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Art. 140a256
1 Das IGE erteilt für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen von Arzneimitteln auf Gesuch hin ein ergänzendes Schutzzertifikat (Zertifikat). Ein Zertifikat wird nur erteilt, wenn kein pädiatrisches ergänzendes Schutzzertifikat nach Artikel 140tAbsatz 1 vorliegt.257 1bis Ein Wirkstoff ist ein zur Zusammensetzung eines Arzneimittels gehörender Stoff chemischen oder biologischen Ursprungs, der eine medizinische Wirkung auf den Organismus hat. Eine Wirkstoffzusammensetzung ist eine Kombination aus mehreren Stoffen, die alle eine medizinische Wirkung auf den Organismus haben.258 2 Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen werden in diesem Abschnitt als Erzeugnisse bezeichnet.
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Art. 140b
1 Das Zertifikat wird erteilt, wenn im Zeitpunkt des Gesuchs: - a.
- das Erzeugnis als solches, ein Verfahren zu seiner Herstellung oder eine Verwendung durch ein Patent geschützt ist;
- b.259
- ein Arzneimittel mit dem Erzeugnis nach Artikel 9 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000260 (HMG) in der Schweiz zugelassen ist.
2 Es wird aufgrund der ersten Zulassung erteilt.261
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Art. 140c
1 Anspruch auf das Zertifikat hat der Patentinhaber. 2 Je Erzeugnis wird das Zertifikat nur einmal erteilt.262 3 Reichen jedoch aufgrund unterschiedlicher Patente für das gleiche Erzeugnis mehrere Patentinhaber ein Gesuch ein und ist noch kein Zertifikat erteilt worden, so kann das Zertifikat jedem Gesuchsteller erteilt werden.263 262 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1363; BBl 1998 1633). 263 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1363; BBl 1998 1633).
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Art. 140d
1 Das Zertifikat schützt, in den Grenzen des sachlichen Geltungsbereichs des Patents, alle Verwendungen des Erzeugnisses als Arzneimittel, die vor Ablauf des Zertifikats genehmigt werden. 2 Es gewährt die gleichen Rechte wie das Patent und unterliegt den gleichen Beschränkungen.
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Art. 140e
1 Das Zertifikat gilt ab Ablauf der Höchstdauer des Patents für einen Zeitraum, welcher der Zeit zwischen dem Anmeldedatum nach Artikel 56 und dem Datum der ersten Zulassung des Arzneimittels mit dem Erzeugnis in der Schweiz entspricht, abzüglich fünf Jahre.264 2 Es gilt für höchstens fünf Jahre. 3 Der Bundesrat kann bestimmen, dass als erste Zulassung im Sinne von Absatz 1 die erste Zulassung eines Arzneimittels mit dem Erzeugnis im Europäischen Wirtschaftsraum gilt, falls sie dort früher erteilt wird als in der Schweiz.265
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Art. 140f
1 Das Gesuch um Erteilung des Zertifikats muss eingereicht werden: - a.
- innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Zulassung des Arzneimittels mit dem Erzeugnis in der Schweiz;
- b.
- innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung des Patents, wenn dieses später erteilt wird als die erste Zulassung.266
2 Wird die Frist nicht eingehalten, so weist das IGE das Gesuch zurück.
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Art. 140g
Das IGE erteilt das Zertifikat durch Eintragung desselben ins Patentregister.
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Art. 140h
1 Für das Zertifikat sind eine Anmeldegebühr und Jahresgebühren zu bezahlen. 2 Die Jahresgebühren sind für die gesamte Laufzeit des Zertifikats auf einmal und im Voraus zu bezahlen.267 3 …268
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Art. 140i
1 Das Zertifikat erlischt, wenn: - a.
- der Inhaber in schriftlicher Eingabe an das IGE darauf verzichtet;
- b.
- die Jahresgebühren nicht rechtzeitig bezahlt werden;
- c.269
- alle Zulassungen von Arzneimitteln mit dem Erzeugnis widerrufen werden (Art. 16a HMG270).
2 Das Zertifikat wird sistiert, wenn alle Zulassungen sistiert werden. Die Sistierung unterbricht die Laufzeit des Zertifikats nicht.271 3 Das Schweizerische Heilmittelinstitut teilt dem IGE den Widerruf oder die Sistierung der Zulassungen mit.272
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Art. 140k
1 Das Zertifikat ist nichtig, wenn: - a.273
- es entgegen Artikel 140b, 140c Absatz 2, 146 Absatz 1 oder 147 Absatz 1 erteilt worden ist;
- b.
- das Patent vor Ablauf seiner Höchstdauer erlischt (Art. 15);
- c.
- die Nichtigkeit des Patents festgestellt wird;
- d.
- das Patent derart eingeschränkt wird, dass dessen Ansprüche das Erzeugnis, für welches das Zertifikat erteilt wurde, nicht mehr erfassen;
- e.
- nach dem Erlöschen des Patents Gründe vorliegen, welche die Feststellung der Nichtigkeit nach Buchstabe c oder eine Einschränkung nach Buchstabe d gerechtfertigt hätten.
2 Jedermann kann bei der Behörde, die für die Feststellung der Nichtigkeit des Patents zuständig ist, Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Zertifikats erheben. 273 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1363; BBl 1998 1633).
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Art. 140l
1 Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Erteilung der Zertifikate, deren Eintragung in das Patentregister sowie die Veröffentlichungen des IGE. 2 Er berücksichtigt die Regelung in der Europäischen Union.274
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Art. 140m
Soweit die Bestimmungen über die Zertifikate keine Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen des ersten, zweiten, dritten und fünften Titels dieses Gesetzes sinngemäss.
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