1 Die kantonalen oder eidgenössischen Behörden teilen dem Bundesamt für Justiz (Bundesamt) rechtskräftige Entscheide über die Einziehung von Vermögenswerten innerhalb von zehn Tagen mit, wenn der Bruttobetrag nicht offensichtlich weniger als 100 000 Franken beträgt (Art. 3).
2 Das Bundesamt setzt ihnen eine Frist, innert welcher sie ihm die für den Teilungsentscheid notwendigen Unterlagen einzureichen haben, namentlich Listen der Kosten und Verwendungen zu Gunsten Geschädigter (Art. 4) sowie der Gemeinwesen, die voraussichtlich am Teilungsverfahren beteiligt sind (Art. 5).
3 Das Bundesamt weist sie an, wie ihm die eingezogenen Werte zur Verfügung zu stellen sind.
4 Es setzt den Behörden der Kantone, sowie, in Angelegenheiten, welche in die Zuständigkeit von Bundesbehörden fallen, der Bundesanwaltschaft oder der zuständigen Verwaltungsbehörde des Bundes, eine Frist zur Stellungnahme.
5 Übersteigt der Bruttobetrag der eingezogenen Vermögenswerte 10 Millionen Franken, so holt das Bundesamt die Stellungnahme der Eidgenössischen Finanzverwaltung ein.
6 Das Bundesamt erlässt eine Verfügung über die Beträge, die den beteiligten Kantonen und dem Bund zustehen.
7 Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19688 über das Verwaltungsverfahren.