Verordnung über das Strafregister
vom 29. September 2006 (Stand am 1. Januar 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 367 Absätze 3 und 6 des Strafgesetzbuches1 (StGB) und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972,
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt für das Strafregister-Informationssystem VOSTRA nach den Artikeln 365–371a StGB insbesondere:1
- a.
- die verantwortliche Behörde;
- b.
- die zu erfassenden Daten, die Datenbearbeitungsrechte und den Zeitpunkt der Eintragung;
- c.
- die Entfernung von Daten;
- d.
- die beteiligten Behörden und ihre Eintragungs-, Melde- und Mitwirkungspflichten;
- e.
- die Bekanntgabe von Daten;
- f.
- das Auskunftsrecht der betroffenen Personen;
- g.
- die Datensicherheit und die technischen Anforderungen;
- h.
- die Gebühren und die Aufteilung der Kosten;
- i.
- die Verwendung von VOSTRA-Daten zu Forschungs-, Planungs- und Statistikzwecken.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).
2. Abschnitt: Verantwortliche Behörde
Art. 2
1Das Bundesamt für Justiz (BJ) trägt die Verantwortung für VOSTRA.
2Es koordiniert die Tätigkeiten der an VOSTRA angeschlossenen Behörden und Stellen und achtet darauf, dass diese ihre Aufgaben vorschriftsgemäss erfüllen.
3Es unterstützt die an VOSTRA angeschlossenen Behörden und Stellen bei der Lösung von Anwendungsproblemen und führt Grund- und Weiterbildungskurse für die Bearbeitung von Strafregisterdaten durch.
4Es kontrolliert, ob die Daten vorschriftsgemäss bearbeitet werden und ob sie vollständig, richtig und nachgeführt sind. Zu diesem Zweck ist es berechtigt, auf die Protokolle zuzugreifen. Darüber hinaus kann es Einblick in Dokumente nehmen, die Grundlage für die Eintragung oder Bekanntgabe waren, soweit dies zur Durchführung der Kontrollen nötig ist. Es kann fehlerhafte Eintragungen in VOSTRA selbständig berichtigen oder die für die Eintragung zuständigen Stellen zur Berichtigung auffordern.
5Es erteilt und entzieht die individuellen Bearbeitungsrechte.
6Es erlässt Weisungen für die Führung und die Benutzung von VOSTRA, namentlich das Bearbeitungsreglement.
3. Abschnitt: Zu erfassende Daten, Datenbearbeitungsrechte und Zeitpunkt der Eintragung
Art. 3 Urteile
1In VOSTRA werden eingetragen:
- a.
- die Verurteilungen durch zivile und militärische Strafbehörden wegen Verbrechen oder Vergehen des StGB, des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19271 (MStG) oder anderer Bundesgesetze, mit Ausnahme der in Artikel 9 Buchstabe b erwähnten Fälle;
- b.
- freisprechende Urteile durch zivile und militärische Strafbehörden wegen Verbrechen und Vergehen des StGB, des MStG und anderer Bundesgesetze, sofern eine Massnahme angeordnet worden ist, mit Ausnahme der in Artikel 9 Buchstabe c erwähnten Fälle;
- c.
- die Verurteilungen wegen Übertretungen des StGB, des MStG oder anderer Bundesgesetze, wenn:
- 1.
- eine Busse von mehr als 5000 Franken oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 180 Stunden verhängt wird,
- 2.
- die urteilende Behörde im entsprechenden Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt oder verpflichtet wird, bei einer erneuten Widerhandlung eine Busse mit einer bestimmten Mindestgrenze oder neben einer Busse eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen, oder
- 3.2
- ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot verhängt wird;
- d.
- die Verurteilungen wegen Übertretungen, die nach Buchstabe c nicht einzutragen sind, wenn sie Teil eines Urteils bilden, das einzutragen ist;
- e.
- die Urteile, die gegen Schweizerinnen und Schweizer im Ausland ergangen sind und die dem BJ gemäss dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 19593 über die Rechtshilfe in Strafsachen und den bestehenden Staatsverträgen gemeldet werden, sofern die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind, die nach dem StGB (Art. 366 Abs. 1 und 2 Bst. c) und dieser Verordnung für vergleichbare schweizerische Urteile gelten.
2Die Eintragung von Urteilen gegen Jugendliche richtet sich nach Artikel 366 Absätze 3 und 3bis StGB.4
3Verurteilungen mit bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug werden mit dem entsprechenden Hinweis eingetragen (Art. 42 und 43 StGB, Art. 36 und 37 MStG und Art. 35 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 20035 [JStG]).
1 SR 321.0
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).
3 SR 0.351.1
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).
5 SR 311.1
Art. 4 Sanktionen
1Bei der Eintragung von Urteilen werden in VOSTRA als Sanktionen eingetragen:
- a.
- die Hauptstrafen;
- b.
- die Nebenstrafen;
- c.
- die im Grundurteil durch das Gericht verhängte Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 StGB und Art. 60c Abs. 2 MStG1);
- d.
- die therapeutischen Massnahmen und die Verwahrung (Art. 59–61, 63 und 64 StGB);
- e.
- die Friedensbürgschaft (Art. 66 StGB);
- ebis.2
- die Landesverweisung, sofern sie in der Schweiz angeordnet worden ist (Art. 66a und 66abis StGB und Art. 49a und 49abis MStG);
- f.3
- das Tätigkeitsverbot (Art. 67 StGB und Art. 50 MStG) und das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b StGB und Art. 50b MStG);
- g.
- das Fahrverbot (Art. 67b StGB und Art. 50abis MStG);
- h.
- die Degradation (Art. 35 MStG);
- i.
- der Ausschluss aus der Armee (Art. 48 und 49 MStG).
2Die Eintragung von Sanktionen bei Jugendlichen richtet sich nach Artikel 366 Absätze 3 und 3bis StGB.4
1 SR 321.0
2 Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).
Art. 5 Nachträgliche Entscheide
In VOSTRA werden folgende nachträglichen Entscheide eingetragen, die eine Änderung vorhandener Eintragungen herbeiführen:
- a.
