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Verordnung
über die Datenschutzzertifizierungen
(VDSZ)

vom 28. September 2007 (Stand am 1. November 2016)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921
über den Datenschutz (DSG),

verordnet:

1. Abschnitt: Zertifizierungsstellen

Art. 1 Anforderungen  

1 Die Stel­len, die Da­ten­schutz­zer­ti­fi­zie­run­gen nach Ar­ti­kel 11 DSG durch­füh­ren (Zer­ti­fi­zie­rungs­stel­len), müs­sen ak­kre­di­tiert sein. Die Ak­kre­di­tie­rung rich­tet sich nach der Ak­kre­di­tie­rungs- und Be­zeich­nungs­ver­ord­nung vom 17. Ju­ni 19962, so­weit die vor­lie­gen­de Ver­ord­nung kei­ne ab­wei­chen­den Vor­schrif­ten ent­hält.

2 Je ei­ne se­pa­ra­te Ak­kre­di­tie­rung ist er­for­der­lich für die Zer­ti­fi­zie­rung von:

a.
Or­ga­ni­sa­ti­on und Ver­fah­ren des Da­ten­schut­zes;
b.
Pro­duk­ten (Hard­wa­re, Soft­wa­re oder Sys­te­me für au­to­ma­ti­sier­te Da­ten­be­ar­bei­tungs­ver­fah­ren).

3 Die Zer­ti­fi­zie­rungs­stel­len müs­sen über ei­ne fest­ge­leg­te Or­ga­ni­sa­ti­on so­wie ein fest­ge­leg­tes Zer­ti­fi­zie­rungs­ver­fah­ren (Kon­troll­pro­gramm) ver­fü­gen. Dar­in müs­sen ins­be­son­de­re ge­re­gelt sein:

a.
die Be­gut­ach­tungs- oder Prüf­kri­te­ri­en und die sich dar­aus er­ge­ben­den An­for­de­run­gen, wel­che die zu zer­ti­fi­zie­ren­den Stel­len oder Pro­duk­te zu er­fül­len ha­ben (Be­gut­ach­tungs- bzw. Prü­fungs­ras­ter); und
b.
der Ab­lauf des Ver­fah­rens, ins­be­son­de­re das Vor­ge­hen bei fest­ge­stell­ten Un­re­gel­mäs­sig­kei­ten.

4 Die Min­dest­an­for­de­run­gen an das Kon­troll­pro­gramm rich­ten sich nach den ge­mä­ss An­hang 2 der Ak­kre­di­tie­rungs- und Be­zeich­nungs­ver­ord­nung vom 17. Ju­ni 1996 an­wend­ba­ren Nor­men und Grund­sät­zen so­wie nach den Ar­ti­keln 4–6.

5 Die Min­dest­an­for­de­run­gen an die Qua­li­fi­ka­ti­on des Per­so­nals, wel­ches Zer­ti­fi­zie­run­gen durch­führt, rich­ten sich nach dem An­hang.

Art. 2 Akkreditierungsverfahren  

Die Schwei­ze­ri­sche Ak­kre­di­tie­rungs­stel­le zieht für das Ak­kre­di­tie­rungs­ver­fah­ren und die Nach­kon­trol­le so­wie für die Sis­tie­rung oder den Ent­zug ei­ner Ak­kre­di­tie­rung den Eid­ge­nös­si­schen Da­ten­schutz- und Öf­fent­lich­keits­be­auf­trag­ten oder die Eid­ge­nös­si­sche Da­ten­schutz- und Öf­fent­lich­keits­be­auf­trag­te (den Be­auf­trag­ten oder die Be­auf­trag­te) bei.

Art. 3 Ausländische Zertifizierungsstellen  

1 Der oder die Be­auf­trag­te an­er­kennt nach Rück­spra­che mit der Schwei­ze­ri­schen Ak­kre­di­tie­rungs­stel­le aus­län­di­sche Zer­ti­fi­zie­rungs­stel­len zur Tä­tig­keit auf schwei­ze­ri­schem Ter­ri­to­ri­um, wenn die­se ei­ne gleich­wer­ti­ge Qua­li­fi­ka­ti­on wie die in der Schweiz ge­for­der­te nach­wei­sen kön­nen.

