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Bundesgesetz
über den Informationsaustausch zwischen
den Strafverfolgungsbehörden der Schweiz und
denjenigen der anderen Schengen-Staaten
(Schengen-Informationsaustauschgesetz, SIAG)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
in Ausführung der Richtlinie (EU) 2023/9772,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. September 20243,

beschliesst:

1 SR 101

2 Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates, Fassung gemäss ABl. L 134 vom 22.5.2023, S. 1.

3 BBl 20242359

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich  

1 Die­ses Ge­setz re­gelt die Be­din­gun­gen und Mo­da­li­tä­ten des Aus­tauschs ver­füg­ba­rer In­for­ma­tio­nen zum Zweck der Ver­hü­tung, Fest­stel­lung und Ver­fol­gung von Straf­ta­ten zwi­schen schwei­ze­ri­schen Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den und den Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den an­de­rer Schen­gen-Staa­ten. Die­ses Ge­setz um­fasst:

a.
die Über­mitt­lung von In­for­ma­tio­nen auf Er­su­chen;
b.
die Über­mitt­lung von In­for­ma­tio­nen aus ei­ge­ner In­itia­ti­ve.

2 Vor­be­hal­ten blei­ben:

a.
das Rechts­hil­fe­ge­setz vom 20. März 19814;
b.
in­ter­na­tio­na­le Über­ein­kom­men über die Amts- und die Rechts­hil­fe in Strafsa­chen;
c.
Ab­kom­men mit der Eu­ro­päi­schen Uni­on, die den In­for­ma­ti­ons­aus­tausch zwi­schen Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den ge­stützt auf an­de­re EU-Rechts­ak­te aus­drück­lich vor­se­hen.

3 Die­ses Ge­setz lässt wei­ter­ge­hen­de Pflich­ten im Be­reich der Amts­hil­fe und die güns­ti­ge­ren Be­stim­mun­gen bi­la­te­ra­ler oder mul­ti­la­te­ra­ler Über­ein­künf­te, die den In­for­ma­ti­ons­aus­tausch zwi­schen Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den zum Zwe­cke der Ver­hü­tung, Fest­stel­lung und Ver­fol­gung von Straf­ta­ten vor­se­hen, un­be­rührt.

Art. 2 Begriffe  

In die­sem Ge­setz be­deu­ten:

a.
Schen­gen-Staat: Staat, der durch ei­nes der Schen­gen-As­so­zi­ie­rungs­ab­kom­men ge­bun­den ist; die Schen­gen-As­so­zi­ie­rungs­ab­kom­men sind in An­hang 1 auf­ge­führt;
b.
Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den: Be­hör­den, die ge­mä­ss na­tio­na­lem Recht be­fugt sind, zur Ver­hü­tung, Fest­stel­lung und Ver­fol­gung von Straf­ta­ten öf­fent­li­che Ge­walt aus­zuü­ben und Zwangs­mass­nah­men zu er­grei­fen;
c.
be­nann­te Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den: Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den an­de­rer Schen­gen-Staa­ten, die ge­mä­ss dem Recht die­ser Staa­ten be­fugt sind, In­for­ma­ti­ons­er­su­chen di­rekt an die na­tio­na­le Kon­takt­stel­le nach Ar­ti­kel 6 zu rich­ten;
d.
ver­füg­ba­re In­for­ma­tio­nen: al­le Ar­ten von Da­ten zu Per­so­nen, Tat­sa­chen oder Um­stän­den, die für Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den zum Zweck der Ver­hü­tung, Fest­stel­lung und Ver­fol­gung von Straf­ta­ten re­le­vant sind, und die:
1.
in In­for­ma­ti­ons­sys­te­men, auf wel­che die na­tio­na­le Kon­takt­stel­le un­mit­tel­bar zu­grei­fen kann, ge­spei­chert sind (un­mit­tel­bar ver­füg­bar), oder
2.
von der na­tio­na­len Kon­takt­stel­le oder ei­ner Straf­ver­fol­gungs­be­hör­de oh­ne An­wen­dung von pro­zes­sua­lem Zwang von Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den, an­de­ren Be­hör­den oder Pri­va­ten ein­ge­holt wer­den kön­nen (mit­tel­bar ver­füg­bar).
Art. 3 Nationale Kontaktstelle  

1 Der In­for­ma­ti­ons­aus­tausch nach die­sem Ge­setz er­folgt aus­sch­liess­lich über die na­tio­na­le Kon­takt­stel­le.

2 Die Ein­satz- und Alarm­zen­tra­le von fed­pol (EAZ fed­pol) nimmt als na­tio­na­le Kon­takt­stel­le fol­gen­de Auf­ga­ben wahr:

a.
Ent­ge­gen­nah­me und Be­wer­tung von In­for­ma­ti­ons­er­su­chen;
b.
An­for­dern von Klar­stel­lun­gen oder Prä­zi­sie­run­gen hin­sicht­lich der In­for­ma­ti­ons­er­su­chen;
c.
Wei­ter­lei­tung von In­for­ma­ti­ons­er­su­chen an die zu­stän­di­gen Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den und Ko­or­di­nie­rung der Be­ar­bei­tung sol­cher Er­su­chen;
d.
Über­mitt­lung auf Er­su­chen oder aus ei­ge­ner In­itia­ti­ve von In­for­ma­tio­nen an die Schen­gen-Staa­ten;
e.
Ab­leh­nung der Über­mitt­lung von In­for­ma­tio­nen an Schen­gen-Staa­ten;
f.
Er­stel­lung von Sta­tis­ti­ken im Sin­ne von Ar­ti­kel 15.

