1 Rechtskräftige Entscheide über die Einziehung von Vermögenswerten werden dem Bundesamt für Justiz (BJ) mitgeteilt:
- a.
- gemäss Artikel 61 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 20168, wenn der Einziehungsentscheid zusammen mit einem strafrechtlichen Entscheid im Strafregister einzutragen ist;
- b.
- innerhalb von zehn Tagen durch die kantonale oder eidgenössische Behörde, wenn es sich um einen selbstständigen Einziehungsentscheid handelt, dessen Bruttobetrag mindestens 100 000 Franken beträgt.9
2 Das BJ setzt den kantonalen oder den eidgenössischen Behörden eine Frist, innert welcher sie ihm die für den Teilungsentscheid notwendigen Unterlagen einzureichen haben, namentlich Listen der Kosten und Verwendungen zu Gunsten Geschädigter (Art. 4) sowie der Gemeinwesen, die voraussichtlich am Teilungsverfahren beteiligt sind (Art. 5).10
3 Das BJ11 weist sie an, wie ihm die eingezogenen Werte zur Verfügung zu stellen sind.
4 Es setzt den Behörden der Kantone, sowie, in Angelegenheiten, welche in die Zuständigkeit von Bundesbehörden fallen, der Bundesanwaltschaft oder der zuständigen Verwaltungsbehörde des Bundes, eine Frist zur Stellungnahme.
5 Übersteigt der Bruttobetrag der eingezogenen Vermögenswerte 10 Millionen Franken, so holt das BJ die Stellungnahme der Eidgenössischen Finanzverwaltung ein.
6 Das BJ erlässt eine Verfügung über die Beträge, die den beteiligten Kantonen und dem Bund zustehen.
7 Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196812 über das Verwaltungsverfahren.
8 SR 330
9 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 6 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600; BBl 2014 5713).
10 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 6 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600; BBl 2014 5713).
11 Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. 6 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600; BBl 2014 5713). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
12 SR 172.021