|
Art. 13 Dateneingabe
1 Die Bundeskriminalpolizei und die beteiligten kriminalpolizeilichen Dienste der Kantone geben die von ihnen erhobenen Daten selbst ins JANUS ein. Sie bestimmen dabei die Kategorien der Vorgänge und qualifizieren die erfassten Vorgänge als gesichert oder ungesichert anhand ihrer Herkunft, der Art der Beschaffung, ihres Inhalts und bereits vorhandener Daten. 2 Ausser den Daten nach Artikel 3 Absatz 5 werden bis zu ihrer Überprüfung durch den Kontrolldienst die Daten in der Unterkategorie «Personen und Vorgänge» provisorisch erfasst.34 34 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 14 der V vom 4. Dez. 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6937).
|
Art. 14 Aktualität und Integrität der Daten
1 Die beteiligten kriminalpolizeilichen Dienste der Kantone erfassen im JANUS umgehend und systematisch die Informationen, zu deren Meldung sie gemäss den Artikeln 8 und 10 des ZentG verpflichtet sind. 2 Die Dienste der Bundeskriminalpolizei erfassen im JANUS umgehend und systematisch die Informationen, die unter die Anwendungsbereiche nach Artikel 3 fallen. 3 Für die Erfassung verantwortlich ist der erste Benützer des JANUS, der Kenntnis entsprechender Informationen erlangt.
|
Art. 15 Datenkontrolle
1 Der Kontrolldienst sorgt dafür, dass die im JANUS erfassten Daten, ausser den Daten im Subsystem nach Artikel 2 Absatz 3, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und dass sie technisch sowie polizeilich auswertbar sind. 2 Er bestätigt die endgültige Aufnahme der provisorisch erfassten Daten im System, nachdem er deren Richtigkeit, deren Zuordnung zur richtigen Deliktskategorie und deren korrekte Qualifizierung bezüglich Zuverlässigkeit und Stand der Ermittlung überprüft hat. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Herkunft und den Inhalt der Informationen sowie alle übrigen, im System vorhandenen Daten. 3 Mangelhafte Einträge werden vom Kontrolldienst korrigiert oder gelöscht. Wesentliche Korrekturen und Löschungen teilt er der erfassenden Stelle vorgängig mit. 4 Der Kontrolldienst darf Einsicht in die kantonalen Dossiers verlangen, um die Einträge auf ihre Vereinbarkeit mit der vorliegenden Verordnung sowie mit den Unterlagen hin zu überprüfen. 5 Fedpol regelt die Einzelheiten der Datenkontrolle im Bearbeitungsreglement.
|
Art. 16 Periodische Gesamtüberprüfung der Daten in der Unterkategorie «Personen und Vorgänge»
1 Der Kontrolldienst nimmt spätestens alle vier Jahre nach der Erfassung des ersten Eintrags eine Gesamtüberprüfung jedes Datenblocks der Unterkategorie «Personen und Vorgänge» vor. 2 Er prüft insbesondere: - a.
- ob die erfassten Daten jedes einzelnen Vorganges den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Er überprüft in Übereinstimmung mit Artikel 8, ob der Vorgang hinsichtlich Zuverlässigkeit und Alter noch Verdachtselemente gegen die betroffene Person liefern kann. Ist dies nicht der Fall, werden die Daten korrigiert oder gelöscht;
- b.
- ob die Eintragungen in ihrer Gesamtheit pro Datenblock noch verhältnismässig und die Einträge insgesamt geeignet sind, eine Verdachtsgrundlage für weitere Abklärungen zu bilden. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, wird der gesamte Datenblock gelöscht.