- der Widerruf oder Nichtwiderruf des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs; einzutragen sind auch die Folgen eines Widerrufs oder Nichtwiderrufs: die Gesamtstrafe, die Verwarnung, die Verlängerung der Probezeit, die Anordnung von Bewährungshilfe und die Erteilung von Weisungen (Art. 46 und 95 StGB, Art. 40 MStG1 und Art. 35 Abs. 2 JStG2 in Verbindung mit Art. 31 JStG);
- b.
- der durch ein Gericht angeordnete Ersatz einer Sanktion durch eine andere Sanktion im Sinne der Artikel 62c Absätze 3, 4 und 6, 63b Absatz 5, 65 Absätze 1 und 2 StGB sowie Artikel 32 Absatz 4 JStG;
- c.3
- bei Tätigkeitsverboten oder Kontakt- und Rayonverboten:
- 1.
- die Aufhebung des Verbots (Art. 67c Abs. 4–6 StGB, Art. 19 JStG, Art. 50c Abs. 4–6 MStG),
- 2.
- die inhaltliche oder zeitliche Einschränkung des Verbots (Art. 67c Abs. 4 und 5 StGB, Art. 18 JStG, Art. 50c Abs. 4 und 5 MStG),
- 3.
- die inhaltliche Erweiterung des Verbots (Art. 67d Abs. 1 StGB, Art. 18 JStG, Art. 50d Abs. 1 MStG),
- 4.
- die Anordnung eines zusätzlichen oder nachträglichen Verbots (Art. 67d Abs. 1 und 2 StGB, Art. 18 und 19 Abs. 4 JStG, Art. 50d Abs. 1 und 2 MStG),
- 5.4
- die zeitliche Verlängerung des Verbots (Art. 67 Abs. 2bis und 67b Abs. 5 StGB, Art. 18 JStG, Art. 50 Abs. 2bis und 50b Abs. 5 MStG),
- 6.5
- die Anordnung oder Aufhebung der Bewährungshilfe (Art. 67c Abs. 7 und 7bis StGB, Art. 50c Abs. 7 und 7bis MStG).
1 SR 321.0
2 SR 311.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4779).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4779).
Art. 6 Vollzugsentscheide und Vollzugsdaten
1 In VOSTRA werden folgende Entscheide eingetragen, die den Vollzug der Strafen oder Massnahmen betreffen:
- a.
- die Entscheide der zuständigen Behörde oder des Gerichts nach den folgenden Bestimmungen:
- 1.
- StGB: Artikel 62 Absätze 1–4, 62a Absätze 1–3 und 5, 62c Absätze 1–4, 63a Absatz 2, 63b Absätze 2, 4 und 5, 64a Absätze 1–3, 95 Absätze 4 und 5, 86 (einschliesslich der bedingten Entlassung aus einer Umwandlungsfeiheitsstrafe), 87 und 89 Absatz 2,
- 2.
- JStG2: Artikel 18, 19, 28 Absatz 1, 29 Absätze 1–3 und 31 Absätze 1–3;
- b.
- die Begnadigung und die Amnestie.
2Ist gegen eine Person in der Schweiz ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot nach StGB oder MStG3 ausgesprochen worden, so muss die für den Vollzug einer Freiheitstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme zuständige Vollzugsbehörde das entsprechende Eintritts- und Austrittsdatum in VOSTRA eintragen, sofern das Urteil, das die Grundlage für den Freiheitsentzug bildet, ebenfalls in VOSTRA eingetragen werden muss.4
3Enthält ein Urteil ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot nach StGB oder MStG und wurde beim Vollzug dieses Urteils der bedingte Straf- oder Massnahmenvollzug widerrufen, so ist die endgültige Entlassung aus der vollständig vollzogenen Freiheitsstrafe oder die endgültige Entlassung gemäss Artikel 62b Absatz 2 StGB in VOSTRA einzutragen.5
4Ist gegen eine Person in der Schweiz eine Landesverweisung angeordnet worden, so muss die zuständige Behörde folgende Vollzugsentscheide und nachträglich erhobenen Vollzugsdaten in VOSTRA eintragen oder melden:
- a.
- das effektive oder das von der Vollzugsbehörde festgelegte Ausreisedatum nach Artikel 17a der Verordnung vom 19. September 20066 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz sowie die Angabe des Ausreisegrundes: Ausschaffung, Auslieferung, Überstellung zum Zwecke des Sanktionsvollzugs im Ausland, freiwillige Ausreise;
- b.
- den Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung;
- c.
- die Aufhebung des Aufschubs des Vollzugs der Landesverweisung.7
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).
2 SR 311.1
3 SR 321.0
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).
6 SR 311.01
7 Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
Art. 7 Hängige Strafverfahren
In VOSTRA werden eingetragen:
- a.
- Personen, gegen die in der Schweiz ein Strafverfahren wegen Verbrechen oder Vergehen nach Bundesrecht hängig ist; angegeben werden:
- 1.
- der Personaliendatensatz der beschuldigten Person,
- 2.
- das Datum, an dem das Strafverfahren eröffnet wurde,
- 3.
- die zuständige Verfahrensleitung (inkl. Referenzzeichen),
- 4.
- die der beschuldigten Person vorgeworfenen Straftaten;
- b.
- erhebliche Änderungen in den Tatsachen nach Buchstabe a, insbesondere die Abtretung des Verfahrens sowie die Änderung der Beschuldigung.
Art. 8 Ersuchen um Auszug aus einem ausländischen Strafregister
1In VOSTRA werden Ersuchen schweizerischer Behörden um Auszug aus einem ausländischen Strafregister eingetragen.
2Diese Daten sind nur für das registerführende BJ und die gesuchstellenden Behörden einsehbar.
3Die Berechtigung, solche Ersuchen auf elektronischem Weg zu stellen, ist in den Anhängen 2 und 3 geregelt.
Art. 9 Ausgeschlossene Eintragungen
Nicht eingetragen werden:
- a.
- die Urteile wegen Verstössen gegen Strafbestimmungen des kantonalen Rechts;
- b.1
- die Verurteilungen, bei denen von der Bestrafung abgesehen wird und die nicht zugleich eintragungspflichtige Massnahmen umfassen;
- bbis.2
- Auslandurteile, die nur eine Landesverweisung enthalten;
- c.
