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Art. 4 Gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen
Treffen Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam entsprechend ihrer Gesamtdauer nach den Artikeln 76–79 StGB zu vollziehen.
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Art. 5 Bedingte Entlassung bei gleichzeitig vollziehbaren Freiheitsstrafen
1 Bei gleichzeitig vollziehbaren zeitlich beschränkten Freiheitsstrafen berechnet sich der früheste Zeitpunkt der bedingten Entlassung auf Grund der Gesamtdauer der Freiheitsstrafen. 2 Trifft eine lebenslängliche Freiheitsstrafe mit zeitlich beschränkten Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind zur Berechnung des frühesten Zeitpunktes der bedingten Entlassung im Sinne von Artikel 86 Absatz 5 StGB 15 beziehungsweise 10 Jahre zu den zwei Dritteln beziehungsweise zur Hälfte der Gesamtdauer der gemeinsam zu vollziehenden zeitlich beschränkten Freiheitsstrafen hinzuzuzählen. 3 Bei der Berechnung nach den Absätzen 1 und 2 werden Reststrafen wegen Widerrufs der bedingten Entlassung mitgerechnet. Nicht mitgerechnet werden die unbedingt zu vollziehenden Teile von teilbedingten Freiheitsstrafen.
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Art. 6 Gleichzeitig vollziehbare therapeutische Massnahmen
1 Treffen gleiche therapeutische Massnahmen nach den Artikeln 59–61 und 63 StGB im Vollzug zusammen, so gehen sie ineinander auf und werden wie eine einzige Massnahme vollzogen. 2 Treffen ungleiche therapeutische Massnahmen nach den Artikeln 59–61 und 63 StGB im Vollzug zusammen, so vollzieht die zuständige Behörde die dringlichste oder zweckmässigsteMassnahme und schiebt den Vollzug der andern auf; sind mehrere der zusammentreffenden Massnahmen in gleicher Weise dringlich oder zweckmässig, so ordnet die zuständige Behörde den gleichzeitigen Vollzug an, wenn dafür eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht. 3 Erscheinen aufgeschobene Massnahmen im Verlaufe des Vollzuges nach Absatz 2 als ebenso dringlich oder zweckmässig oder als dringlicher oder zweckmässiger, so ordnet die zuständige Behörde deren Vollzug neben oder an Stelle der bisher vollzogenen Massnahmen an. 4 Für die Beendigung der vollzogenen und den Vollzug der aufgeschobenen Massnahmen sind die Artikel 62–62d, 63a und 63b StGB sinngemäss anwendbar. Bei Anwendung von Artikel 62c Absätze 3, 4 und 6 und Artikel 63b Absätze 4 und 5 StGB entscheidet das Gericht, das die vollzogene Massnahme angeordnet hat.
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Art. 7 Gleichzeitig vollziehbare therapeutische Massnahmen und Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB
1 Treffen therapeutische Massnahmen nach den Artikeln 59–61 und 63 StGB mit einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB im Vollzug zusammen, so vollzieht die zuständige Behörde die Verwahrung und schiebt den Vollzug der andern Massnahmen auf. Der Vollzug der Verwahrung richtet sich nach den Artikeln 64–65 StGB. 2 Ob und wie weit die aufgeschobenen therapeutischen Massnahmen später noch vollzogen werden, entscheidet im Sinne von Artikel 65 Absatz 1 StGB das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. 3 Mit der Aufhebung der Verwahrung wegen Bewährung nach Artikel 64a Absatz 5 StGB werden gleichzeitig die nach Absatz 1 aufgeschobenen therapeutischen Massnahmen aufgehoben.
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Art. 8 Gleichzeitig vollziehbare Verwahrungen nach Artikel 64 Absatz 1 StGB
1 Treffen mehrere Verwahrungen nach Artikel 64 Absatz 1 StGB im Vollzug zusammen, so gehen sie ineinander auf und werden wie eine einzige Verwahrung vollzogen. 2 Der Verwahrung voraus geht der Vollzug der gleichzeitig mit den Verwahrungen ausgesprochenen Freiheitsstrafen. 3 Artikel 64 Absätze 2 und 3 StGB ist sinngemäss anwendbar. Der früheste Zeitpunkt der bedingten Entlassung nach Artikel 64 Absatz 3 StGB berechnet sich auf Grund der Gesamtdauer aller Freiheitsstrafen.
