1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
Art. 2 Zweck des Informationssystems
Das E-VERA dient dem EDA zur Erfüllung der konsularischen Aufgaben durch die schweizerischen Vertretungen im Ausland (Vertretungen) und die Konsularische Direktion (KD), insbesondere betreffend:
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2. Abschnitt: Datenbearbeitung |
Art. 5 Im E-VERA erfasste Personen
1 Im E-VERA werden die Daten folgender Personen bearbeitet:
2 Die Bearbeitung der Daten erfolgt nach Anhang 1. |
Art. 6 Erfassung und Überprüfung der Daten
1 Sämtliche Daten des E-VERA werden von den Vertretungen erfasst. Das System teilt jeder Person automatisch eine Nummer zu. 2 Die im E-VERA erfassten Versichertennummern nach Artikel 50c AHVG5 (Versichertennummer) werden nach den Artikeln 133bis und 134quater der Verordnung vom 31. Oktober 19476 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung verifiziert und gegebenenfalls berichtigt. Personen ohne Versichertennummer weist die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) die Versichertennummer zu. 3 Das E-VERA überprüft mittels Online-Abfrage, ob im E-VERA erfasste Personen wegen eines Verbrechens oder Vergehens im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) verzeichnet sind. Das Resultat der Abfrage wird im E-VERA nicht gespeichert. |
Art. 7 Bearbeitungsrechte
1 Die Vertretungen und die KD verfügen für alle Daten im E-VERA über sämtliche Bearbeitungsrechte. 2 Die Personen nach Artikel 5 können die Daten nach Anhang 1, die sie oder ihre im gleichen Haushalt lebenden Angehörigen betreffen, im Rahmen ihrer Zugriffsrechte einsehen; sie können konsularische Dienstleistungen sowie die Änderung unrichtiger oder nicht mehr aktueller Daten beantragen. 3 Die folgenden Stellen können für die nachstehenden Zwecke die Daten nach Anhang 1 im Abrufverfahren einsehen:
4 Die Einheit für Informatik des EDA verfügt über diejenigen Zugriffsrechte, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. |
Art. 8 Bekanntgabe von Daten
1 Die Vertretungen und die KD können im E-VERA erfasste Daten von Personen, die von einer Krise oder Katastrophe betroffen sind, Rettungskräften, ausländischen Vertretungen und lokalen Behörden bekannt geben, wenn dies im Interesse der Betroffenen ist. 2 Den folgenden Stellen werden die Daten nach Anhang 1 automatisch und verschlüsselt übermittelt:
3 Die Vertretungen und die KD können im E-VERA erfasste Daten anderen Behörden bekannt geben, sofern diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. |
Art. 9 Vernichtung von Datensätzen
1 Fünf Jahre nach der Erfassung einer der folgenden Angaben, spätestens aber nach Vollendung des 115. Altersjahrs, wird der Datensatz der betreffenden Person vernichtet:
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Archivierungsgesetzgebung des Bundes. |
4. Abschnitt: Datensicherheit |
Art. 14 Datensicherheit
1 Die Informatiksicherheit richtet sich nach:
2 Die KD erlässt ein Bearbeitungsreglement. Dieses enthält die organisatorischen und technischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit sowie zur Kontrolle der Datenbearbeitung. 10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 132). 11 SR 120.73 12 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 der V vom 24. Febr. 2021, mit Wirkung seit 1. April 2021 (AS 2021 132). |
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
Art. 16 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die VERA-Verordnung vom 7. Juni 200413 wird aufgehoben. 13 [AS 2004 2997, 20076719Anhang Ziff. 4, 2012337Art. 19] |
Art. 17 Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: ...14 14 Die Änderungen können unter AS 2016 2933konsultiert werden. |
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Anhang 1 |
(Art. 5 Abs. 2) |
Anhang 2 |
(Art. 12) |
Datenkatalog und Periodizität |
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