- die freisprechenden Urteile, welche einzig eine Veröffentlichung des Urteils (Art. 68 StGB und Art. 50b MStG3), eine Einziehung (Art. 69–72 StGB und Art. 51–52 MStG) oder eine Verwendung zu Gunsten des Geschädigten (Art. 73 StGB und Art. 53 MStG) enthalten;
- d.
- die Übertretungen mit Ausnahme derjenigen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c und d;
- e.
- die Entscheide, welche:
- 1.
- Geldstrafe oder Busse in gemeinnützige Arbeit oder Freiheitsstrafe umwandeln,
- 2.
- gemeinnützige Arbeit in Geldstrafe, Busse oder Freiheitsstrafe umwandeln,
- 3.4
- persönliche Leistung in Busse oder Freiheitsentzug umwandeln,
- 4.5
- Busse in persönliche Leistung oder Freiheitsentzug umwandeln,
- 5.6
- Freiheitsentzug in persönliche Leistung umwandeln;
- f.
- die Ordnungs- und Disziplinarstrafen;
- g.
- die Kostenfolgen eines Urteils.
1 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
2 Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
3 SR 321.0
4 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 5971).
5 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 5971).
6 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 5971).
Art. 10 Datensätze und Datenbearbeitungsrechte
1Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder von VOSTRA sind in Anhang 1 geregelt.1
2Die Berechtigungen der Bundesbehörden und der kantonalen Behörden zur Bearbeitung dieser Daten sind in den Anhängen 2 beziehungsweise 3 tabellarisch dargestellt.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).
Art. 11 Zeitpunkt der Eintragung
1Urteile, nachträgliche Entscheide sowie Vollzugsentscheide sind spätestens zwei Wochen nach Eintritt der vollen Rechtskraft einzutragen.
2Entscheide, die bloss teilweise in Rechtskraft erwachsen sind, werden als Bestandteil des rechtskräftigen höherinstanzlichen Urteils oder nachträglichen Entscheides in VOSTRA eingetragen.
3Bei hängigen Strafverfahren sind die Daten innert zwei Wochen seit Eröffnung des Strafverfahrens beziehungsweise seit Eintritt der Änderung in VOSTRA einzutragen.
4Die Eintragung eines hängigen Strafverfahrens kann zurückgestellt werden, solange die Eintragung den Zweck des Strafverfahrens in Frage stellt.
Art. 11a Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen und Sonderprivatauszügen
1Personenbezogene Daten, welche die Bestellung von Privatauszügen (Art. 24) oder Sonderprivatauszügen (Art. 25b) betreffen, werden in VOSTRA sowie in einer separaten Hilfsdatenbank eingetragen und verarbeitet.
2In der Hilfsdatenbank werden keine besonders schützenswerten Personendaten eingetragen. Die Hilfsdatenbank dient ausschliesslich der Abwicklung der Bestellungen und enthält folgende Daten:
- a.
- personenbezogene Daten zur Identifizierung und Lokalisierung der bestellenden Person;
- b.
- Daten zum Bestellvorgang;
- c.
- Daten zur Auftragsverarbeitung bei eingegangenem Auftrag;
- d.
- Daten zu den Kosten und zur Bezahlung;
- e.
- Daten zum Versand des Auszuges;
- f.
- Daten der Bestätigung nach Artikel 371a Absatz 2 StGB.
3Für die Auszugsverarbeitung werden Daten aus der Hilfsdatenbank mittels Schnittstelle in VOSTRA übernommen.
4Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder sind in Anhang 1a geregelt.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).
4. Abschnitt: Entfernung von Daten
Art. 12
1Aus VOSTRA werden unverzüglich entfernt:
- a.1
- Eintragungen in den Fällen nach den Artikeln 369 und 369a StGB;
- b.
- Eintragungen über Personen, deren Tod von einer Behörde gemeldet wird;
- c.
- Urteile, die aufgehoben wurden;
- d.
- hängige Strafverfahren, die eingestellt oder mit einem Urteil abgeschlossen wurden;
- e.
- Ersuchen um Auszug aus einem ausländischen Strafregister, sobald die Anfrage vom Ausland beantwortet worden ist.
2Die Entfernung von Eintragungen über teilbedingte Freiheitsstrafen richtet sich nach den Regeln für die Entfernung bedingter Strafen (Art. 369 Abs. 3 StGB).
3Die Entfernungsfristen nach Artikel 369a StGB gelten auch für Berufsverbote gestützt auf frühere Fassungen des StGB oder des MStG2, die zum Schutz von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen angeordnet worden sind.3
4Bei Auslandurteilen wird die Dauer eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt- und Rayonverbots nach der im Urteil angegebenen Dauer berechnet.4
5Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen oder Sonderprivatauszügen (Art. 11a) werden ein Jahr nach der Bestellung der Auszüge entfernt.5
6Das Gesuch nach Artikel 369 Absatz 5bis dritter Satz StGB um Berechnung der Frist zur Entfernung eines Urteils mit Landesverweisung nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ist zusammen mit der Einbürgerungsbestätigung an das BJ zu richten.6
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).
2 SR 321.0
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).
6 Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
5. Abschnitt: Beteiligte Behörden und ihre Eintragungs-, Melde- und Mitwirkungspflichten
Art. 13 Bundesamt für Justiz (BJ)
1Das BJ trägt folgende Daten in VOSTRA ein:
- a.
- Daten, die von nicht angeschlossenen Bundesbehörden gemeldet werden;
- b.
- ausländische Urteile gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e;
- c.1
- Urteile, die ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot enthalten;
- d.2
- nachträgliche Entscheide gemäss Artikel 5 Buchstabe c.
2Es bearbeitet folgende Gesuche um Auszug aus VOSTRA:
- a.
- Gesuche von Privaten;
- b.
- Gesuche nicht angeschlossener Bundesbehörden;
- c.
- Gesuche ausländischer Behörden.
3Es bearbeitet Ersuchen angeschlossener schweizerischer Behörden um Auszug aus einem ausländischen Strafregister.