2 Die Zer­ti­fi­zie­rungs­stel­len ha­ben ins­be­son­de­re den Nach­weis zu er­brin­gen, dass sie die An­for­de­run­gen nach Ar­ti­kel 1 Ab­sät­ze 3 und 4 er­fül­len und dass ih­nen die schwei­ze­ri­sche Da­ten­schutz­ge­setz­ge­bung hin­rei­chend be­kannt ist.

3 Der oder die Be­auf­trag­te kann die An­er­ken­nung be­fris­ten und mit Be­din­gun­gen oder Auf­la­gen ver­bin­den. Er oder sie ent­zieht die An­er­ken­nung, wenn we­sent­li­che Be­din­gun­gen und Auf­la­gen nicht er­füllt wer­den.

2. Abschnitt: Gegenstand und Verfahren

Art. 4 Zertifizierung von Organisation und Verfahren  

1 Zer­ti­fi­zier­bar sind:

a.
die Ge­samt­heit der Da­ten­be­ar­bei­tungs­ver­fah­ren, für die ei­ne Stel­le ver­ant­wort­lich ist;
b.
ein­zel­ne, ab­grenz­ba­re Da­ten­be­ar­bei­tungs­ver­fah­ren.

2 Ge­gen­stand der Be­gut­ach­tung ist das Da­ten­schutz­ma­na­ge­ment­sys­tem. Die­ses um­fasst na­ment­lich:

a.
die Da­ten­schutz­po­li­tik;
b.
die Do­ku­men­ta­ti­on von Zie­len und Mass­nah­men zur Ge­währ­leis­tung des Da­ten­schut­zes und der Da­ten­si­cher­heit;
c.
die or­ga­ni­sa­to­ri­schen und tech­ni­schen Vor­keh­run­gen zur Ver­wirk­li­chung der fest­ge­leg­ten Zie­le und Mass­nah­men, ins­be­son­de­re die Vor­keh­run­gen zur Be­he­bung fest­ge­stell­ter Män­gel.

3 Der oder die Be­auf­trag­te er­lässt Richt­li­ni­en über die Min­dest­an­for­de­run­gen an das Da­ten­schutz­ma­na­ge­ment­sys­tem. Er oder sie be­rück­sich­tigt da­bei die in­ter­na­tio­nal mass­ge­ben­den An­for­de­run­gen für die Er­rich­tung, den Be­trieb, die Über­wa­chung und die Ver­bes­se­rung von Ma­na­ge­ment­sys­te­men, wie sie ins­be­son­de­re in den fol­gen­den tech­ni­schen Nor­men3 zum Aus­druck kom­men:

a.
SN EN ISO 9001, Qua­li­täts­ma­na­ge­ment­sys­te­me, An­for­de­run­gen;
b.
SN EN ISO/IEC 27001, In­for­ma­ti­ons­tech­nik, IT-Si­cher­heits­ver­fah­ren, In­for­ma­ti­ons­si­cher­heits-Ma­na­ge­ment­sys­te­me, An­for­de­run­gen.4

4 Die Aus­nah­me von der Pflicht zur An­mel­dung von Da­ten­samm­lun­gen nach Ar­ti­kel 11a Ab­satz 5 Buch­sta­be f DSG ist nur an­wend­bar, wenn sämt­li­che Da­ten­be­ar­bei­tungs­ver­fah­ren, de­nen ei­ne Da­ten­samm­lung dient, zer­ti­fi­ziert sind.

3 Die auf­ge­führ­ten Nor­men kos­ten­los ein­ge­se­hen und ge­gen Be­zah­lung be­zo­gen wer­den bei der Schwei­ze­ri­schen Nor­men-Ver­ei­ni­gung (SNV), Sul­zer­al­lee 70, 8404Win­ter­thur; www.snv.ch.

4 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3447).

Art. 5 Zertifizierung von Produkten  

1 Zer­ti­fi­zier­bar sind Pro­duk­te, die haupt­säch­lich der Be­ar­bei­tung von Per­so­nen­da­ten die­nen oder bei de­ren Be­nut­zung Per­so­nen­da­ten, na­ment­lich Da­ten über die Be­nut­ze­rin oder den Be­nut­zer, ge­ne­riert wer­den.

