|
Art. 7 Verantwortliche Behörde
1 Das Bundesamt für Polizei trägt die Verantwortung für das ZEUSS nach Artikel 25 Absatz 1 ZeugSG. 2 Es erlässt ein Reglement für die Bearbeitung der in ZEUSS gespeicherten Daten. 3 Die Beraterin oder der Berater für den Datenschutz im Bundesamt für Polizei beaufsichtigt die Bearbeitung der Daten in ZEUSS. 4 Die Zeugenschutzstelle stellt den technischen Betrieb und den Unterhalt von ZEUSS sicher. Falls erforderlich kann sie mit weiteren spezialisierten IT-Leistungserbringern zusammenarbeiten.
|
Art. 8 Zugriffe
Zugriff auf ZEUSS haben ausschliesslich: - a.
- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zeugenschutzstelle;
- b.
- die Chefin oder der Chef der für die Zeugenschutzstelle zuständigen Abteilung im Bundesamt für Polizei.
|
Art. 9 Datenkatalog
1 Zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 26 ZeugSG werden in ZEUSS folgende Daten bearbeitet: - a.
- die vollständigen Personalien und die weiteren erforderlichen Daten der zu schützenden Person sowie der ihr nahestehenden Personen, die im Rahmen des Prüfverfahrens nach Artikel 7 ZeugSG erhoben werden müssen;
- b.
- die vollständigen Personalien von Personen mit Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Artikel 168 Absätze 1 und 3 StPO4;
- c.
- die vollständigen Personalien der gefährdenden Person und von deren nahem Umfeld sowie Angaben zu diese Personen betreffenden abgeschlossenen und laufenden Strafverfahren und polizeilichen Vorgängen;
- d.
- die erforderlichen Angaben zu Schuldnerinnen, Schuldnern, Gläubigerinnen und Gläubigern der zu schützenden Person, insbesondere die vollständigen Personalien von natürlichen und die Namen von juristischen Personen;
- e.
- die erforderlichen Angaben zu juristischen oder natürlichen Personen, mit denen die zu schützende Person in geschäftlichem oder engem sozialen Kontakt steht, insbesondere die vollständigen Personalien von natürlichen und die Namen von juristischen Personen sowie die dem Kontakt zu Grunde liegenden Sachverhalte und Verbindungen;
- f.
- die Personalien und Berichte von Gutachterinnen, Gutachtern, Ärztinnen, Ärzten, Psychologinnen und Psychologen oder weiteren dem Berufsgeheimnis unterstehenden Personen, die bei der Betreuung der zu schützenden Person mitwirken;
- g.
- Angaben zu den Behörden, denen die Zeugenschutzstelle Daten aus ZEUSS zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben weitergeben kann.
2 Das Bundesamt für Polizei führt die vollständigen Datenfelder im Bearbeitungsreglement auf.
|
Art. 10 Abfrage- und Informationspflicht
1 Die Zeugenschutzstelle fragt regelmässig die folgenden Informationssysteme ab: - a.
- die polizeilichen Informationssysteme des Bundes;
- b.
- das polizeiliche Informationssystem von Interpol;
- c.
- das Informationssystem Innere Sicherheit (ISIS);
- d.
- das Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem (PAGIRUS) des Bundesamtes für Justiz.
2 Ist eine zu schützende Person in einem System nach Absatz 1 verzeichnet, so informiert die Zeugenschutzstelle die zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Strafverfolgungsbehörden sowie im Rahmen von Verfahren der internationalen Rechtshilfe das Bundesamt für Justiz. 3 Die Information bezweckt den Datenabgleich mit der zuständigen Behörde, um die Interessen der Strafverfolgung sowie der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sicherzustellen.
|
Art. 11 Weitergabe von Daten: mögliche Empfänger
1 Die Zeugenschutzstelle kann Daten aus ZEUSS an Dritte weitergeben, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Zeugenschutzstelle nötig ist. 2 Sie kann zudem die in ZEUSS gespeicherten Daten insbesondere folgenden Behörden auf Anfrage bekannt geben, soweit die Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der anfragenden Behörde erforderlich sind: - a.
- den Zeugenschutzbehörden anderer Länder;
- b.
- dem Nachrichtendienst des Bundes;
- c.
- den in- und ausländischen Strafbehörden;
- d.
- den kantonalen und städtischen Migrationsbehörden.
3 Sie kann zudem die in ZEUSS gespeicherten Daten Ärztinnen, Ärzten, Psychologinnen, Psychologen und anderen Personen weitergeben, die bei der Betreuung der zu schützenden Person mitwirken und diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 4 Sie kann Personendaten anonymisiert für wissenschaftliche oder statistische Zwecke weitergeben.
|
Art. 12 Weitergabe von Daten: Beschränkungen und Modalitäten
1 Die Zeugenschutzstelle verweigert die Weitergabe von Daten an Dritte, wenn dadurch die zu schützende Person einer Gefahr an Leib und Leben oder einem anderen erheblichen Nachteil ausgesetzt werden könnte. Nicht zur Weitergabe geeignete Daten müssen in ZEUSS entsprechend gekennzeichnet werden. 2 Die Empfängerinnen und Empfänger von Daten dürfen diese nur zu dem Zweck verwenden, für den sie ihnen bekannt gegeben worden sind. 3 Die Zeugenschutzstelle informiert die Empfängerinnen und Empfänger bei jeder Bekanntgabe von Daten: - a.
- über die Art, die Bewertung und die Aktualität der Daten aus ZEUSS;
- b.
- über die Beschränkung der Verwendung der Daten und darüber, dass die Zeugenschutzstelle sich vorbehält, Auskunft über die vorgenommene Verwendung zu verlangen.
4 Für die Bearbeitung der Daten durch die empfangende Stelle oder Person gelten die Bestimmungen der Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 20075. 5 Die Bekanntgabe von Daten, die empfangende Stelle oder Person und der Gegenstand und Grund des Auskunftsersuchens sind in ZEUSS zu registrieren.
|
Art. 13 Protokollierung
1 Jede Bearbeitung von Daten in ZEUSS wird protokolliert. 2 Die Protokolle werden ein Jahr aufbewahrt. 3 Sie sind ausschliesslich den für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zuständigen Organen zugänglich.
|
Art. 14 Aufbewahrungsdauer und Datenlöschung
1 Datensätze über Personen, die sich in einem Zeugenschutzprogramm befinden, werden nach Beendigung des Zeugenschutzprogramms zehn Jahre lang aufbewahrt. 2 Die personenbezogenen Datensätze über Beratungs- und Unterstützungsleistungen nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e ZeugSG werden nach dem Abschluss der entsprechenden Leistung fünf Jahre aufbewahrt. Fristauslösender Zeitpunkt ist die Erfassung des letzten zu dieser Beratungs- oder Unterstützungsleistung gehörenden Datenzuwachses. 3 Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer werden die Daten gelöscht.
|
Art. 15 Datensicherheit
1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten: - a.
- die Verordnung vom 14. Juni 19936 zum Bundesgesetz über den Datenschutz;
- b.7
- die Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 20208;
- c.9
- ...
2 Die Zeugenschutzstelle trifft die weiteren erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, um den Zugriff unbefugter Personen auf die Daten zu verhindern. 6 SR 235.11 7 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 132). 8 SR 120.73 9 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 der V vom 24. Febr. 2021, mit Wirkung seit 1. April 2021 (AS 2021 132).
|