|
Art. 46 Anzeige verdächtiger Waren 27
1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist ermächtigt, die Rechtsinhaberin eines hinterlegten Designs zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass das Verbringen von widerrechtlich hergestellten Gegenständen ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet bevorsteht.28 2 In diesem Falle ist das BAZG29 ermächtigt, die Gegenstände während drei Arbeitstagen zurückzuhalten, damit die Rechtsinhaberin einen Antrag nach Artikel 47 stellen kann. 27 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). 28 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). 29 Ausdruck gemäss Ziff. I 4 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
|
Art. 47 Antrag auf Hilfeleistung
1 Hat die Rechtsinhaberin oder die klageberechtigte Lizenznehmerin beziehungsweise der klageberechtigte Lizenznehmer eines hinterlegten Designs konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verbringen von widerrechtlich hergestellten Gegenständen ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet bevorsteht, so kann sie oder er beim BAZG schriftlich beantragen, die Freigabe der Gegenstände zu verweigern.30 2 Die den Antrag stellende Person (Antragstellerin) muss alle ihr zur Verfügung stehenden Angaben machen, die für den Entscheid des BAZG erforderlich sind; dazu gehört eine genaue Beschreibung der Gegenstände. 3 Das BAZG entscheidet endgültig über den Antrag. Es kann eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben.
|
Art. 48 Zurückbehaltung der Gegenstände
1 Hat das BAZG aufgrund eines Antrags nach Artikel 47 Absatz 1 den begründeten Verdacht, dass zum Verbringen ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet bestimmte Gegenstände widerrechtlich hergestellt worden sind, so teilt es dies einerseits der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller und andererseits der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Gegenstände mit.31 2 Das BAZG behält die betreffenden Gegenstände bis zu zehn Arbeitstage vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 an zurück, damit die Antragstellerin vorsorgliche Massnahmen erwirken kann. 3 In begründeten Fällen kann das BAZG die betreffenden Gegenstände während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten.
|
Art. 48a Proben oder Muster 32
1 Während des Zurückbehaltens der Gegenstände ist das BAZG ermächtigt, der Antragstellerin auf Antrag Proben oder Muster zur Prüfung zu übergeben oder zuzusenden oder ihr die Besichtigung der Gegenstände zu gestatten. 2 Die Proben oder Muster werden auf Kosten der Antragstellerin entnommen und versandt. 3 Sie müssen nach erfolgter Prüfung, soweit sinnvoll, zurückgegeben werden. Verbleiben Proben oder Muster bei der Antragstellerin, so unterliegen sie den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.
|
Art. 48b Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen 33
1 Gleichzeitig mit der Benachrichtigung nach Artikel 48 Absatz 1 informiert das BAZG die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer über die mögliche Übergabe von Proben oder Mustern beziehungsweise die Besichtigungsmöglichkeit nach Artikel 48a Absatz 1. 2 Die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer kann verlangen, zur Wahrung ihrer beziehungsweise seiner Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse bei der Besichtigung anwesend zu sein. 3 Das BAZG kann auf begründeten Antrag der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers die Übergabe von Proben oder Mustern verweigern.
|
Art. 48c Antrag auf Vernichtung der Gegenstände 34
1 Zusammen mit dem Antrag nach Artikel 47 Absatz 1 kann die Antragstellerin beim BAZG schriftlich beantragen, die Gegenstände zu vernichten. 2 Wird ein Antrag auf Vernichtung gestellt, so teilt das BAZG dies der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer im Rahmen der Mitteilung nach Artikel 48 Absatz 1 mit. 3 Der Antrag auf Vernichtung führt nicht dazu, dass die Fristen nach Artikel 48 Absätze 2 und 3 zur Erwirkung vorsorglicher Massnahmen verlängert werden.
|
Art. 48d Zustimmung 35
1 Für die Vernichtung der Gegenstände ist die Zustimmung der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers erforderlich. 2 Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer die Vernichtung nicht innerhalb der Fristen nach Artikel 48 Absätze 2 und 3 ausdrücklich ablehnt.
|
Art. 48e Beweismittel 36
Vor der Vernichtung der Gegenstände entnimmt das BAZG Proben oder Muster und bewahrt sie als Beweismittel auf für allfällige Klagen auf Schadenersatz.
|
Art. 48f Schadenersatz 37
1 Erweist sich die Vernichtung der Gegenstände als unbegründet, so haftet ausschliesslich die Antragstellerin für den entstandenen Schaden. 2 Hat die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Vernichtung schriftlich zugestimmt, so entstehen gegenüber der Antragstellerin auch dann keine Ansprüche auf Schadenersatz, wenn sich die Vernichtung später als unbegründet erweist.
|
Art. 48g Kosten 38
1 Die Vernichtung der Gegenstände erfolgt auf Kosten der Antragstellerin. 2 Über die Kosten für die Entnahme und Aufbewahrung von Proben oder Mustern nach Artikel 48e entscheidet das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schadenersatzansprüche nach Artikel 48f Absatz 1.
|
Art. 49 Haftungserklärung und Schadenersatz 39
1 Ist durch das Zurückbehalten der Gegenstände ein Schaden zu befürchten, so kann das BAZG das Zurückbehalten davon abhängig machen, dass die Antragstellerin ihm eine Haftungserklärung abgibt. An deren Stelle kann das BAZG von der Antragstellerin in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen. 2 Die Antragstellerin muss den Schaden, der durch das Zurückbehalten der Gegenstände und die Entnahme von Proben oder Mustern entstanden ist, ersetzen, wenn vorsorgliche Massnahmen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen.
|