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Art. 9 Gleichzeitig vollziehbare stationäre Massnahmen und Freiheitsstrafen
1 Treffen stationäre therapeutische Massnahmen nach den Artikeln 59 – 61 StGB mit Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so geht der Vollzug der Massnahmen dem Vollzug der Freiheitsstrafen voraus. Die zuständige Behörde schiebt sowohl die gleichzeitig mit den Massnahmen ausgesprochenen als auch die mit den Massnahmen zusammentreffenden Freiheitsstrafen auf. Für die Beendigung der Massnahmen und den Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafen sind die Artikel 62–62d StGB sinngemäss anwendbar. Bei Anwendung von Artikel 62c Absätze 3, 4 und 6 StGB entscheidet das Gericht, das die vollzogene Massnahme angeordnet hat. 2 Trifft eine Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB mit Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so geht der Vollzug der Freiheitsstrafen der Verwahrung voraus.
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Art. 10 Gleichzeitig vollziehbare ambulante Massnahmen und Freiheitsstrafen
1 Treffen ambulante Massnahmen nach Artikel 63 StGB mit Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so vollzieht die zuständige Behörde: - a.
- die ambulanten Massnahmen und Freiheitsstrafen gleichzeitig; oder
- b.
- die dringlichste oder zweckmässigste Massnahme oder Freiheitsstrafe und schiebt den Vollzug der andern Sanktionen auf.
2 Ob und wie weit die nach Absatz 1 Buchstabe b aufgeschobenen Massnahmen oder Freiheitsstrafen später noch vollstreckt werden sollen, entscheidet das Gericht, das die vollzogene Massnahme oder Freiheitsstrafe angeordnet hat.
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Art. 11 Gleichzeitig vollziehbare gemeinnützige Arbeiten
1 Treffen gemeinnützige Arbeiten im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam zu vollziehen. Die Vollzugsbehörde kann die Fristen nach Artikel 38 oder 107 Absatz 2 StGB angemessen verlängern, wenn insgesamt mehr als 720 beziehungsweise 360 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten sind. 2 Über die nachträgliche Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit in Geld- oder Freiheitsstrafe nach Artikel 39 StGB oder die Vollstreckung der Busse nach Artikel 107 Absatz 3 StGB entscheidet das Gericht, das die zuerst rechtskräftig gewordene gemeinnützige Arbeit angeordnet hat.
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Art. 12 Gleichzeitig vollziehbare gemeinnützige Arbeit und freiheitsentziehende Sanktionen
1 Treffen gemeinnützige Arbeiten mit Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so vollzieht die zuständige Behörde zuerst die dringlichste oder zweckmässigste Strafe. 2 Treffen gemeinnützige Arbeiten mit stationären Massnahmen nach den Artikeln 59–61 StGB allein oder mit solchen Massnahmen und Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so geht der Vollzug der Massnahmen dem Vollzug der Strafen voraus. Artikel 9Absatz 1 ist sinngemäss anwendbar.
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Art. 12a Gleichzeitig vollziehbare Landesverweisungen 4
1 Treffen Landesverweisungen zusammen, so gehen sie für die Dauer, in der sie gleichzeitig vollzogen werden, ineinander auf. 2 Werden eine obligatorische und eine nicht obligatorische Landesverweisung gleichzeitig vollzogen, so gilt für den Aufschub des Vollzugs Artikel 66d StGB. 4 Eingefügt durch Ziff. I 9 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
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Art. 12b Gleichzeitig mit einer Landesverweisung vollziehbare Strafen und freiheitsentziehende Massnahmen 5
Trifft eine Landesverweisung mit Strafen oder freiheitsentziehenden Massnahmen im Vollzug zusammen, so ist Artikel 66c Absätze 2 und 3 StGB anwendbar. 5 Eingefügt durch Ziff. I 9 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
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