3 Die EAZ fed­pol nutzt für den In­for­ma­ti­ons­aus­tausch mit der Kon­takt­stel­le, den be­nann­ten Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den der an­de­ren Schen­gen-Staa­ten oder mit Eu­ro­pol die Netz­an­wen­dung für den si­che­ren Da­ten­aus­tausch (SIE­NA).

4 Sie kann einen an­de­ren si­che­ren Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ka­nal nut­zen, wenn dies auf­grund der Dring­lich­keit der In­for­ma­ti­ons­über­mitt­lung, der Not­wen­dig­keit der Ein­be­zie­hung von Dritt­staa­ten oder in­ter­na­tio­na­len Or­ga­ni­sa­tio­nen oder ei­nes un­er­war­te­ten tech­ni­schen oder ope­ra­ti­ven Zwi­schen­falls er­for­der­lich ist.

Art. 4 Datenschutz  

1 Die Über­mitt­lung von Per­so­nen­da­ten nach die­sem Ge­setz setzt vor­aus, dass die­se rich­tig, voll­stän­dig und ak­tu­ell sind.

2 Die Über­mitt­lung von Per­so­nen­da­ten be­schränkt sich auf die in An­hang 2 ge­nann­ten Per­so­nen- und Da­ten­ka­te­go­ri­en.

3 Im Üb­ri­gen rich­tet sich die Be­ar­bei­tung von In­for­ma­tio­nen nach den Ar­ti­keln 349a–349h des Straf­ge­setz­buchs (StGB)5.

Art. 5 Informationssicherheit  

Die EAZ fed­pol und die zu­stän­di­gen Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den sor­gen da­für, dass bei der Be­ar­bei­tung von klas­si­fi­zier­ten In­for­ma­tio­nen aus an­de­ren Schen­gen-Staa­ten zum Zweck der Ver­hü­tung, Fest­stel­lung und Ver­fol­gung von Straf­ta­ten die Klas­si­fi­zie­run­gen schwei­ze­ri­schen Rechts, wel­che der je­wei­li­gen Klas­si­fi­zie­rungs­stu­fe des Er­su­chens ent­spre­chen oder mit die­ser gleich­wer­tig sind, be­ach­tet wer­den.

2. Abschnitt: Übermittlung von Informationen auf Ersuchen

Art. 6 Ersuchen aus anderen Schengen-Staaten  

1 Er­su­chen an­de­rer Schen­gen-Staa­ten um Über­mitt­lung von ver­füg­ba­ren In­for­ma­tio­nen zum Zweck der Ver­hü­tung, Fest­stel­lung und Ver­fol­gung von Straf­ta­ten müs­sen an die EAZ fed­pol ge­rich­tet wer­den.

2 In­for­ma­ti­ons­er­su­chen müs­sen in ei­ner schwei­ze­ri­schen Amtss­pra­che oder in Eng­lisch ver­fasst sein und fol­gen­de An­ga­ben ent­hal­ten:

a.
die er­su­chen­de Stel­le;
b.
die In­for­ma­tio­nen, um die er­sucht wird;
c.
den Zweck, zu dem die In­for­ma­ti­on an­ge­for­dert wer­den;
d.
ei­ne Be­schrei­bung des Sach­ver­halts der zu­grun­de lie­gen­den Straf­tat;
e.
die ob­jek­ti­ven Grün­de, die An­lass zur An­nah­me ge­ben, dass die an­ge­for­der­ten In­for­ma­tio­nen den Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den zur Ver­fü­gung ste­hen;
f.
ei­ne Er­läu­te­rung des Zu­sam­men­hangs zwi­schen dem Zweck, zu dem die In­for­ma­tio­nen an­ge­for­dert wer­den, und al­len na­tür­li­chen und ju­ris­ti­schen Per­so­nen, auf die sich die In­for­ma­tio­nen be­zie­hen;
g.
bei drin­gen­den Er­su­chen die Grün­de, wes­halb das Er­su­chen als drin­gend er­ach­tet wird; als dring­lich gilt ein Er­su­chen, wenn:
1.
die In­for­ma­tio­nen un­er­läss­lich sind zur Ab­wehr ei­ner un­mit­tel­ba­ren und ernst­haf­ten Ge­fahr für die öf­fent­li­che Si­cher­heit,
2
die In­for­ma­tio­nen er­for­der­lich sind, um ei­ne un­mit­tel­ba­re Ge­fahr für das Le­ben oder die kör­per­li­che Un­ver­sehrt­heit ei­ner Per­son ab­zu­wen­den,
3.
die In­for­ma­tio­nen er­for­der­lich sind für den Er­lass ei­nes Be­schlus­ses, der die Auf­recht­er­hal­tung re­strik­ti­ver Mass­nah­men, die ei­nem Frei­heits­ent­zug ent­spre­chen, oder
4.
es wich­ti­ge In­for­ma­tio­nen für die Ver­hü­tung, Fest­stel­lung und Ver­fol­gung von Straf­ta­ten ent­hält und die Re­le­vanz der In­for­ma­tio­nen un­mit­tel­bar ge­fähr­det ist, so­fern sie nicht um­ge­hend zur Ver­fü­gung ge­stellt wer­den;
h.
all­fäl­li­ge Be­schrän­kun­gen der Ver­wen­dung der im Er­su­chen ent­hal­te­nen In­for­ma­tio­nen.

