Verordnung des IGE
über Gebühren
(GebV-IGE)
vom 14. Juni 2016 (Stand am 1. Juli 2019)
Vom Bundesrat genehmigt am 2. Dezember 2016
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE),
gestützt auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 19951 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG),
verordnet:
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Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Gebühren, die das IGE für seine hoheitliche Tätigkeit erhebt; die anwendbaren internationalen Übereinkommen bleiben vorbehalten.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.
Art. 3 Gebührenansätze
1 Die Gebühren, die nach dem IGEG sowie nach dem Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 19923 (URG), dem Topographiengesetz vom 9. Oktober 19924 (ToG), dem Markenschutzgesetz vom 28. August 19925 (MSchG), dem Designgesetz vom 5. Oktober 20016 (DesG), dem Patentgesetz vom 25. Juni 19547 (PatG), dem Patentanwaltsgesetz vom 20. März 20098 (PAG) und aufgrund der zugehörigen Verordnungen zu zahlen sind, sind im Anhang festgelegt.
2 Für die Behandlung besonderer Anträge und für Dienstleistungen kann das IGE eine Gebühr verlangen. Massgebend sind der Zeitaufwand und die Auslagen. Der Stundenansatz ist im Anhang Ziffer 7 festgelegt.
3 Der Institutsrat kann die Gebührenansätze jeweils auf den Anfang eines Geschäftsjahres des IGE an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit dem 1. Januar 2017 oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.
Art. 4 Zahlung
1 Die Gebühren sind bis zu dem vom IGE angegebenen Termin zu zahlen.
2 Die Bestimmungen der Erlasse nach Artikel 3 Absatz 1 bleiben vorbehalten.
Art. 5 Zahlungsarten
Die Gebühren sind in Schweizerfranken zu bezahlen:
- a.
- durch Einzahlung oder Überweisung auf ein dafür vorgesehenes Konto des IGE;
- b.
- durch jede andere vom IGE als zulässig erklärte Zahlungsart.
Art. 6 Angaben über die Zahlung
1 Jede Zahlung muss den Namen der zahlenden Person und die Angaben enthalten, die den Zweck der Zahlung ohne Weiteres erkennen lassen. Anstelle einer Beschreibung der Gebühr kann der Code gemäss Anhang angegeben werden.
2 Fehlen diese Angaben, so fordert das IGE die einzahlende Person auf, ihm den Zweck der Zahlung schriftlich mitzuteilen. Kommt die Person der Aufforderung nicht bis zu dem vom IGE angegebenen Termin nach, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt.
Art. 7 Eingang und Gültigkeit der Zahlung
1 Als Zahlungseingang gilt die Gutschrift auf einem Konto des IGE.
2 Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten des IGE der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
Art. 8 Zahlung mittels Belastungsermächtigung
1 Bei Zahlung mittels einer vom IGE zugelassenen Zahlungsart auf der Grundlage einer Belastungsermächtigung wie mittels Kreditkarte oder Lastschrift gilt als Zahlungseingang der Eingang der auf die konkrete Gebühr bezogenen Belastungsermächtigung beim IGE. Betrifft die Ermächtigung eine Gebühr, die das IGE noch nicht in Rechnung gestellt hat, so gilt als Zahlungseingang der Tag der Rechnungsstellung.
2 Die Zahlung ist nur gültig, wenn der Betrag, gegebenenfalls abzüglich der vom Finanzdienstleister erhobenen Kommission, einem Konto des IGE gutgeschrieben wird.
3 Wird das IGE nach einer Beanstandung der einzahlenden Person verpflichtet, die Gebühr ganz oder teilweise dem Finanzdienstleister zurückzuerstatten, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt. Räumt das IGE der zahlungspflichtigen Person eine weitere Frist zur Zahlung der Gebühr ein, so kann es eine besondere Bearbeitungsgebühr verlangen; diese beträgt 10 Prozent des geschuldeten Betrags, mindestens aber 50 Franken.
4 Das IGE kann verlangen, dass Belastungsermächtigungen elektronisch einzureichen sind. Es veröffentlicht die technischen Einzelheiten in geeigneter Weise.
Art. 9 Rechtzeitige Zahlung
1 Wird die Gebühr nicht bis zum angegebenen Termin in voller Höhe bezahlt, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt. Das IGE nimmt keine Teilzahlungen entgegen; wo es der Billigkeit entspricht, kann es geringfügige Fehlbeträge ohne Rechtsnachteil für die zahlungspflichtige Person unberücksichtigt lassen.
2 Den Beweis für rechtzeitige Zahlung hat die zahlungspflichtige Person zu erbringen.
Art. 10 Gebührenreduktion bei elektronischer Kommunikation
1 Das IGE kann bei elektronischer Kommunikation eine Gebührenreduktion gewähren.
2 Die Reduktion darf 40 Prozent der ursprünglich geschuldeten Gebühr nicht übersteigen und höchstens 200 Franken betragen.
Art. 11 Übergangsbestimmungen
1 Die Zahlungsmodalitäten und die Höhe von Gebühren, die von einem Ereignis ausgelöst worden sind, das vor dem 1. Januar 2017 eingetreten ist, richten sich nach bisherigem Recht.
2 Die Übergangsbestimmung nach Absatz 1 gilt sinngemäss auch bei künftigen Änderungen der Zahlungsmodalitäten und der Höhe von Gebühren.
Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Anhang 1010 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des IGE vom 13. Juni 2018, vom BR genehmigt am 21. Sept. 2018 (AS 2018 3569) und vom 31. Okt. 2018, vom BR genehmigt am 17. April 2019, in Kraft seit 1. Juli 2019 (AS 2019 1577).
10 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des IGE vom 13. Juni 2018, vom BR genehmigt am 21. Sept. 2018 (AS 2018 3569) und vom 31. Okt. 2018, vom BR genehmigt am 17. April 2019, in Kraft seit 1. Juli 2019 (AS 2019 1577).