2 Ge­gen­stand der Prü­fung ist na­ment­lich die pro­duk­tim­ma­nen­te Ge­währ­leis­tung:

a.
von Ver­trau­lich­keit, In­te­gri­tät, Ver­füg­bar­keit und Au­then­ti­zi­tät der be­ar­bei­te­ten Per­so­nen­da­ten im Hin­blick auf den Ver­wen­dungs­zweck des Pro­dukts;
b.
der Ver­mei­dung der im Hin­blick auf den Ver­wen­dungs­zweck des Pro­dukts nicht er­for­der­li­chen Ge­ne­rie­rung, Spei­che­rung oder an­de­ren Be­ar­bei­tung von Per­so­nen­da­ten;
c.
von Trans­pa­renz und Nach­voll­zieh­bar­keit der au­to­ma­ti­sier­ten Be­ar­bei­tung von Per­so­nen­da­ten, die im Rah­men der vom Her­stel­ler fest­ge­leg­ten Funk­tio­na­li­tät ei­nes Pro­dukts er­folgt;
d.
von tech­ni­schen Mass­nah­men zur Un­ter­stüt­zung des An­wen­ders oder der An­wen­de­rin bei der Ein­hal­tung wei­te­rer Da­ten­schutz­grund­sät­ze und da­ten­schutz­recht­li­cher Pflich­ten.

3 Der oder die Be­auf­trag­te er­lässt Richt­li­ni­en dar­über, wel­che da­ten­schutz­spe­zi­fi­schen Kri­te­ri­en im Rah­men der Zer­ti­fi­zie­rung ei­nes Pro­dukts min­des­tens zu prü­fen sind.5

5 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 949).

Art. 6 Erteilung und Gültigkeit der Datenschutzzertifizierung  

1 Die Zer­ti­fi­zie­rung wird er­teilt, wenn das Zer­ti­fi­zie­rungs­ver­fah­ren auf­grund der von der Zer­ti­fi­zie­rungs­stel­le an­ge­wand­ten Be­gut­ach­tungs- oder Prüf­kri­te­ri­en zum Er­geb­nis führt, dass die da­ten­schutz­recht­li­chen An­for­de­run­gen so­wie die An­for­de­run­gen, die sich aus die­ser Ver­ord­nung und den von dem oder der Be­auf­trag­ten er­las­se­nen Richt­li­ni­en (Art. 4 Abs. 3 und 5 Abs. 3) oder an­de­ren gleich­wer­ti­gen Nor­men und Stan­dards er­ge­ben, er­füllt wer­den. Die Zer­ti­fi­zie­rung kann mit Be­din­gun­gen oder Auf­la­gen ver­bun­den wer­den.

2 Die Zer­ti­fi­zie­rung ei­nes Da­ten­schutz­ma­na­ge­ment­sys­tems ist wäh­rend drei Jah­ren gül­tig. Die Zer­ti­fi­zie­rungs­stel­le hat jähr­lich sum­ma­risch zu über­prü­fen, ob die Vor­aus­set­zun­gen für die Zer­ti­fi­zie­rung wei­ter­hin er­füllt sind.

3 Die Zer­ti­fi­zie­rung ei­nes Pro­duk­tes ist wäh­rend zwei Jah­ren gül­tig. Ein Pro­dukt muss er­neut zer­ti­fi­ziert wer­den, so­bald dar­an we­sent­li­che Ver­än­de­run­gen vor­ge­nom­men wur­den.

Art. 7 Anerkennung ausländischer Datenschutzzertifizierungen  

Der oder die Be­auf­trag­te an­er­kennt nach Rück­spra­che mit der Schwei­ze­ri­schen Ak­kre­di­tie­rungs­stel­le aus­län­di­sche Zer­ti­fi­zie­run­gen, wenn Ge­währ da­für be­steht, dass die An­for­de­run­gen der schwei­ze­ri­schen Ge­setz­ge­bung er­füllt wer­den.

Art. 8 Mitteilung des Ergebnisses des Zertifizierungsverfahrens  

1 Teilt die Stel­le, die ei­ne Zer­ti­fi­zie­rung er­hal­ten hat, dem oder der Be­auf­trag­ten die er­folg­reich ab­sol­vier­te Zer­ti­fi­zie­rung nach Ar­ti­kel 4 mit, um nach Ar­ti­kel 11a Ab­satz 5 Buch­sta­be f DSG von der Pflicht zur An­mel­dung ih­rer Da­ten­samm­lun­gen be­freit zu wer­den, so hat sie auf An­fra­ge fol­gen­de Un­ter­la­gen ein­zu­rei­chen:

a.
Be­wer­tungs­be­richt;
b.
Zer­ti­fi­zie­rungs­do­ku­men­te.