3 Sind die Vor­aus­set­zun­gen nach Ab­satz 2 nicht er­füllt oder sind in­halt­li­che Klar­stel­lun­gen er­for­der­lich, so teilt die EAZ fed­pol dies der er­su­chen­den na­tio­na­len Kon­takt­stel­le oder der be­nann­ten Straf­ver­fol­gungs­be­hör­de un­ver­züg­lich schrift­lich mit und gibt Ge­le­gen­heit, das Er­su­chen zu er­gän­zen.

Art. 7 Beantwortung  

1 Die EAZ fed­pol be­ant­wor­tet das Er­su­chen in der Spra­che, in der es ge­stellt wur­de; sie ver­weist auf all­fäl­li­ge Ein­schrän­kun­gen bei der Ver­wen­dung der In­for­ma­tio­nen und auf die Ge­heim­hal­tungs­pflich­ten.

2 Wird die Be­ant­wor­tung ei­nes Er­su­chens ab­ge­lehnt, so in­for­miert die EAZ fed­pol in­nert Frist nach Ar­ti­kel 9 die er­su­chen­de Be­hör­de über den Ver­wei­ge­rungs­grund.

3 Die EAZ fed­pol über­mit­telt bei der Be­ant­wor­tung von Er­su­chen ei­ner be­nann­ten Straf­ver­fol­gungs­be­hör­de die In­for­ma­tio­nen in Ko­pie auch der na­tio­na­len Kon­takt­stel­le des er­su­chen­den Schen­gen-Staats, so­fern da­durch nicht hoch­sen­si­ble Er­mitt­lun­gen oder die Si­cher­heit ei­ner Per­son ge­fähr­det wer­den.

Art. 8 Ablehnungsgründe  

1 Der In­for­ma­ti­ons­aus­tausch wird ab­ge­lehnt, wenn:

a.
das Er­su­chen nicht die Vor­aus­set­zun­gen nach Ar­ti­kel 6 Ab­satz 2 er­füllt;
b.
die Über­mitt­lung der an­ge­for­der­ten In­for­ma­tio­nen we­sent­li­che na­tio­na­le Si­cher­heits­in­ter­es­sen be­ein­träch­ti­gen könn­te;
c.
die In­for­ma­tio­nen, um die er­sucht wird, nicht als sach­dien­lich oder er­for­der­lich für die Ver­hü­tung, Fest­stel­lung oder Ver­fol­gung ei­ner Straf­tat er­schei­nen;
d.
die Über­mitt­lung der an­ge­for­der­ten In­for­ma­tio­nen den Er­folg lau­fen­der Er­mitt­lun­gen oder die Si­cher­heit ei­ner Per­son ge­fähr­den könn­te;
e.
die Über­mitt­lung der an­ge­for­der­ten In­for­ma­tio­nen den ge­schütz­ten wich­ti­gen In­ter­es­sen ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son un­ge­bühr­lich scha­den wür­de;
f.
die Per­so­nen­da­ten, um die er­sucht wird, nicht den Per­so­nen- und Da­ten­ka­te­go­ri­en nach An­hang 2 ent­spre­chen;
g.
die an­ge­for­der­ten In­for­ma­tio­nen als Be­weis­mit­tel vor ei­ner Jus­tiz­be­hör­de ver­wen­det wer­den sol­len;
h.
sich das Er­su­chen auf ei­ne Straf­tat be­zieht, die nach schwei­ze­ri­schem Recht mit ei­ner Frei­heits­s­tra­fe von höchs­tens ei­nem Jahr be­droht ist;
i.
sich das Er­su­chen auf ei­ne Straf­tat be­zieht, die nach schwei­ze­ri­schem Recht kei­ne Straf­tat dar­stellt;
j.
die an­ge­for­der­ten In­for­ma­tio­nen ur­sprüng­lich von ei­nem an­de­ren Schen­gen-Staat oder Dritt­staat er­langt wur­den und die­ser der Be­reit­stel­lung der In­for­ma­tio­nen nicht zu­ge­stimmt hat; vor­be­hal­ten bleibt Ar­ti­kel 349d Ab­satz 2 StGB6;
k.
der Zu­gang zu den In­for­ma­tio­nen und de­ren Über­mitt­lung durch ei­ne Jus­tiz­be­hör­de ge­neh­migt wer­den muss und die­se die Ge­neh­mi­gung ver­wei­gert hat;
l.
die an­ge­for­der­ten In­for­ma­tio­nen sich als un­rich­tig, un­voll­stän­dig oder nicht mehr ak­tu­ell er­wie­sen ha­ben;
m.
die an­ge­for­der­ten In­for­ma­tio­nen un­ter An­wen­dung pro­zes­sua­len Zwangs er­ho­ben wur­den oder neu be­schafft wer­den müs­sen oder vom in­ner­staat­li­chen Recht ge­schützt sind; oder
n.
die an­ge­for­der­ten In­for­ma­tio­nen den Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den nicht zur Ver­fü­gung ste­hen.

2 Be­zieht sich der Ab­leh­nungs­grund nur auf einen Teil der er­such­ten In­for­ma­tio­nen, so sind die sons­ti­gen In­for­ma­tio­nen frist­ge­recht zu über­mit­teln.

