Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 1 Absatz 4 des Bildungszusammenarbeitsgesetzes und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf das Konkordat vom 29. Oktober 19702 über die Schulkoordination, vereinbaren: 1 SR 410.2 2 www.edk.ch > Dokumentation > Offizielle Texte > Rechtssammlung der EDK |
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Art. 2 Ziele der Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen dient:
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Art. 3 Steuerungsorgan
1 Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung und das Präsidium der EDK bilden das Steuerungsorgan. 2 Dieses nimmt im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten seiner Mitglieder folgende Aufgaben wahr:
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Art. 4 Prozessleitung
1 Die Prozessleitung setzt sich aus einem Direktionsmitglied des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) und dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin der EDK zusammen. 2 Sie koordiniert die Arbeiten im Rahmen der Bildungszusammenarbeit, indem sie:
3 Sie kann Koordinationsausschüsse einrichten und diesen Aufgaben übertragen. |
Art. 5 Koordinationsausschüsse
1 Die Koordinationsausschüsse unterstützen die Prozessleitung in fachlicher und strategischer Hinsicht sowie beim Einbezug der betroffenen Akteurinnen und Akteure in die Vorbereitung und Umsetzung des Arbeitsprogramms. 2 Sie können im Rahmen ihres Mandats Entscheide fällen. |
Art. 6 Arbeitsprogramm
Die Grundlagen- und Entwicklungsarbeiten werdenin einem gemeinsamen Arbeitsprogramm festgelegt. Dieses sieht insbesondere vor, dass:
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Art. 6a Gemeinsame Institutionen 4
Bund und Kantone führen als gemeinsame Institutionen:
4 Eingefügt durch Ziff. I durch Vereinb. vom 26. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 18. Nov. 2020 und in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5911). |
Art. 7 Schweizerische Koordinationsstelle für Bildungsforschung
1 ...5 2 Die SKBF fördert den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Bildungsforschung, -praxis und -verwaltung sowie den mit Forschungspolitik befassten Akteurinnen und Akteuren. 3 Für die Durchführung einzelner Grundlagen- und Entwicklungsarbeiten gemäss dem Arbeitsprogramm kann die Prozessleitung mit der SKBF Leistungsvereinbarungen abschliessen. 5 Aufgehoben durch Ziff. I durch Vereinb. vom 26. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 18. Nov. 2020 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5911). |
Art. 7a Educa 6
1 Die Fachagentur Educa untersucht technologische Entwicklungen und verbindet sie mit der Qualitätsentwicklung der obligatorischen Schule (Primarstufe und Sekundarstufe I) sowie der beruflichen Grundbildung, der Gymnasien und der Fachmittelschulen (Sekundarstufe II). Sie schafft schweizweit Grundlagen für den digitalen Bildungsraum Schweiz. 2 Für die Durchführung einzelner Grundlagen- und Entwicklungsarbeiten gemäss dem Arbeitsprogramm kann die Prozessleitung mit Educa Leistungsvereinbarungen abschliessen. 6 Eingefügt durch Ziff. I durch Vereinb. vom 26. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 18. Nov. 2020 und in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5911). |
Art. 8 Finanzierung
1 Bund und Kantone beteiligen sich je zur Hälfte an der Finanzierung der Grundlagen- und Entwicklungsarbeiten gemäss dem Arbeitsprogramm sowie den gemeinsamen Institutionen. 2 Die Prozessleitung entscheidet über die Höhe des gemeinsamen Kostendachs und darüber, welche Leistungen bei der jeweiligen hälftigen Beteiligung berücksichtigt werden. |
Art. 9 Rechtsgültigkeit und Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung wird rechtsgültig, wenn die Vereinbarungsparteien sie unterzeichnet haben und das BiZG in Kraft getreten ist. 2 Der Bundesrat bestimmt im Einvernehmen mit der EDK das Inkrafttreten der Vereinbarung; er kann sie rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des BiZG in Kraft setzen. |