Allgemeine Bestimmungen (1 - 3)
Massnahmen (4 - 4)
Finanzhilfen (5 - 8)
Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen (9 - 13)
Rechtsschutz (14 - 14)
Schlussbestimmungen (15 - 17)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an Organisationen, die Massnahmen in der Schweiz durchführen, um bestimmte Minderheiten vor Angriffen zu schützen, die im Zusammenhang mit terroristischen oder gewalttätig-extremistischen Aktivitäten im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a und e des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20152 stehen. 2 SR 121 |
Art. 3 Minderheiten
1 Als Minderheiten im Sinne dieser Verordnung gelten Gruppen von Personen in der Schweiz, die:
2 Ein besonderes Schutzbedürfnis ist dann gegeben, wenn eine Minderheit einer Bedrohung durch Angriffe im Zusammenhang mit Terrorismus oder gewalttätigem Extremismus ausgesetzt ist, die über die allgemeine, die übrige Bevölkerung treffende Bedrohung hinausgeht. |
2. Abschnitt: Massnahmen |
Art. 4
Der Bund kann Finanzhilfen für Massnahmen mit folgenden Zwecken gewähren:
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3. Abschnitt: Finanzhilfen |
Art. 5 Grundsätze
1 Die Finanzhilfen des Bundes stehen unter dem Vorbehalt der jährlichen Kreditanträge und -beschlüsse der zuständigen Organe des Bundes zum Voranschlag und Finanzplan. 2 Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen. 3 Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die verfügbaren Mittel, so erstellt die für den Entscheid zuständige Behörde (Art. 11 Abs. 6) gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19904 (SuG) eine Prioritätenordnung. Kriterien für die Prioritätenordnung sind:
4 SR 616.1 |
Art. 6 Materielle Voraussetzungen
1Finanzhilfen können für einmalige oder wiederkehrende Massnahmen gewährt werden, die:
2 Es werden nur Finanzhilfen gewährt, wenn eine dem Umfang der Massnahme angepasste Überprüfung ihrer Durchführung und ihrer Wirkung vorgesehen ist. 3 Keine Finanzhilfen werden gewährt:
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Art. 7 Begrenzung der Finanzhilfen
1 Die Finanzhilfen des Bundes gestützt auf diese Verordnung und gestützt auf andere Bundeserlasse betragen insgesamt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten der jeweiligen Massnahme. 2 Anrechenbar sind Kosten, die unmittelbar mit der Vorbereitung, der Durchführung und der Evaluation der Massnahme zusammenhängen. |
Art. 8 Bemessung
Die Finanzhilfen werden auf der Grundlage der folgenden Elemente berechnet:
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4. Abschnitt: Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen |
Art. 9 Grundlagen, Rechtsform und Befristung
1 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen richtet sich nach den Bestimmungen des SuG5. 2 Die Finanzhilfen werden gewährt mittels:
3 Ein Vertrag wird unter Kreditvorbehalt für die Dauer von höchstens vier Jahren abgeschlossen. 4 In der Verfügung oder im Vertrag werden namentlich festgelegt:
5 SR 616.1 |
Art. 10 Gesuche
1 Gesuche um Finanzhilfe sind beim Bundesamt für Polizei (fedpol) spätestens am 30. Juni des Jahres einzureichen, das dem Beginn der zu unterstützenden Massnahme vorausgeht. 2 Die Gesuche müssen enthalten:
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Art. 11 Prüfung der Gesuche und Entscheid
1 Fedpol nimmt die Finanzhilfegesuche entgegen, bestätigt deren Eingang, prüft diese auf Vollständigkeit und fordert bei Bedarf fehlende und zusätzliche Informationen ein. 2 Es prüft die Gesuche inhaltlich. 3 Es holt beim Nachrichtendienst des Bundes (NDB) eine Beurteilung zum besonderen Schutzbedürfnis ein. Der NDB konsultiert die zuständigen kantonalen und kommunalen Sicherheitsbehörden. 4 Fedpol kann zusätzliche Informationen bei kantonalen oder lokalen Behörden und, in Absprache mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller, auch bei Dritten einholen. 5 Es kann eine Begleitgruppe einsetzen, die die Gesuche aufgrund der Prioritätenordnung beurteilt und zuhanden von fedpol eine Empfehlung abgibt, welche Gesuche prioritär finanziert werden sollen. 6 Es entscheidet über die Gewährung von Finanzhilfen und erlässt die Verfügung oder schliesst den Vertrag ab. |
Art. 12 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
1 Beitragsempfängerinnen müssen fedpol jederzeit über die Verwendung der Finanzhilfe Auskunft erteilen und Einsicht in die relevanten Unterlagen gewähren. 2 Sie haben fedpol einen Schlussbericht und eine Schlussabrechnung einzureichen; darin legen sie den Verlauf und das Ergebnis der unterstützten Massnahme dar und legen Rechenschaft ab über die verfügungs- oder vertragskonforme Verwendung der Finanzhilfe. |
5. Abschnitt: Rechtsschutz |
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
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