Art. 9 Fristen  

1 Sind die In­for­ma­tio­nen, um die er­sucht wird, un­mit­tel­bar ver­füg­bar (Art. 2 Bst. d Ziff. 1), so gel­ten für die Be­ant­wor­tung des Er­su­chens fol­gen­de Fris­ten ab Ein­gang des Er­su­chens:

a.
acht Stun­den bei dring­li­chen Er­su­chen;
b.
sie­ben Ta­ge bei nicht dring­li­chen Er­su­chen.

2 Sind die In­for­ma­tio­nen, um die er­sucht wird, nur mit­tel­bar ver­füg­bar (Art. 2 Bst. d Ziff. 2), so gel­ten für die Be­ant­wor­tung des Er­su­chens fol­gen­de Fris­ten ab Ein­gang des Er­su­chens:

a.
drei Ta­ge bei dring­li­chen Er­su­chen;
b.
sie­ben Ta­ge bei nicht dring­li­chen Er­su­chen.

3 Wer­den Er­gän­zun­gen nach Ar­ti­kel 6 Ab­satz 2 an­ge­for­dert, so steht die Frist bis zu de­ren Ein­gang still.

4 Von den Fris­ten kann ab­ge­wi­chen wer­den, wenn für den In­for­ma­ti­ons­aus­tausch die Zu­stim­mung ei­ner Jus­tiz­be­hör­de nö­tig ist. Die EAZ fed­pol oder die zu­stän­di­ge Straf­ver­fol­gungs­be­hör­de for­dert die­se Zu­stim­mung von Am­tes we­gen an und un­ter­rich­tet den er­su­chen­den Schen­gen-Staat über die Ver­zö­ge­rung.

Art. 10 Beschaffung von Informationen  

1 Die zu­stän­di­gen Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den ge­ben der EAZ fed­pol auf An­fra­ge die ver­füg­ba­ren In­for­ma­tio­nen be­kannt, die vor­aus­sicht­lich für die Be­ant­wor­tung ei­nes Er­su­chens aus ei­nem an­de­ren Schen­gen-Staat er­for­der­lich sind.

2 Hier­zu über­mit­telt die EAZ fed­pol den zu­stän­di­gen Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den den voll­stän­di­gen In­halt des Er­su­chens und setzt ih­nen für die Über­mitt­lung der ver­füg­ba­ren In­for­ma­tio­nen ei­ne an­ge­mes­se­ne Frist.

3 Be­trifft das Er­su­chen aus dem Schen­gen-Staat ver­füg­ba­re In­for­ma­tio­nen, die nicht De­lik­te der Bun­des­ge­richt­bar­keit be­tref­fen und nicht nach Ar­ti­kel 306 der Schwei­ze­ri­schen Straf­pro­zess­ord­nung (StPO)7 be­ar­bei­tet wer­den, so stel­len die zu­stän­di­gen kan­to­na­len Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den die­se der EAZ fed­pol zu, wenn das kan­to­na­le Recht dies vor­sieht.

Art. 11 Schweizerische Ersuchen  

1 Die Schwei­ze­ri­schen Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den rich­ten ihr Er­su­chen um Über­mitt­lung von ver­füg­ba­ren In­for­ma­tio­nen zum Zweck der Ver­hü­tung, Fest­stel­lung und Ver­fol­gung von Straf­ta­ten über die EAZ fed­pol an an­de­re Schen­gen-Staa­ten.

2 Das Er­su­chen muss in ei­ner vom be­tref­fen­den Schen­gen-Staat vor­ge­ge­be­nen Spra­che oder in Eng­lisch ver­fasst wer­den und die not­wen­di­gen An­ga­ben nach Ar­ti­kel 6 Ab­satz 2 ent­hal­ten.

3 Die EAZ fed­pol prüft, ob das Er­su­chen den Vor­ga­ben von Ab­satz 2 ent­spricht. Ist dies nicht der Fall, so teilt sie dies der er­su­chen­den Straf­ver­fol­gungs­be­hör­de mit und gibt ihr Ge­le­gen­heit, ihr Er­su­chen zu er­gän­zen. Sind die Vor­ga­ben er­füllt, so lei­tet sie das Er­su­chen an die na­tio­na­le Kon­takt­stel­le des be­trof­fe­nen Schen­gen-Staats wei­ter.

4 Sie lei­tet die aus dem Schen­gen-Staat er­hal­te­nen In­for­ma­tio­nen an die er­su­chen­de Straf­ver­fol­gungs­be­hör­de wei­ter und ver­weist auf all­fäl­li­ge Ein­schrän­kun­gen bei der Ver­wen­dung der In­for­ma­tio­nen und auf die Ge­heim­hal­tungs­pflich­ten.

3. Abschnitt: Übermittlung von Informationen aus eigener Initiative

Art. 12 Übermittlung von Informationen an andere Schengen-Staaten  

1 Die Schwei­ze­ri­schen Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den kön­nen die ver­füg­ba­ren In­for­ma­tio­nen aus ei­ge­ner In­itia­ti­ve an die zu­stän­di­gen Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den der an­de­ren Schen­gen-Staa­ten über­mit­teln, wenn sie An­lass zur An­nah­me ha­ben, die­se könn­ten für die Ver­hü­tung, Fest­stel­lung und Ver­fol­gung von Straf­ta­ten von Be­deu­tung sein.

2 Sie müs­sen die ver­füg­ba­ren In­for­ma­tio­nen über­mit­teln, wenn sie An­lass zur An­nah­me ha­ben, die­se könn­ten für die Ver­hü­tung, Fest­stel­lung und Ver­fol­gung von im An­hang 3 auf­ge­zähl­ten Straf­ta­ten von Be­deu­tung sein.