2 Stellt die Zer­ti­fi­zie­rungs­stel­le im Rah­men ih­rer Über­wa­chungs­tä­tig­keit we­sent­li­che Än­de­run­gen der Zer­ti­fi­zie­rungs­vor­aus­set­zun­gen fest, bei­spiels­wei­se be­tref­fend die Er­fül­lung von Be­din­gun­gen oder Auf­la­gen, so ist der oder die Be­auf­trag­te von der Stel­le, die die Zer­ti­fi­zie­rung er­hal­ten hat, dar­über zu in­for­mie­ren.

3 Der oder die Be­auf­trag­te ver­öf­fent­licht ein Ver­zeich­nis der Stel­len, die ei­ne Zer­ti­fi­zie­rung er­hal­ten ha­ben und von der Pflicht zur Re­gis­trie­rung ih­rer Da­ten­samm­lun­gen be­freit sind (Art. 28 Abs. 3 der V vom 14. Ju­ni 19936 zum Da­ten­schutz­ge­setz). Die­ses Ver­zeich­nis gibt na­ment­lich über die Gül­tig­keits­dau­er der Zer­ti­fi­zie­rung Aus­kunft.

3. Abschnitt: Sanktionen

Art. 9 Sistierung und Entzug der Zertifizierung  

1 Die Zer­ti­fi­zie­rungs­stel­le kann ei­ne Zer­ti­fi­zie­rung sis­tie­ren oder ent­zie­hen, na­ment­lich wenn sie im Rah­men der Über­prü­fung (Art. 6 Abs. 2) schwe­re Män­gel fest­stellt. Ein schwe­rer Man­gel liegt ins­be­son­de­re vor, wenn:

a.
we­sent­li­che Vor­aus­set­zun­gen der Da­ten­schutz­zer­ti­fi­zie­rung nicht mehr er­füllt sind; oder
b.
ei­ne Zer­ti­fi­zie­rung in ir­re­füh­ren­der oder miss­bräuch­li­cher Art und Wei­se ver­wen­det wird.

2 Bei Strei­tig­kei­ten über die Sis­tie­rung oder den Ent­zug rich­ten sich die Be­ur­tei­lung und das Ver­fah­ren nach den zi­vil­recht­li­chen Be­stim­mun­gen, die auf das Ver­trags­ver­hält­nis zwi­schen Zer­ti­fi­zie­rungs­stel­le und Stel­le, die die Zer­ti­fi­zie­rung er­hal­ten hat, an­wend­bar sind.

3 Die Zer­ti­fi­zie­rungs­stel­le in­for­miert den Be­auf­trag­ten oder die Be­auf­trag­te über die Sis­tie­rung oder den Ent­zug der Da­ten­schutz­zer­ti­fi­zie­rung, wenn ihm oder ihr die Zer­ti­fi­zie­rung nach Ar­ti­kel 8 Ab­satz 1 mit­ge­teilt wur­de.

Art. 10 Verfahren bei Aufsichtsmassnahmen des oder der Beauftragten  

1 Stellt der oder die Be­auf­trag­te bei der Auf­sichtstä­tig­keit nach Ar­ti­kel 27 oder 29 DSG bei ei­ner Stel­le, die ei­ne Zer­ti­fi­zie­rung er­hal­ten hat, schwe­re Män­gel fest, so un­ter­rich­tet er oder sie die Zer­ti­fi­zie­rungs­stel­le dar­über.

2 Die Zer­ti­fi­zie­rungs­stel­le ver­an­lasst un­ver­züg­lich, dass die Stel­le, die die Zer­ti­fi­zie­rung er­hal­ten hat, den Man­gel in­nert 30 Ta­gen ab dem Ein­gang der Mit­tei­lung des oder der Be­auf­trag­ten be­hebt.

