Verordnung
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I. Allgemeine Bestimmung |
II. Betreibungsakten |
Art. 2
1 Die Akten erledigter Betreibungen dürfen nach Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Erledigung an gerechnet, vernichtet werden. 2 Die Betreibungsbücher nebst den zugehörigen Personenregistern sind während 30 Jahren seit deren Abschluss aufzubewahren. 3 Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde über die Aufbewahrung der vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Hilfsbücher. |
Art. 4
1 Die aufzubewahrenden Akten können mit Zustimmung der kantonalen Aufsichtsbehörde auf Bild- oder Datenträger aufgezeichnet und die Originalakten hierauf vernichtet werden. 2 Die kantonale Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass die Vorschriften der bundesrätlichen Verordnung vom 2. Juni 19763 über die Aufzeichnung von aufzubewahrenden Unterlagen sinngemäss befolgt werden. |
III. Konkursakten |
IV. Schlussbestimmungen |
Art. 6
Die Verordnung des BGer vom 14. März 19385 über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten wird aufgehoben. 5[BS 3101; AS 1979814] |