3 Die Über­mitt­lung von In­for­ma­tio­nen im Sin­ne der Ab­sät­ze 1 und 2 ist aus­ge­schlos­sen, wenn ei­ner der Grün­de von Ar­ti­kel 8 Ab­satz 1 vor­liegt.

4 Die Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den stel­len der EAZ fed­pol die zur Über­mitt­lung an die na­tio­na­le Kon­takt­stel­le des be­tref­fen­den Schen­gen-Staats vor­ge­se­he­nen In­for­ma­tio­nen zu, wenn die­se De­lik­te der Bun­des­ge­richt­bar­keit be­tref­fen oder nach Ar­ti­kel 306 StPO8 be­ar­bei­tet wer­den. In den üb­ri­gen Fäl­len stel­len sie die In­for­ma­tio­nen der EAZ fed­pol zu, wenn das kan­to­na­le Recht dies vor­sieht.

5 Die EAZ fed­pol über­prüft, ob:

a.
die In­for­ma­tio­nen in der vom be­tref­fen­den Schen­gen-Staat vor­ge­ge­be­nen Spra­che oder in Eng­lisch ver­fasst sind;
b.
sie den Vor­ga­ben nach Ar­ti­kel 6 Ab­satz 2 ent­spre­chen; und
c.
kein Aus­schluss­grund ge­mä­ss Ab­satz 3 vor­liegt.

6 Sind die Vor­aus­set­zun­gen nach Ab­satz 5 er­füllt, so über­mit­telt sie die In­for­ma­tio­nen an die na­tio­na­le Kon­takt­stel­le des be­tref­fen­den Schen­gen-Staats; sie ver­weist zwin­gend auf all­fäl­li­ge Ein­schrän­kun­gen bei der Ver­wen­dung der In­for­ma­tio­nen und auf die Ge­heim­hal­tungs­pflich­ten.

Art. 13 Von anderen Schengen-Staaten übermittelte Informationen  

1 Die EAZ fed­pol lei­tet In­for­ma­tio­nen, die ihr an­de­re Schen­gen-Staa­ten zwecks Ver­hü­tung, Fest­stel­lung und Ver­fol­gung von Straf­ta­ten aus ei­ge­ner In­itia­ti­ve über­mit­telt ha­ben, den in­ter­es­sier­ten Schwei­ze­ri­schen Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den wei­ter.

2 Sie weist die Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den zwin­gend auf all­fäl­li­ge Ein­schrän­kun­gen bei der Ver­wen­dung der über­mit­tel­ten In­for­ma­tio­nen so­wie auf die Ge­heim­hal­tungs­pflich­ten hin.

4. Abschnitt: Datenbearbeitung und Statistik

Art. 14 Datenbearbeitung  

Die EAZ fed­pol kann zur Er­fül­lung ih­rer Auf­ga­ben nach die­sem Ge­setz Per­so­nen­da­ten nach An­hang 2, ein­sch­liess­lich be­son­ders schüt­zens­wer­ter Da­ten von na­tür­li­chen und ju­ris­ti­schen Per­so­nen, be­ar­bei­ten.

Art. 15 Statistiken  

1 Die EAZ fed­pol er­stellt jähr­lich Sta­tis­ti­ken mit An­ga­ben über die An­zahl:

a.
ge­stell­ter In­for­ma­ti­ons­er­su­chen;
b.
be­ant­wor­te­ter In­for­ma­ti­ons­er­su­chen, auf­ge­schlüs­selt nach drin­gen­den und nicht drin­gen­den In­for­ma­ti­ons­er­su­chen so­wie nach den er­su­chen­den Schen­gen-Staa­ten;
c.
ab­ge­lehn­ter In­for­ma­ti­ons­er­su­chen, auf­ge­schlüs­selt nach er­su­chen­den Schen­gen-Staa­ten und Ab­leh­nungs­grün­den;
d.
Fäl­le, in de­nen von den in Ar­ti­kel 9 fest­ge­leg­ten Fris­ten auf­grund ei­ner not­wen­di­gen Ge­neh­mi­gung durch ei­ne Jus­tiz­be­hör­de ab­ge­wi­chen wur­de, auf­ge­schlüs­selt nach den er­su­chen­den Schen­gen-Staa­ten.

2 Die Sta­tis­ti­ken dür­fen kei­ne Rück­schlüs­se auf die be­trof­fe­nen Per­so­nen zu­las­sen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung eines anderen Erlasses  

Das Schen­gen-In­for­ma­ti­ons­aus­tausch-Ge­setz vom 12. Ju­ni 20099 wird auf­ge­ho­ben.

9 [AS 2009 6583; 2019 625Ziff. II 9; 2025 348An­hang Ziff. 4]

Art. 17 Koordination mit dem Transplantationsgesetz  

Un­ab­hän­gig da­von, ob zu­erst das vor­lie­gen­de Schen­gen-In­for­ma­ti­ons­aus­tausch­ge­setz oder die Än­de­rung vom 29. Sep­tem­ber 202310 des Trans­plan­ta­ti­ons­ge­set­zes vom 8. Ok­to­ber 200411 in Kraft tritt, lau­tet mit In­kraft­tre­ten des spä­ter in Kraft tre­ten­den Ge­set­zes so­wie bei gleich­zei­ti­gem In­kraft­tre­ten die nach­ste­hen­de Be­stim­mung wie folgt:

