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Art. 1 Zusammenarbeitsvereinbarung
1 Der Bund kann mit den Kantonen zur Erfüllung der verfassungsmässigen Verpflichtung zur Zusammenarbeit und Koordination im Bildungsbereich eine Vereinbarung abschliessen. 2 Die Zusammenarbeit und die Koordination im Bildungsbereich sollen:
3 Die Vereinbarung regelt die Ziele und die Organisation der Zusammenarbeit sowie die Einrichtung und die Führung gemeinsamer Institutionen. 4 Die Kompetenz zum Abschluss der Vereinbarung wird dem Bundesrat übertragen. |
Art. 3 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Februar 20173 3 BRB vom 2. Dez. 2016 |