3 Be­hebt die Stel­le, die die Zer­ti­fi­zie­rung er­hal­ten hat, den Man­gel nicht in­ner­halb die­ser Frist, so sis­tiert die Zer­ti­fi­zie­rungs­stel­le die Zer­ti­fi­zie­rung. Be­steht kei­ne Aus­sicht dar­auf, dass in­nert ei­nem an­ge­mes­se­nen Zeit­raum ein rechts­kon­for­mer Zu­stand ge­schaf­fen oder wie­der­her­ge­stellt wird, so ist die Zer­ti­fi­zie­rung zu ent­zie­hen.

4 Hat in­nert der Frist nach Ab­satz 2 die Stel­le, die die Zer­ti­fi­zie­rung er­hal­ten hat, den Man­gel nicht be­ho­ben und die Zer­ti­fi­zie­rungs­stel­le die Zer­ti­fi­zie­rung nicht sis­tiert oder ent­zo­gen, so rich­tet der oder die Be­auf­trag­te ei­ne Emp­feh­lung nach Ar­ti­kel 27 Ab­satz 4 oder Ar­ti­kel 29 Ab­satz 3 DSG an die Stel­le, die die Zer­ti­fi­zie­rung er­hal­ten hat, oder an die Zer­ti­fi­zie­rungs­stel­le. Er kann der Zer­ti­fi­zie­rungs­stel­le na­ment­lich emp­feh­len, die Zer­ti­fi­zie­rung zu sis­tie­ren oder zu ent­zie­hen. Rich­tet er die Emp­feh­lung an die Zer­ti­fi­zie­rungs­stel­le, so in­for­miert er die Schwei­ze­ri­sche Ak­kre­di­tie­rungs­stel­le dar­über.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 11  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Ja­nu­ar 2008 in Kraft.

Anhang 7

7 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3447).

(Art. 1 Abs. 5)

Mindestanforderungen an die Qualifikation des Personals der Zertifizierungsstellen, welches Zertifizierungen durchführt

1 Zertifizierung von Datenschutzmanagementsystemen

Die Zertifizierungsstelle muss nachweisen, dass das Personal, welches Datenschutzmanagementsysteme zertifiziert, gesamthaft folgende Qualifikationen hat:

Kenntnisse des Datenschutzrechts: Nachzuweisen ist eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit im Bereich des Datenschutzes oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule von mindestens einem Jahr Dauer mit Schwerpunkt Datenschutzrecht;
Kenntnisse im Bereich der Informatiksicherheit: Nachzuweisen ist eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit im Bereich der Informatiksicherheit oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule von mindestens einem Jahr Dauer mit Schwerpunkt Informatiksicherheit;
Ausbildung als Auditorin oder Auditor von Managementsystemen, die die international massgebenden Anforderungen erfüllt, wie sie insbesondere in der Norm SN EN ISO/IEC 17021-18, Konformitätsbewertung, Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren, Teil 1: Anforderungen, zum Ausdruck kommen.

Die Zertifizierungsstelle muss nachweisen, dass sie jeweils für die einzelnen Teil­bereiche über qualifiziertes Personal verfügt. Die Begutachtung der Datenschutz­managementsysteme durch ein interdisziplinäres Team ist zulässig.

8 Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch.

2 Zertifizierung von Produkten

Die Zertifizierungsstelle muss nachweisen, dass das Personal, welches Produkte zertifiziert, gesamthaft folgende Qualifikationen hat:

Kenntnisse des Datenschutzrechts: Nachzuweisen ist eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit im Bereich des Datenschutzes oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule von mindestens einem Jahr Dauer mit Schwerpunkt Datenschutzrecht;
Kenntnisse im Bereich der Informatiksicherheit: Nachzuweisen ist eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit im Bereich der Informatiksicherheit oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule von mindestens einem Jahr Dauer mit Schwerpunkt Informatiksicherheit;
Fachkenntnisse bezüglich der Produkteprüfung, die die international massgebenden Anforderungen erfüllen, wie sie insbesondere in der Norm SN EN ISO/IEC 170659, Konformitätsbewertung, Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren, zum Ausdruck kommen.

Die Zertifizierungsstelle muss nachweisen, dass sie jeweils für die einzelnen Teil­bereiche über qualifiziertes Personal verfügt. Die Produkteprüfung durch ein interdisziplinäres Team ist zulässig.

9 Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch.

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