3 Angaben über Drittpersonen, die seit über drei Jahren registriert sind, ohne dass für sie ein eigener Datenblock existiert, werden anlässlich der Gesamtüberprüfung anonymisiert, ausser wenn sie für ein konkretes Strafverfahren benötigt werden. Wenn solche Angaben zu Delikten im Bereich des organisierten Verbrechens in Bezug stehen, erfolgt die Anonymisierung, sofern die Daten seit über fünf Jahren registriert sind.
|
Art. 17 Schnittstellen
1 Um eine doppelte Erfassung zu vermeiden, können die Benützerinnen und Benützer in den Kantonen und beim Bund die in ihren Systemen enthaltenen Daten in das JANUS kopieren. 2 Fedpol regelt im Bearbeitungsreglement das Vorgehen im Einzelnen.
|
Art. 18 Weitergabe von Daten an auskunftspflichtige Behörden
1 Die Bundeskriminalpolizei kann, soweit dies zur Erlangung der von ihr benötigten Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, im JANUS gespeicherte Personendaten an die folgenden, nach Artikel 4 ZentG zur Zusammenarbeit verpflichteten Behörden weitergeben: - a.
- den Strafverfolgungsbehörden; insbesondere den Staatsanwaltschaften, Untersuchungsrichtern, Rechtshilfebehörden und den Organen der gerichtlichen Polizei des Bundes und der Kantone;
- b.35
- den Polizeistellen; insbesondere den Organen der Sicherheits- und Verwaltungspolizei des Bundes und der Kantone sowie den mit dem Vollzug des BWIS36 betrauten Behörden des Bundes;
- c.
- den Grenzwacht- und Zollorganen;
- d.
- den Behörden des Bundes und der Kantone, die ausländerrechtliche Aufgaben wahrnehmen, für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern und Ausländerinnen, für die Gewährung von Asyl oder für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zuständig sind;
- e.
- den Einwohnerkontrollen und den für die Führung des Handels‑, Zivilstands‑, Steuer‑, Strassenverkehrs- und Zivilluftfahrtsregisters sowie des Grundbuches zuständigen Behörden;
- f.
- Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig sind;
- g.
- anderen Behörden, die für Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Verkehr mit bestimmten Gütern zuständig sind.
2 Darüber hinaus kann die Bundeskriminalpolizei im JANUS gespeicherte Personendaten folgenden Behörden auf Anfrage bekannt geben, soweit die Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe der anfragenden Behörde erforderlich sind: - a.
- den Behörden nach Absatz 1 Buchstabe a für deren Strafverfahren, gerichtspolizeiliche Ermittlungs- und Rechtshilfeverfahren;
- b.
- den Behörden nach Absatz 1 Buchstaben b und c für deren gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren sowie für die Aufgabenerfüllung nach dem BWIS;
- c.
- den Behörden nach Absatz 1 Buchstabe d für die Wahrnehmung ausländerrechtlicher Aufgaben sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Missbräuchen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen und der Asylgesetzgebung.
3 Die Voraussetzungen der Auskunftserteilung von Behörden nach Absatz 2 ergeben sich sinngemäss aus Artikel 4 Absätze 2–4 der Verordnung vom 30. November 200137 über die Wahrnehmung der kriminalpolizeilichen Aufgaben im Bundesamt für Polizei. 35 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151). 36 SR 120 37 SR 360.1
|
Art. 19 Weitergabe von Daten an weitere Empfänger
1 Die Bundeskriminalpolizei kann, soweit dies zur Erlangung der von ihr benötigten Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, im JANUS gespeicherte Personendaten folgenden weiteren Empfängern bekannt geben: - a.
- den Behörden anderer Länder, welche Strafverfolgungs- und Polizeifunktionen wahrnehmen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind;
- b.
- den Internationalen Gerichten sowie den Internationalen Organisationen, welche Strafverfolgungs- und Polizeiaufgaben wahrnehmen (namentlich EUROPOL und INTERPOL), sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind;
- c.
- den Finanzbehörden des Bundes und der Kantone;
- d.
- der Eidgenössischen Finanzverwaltung;
- e.
- der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht38;
- f.
- der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht39;
- g.
- der Eidgenössischen Spielbankenkommission;
- h.