4Es teilt Verurteilungen und nachträgliche Entscheide gegen ausländische Staatsangehörige gestützt auf das Europäische Übereinkommen vom 20. April 19593 über die Rechtshilfe in Strafsachen und auf die bestehenden Staatsverträge dem Heimatstaat mit, sofern dieser bekannt ist. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann Weisungen über die Mitteilungen an Behörden des Auslandes erlassen.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).
3 SR 0.351.1
Art. 14 Kantonale Koordinationsstellen
1Die kantonalen Koordinationsstellen haben folgende Aufgaben:
- a.1
- Sie tragen die hängigen Strafverfahren, die Urteile, die nachträglichen Entscheide und die Vollzugsentscheide der nicht an VOSTRA angeschlossenen kantonalen Behörden in VOSTRA ein. Ausgenommen sind die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Fälle.
- b.
- Sie erstellen für nicht angeschlossene kantonale Behörden Auszüge aus VOSTRA.
- c.
- Sie sind für das BJ die kantonalen Ansprechstellen bezüglich der Einhaltung der Strafregisterbestimmungen des StGB, dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Weisungen.
- d.
- Sie unterstützen das BJ bei seiner Kontrolle der Datenbearbeitung.
2Die Kantone können ihrer Koordinationsstelle weitere Aufgaben im Zusammenhang mit VOSTRA übertragen, insbesondere die Erfassung der Urteile und nachträglichen Entscheide weiterer oder aller kantonalen Behörden und das Erstellen der Auszüge aus VOSTRA für diese Behörden.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).
Art. 15 Koordinationsstelle der Militärjustiz
Die Koordinationsstelle der Militärjustiz hat folgende Aufgaben:
- a.1
- Sie trägt die hängigen Strafverfahren, die Urteile, die nachträglichen Entscheide und die Vollzugsentscheide der nicht an VOSTRA angeschlossenen Militärjustizbehörden in VOSTRA ein. Ausgenommen sind die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Fälle.
- b.
- Sie erstellt für nicht angeschlossene Militärjustizbehörden Auszüge aus VOSTRA.
- c.
- Sie ist für das BJ die Ansprechstelle der Militärjustiz bezüglich der Einhaltung der Strafregisterbestimmungen des StGB, dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Weisungen.
- d.
- Sie unterstützt das BJ bei seiner Kontrolle der Datenbearbeitung.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).
Art. 16 Weitere angeschlossene Behörden, die zur Online-Eintragung berechtigt sind
1 Die folgenden Behörden tragen ihre Daten in VOSTRA ein, sofern sie an VOSTRA angeschlossen sind:
- a.
- die Strafjustizbehörden, einschliesslich die Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone, die Strafentscheide gestützt auf Bundesrecht fällen;
- b.
- die Militärjustizbehörden;
- c.
- die Strafvollzugsbehörden;
- d.1
- die kantonalen Ausländerbehörden, soweit sie für den Vollzug der Landesverweisung zuständig sind.
2Ausgenommen sind die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Fälle.2
1 Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).
Art. 17 Nicht angeschlossene Behörden, die Daten zur Eintragung melden
1Kantonale Strafjustiz- und Strafvollzugsbehörden sowie die zum Vollzug der Landesverweisung zuständigen Ausländerbehörden, die nicht an VOSTRA angeschlossen sind, melden die Daten zur Eintragung in VOSTRA der zuständigen kantonalen Koordinationsstelle.1
2Die Militärjustizbehörden, die nicht an VOSTRA angeschlossen sind, melden ihre Daten zur Eintragung in VOSTRA der Koordinationsstelle der Militärjustiz. Das Oberauditorat regelt die Einzelheiten.
2bisDie kantonalen Koordinationsstellen und die Koordinationsstelle der Militärjustiz melden Urteile und nachträgliche Entscheide nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und d an das BJ weiter.2
3Die Strafjustiz- und die Rechtshilfebehörden des Bundes, die nicht an VOSTRA angeschlossen sind, sowie die Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone, die Strafentscheide gestützt auf Bundesrecht fällen und nicht an VOSTRA angeschlossen sind, melden die Daten zur Eintragung in VOSTRA dem BJ.3
4Die für die Begnadigung oder die Amnestie zuständigen Behörden des Bundes melden die Begnadigung oder die Amnestie zur Eintragung in VOSTRA dem BJ.
5Die kantonalen Begnadigungs- oder Amnestiebehörden melden die Begnadigung oder die Amnestie zur Eintragung in VOSTRA der zuständigen kantonalen Koordinationsstelle.
1 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).
3 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
Art. 18 Sorgfaltspflichten und Datenbearbeitungsgrundsätze
1Alle beteiligten Behörden sorgen in ihrem Bereich dafür, dass die Daten vorschriftsgemäss bearbeitet werden.
2Sie vergewissern sich, dass die Daten, die sie in VOSTRA eintragen oder der zuständigen Stelle melden, vollständig, richtig und nachgeführt sind.
3Ergeben sich der eintragenden Behörde Zweifel über die Richtigkeit der Angaben oder sind diese unvollständig, so sendet sie die Meldung an die meldende Behörde zur Nachprüfung zurück oder beschafft sich durch Nachfragen die nötigen Ergänzungen. Sie kann für die Überprüfung einer Eintragung den Strafregisterauszug einer Person ausdrucken; dieser Ausdruck ist nach der Überprüfung der eingetragenen Daten zu vernichten.
4Die Behörden, die über ein Datenbearbeitungsrecht verfügen, sind nur insoweit zur Datenbearbeitung berechtigt, als sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
5Die Strafregisterdaten nach Artikel 366 Absätze 2–4 StGB dürfen nicht isoliert in einer neuen Datensammlung gespeichert oder aufbewahrt werden, es sei denn, dies sei zur Begründung eines getroffenen Entscheides, einer erlassenen Verfügung oder eines eingeleiteten Verfahrensschritts notwendig.
6Behörden dürfen Strafregisterdaten nur weitergeben, wenn sie für die Weitergabe über eine ausdrückliche formell-gesetzliche Grundlage verfügen und die Weitergabe zu denselben Zwecken erfolgt, zu denen sie diese Daten erhalten haben.
