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Art. 2 Sprache der Eingaben an das IGE
1 Eingaben an das IGE müssen in einer Amtssprache des Bundes eingereicht werden. 2 Von Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache eingereicht werden, kann das IGE eine Übersetzung und eine Bescheinigung von deren Richtigkeit verlangen. |
Art. 3 Gebrauch des Schweizerwappens
Das berechtigte Gemeinwesen sowie Organisationen und Unternehmen, die das Schweizerwappen im Logo führen und als verselbstständigte Einheiten öffentliche Aufgaben wahrnehmen, dürfen das Logo auch verwenden für die Kennzeichnung gewerblicher Leistungen, die sie im Rahmen der massgebenden Rechtsgrundlagen erbringen. |
Art. 4 Andere Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft
Als andere Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft nach Artikel 4 WSchG gelten:
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Art. 5 Inhalt des Verzeichnisses der geschützten öffentlichen Zeichen
1 Das Verzeichnis der geschützten öffentlichen Zeichen enthält für jedes eingetragene Zeichen:
2 Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 enthält das Verzeichnis für jedes eingetragene Zeichen gegebenenfalls:
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Art. 7 Hilfeleistung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit 5
Die Hilfeleistung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erstreckt sich auf das Verbringen von Waren, die widerrechtlich mit geschützten öffentlichen Zeichen des In- oder Auslandes gekennzeichnet sind, in das oder aus dem Zollgebiet, einschliesslich der Lagerung solcher Waren in einem Zolllager oder Zollfreilager. 5 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. |
Art. 8 Antrag auf Hilfeleistung des BAZG
1 Einen Antrag auf Hilfeleistung können die Berechtigten nach Artikel 20, 21 oder 22 WSchG einreichen. 2 Anträge sind bei der Oberzolldirektion einzureichen. 3 Die Oberzolldirektion entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über den Antrag. 4 Der Antrag gilt während zwei Jahren, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden. |
Art. 9 Übrige auf die Hilfeleistung des BAZG anwendbare Bestimmungen
Für die Hilfeleistung des BAZG sind im Übrigen die Artikel 56–57 der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 19926 anwendbar. |