- dem Staatssekretariat für Wirtschaft;
- i.40
- Bundesbehörden, die mit Personensicherheitsüberprüfungen und Schutzmassnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben c und d BWIS41 betraut sind;
- j.
- dem Bundesamt für Zivilluftfahrt;
- k.
- den Behörden, welche zuständig sind für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland;
- l.
- nichtstaatlichen Organisationen, namentlich solchen, die sich für die Bekämpfung der kommerziellen sexuellen Ausbeutung einsetzen, soweit es um die Verhinderung und Aufdeckung spezieller Kriminalitätsformen geht;
- m.
- den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone.
2 Darüber hinaus kann die Bundeskriminalpolizei im JANUS gespeicherte Personendaten folgenden Behörden auf Anfrage bekannt geben, soweit die Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe der anfragenden Behörde erforderlich sind: - a.
- den Behörden anderer Länder, welche Strafverfolgungsfunktionen wahrnehmen, für deren gerichtspolizeiliche Ermittlungen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind;
- b.
- den Internationalen Gerichten sowie den Internationalen Organisationen, welche Strafverfolgungs- und Polizeiaufgaben wahrnehmen (namentlich EUROPOL und INTERPOL), für die Bearbeitung konkreter Fälle, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind;
- c.
- den Finanzbehörden des Bundes und der Kantone für deren gerichtspolizeiliche Ermittlungen im Fiskalbereich;
- d.
- der Eidgenössischen Finanzverwaltung für deren verwaltungsstrafrechtliche Verfahren;
- e.42
- der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht zur Unterstützung von deren Aufsichtstätigkeit im Rahmen der Finanzmarktgesetze gemäss Artikel 1 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200743, soweit es sich um gesicherte Informationen handelt, die für ein Verfahren benötigt werden oder ein solches in Gang setzen können;
- f.44
- ...
- g.
- der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Unterstützung derer Aufsichtstätigkeit im Rahmen der Glücksspielgesetzgebung;
- h.
- den mit Personensicherheitsüberprüfungen und Schutzmassnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben c und d des BWIS betrauten Bundesbehörden für deren Abklärungen, soweit es sich um gesicherte Informationen handelt.
3 Zur Erfüllung ihrer Kontrollfunktionen werden den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone sowie dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten auf Verlangen alle Personendaten bekannt gegeben. 38 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. Vormals: Eidgenössische Bankenkommission. 39 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. Vormals: Kontrollstelle Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei. 40 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151). 41 SR 120 42 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20155413). 43 SR 956.1 44 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 5 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 20155413).
|
Art. 20 Weitere Bestimmungen zur Datenweitergabe
1 Bei der Weitergabe von Daten aus dem JANUS sind Verwertungsverbote zu beachten. Die Bundeskriminalpolizei darf Daten über Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene erst nach Rücksprache mit dem zuständigen Bundesamt an ausländische Staaten weitergeben. 2 Die Bundeskriminalpolizei verweigert eine Weitergabe von Daten aus dem JANUS, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Nicht zur Weitergabe geeignete Daten müssen sowohl von den Benützern der Bundeskriminalpolizei als auch in den Kantonen im System entsprechend gekennzeichnet werden. 3 Die beteiligten kriminalpolizeilichen Dienste der Kantone können an die anderen Strafverfolgungs- und Polizeibehörden ihres Kantons zur Unterstützung deren gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren Daten aus dem JANUS weitergeben. Die Bundeskriminalpolizei muss über diese Datenweitergabe informiert werden. 4 Bei jeder Weitergabe sind die Empfängerinnen und Empfänger über die Bewertung und die Aktualität der Daten aus dem JANUS in Kenntnis zu setzen. Sie dürfen die Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie ihnen weitergegeben werden. Sie sind auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass sich die Bundeskriminalpolizei vorbehält, Auskunft über die vorgenommene Verwendung zu verlangen. 5 Die Weitergabe sowie Empfänger, Gegenstand und Grund des Auskunftsersuchens sind im JANUS zu registrieren.
|
Art. 21 Bearbeitung von Daten in externen Analysesystemen
1 Daten aus dem JANUS dürfen in ein spezielles externes Analysesystem überführt und dort zur Durchführung eines Analyseauftrages bearbeitet werden, der inhaltlich und zeitlich: - a.