Art. 19 Auskunftspflicht der Zivilstandsämter und Einwohnerkontrollen
Die Zivilstandsämter und Einwohnerkontrollen sind verpflichtet, den eintragungsberechtigten Behörden zur Abklärung der zu bearbeitenden Personalien kostenlos Auskunft zu geben.
Art. 20 Meldung über die Nichtbewährung
1Stellt die eintragende Behörde bei der Urteilseintragung fest, dass eine bedingt ausgefällte Strafe widerrufen wurde, ohne dass eine Gesamtstrafe im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 StGB, Artikel 40 Absatz 1 MStG1 oder Artikel 31 Absatz 2 JStG2 gebildet wurde, so meldet sie den Widerruf der Behörde, die für den Vollzug des widerrufenen Urteils zuständig ist.
2Stellt das BJ bei der Eintragung eines Auslandurteils fest, dass die im Ausland beurteilte Tat in die Probezeit einer bereits eingetragenen bedingt oder teilbedingt vollziehbaren Strafe fällt, so meldet es die Nichtbewährung dem schweizerischen Gericht, das den bedingten oder teilbedingten Strafvollzug angeordnet hat. Fällt ein Auslandurteil in die Probezeit einer bedingten Entlassung, so meldet das BJ die Nichtbewährung der Vollzugsbehörde.
3Stellt die eintragende Behörde bei der Urteilseintragung fest, dass eine bedingte Entlassung aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug widerrufen wurde, ohne dass eine Gesamtstrafe im Sinne von Artikel 62a Absatz 2 oder 89 Absatz 6 StGB oder von Artikel 31 Absatz 2 JStG gebildet wurde, so meldet sie den Widerruf der Behörde, die für den Vollzug der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zuständig ist.
4Wurde eine Person bedingt begnadigt, so meldet die eintragende Behörde der zuständigen Begnadigungsbehörde, wenn diese Person wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt wird.
6. Abschnitt: Bekanntgabe von Daten
Art. 21 Einsichtnahme durch Abrufverfahren
1Die Einsichtnahme durch ein Abrufverfahren richtet sich nach Artikel 367 Absätze 2, 2bis, 2ter und 4 StGB.1
2Überdies kann das Bundesamt für Polizei durch ein Abrufverfahren Einsicht nehmen in Daten über Urteile nach Artikel 366 Absätze 1, 2, 3 Buchstaben a, b und d und 3bis StGB sowie über hängige Strafverfahren, sofern dies zur Erfüllung folgender Aufgaben nötig ist (Art. 367 Abs. 3 StGB):2
- a.3
- Verhütung von Straftaten nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 21. März 19974 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS), soweit sie in seinen Zuständigkeitsbereich fällt;
- b.
- Vorermittlungen im Zusammenhang mit Straftaten im Sinne der Artikel 336 und 337 StGB;
- c.
- Durchführung von Strafverfahren (gerichtspolizeiliche Ermittlungen) im Zusammenhang mit Straftaten im Sinne der Artikel 336 und 337 StGB;
- d.
- Informationsvermittlung an Interpol:
- 1.
- im Rahmen von eröffneten Strafverfahren,
- 2.
- im Rahmen von Vorermittlungen im Zusammenhang mit Straftaten im Sinne der Artikel 336 und 337 StGB,
- 3.
- zur Verhütung von Straftaten im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 und 2 BWIS;
- e.
- gesetzlich vorgesehene Kontrolle des Informationssystems der Bundeskriminalpolizei (Janus);
- f.
- Führung der Meldestelle Geldwäscherei;
- g.
- Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern nach dem Bundesgesetz vom 26. März 19315 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer sowie Vorbereitung von Ausweisungsentscheiden gemäss Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung6;
- h.
- Informationsvermittlung an das Europäische Polizeiamt Europol im Sinne von Artikel 355a StGB, sofern diese Daten von Europol für Zwecke gemäss den Buchstaben a und b benötigt werden;
- i.7
- ...
- j.8
- Informationsvermittlung an ausländische SIRENE-Büros, sofern diese Daten zur Koordinierung und Durchführung von Fernhaltemassnahmen von Ausländerinnen und Ausländern benötigt werden;
- k.9
- Risikobeurteilung von Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie eine Gefahr für zu schützende Personen nach Artikel 22 Absatz 1 BWIS darstellen könnten.
3Ferner können die für die Einbürgerung auf Stufe Kanton zuständigen kantonalen Behörden durch ein Abrufverfahren Einsicht nehmen in Daten über Urteile nach Artikel 366 Absätze 1, 2, 3 Buchstaben a, b und d und 3bis StGB sowie über hängige Strafverfahren, soweit dies für die Durchführung von Einbürgerungsverfahren nötig ist (Art. 367 Abs. 3 StGB).10
5Die kantonalen Ausländerbehörden können durch ein Abrufverfahren Einsicht nehmen in Daten über Urteile nach Artikel 366 Absätze 1, 2, 3 Buchstaben a, b und d und 3bis StGB sowie über hängige Strafverfahren, soweit dies für Entscheide gemäss dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20051213, die anhand von Strafdaten getroffen werden müssen, nötig ist.14
6Behörden nach den Absätzen 2–5 können Urteile, die eine Landesverweisung aus der Schweiz enthalten, so lange einsehen, als die betroffene Person mit der Landesverweisung belegt ist. Dauert die Frist nach Artikel 369 Absätze 1–5 StGB länger, so ist sie für die Dauer der Einsichtsmöglichkeit massgebend.15
1 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6305).
4 SR 120
5 [BS 1 121; AS 1949 221, 1987 1665, 1988 332, 1990 1587 Art. 3 Abs. 2, 1991 362 Ziff. II 11 1034 Ziff. III, 1995 146, 1999 1111 2262 Anhang Ziff. 1, 2000 1891 Ziff. IV 2, 2002 685 Ziff. I 1 701 Ziff. I 1 3988 Anhang Ziff. 3, 2003 4557 Anhang Ziff. II 2, 2004 1633 Ziff. I 1 4655 Ziff. I 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 2, 2006 979 Art. 2 Ziff. 1 1931 Art. 18 Ziff. 1 2197 Anhang Ziff. 3 3459 Anhang Ziff. 1 4745 Anhang Ziff. 1, 2007 359 Anhang Ziff. 1. AS 2007 5437 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dez. 2005 (SR 142.20).