An­hang 3 Ziff. 30

30.
Il­le­ga­ler Han­del mit Or­ga­nen und mensch­li­chem Ge­we­be

Ver­ge­hen (Art. 24 Abs. 1–3 StFG12)

Miss­brauch von Keim­gut und Han­deln
oh­ne Ein­wil­li­gung oder Be­wil­li­gung
(Art. 32 und 34 FMedG13)

Ver­bre­chen und Ver­ge­hen (Art. 69 Abs. 1, 2 und 4 Trans­plan­ta­ti­ons­ge­setz14)

Da­tum des In­kraft­tre­tens: 17. Ju­li 202515

10 AS 2025 421

11 SR 810.21

12 Stamm­zel­len­for­schungs­ge­setz vom 19. Dez. 2003 (SR 810.31).

13 Fort­pflan­zungs­me­di­zin­ge­setz vom 18. Dez. 1998 (SR 810.11).

14 Trans­plan­ta­ti­ons­ge­setz vom 8. Okt. 2004 (SR 810.21).

15 BRB vom 25. Ju­ni 2025 (AS 2025459).

Anhang 1

(Art. 2 Bst. a)

Schengen-Assoziierungsabkommen

Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:

a.
Abkommen vom 26. Oktober 200416 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands;
b.
Abkommen vom 26. Oktober 200417 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;
c.
Vereinbarung vom 22. September 201118 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen;
d.
Übereinkommen vom 17. Dezember 200419 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
e.
Abkommen vom 28. April 200520 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;
f.
Protokoll vom 28. Februar 200821 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

Anhang 2

(Art. 4 Abs. 2)

Auflistung von Personendaten, die nach diesem Gesetz an andere Schengen-Staaten übermittelt werden können

A. Personenkategorien

Personenbezogene Informationen zu einer Person dürfen nur dann bereitgestellt werden, wenn:

1.
die Person nach Massgabe des nationalen Rechts einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat verdächtigt wird oder wegen einer solchen Straftat verurteilt worden ist; oder
2.
nach Massgabe des nationalen Rechts faktische Anhaltspunkte oder triftige Gründe dafür vorliegen, dass die Person eine Straftat begehen wird.

B. Datenkategorien

Folgende personenbezogene Informationen können, soweit vorhanden, übermittelt werden:

1.
Angaben zur Person: aktuelle und frühere Nachnamen, aktuelle und frühere Vornamen, Ledigname, Elternnamen (sofern für die Identitätsfeststellung erforderlich), Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Zivilstand, Aliasname, derzeitige und frühere Wohnadresse und/oder derzeitiger oder früherer Aufenthaltsort);
2.
Personenbeschreibung:Signalement (besondere Kennzeichen, Grösse, Augen-, Haut- und Haarfarbe);
3.
Identifizierungsmittel: Identitätsausweis beziehungsweise Identitätspapier, Ausweisnummer / Sozialversicherungsnummer beziehungsweise AHV-Nummer, Fotografie und sonstige Informationen zum äusseren Erscheinungsbild; daktyloskopische Daten, DNA-Profile (dem nicht codierenden Teil der DNA entnommene), Stimmprofil, Blutgruppe, Gebiss;
4.
Beruf und Fähigkeiten: aktuelle Erwerbs- und Berufstätigkeit, frühere Erwerbs- und Berufstätigkeit, Bildung (Schule / Hochschule / berufliche Bildung), berufliche Qualifikationen, Fähigkeiten und sonstige Kenntnisse (Sprachen / Sonstiges);
5.
Informationen über die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse: Angaben finanzieller Art (Bankkonten und Bankleitzahlen, Kreditkarten usw.), Barvermögen, Aktien / sonstige Vermögenswerte, Immobilienbesitz, Verbindungen zu Gesellschaften und Unternehmen, Kontakte zu Banken und Kreditinstituten, steuerlicher Status, sonstige Angaben, die Aufschluss über die Verwaltung der finanziellen Angelegenheiten einer Person geben;
6.
Informationen zum Verhalten: Lebensweise und Gewohnheiten, Ortswechsel, regelmässig aufgesuchte Orte, Mitführen von Waffen und von anderen gefährlichen Instrumenten, Gefährlichkeit, spezifische Gefahren wie Fluchtrisiko, Einsatz von Doppelagenten, Verbindungen zu Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen von Strafverfolgungsbehörden, kriminalitätsbezogene Eigenschaften und Profile, Drogenmissbrauch;
7.
Kontakte und Begleitpersonen einschliesslich Art und Beschaffenheit der Kontakte oder Verbindungen;
8.
verwendete Kommunikationsmittel,wie Telefon (Festnetzverbindung / Mobiltelefon), Fax, Funkrufdienst, E-Mail, Postadressen, Internetanschluss/-anschlüsse;
9.
verwendete Verkehrsmittel, wie Kraftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge, einschliesslich Angaben zur Identifizierung dieser Verkehrsmittel (Registriernummern);
10.
Informationen über kriminelles Verhalten: Vorstrafen, vermutete Beteiligung an kriminellen Tätigkeiten, Modi operandi, Mittel, die zur Vorbereitung und/oder Begehung von Straftaten benutzt werden oder werden könnten, Zugehörigkeit zu einer Tätergruppe / kriminellen Organisation und Stellung innerhalb der Gruppe / Organisation, Rolle in der kriminellen Organisation, geografische Reichweite der kriminellen Tätigkeiten, bei Ermittlungen zusammengetragenes Material wie Videos und Fotos;
11.
Angabe anderer Informationssysteme, in denen Informationen über die betreffende Person gespeichert sind: Europol, Polizei-/Zollbehörden, sonstige Strafverfolgungsbehörden, internationale Organisationen, öffentliche Einrichtungen, private Einrichtungen;
12.
Informationen über juristische Personen, die mit den in den Ziffern 5 und 10 erwähnten Angaben in Zusammenhang stehen: Name der juristischen Person, Adresse, Zeitpunkt und Angaben des Handelsregisters (Ort der Gründung, verwaltungstechnische Registriernummer, Rechtsform), Kapital, Tätigkeitsbereich, Tochtergesellschaften im In- und Ausland, Direktorinnen und Direktoren, Verbindungen zu Banken.

