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Art. 52 Grundsatz
1 Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz. 2 Er leistet hauptsächlich Pauschalbeiträge an die Kantone zur Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 53. Die Kantone leiten diese Beiträge in dem Ausmass an Dritte weiter, in dem diesen die genannten Aufgaben übertragen sind. 3 Den Rest seines Beitrags leistet der Bund an: - a.
- Kantone und Dritte für die Finanzierung von Projekten zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung (Art. 54);
- b.
- Kantone und Dritte für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse (Art. 55);
- c.
- Dritte für die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie für Bildungsgänge höherer Fachschulen (Art. 56);
- d.18
- Personen, die Kurse absolviert haben (Absolventinnen und Absolventen), die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a).
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Art. 53 Pauschalbeiträge an die Kantone
1 Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.19 2 Die Pauschalbeiträge werden für folgende Aufgaben geleistet: - a.
- Angebote an:
- 1.
- Fachkundiger individueller Begleitung von Lernenden in zweijährigen beruflichen Grundbildungen (Art. 18 Abs. 2),
- 2.
- Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Art. 12),
- 3.
- Berufsfachschulen (Art. 21),
- 4.
- überbetrieblichen Kursen und Kursen an vergleichbaren Lernorten (Art. 23),
- 5.
- allgemein bildendem Unterricht für die Vorbereitung auf die Berufsmaturität (Art. 25),
- 6.
- vorbereitenden Kursen für die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen (Art. 28),
- 7.
- Bildungsgängen an höheren Fachschulen (Art. 29),
- 8.
- berufsorientierter Weiterbildung (Art. 30–32),
- 9.
- Veranstaltungen der Bildung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (Art. 45),
- 10.
- Qualifizierung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und ‑berater (Art. 50);
- b.
- die Durchführung von Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren (Art. 40 Abs. 1) unter Vorbehalt von Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe c.
19 Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS2007 5779; BBl 2005 6029).
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Art. 54 Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung
Die Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung nach Artikel 4 Absatz 1 und die Beiträge für Projekte zur Qualitätsentwicklung nach Artikel 8 Absatz 2 sind befristet.
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Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse
1 Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich: - a.
- Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Bst. c);
- b.
- die Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a);
- c.
- die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 5 Bst. b);
- d.
- Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften (Art. 6);
- e.
- Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 7);
- f.
- Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (Art. 7);
- g
- Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (Art. 32 Abs. 2);
- h
- Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 32 Abs. 3);
- i.
- Förderung anderer Qualifikationsverfahren (Art. 35);
- j.
- Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen (Art. 1 Abs. 1).
2 Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden. 3 Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können. 4 Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest.
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Art. 56 Beiträge für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische Fachprüfungen; Bildungsgänge höherer Fachschulen
Der Bund kann die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie Bildungsgänge höherer Fachschulen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, mit Beiträgen unterstützen.
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Art. 56a Beiträge an Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen 20
1 Der Bund kann an Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen (Art. 28) vorbereiten, Beiträge leisten. 2 Die Beiträge decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren. 3 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, den Beitragssatz sowie die anrechenbaren Kursgebühren fest. 4 Der Bund kann auf Antrag hin Teilnehmenden von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, Teilbeiträge gewähren. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
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Art. 56b Informationssystem 21
1 Das SBFI führt ein Informationssystem, um die Zahlung von Beiträgen nach Artikel 56a zu kontrollieren und diesbezügliche Statistiken zu erstellen und auszuwerten. 2 Es bearbeitet im Informationssystem folgende Daten: - a.
- Angaben zur Identifikation von Empfängerinnen und Empfängern der Beiträge nach Artikel 56aAbsätze 1 und 4;
- b.
- Angaben zur Identifikation von Absolventinnen und Absolventen von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen nach Artikel 28;
- c.22
- …
- d.
- Angaben über den empfangenen Beitrag nach Artikel 56aAbsätze1 und 4;
- e.
- Angaben über die absolvierten vorbereitenden Kurse;
- f.
- Angaben über die absolvierten eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen.
3 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zu Organisation und Betrieb des Informationssystems und zu Sicherheit, Dauer der Aufbewahrung und Löschung der Daten. 4 Er kann Dritte mit der Führung des Informationssystems und der Bearbeitung der Daten beauftragen. 21 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5143; BBl 2016 3089). 22 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758; BBl 20197359).
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Art. 57 Bedingungen und Auflagen
1 Beiträge nach den Artikeln 53–56 werden nur gewährt, wenn das zu subventionierende Vorhaben: - a.
- bedarfsgerecht ist;
- b.
- zweckmässig organisiert ist;
- c.
- ausreichende Massnahmen zur Qualitätsentwicklung einschliesst.
2 Der Bundesrat kann weitere Bedingungen und Auflagen vorsehen. Er regelt die Bemessung der Beiträge.
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Art. 58 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen
Der Bund kürzt bewilligte Beiträge oder verweigert neue Beiträge, wenn die Beitragsempfänger ihre Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz in erheblicher Weise vernachlässigen oder verletzen.
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Art. 59 Finanzierung und Bundesanteil 23
1 Die Bundesversammlung bewilligt jeweils mit einfachem Bundesbeschluss für eine mehrjährige Beitragsperiode: - a.
- den Zahlungsrahmen für:
- 1.
- die Pauschalbeiträge an die Kantone nach Artikel 53,
- 2.
- die Beiträge nach Artikel 56 an die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen sowie an Bildungsgänge höherer Fachschulen,
- 3.
- die Beiträge nach Artikel 56a an Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen;
- abis.24
- den Zahlungsrahmen für die Abgeltungen für die EHB nach Artikel 48 Absatz 2;
- b.
- den Verpflichtungskredit für:
- 1.
- die Beiträge nach Artikel 54 an Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung,
- 2.
- die Beiträge nach Artikel 55 an besondere Leistungen im öffentlichen Interesse.
2 Als Richtgrösse für die Kostenbeteiligung des Bundes gilt ein Viertel der Aufwendungen der öffentlichen Hand für die Berufsbildung nach diesem Gesetz. Von seiner Kostenbeteiligung entrichtet der Bund höchstens 10 Prozent als Beitrag nach den Artikeln 54 und 55 an Projekte und Leistungen.
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