6 SR 101
7 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 der V vom 12. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6305).
8 Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Lan-desverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
9 Eingefügt durch Art. 55 der V vom 24. Juni 2020 über den Schutz von Personen und Gebäuden in Bundesverantwortung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2929).
10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 2007 (AS 2008 51). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).
11 Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 der V vom 12. Dez. 2008 (AS 2008 6305). Aufgehoben durch Anhang 4 Ziff. II 4 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, mit Wirkung seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151).
12 SR 142.20
13 Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst.
14 Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
15 Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
Art. 22 Auszüge für Schweizer Behörden auf schriftliches Gesuch hin
1Folgende an VOSTRA nicht angeschlossene Behörden können die zur Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben nötigen Daten über Urteile nach Artikel 366 Absätze 1, 2, 3 Buchstaben a, b und d und 3bis StGB als Auszug aus VOSTRA einholen:1
| zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach Artikel 365 Absatz 2 StGB; | |
| für die Durchführung von Strafverfahren; | |
| für internationale Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren; | |
| für die Verhängung und Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen3; | |
| für die Verhängung und Aufhebung des fürsorgerischen Freiheitsentzuges; | |
| für zivile und militärische Sicherheitsprüfungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c BWIS5; | |
| für die Durchführung von Begnadigungsverfahren; | |
| ||
| ||
| für die Erteilung oder den Entzug von Zulassungen von Revisoren und Revisionsexperten sowie die Verhängung von Massnahmen gegenüber natürlichen Personen, die für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen tätig sind. |
1bisDie kantonale Behörde nach Artikel 316 Absatz 1bis des Zivilgesetzbuches9 kann zur Prüfung der Eignung künftiger Adoptiveltern nach Artikel 5 Absatz 6 der Adoptionsverordnung vom 29. Juni 201110 Daten über Urteile nach Artikel 366 Absätze 1, 2, 3 Buchstaben a, b und d und 3bis StGB und über hängige Strafverfahren als Auszug aus VOSTRA einholen.11
1terDie nicht an VOSTRA angeschlossenen Behörden können zur Erfüllung der in Artikel 367 Absatz 2bis StGB genannten Aufgaben einen Auszug über Urteile nach Artikel 366 Absätze 1, 2 , 3 und 3bis StGB einholen.12
1quaterDie nicht an VOSTRA angeschlossenen Behörden nach Artikel 367 Absätze 2 Buchstaben c–l und 2septies StGB sowie nach Absatz 1 Buchstaben b–j und Absatz 1bis des vorliegenden Artikels können Urteile, die eine Landesverweisung aus der Schweiz enthalten, so lange einsehen, als die betroffene Person mit der Landesverweisung belegt ist. Dauert die Frist nach Artikel 369 Absätze 1–5 StGB länger, so ist sie für die Dauer der Einsichtsmöglichkeit massgebend.13
2Die Behörden reichen dazu ein schriftliches Gesuch beim BJ oder bei der kantonalen Koordinationsstelle ein.14
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).
2 Seit Inkrafttreten des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; AS 2011 725) am 1. Jan. 2013: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.
3 Seit Inkrafttreten des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; AS 2011 725) am 1. Jan. 2013: Massnahmen des Kindes- oder Erwachsenenschutzes.
4 Seit Inkrafttreten des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; AS 2011 725) am 1. Jan. 2013: ist diese Bestimmung gegenstandslos.
5 SR 120
6 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 2007, mit Wirkung seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 51).
7 Aufgehoben durch Art. 55 der V vom 24. Juni 2020 über den Schutz von Personen und Gebäuden in Bundesverantwortung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2929).
8 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).
9 SR 210
10 SR 211.221.36
11 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Adoptionsverordnung vom 29. Juni 2011 (AS 2011 3637 5195). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015(AS 2014 4461).
12 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 3. Dez. 2010 (AS 2010 5971, 2011 5195). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).
13 Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
14 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Adoptionsverordnung vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3637).
Art. 22a Meldung von Daten an das Staatssekretariat für Migration
Zur Übernahme der Daten über die Landesverweisung in das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) meldet das BJ von sich aus dem Staatssekretariat für Migration folgende Daten:
- a.
- rechtskräfige Urteile, in denen eine Landesverweisung angeordnet wurde;
- b.
- Eintragungen nach Artikel 6 Absatz 4;
- c.
- Änderungen, welche die Landesverweisung betreffen.
1 Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
Art. 23 Auszüge für ausländische Behörden
1Das BJ gibt den ausländischen Behörden auf deren Ersuchen Registerauszüge ab, sofern ein internationales Übereinkommen, ein Staatsvertrag oder ein formelles Gesetz dies vorsieht oder der ersuchende Staat Gegenrecht hält.
2Das EJPD kann Weisungen über die Abgabe von Auszügen an ausländische Behörden erlassen.
Art. 24 Privatauszug. Grundsätze
1Die Abgabe von Auszügen an Privatpersonen erfolgt ausschliesslich durch das BJ.
2Die Privatperson hat sich über ihre Identität auszuweisen.
3Auszüge über Dritte dürfen nur mit deren schriftlicher Einwilligung an eine andere Person abgegeben werden.2
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).
Art. 25 Privatauszug. Inhalt
1Der Auszug für Privatpersonen enthält in jedem Fall folgende Daten aus dem Datensatz über Personen (Anhang 1 Ziff. 1):
- 1.
- Nachname, Geburtsname, Vorname (Ziff. 1.2);
- 2.
- Geburtsdatum (Ziff. 1.4);
- 3.
- Heimatort, Staatsangehörigkeit (Ziff. 1.6);
- 4.
- Adresse (Ziff. 1.10).
2Enthält das Strafregister ein Urteil, das gemäss Artikel 371 StGB im Privatauszug erscheint, so werden folgende Daten aus dem Datensatz über Urteile (Anhang 1 Ziff. 4) oder dem Datensatz über nachträgliche Entscheide, Vollzugsentscheide und Vollzugsdaten (Anhang 1 Ziff. 5) aufgeführt:2
- 1.