Anhang 3

(Art. 12 Abs. 2)

Straftaten nach schweizerischem Recht, die denjenigen des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI entsprechen oder gleichwertig sind22

22 Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, Fassung gemäss ABl. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1; zuletzt geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009, ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24.

Rahmenbeschluss 2002/584/JI

Straftaten nach schweizerischem Recht

1.
Vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung

Tötung (vorsätzliche Tötung, Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen, Kindestötung), schwere Körperverletzung, Verstümmelung weiblicher Genitalien, strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 111–114, 116, 122, 124 und 260bis Abs. 1 Bst. a–cbis StGB23)

2.
Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen

Diebstahl, Raub, strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 139 Ziff. 3, 140 und 260bis Abs. 1 Bst. d StGB)

3.
Cyberkriminalität

Unbefugte Datenbeschaffung, unbefugtes Beschaffen von Personendaten, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, Datenbeschädigung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Erschleichen einer Leistung (Art. 143, 143bis, 144bis, 147 Abs. 1 und 2, 150 sowie 179novies StGB)

4.
Sabotage

Sachbeschädigung, Brandstiftung, strafbare Vorbereitungshandlungen, Verursachung einer Explosion, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen, Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes, Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 144, 221, 223, 224, 226, 227, 228 und 260bis Abs. 1 Bst. g StGB, Art. 16 und 34 VSG24)

5.
Betrug

Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB)

6.
Betrugsdelikte, einschliesslich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 199525 aufgrund von Artikel K3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Check- und Kreditkartenmissbrauch, Zechprellerei, Erschleichen einer Leistung, arglistige Vermögensschädigung, unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe, unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden, Warenfälschung, betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug, Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages (Art. 147, 148, 149 und 150, 151–155, 163 und 170 StGB)

Leistungs- und Abgabebetrug, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Unterdrückung von Urkunden (Art. 14 Abs. 1 und 4, 15, 16 Abs. 1 und 3 VStR26)

Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern (Art. 186 Abs. 1, 187 Abs. 1 DBG27)

Steuerbetrug (Art. 59 Abs. 1 StHG28)

Verbrechen und Vergehen
(Art. 148 Abs. 1 KAG29)

Fälschung, Falschbeurkundungen, Erschleichen falscher Beurkundungen, Gebrauch von unechten oder unwahren Bescheinigungen, ausländische Urkunden, unberechtigtes Ausstellen von Konformitätserklärungen, unberechtigtes Anbringen und Verwenden von Konformitätszeichen (Art. 23–28 THG30)

Insiderinformation und Kursmanipulation (Art. 154 Abs. 1 und 2 sowie Art. 155 FinfraG31)

7.
Nachahmung und Produktpiraterie

Warenfälschung (Art. 155 StGB)

Markenrechtsverletzung, betrügerischer Markengebrauch, reglementswidriger Gebrauch einer Garantie- oder Kollektivmarke, Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben (Art. 61 Abs. 3, 62 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 4 sowie 64 Abs. 2 MSchG32)

Designrechtsverletzung (Art. 41 Abs. 2 DesG33)

Urheberrechtsverletzung, Verletzung von verwandten Schutzrechten
(Art. 67 Abs. 2 und 69 Abs. 2 URG34)

Patentverletzung (Art. 81 Abs. 3 PatG35)

8.
Erpressung und Schutzgelderpressung

Erpressung (Art. 156 StGB)

9.
Flugzeug- und Schiffsentführung

Erpressung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung, erschwerende Umstände, Geiselnahme (Art. 156, 181 und 183–185 StGB)

10.
Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen

Hehlerei (Art. 160 StGB)

11.
Menschenhandel

Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft, Menschenhandel
(Art. 181a sowie 182 Abs. 1, 2 und 4 StGB)

12.
Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme

Freiheitsberaubung und Entführung, erschwerende Umstände, Geiselnahme, Verschwindenlassen, strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 183–185bisund 260bis Abs. 1 Bst. e–fbis StGB)

Verbotene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 2 StGB)

13.
Sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie

Sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornografie (Art. 187, 195 Bst. a, 196, 197 Abs. 1, 3, 4 und 5 StGB)

14.
Vergewaltigung

Sexuelle Handlungen mit Abhängigen, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 188–191 StGB)

15.
Brandstiftung

Brandstiftung, strafbare
Vorbereitungshandlungen (Art. 221 und 260bis Abs. 1 Bst. g StGB)

16.
Illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen

Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen, strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226bis und 226ter StGB)

Missachtung von Sicherheits- und Sicherungsmassnahmen (Art. 88–91 KEG36)

17.
Geldfälschung, einschliesslich der Euro-Fälschung

Geldfälschung, Geldverfälschung (Art. 240 und 241 StGB)