- von der Leitung der Bundeskriminalpolizei festzulegen ist; ein solcher Auftrag darf nur von dafür eigens ermächtigten Spezialisten der Bundeskriminalpolizei ausgeführt werden. Für Datenüberführungen, die den blossen Zweck der Visualisierung sprengen, ist die Zustimmung der Datenschutzberaterin oder des Datenschutzberaters des Amtes einzuholen;
- b.
- von der zuständigen gerichtspolizeilichen Behörde festzulegen ist; ein solcher Auftrag darf nur von dafür eigens ermächtigten kriminalpolizeilichen Spezialisten der Kantone, nach Information der für den Datenschutz zuständigen kantonalen Behörde ausgeführt werden.
2 Die in ein externes Analysesystem überführten Daten sind unmittelbar nach Erledigung des Auftrages zu vernichten. 3 Fedpol regelt die Einzelheiten im Bearbeitungsreglement.
|
Art. 22 Aufbewahrungsdauer
1 Die Aufbewahrungsdauer für jeden im JANUS registrierten personenbezogenen Datenblock endet acht Jahre nach der Erfassung des ersten zu diesem Datenblock gehörenden Vorganges oder Details. 2 Jede Erfassung eines neuen Vorgangs oder Details in den Unterkategorien «Personen und Vorgänge» oder «Journal» (Art. 6) setzt eine neue Frist von vier Jahren. Läuft diese neue Frist erst nach Ablauf der Gesamtaufbewahrungsdauer ab, wird letztere entsprechend verlängert. 3 Die Löschung nach den Artikeln 15 und 16 bleibt vorbehalten. 4 Die in den Unterkategorien gespeicherten Daten, die einen Bezug aufweisen zur Zusammenarbeit mit Europol, werden entsprechend Artikel 9 Ziffer 8 des Abkommen vom 24. September 200445 zwischen der Schweiz und dem Europäischen Polizeiamt gelöscht. 5 Die in den Unterkategorien gespeicherten Daten, die als Zusatzinformation im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Schengen-Staaten übermittelt wurden, werden gemäss Artikel 45 der N-SIS Verordnung vom 7. Mai 200846 gelöscht. 6 Daten der Unterkategorien «Geschäfts- und Aktenverwaltung» und «Polizeirapportsystem», die nicht mit anderen Subsystemen oder Unterkategorien verknüpft sind, werden drei Jahre nach deren Erfassung gelöscht. 7 Daten der Unterkategorien nach Artikel 5 Bst. i und j, die nicht mit anderen Subsystemen oder Unterkategorien verknüpft sind, werden zehn Jahre nach deren Erfassung gelöscht.
|
Art. 23 Mitteilung der Löschung von Daten
Werden Daten im JANUS gelöscht, ausgenommen bei Daten über Drittpersonen (Art. 16 Abs. 3), so sind die erfassenden Stellen vom Kontrolldienst vorgängig darüber zu informieren.
|
Art. 24 Archivierung
1 Die Ablieferung von Daten aus dem Informationssystem an das Bundesarchiv richtet sich gemäss Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199247 über den Datenschutz nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199848. 2 Die Bundeskriminalpolizei bietet spätestens bei der Löschung eines ganzen Datenblocks die dazugehörigen Daten und Unterlagen dem Bundesarchiv an. 3 Sie bietet dem Bundesarchiv auch die Daten und Unterlagen an, die nicht zu einem persönlichen Dossier gehören. Dieses Angebot erfolgt spätestens, nachdem der letzte dazugehörige Vorgang oder das letzte dazugehörige Detail im JANUS gelöscht worden ist.
|