- Urteils-, Eröffnungs- und Rechtskraftdatum sowie verurteilende Behörde (Ziff. 4.2);
- 2.
- Datum des vorinstanzlichen Urteils und vorinstanzliche Behörde (Ziff. 4.3);
- 3.
- Einsatz-, Zusatz-, Teilzusatzurteil, Gesamtstrafe (Ziff. 4.7);
- 4.
- Tatbestand und Begehungsform (Ziff. 4.8);
- 5.
- Art und Höhe der Hauptstrafe sowie Vollzugsform: unbedingt, teilbedingt, bedingt (Ziff. 4.11);
- 6.
- Bei Geldstrafe: Anzahl Tagessätze sowie Betrag und Währung des einzelnen Tagessatzes (Ziff. 4.12);
- 7.
- Bei teilbedingter Strafe: die Gesamthöhe sowie die Höhe des bedingten Teils der Strafe (Ziff. 4.13);
- 8.
- Bussenbetrag, -währung, Ersatzfreiheitsstrafe (Ziff. 4.14);
- 9.
- Dauer der Probezeit (Ziff. 4.15);
- 10.
- Art der Massnahme (Ziff. 4.16);
- 11.3
- beim Tätigkeitsverbot sowie Kontakt- und Rayonverbot: Inhalt gemäss Urteilsdispositiv, ohne Nennung des Namens derjenigen Person, zu welcher der Kontakt untersagt wird, Beginn (Datum), Dauer gemäss Urteilsdispositiv, Angaben zum Ruhen des Verbots (Datum des Antritts des Vollzugs, Datum des Austritts aus dem Vollzug), allfälliger Neubeginn des Fristenlaufs (Datum) und voraussichtliches Ende (Datum) des Verbots (Ziff. 4.17);
- 12.
- Angabe, ob Weisung oder Bewährungshilfe (Ziff. 4.19);
- 13.
- Nebenstrafen (Ziff. 4.20);
- 13bis.4
- bei der Landesverweisung: Dauer der Landesverweisung gemäss Urteilsdispositiv (Ziff. 4.22);
- 14.
- Entscheiddatum (Ziff. 5.2);
- 15.
- Entscheidbehörde (Ziff. 5.3);
- 16.
- Entscheidtyp (Ziff. 5.4);
- 17.
- Entlassungsdatum (Ziff. 5.5);
- 18.
- Strafe vollzogen, nicht vollzogen (Ziff. 5.6);
- 19.
- Massnahme (Aufhebung, Änderung oder neue Massnahme) (Ziff. 5.7);
- 20.
- Dauer der verlängerten Probezeit (Ziff. 5.8);
- 21.
- Angabe, ob Weisung oder Bewährungshilfe (Ziff. 5.9);
- 22.
- Verwarnung (Ziff. 5.10);
- 23.
- Angabe, ob Widerruf oder kein Widerruf (Ziff. 5.11);
- 24.
- Angabe, ob Rückversetzung oder keine Rückversetzung (Ziff. 5.12);
- 25.
- Reststrafe (Ziff. 5.13);
- 26.
- nachträglich bedingter Strafvollzug (Ziff. 5.14);
- 27.
- Begnadigung und Amnestie (Ziff. 5.15);
- 28.5
- beim Tätigkeitsverbot sowie Kontakt- und Rayonverbot: Angaben gemäss Ziffer 11, Angaben des Referenzverbots, neuer Inhalt gemäss Entscheiddispositiv, ohne Nennung des Namens derjenigen Person, zu welcher der Kontakt untersagt wird, Angaben zur neuen Dauer, Datum der Wirksamkeit der Änderung, Aufhebungsdatum, Angaben zu Begleitmassnahmen (Ziff. 5.16);
- 29.6
- bei der Landesverweisung die folgenden nachträglich erhobenen Vollzugsdaten: das effektive Ausreisedatum oder, sofern dieses Datum nicht bekannt ist, das von der Vollzugsbehörde festgelegte Ausreisedatum sowie die Angabe des Ausreisegrundes: Ausschaffung, Auslieferung, Überstellung zum Zwecke des Sanktionsvollzugs im Ausland, freiwillige Ausreise (Ziff. 5.17).
3Enthält das Strafregister kein Urteil oder keines, das gemäss Artikel 371 StGB im Privatauszug erscheinen müsste, so enthält der Auszug die Aussage: «Ist im Strafregister nicht verzeichnet».
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).
2 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).
4 Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).
6 Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Lan-desverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
Art. 25a
…
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014 (AS 2014 4461). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4779).
Art. 25b Sonderprivatauszug. Grundsätze
1Die Abgabe von Sonderprivatauszügen im Sinne von Artikel 371a StGB an Privatpersonen erfolgt ausschliesslich durch das BJ.
2Die Privatperson hat sich über ihre Identität auszuweisen und die schriftliche Bestätigung nach Artikel 371a Absatz 2 StGB vorzulegen.
3Auszüge über Dritte dürfen nur mit deren schriftlicher Einwilligung an eine andere Person abgegeben werden.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).
Art. 25c Sonderprivatauszug. Bestätigung des Arbeitgebers, der Organisation oder der Bewilligungsbehörde
1Die Bestätigung des Arbeitgebers, der Organisation oder der Bewilligungsbehörde, der oder die den Sonderprivatauszug von der Privatperson verlangt, hat in jedem Fall folgende Daten zu enthalten:
- a.
- Name, Adresse, Telefon und E-Mail-Adresse des Arbeitgebers, der Organisation oder der Bewilligungsbehörde;
- b.
- Name und Unterschrift einer für die Anstellung mitverantwortlichen Person des Arbeitgebers, der Organisation oder der Bewilligungsbehörde;
- c.
- Datum der Bestätigung;
- d.
- Nachname, Vorname und Geburtsdatum der Privatperson;
- e.
- Tätigkeit der Privatperson beim Arbeitgeber, bei der Organisation oder bei der Bewilligungsbehörde.3
2Mit der schriftlichen Bestätigung bescheinigt der Arbeitgeber oder die Organisation, dass sich die Privatperson bei ihm oder ihr um eine berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit bewirbt, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, oder eine solche Tätigkeit bei ihm oder ihr ausübt und dafür einen Sonderprivatauszug beibringen muss.