18.
Fälschung von Zahlungsmitteln

Geldfälschung, Geldverfälschung, in Umlaufsetzen falschen Geldes, Nachmachen von Banknoten, Münzen oder amtlichen Wertzeichen ohne Fälschungsabsicht, Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes (Art. 240–244 StGB)

19.
Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit

Fälschung amtlicher Wertzeichen, Fälschung amtlicher Zeichen, Fälschung von Mass und Gewicht, Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt (Art. 245, 246, 248, 251–253 und Art. 317 Ziff. 1 StGB)

20.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung

Kriminelle und terroristische Organisationen (Art. 260ter StGB)

21.
Illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater StGB)

Vergehen (Art. 33 Abs. 1 und 3 WG37)

22.
Terrorismus

Schreckung der Bevölkerung, öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, Landfriedensbruch, strafbare Vorbereitungshandlungen, kriminelle und terroristische Organisationen, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen, Finanzierung des Terrorismus, Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat, Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung, Gewaltverbrechen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll (Art. 258–260sexies, 275 StGB)

Organisationsverbot (Art. 74 NDG38)

23.
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB)

24.
Verbrechen, die in die Zuständigkeit
des Internationalen
Strafgerichtshofs fallen

Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwere Verletzungen der Genfer Konventionen, andere Kriegsverbrechen, Angriffe gegen zivile Personen und Objekte, ungerechtfertigte medizinische Behandlung, Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung und der Menschenwürde, Rekrutierung und Verwendung von Kindersoldaten, verbotene Methoden der Kriegführung, Einsatz verbotener Waffen, Bruch eines Waffenstillstandes oder des Friedens, Vergehen gegen einen Parlamentär, verzögerte Heimschaffung von Kriegsgefangenen, andere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht, strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 Bst. h – j, 264, 264a und 264c–264j StGB)

25.
Wäsche von Erträgen aus Straftaten

Geldwäscherei (Art. 305bis StGB)

26.
Korruption

Bestechung schweizerischer Amtsträger (Bestechen, sich bestechen lassen, Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme), Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322ter–322septies StGB)

27.
Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt

Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts
(Art. 116 Abs. 1 Bst. abis und c in Verbindung mit Abs. 3 AIG39)

28.
Illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern

Strafbestimmung (Art. 22 SpoFög40)

Vergehen und Verbrechen (Art. 63 LMG41)

Vergehen (Art. 86 Abs. 1, 2 und 3 HMG42)

29.
Illegaler Handel mit Kulturgütern, einschliesslich Antiquitäten und Kunstgegenstände

Strafbestimmungen (Art. 24 KGTG43)

30.
Illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe

Vergehen (Art. 24 Abs. 1–3 StFG44)

Missbrauch von Keimgut und Handeln ohne Einwilligung oder Bewilligung
(Art. 32 und 34, FMedG45),

Vergehen (Art. 69, Abs. 1 und 2 Transplantationsgesetz46)

31.
Illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen

Strafbestimmungen (Art. 19, Abs. 1 und 2, 19bis, 20 und 21 BetmG47)

32.
Umweltkriminalität, einschliesslich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten

Vergehen (Art. 60 Abs. 1 USG48)

Vergehen (Art. 70 Abs. 1 GSchG49)

Strafbestimmungen
(Art. 43 und 43aAbs. 1 StSG50)

Strafbestimmungen
(Art. 35 Abs. 1 GTG51)

Strafbestimmungen
(Art. 26 Abs. 2 BGCITES52)

23 SR 311.0

24 Vorläuferstoffgesetz vom 25. Sept. 2020 (SR 941.42).

25 ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49.

26 BG vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (SR 313.0).

27 BG vom 14. Dez. 1990 über die direkte Bundessteuer (SR 642.11).

28 Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dez. 1990 (SR 642.14).

29 Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (SR 951.31).

30 BG vom 6. Okt. 1995 über die technischen Handelshemmnisse (SR 946.51).

31 Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 (SR 958.1).

32 Markenschutzgesetz vom 28. Aug. 1992 (SR 232.11).

33 Designgesetz vom 5. Okt. 2001 (SR 232.12).

34 Urheberrechtsgesetz vom 9. Okt. 1992 (SR 231.1).

35 Patentgesetz vom 25. Juni 1954 (SR 232.14).

36 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (SR 732.1).

37 Waffengesetz vom 20. Juni 1997 (SR 514.54).

38 Nachrichtendienstgesetz vom 25. Sept. 2015 (SR 121).

39 BG vom 16. Dez. 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20).

40 Sportförderungsgesetz 17. Juni 2011 (SR 415.0).

41 BG vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (SR 817.0).

42 Heilmittelgesetz vom 15. Dez. 2000 (SR 812.21).

43 Kulturgütertransfergesetz vom 20. Juni 2003 (SR 444.1).

44 Stammzellenforschungsgesetz vom 19. Dez. 2003 (SR 810.31).

45 Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dez. 1998 (SR 810.11).

46 Transplantationsgesetz vom 8. Okt. 2004 (SR810.21).

47 Betäubungsmittelgesetz vom 3. Okt. 1951 (SR 812.121).

48 Umweltschutzgesetz vom 7. Okt. 1983 (SR 814.01).

49 Gewässerschutzgesetz vom 24. Jan. 1991 (SR 814.20).

50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (SR 814.50).

51 Gentechnikgesetz vom 21. März 2003 (SR 814.91).

52 BG vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (SR453).

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