2bisMit der schriftlichen Bestätigung bescheinigt die Bewilligungsbehörde, dass die Privatperson sie um die Bewilligung zur Ausübung einer Tätigkeit nach Absatz 2 ersucht und dafür einen Sonderprivatauszug beibringen muss.4
3Die Bestätigung ist nach deren Ausstellung drei Monate gültig.
4Das BJ überprüft die Bestätigungen stichprobenweise auf deren inhaltliche Korrektheit.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4779).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4779).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4779).
Art. 25d Sonderprivatauszug. Inhalt
1Der Sonderprivatauszug enthält in jedem Fall folgende Daten aus dem Datensatz über Personen (Anhang 1 Ziff. 1):
- a.
- Nachname, Geburtsname, Vorname (Ziff. 1.2);
- b.
- Geburtsdatum (Ziff. 1.4);
- c.
- Heimatort, Staatsangehörigkeit (Ziff. 1.6);
- d.
- Adresse (Ziff. 1.10).
2Enthält das Strafregister ein Urteil, das gemäss Artikel 371a Absatz 3 StGB oder gemäss Absatz 4 im Sonderprivatauszug erscheint, so werden alle im Zusammenhang mit diesem Urteil in Artikel 25 Absatz 2 erwähnten Daten aufgeführt.
3Enthält das Strafregister kein Urteil, das gemäss Artikel 371a Absatz 3 StGB oder gemäss Absatz 4 im Sonderprivatauszug erscheint, so enthält der Auszug die Aussage: «Kein Berufsverbot und Tätigkeitsverbot sowie kein Kontakt- und Rayonverbot zum Schutz von Minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Personen und kein Tätigkeitsverbot im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt eingetragen».2
4Im Sonderprivatauszug erscheinen auch Urteile, die ein Berufsverbot oder ein Tätigkeitsverbot gestützt auf frühere Fassungen des StGB oder des MStG3 enthalten, das zum Schutz von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen angeordnet worden ist.4
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4779).
3 SR 321.0
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4779).
Art. 25e
…
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014 (AS 2014 4461). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4779).
7. Abschnitt: Auskunftsrecht der betroffenen Personen
Art. 26
1Jede Person kann beim BJ Auskunft darüber verlangen, ob in VOSTRA über sie ein Eintrag besteht. Gegebenenfalls kann sie den vollständigen sie betreffenden Eintrag einsehen; vorbehalten bleiben die Einschränkungen des Auskunftsrechts nach Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz (DSG).
2Wer sein Auskunftsrecht geltend machen will, hat sich über seine Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch einzureichen.
3Die Auskunft wird mündlich am Schalter erteilt. Es wird kein direkter Einblick via den Computerbildschirm oder in einzelne Programmteile von VOSTRA gewährt. Ist die betreffende Person verzeichnet, so kann sie am Schalter einen Vollauszug mit allen Einträgen einsehen. Dieses Schriftstück darf nicht ausgehändigt werden.
4Stellt die betroffene Person fest, dass der Vollauszug unrichtige Daten enthält, so kann sie ihre Ansprüche nach Artikel 25 DSG geltend machen.
8. Abschnitt: Datensicherheit und technische Anforderungen
Art. 27 Datensicherheit
1Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten namentlich:
- a.
- die Bundesinformatikverordnung vom 26. September 20031;
- b.
- die Verordnung vom 14. Juni 19932 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.
2Die angeschlossenen Behörden treffen in ihrem Bereich die daraus resultierenden organisatorischen und technischen Massnahmen.
3Das BJ sorgt dafür, dass die Einhaltung der Informatiksicherheitsmassnahmen bei den angeschlossenen Behörden kontrolliert wird.
1 [AS 2003 3687, 2007 3401 Art. 22 Abs. 2, 2010 635 Anhang Ziff. 2, 2011 4491. AS 2011 6093 Art. 29 Abs. 1]. Siehe heute: die Bundesinformatikverordnung vom 9. Dez. 2011 (SR 172.010.58).
2 SR 235.11
Art. 28 Protokollierung
Jede Datenbearbeitung in VOSTRA wird protokolliert.
9. Abschnitt: Gebühren und Aufteilung der Kosten
Art. 30 Gebühren für Privatauszüge und Sonderprivatauszüge
1Das BJ erhebt für die Ausstellung von Privatauszügen und von Sonderprivatauszügen eine Gebühr von 20 Franken.2
2Werden über die gleiche Person mehrere Auszüge verlangt, so wird für jeden Auszug eine Gebühr von 20 Franken erhoben.
3Entrichtete Gebühren werden nicht zurückerstattet.
4In der Gebühr sind die Auslagen eingeschlossen, namentlich die Kosten für beigezogene Dritte, die Leistungen im Zahlungsverkehr, beim Inkasso sowie im Bereich der Übermittlung, der Kommunikation und der Abwicklung des Bestellwesens erbringen.
5Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).
3 SR 172.041.1
Art. 31 Aufteilung der Kosten zwischen Bund und Kantonen
1Die Kosten für die Installation und den Betrieb der Datenleitungen zu einem zentralen Anschlusspunkt (Hauptverteiler) am Kantonshauptort trägt der Bund.
2Die Installations- und Betriebskosten für die Feinverteilung innerhalb der Kantone tragen die Kantone.
3Die Anschaffungs- und Betriebskosten der Bedienungsgeräte tragen die angeschlossenen Behörden.
10. Abschnitt: Forschung, Planung und Statistik
Art. 32 Anwendbares Recht
Art. 33 Datenbekanntgabe
1Zuständig für die Bekanntgabe von Personendaten aus VOSTRA zu Zwecken der Forschung, Planung und Statistik ist das BJ.
2Das BJ stellt dem Bundesamt für Statistik die für dessen Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten aus VOSTRA periodisch in elektronischer Form zur Verfügung.
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 1. Dezember 19991 über das automatisierte Strafregister wird aufgehoben.
1 [AS 1999 3509, 2000 2964, 2003 5267 Anhang Ziff. 1, 2004 4813 Anhang Ziff. 9, 2006 939]
Art. 35 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.