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Verordnung
über den nationalen Qualifikationsrahmen
für Abschlüsse der Berufsbildung
(V-NQR-BB)

vom 27. August 2014 (Stand am 1. Oktober 2014)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 34 Absatz 1 und 65 des Berufsbildungsgesetzes
vom 13. Dezember 20021 (BBG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck  

1 Die­se Ver­ord­nung legt den na­tio­na­len Qua­li­fi­ka­ti­ons­rah­men für Ab­schlüs­se der Be­rufs­bil­dung (Qua­li­fi­ka­ti­ons­rah­men) so­wie die Zeug­ni­ser­läu­te­run­gen und die Di­plom­zu­sät­ze für sol­che Ab­schlüs­se fest.

2 Mit dem Qua­li­fi­ka­ti­ons­rah­men sol­len die na­tio­na­le und die in­ter­na­tio­na­le Trans­pa­renz und Ver­gleich­bar­keit der Be­rufs­bil­dungs­ab­schlüs­se her­ge­stellt und da­mit die Mo­bi­li­tät im Ar­beits­markt ge­för­dert wer­den.

Art. 2 Geltungsbereich  

Die­se Ver­ord­nung gilt für die vom Staats­se­kre­ta­ri­at für Bil­dung, For­schung und In­no­va­ti­on (SBFI) ge­re­gel­ten Bil­dungs­gän­ge und ih­re Ab­schlüs­se (Be­rufs­bil­dungs­ab­schlüs­se):

a.
der be­ruf­li­chen Grund­bil­dung;
b.
der hö­he­ren Be­rufs­bil­dung;
c.
der Bil­dung von Be­rufs­bil­dungs­ver­ant­wort­li­chen.

2. Abschnitt: Qualifikationsrahmen, Zeugniserläuterungen und Diplomzusätze

Art. 3 Qualifikationsrahmen  

1 Der Qua­li­fi­ka­ti­ons­rah­men um­fasst acht Ni­ve­au­stu­fen mit den drei An­for­de­rungs­ka­te­go­ri­en «Kennt­nis­se», «Fer­tig­kei­ten» und «Kom­pe­ten­zen». Die Ni­ve­au­stu­fen und An­for­de­rungs­ka­te­go­ri­en sind in An­hang 1 de­fi­niert. Sie ori­en­tie­ren sich an An­hang 2 der Emp­feh­lung des eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Ra­tes vom 23. April 20082 zur Ein­rich­tung des eu­ro­päi­schen Qua­li­fi­ka­ti­ons­rah­mens für le­bens­lan­ges Ler­nen.

2 Je­der Be­rufs­bil­dungs­ab­schluss wird ei­ner Ni­ve­au­stu­fe zu­ge­ord­net.

2 ABl. C 111 vom 06.05.2008, S. 1

Art. 4 Zeugniserläuterungen und Diplomzusätze  

1 Zu je­dem Ab­schluss der be­ruf­li­chen Grund­bil­dung wird ei­ne stan­dar­di­sier­te Zeug­ni­ser­läu­te­rung er­stellt.

2 Zu je­dem Ab­schluss der hö­he­ren Be­rufs­bil­dung und der Bil­dung von Be­rufs­bil­dungs­ver­ant­wort­li­chen wird ein per­so­na­li­sier­ter Di­plom­zu­satz er­stellt.

3 Die Zeug­ni­ser­läu­te­run­gen und die Di­plom­zu­sät­ze um­fas­sen na­ment­lich:

a.
ei­ne Zu­wei­sung des Ab­schlus­ses zu ei­ner Ni­ve­au­stu­fe des Qua­li­fi­ka­ti­ons­rah­mens;
b.
ei­ne Be­schrei­bung der Kennt­nis­se, Fer­tig­kei­ten und Kom­pe­ten­zen, über wel­che die Per­so­nen mit dem ent­spre­chen­den Ab­schluss ver­fü­gen.

4 Die Zeug­ni­ser­läu­te­run­gen und die Di­plom­zu­sät­ze wer­den ge­mä­ss An­hang 2 ge­stal­tet.

5 Die Zeug­ni­ser­läu­te­run­gen wer­den in Deutsch, Fran­zö­sisch, Ita­lie­nisch und Eng­lisch zur Ver­fü­gung ge­stellt.

6 Die Di­plom­zu­sät­ze wer­den wahl­wei­se in Deutsch, Fran­zö­sisch oder Ita­lie­nisch und im­mer in Eng­lisch aus­ge­stellt.

7 Die Zeug­ni­ser­läu­te­rung und der Di­plom­zu­satz ent­fal­ten ih­re Wir­kung in Ver­bin­dung mit dem ent­spre­chen­den Ab­schluss.

Art. 5 Abgabe der Zeugniserläuterungen und der Diplomzusätze  

1 Das SBFI stellt die zu den eid­ge­nös­si­schen Be­rufs­at­tes­ten und zu den eid­ge­nös­si­schen Fä­hig­keits­zeug­nis­sen ge­hö­ren­den Zeug­ni­ser­läu­te­run­gen auf sei­ner Web­si­te3 zur Ver­fü­gung.

2 Die Stel­len, wel­che die Fach­aus­wei­se und die Di­plo­me aus­stel­len, ge­ben auch die Di­plom­zu­sät­ze ab.

3 www.sbfi.ad­min.ch

Art. 6 Einstufung der Berufsbildungsabschlüsse und Grundlagendokumente  

1 Die Ein­stu­fung je­des Be­rufs­bil­dungs­ab­schlus­ses er­folgt nach den in den Grund­la­gen­do­ku­men­ten be­schrie­be­nen An­for­de­run­gen.

2 Als Grund­la­gen­do­ku­men­te gel­ten:

a.
bei ei­nem Ab­schluss der be­ruf­li­chen Grund­bil­dung: die Bil­dungs­ver­ord­nung, der Bil­dungs­plan und das Qua­li­fi­ka­ti­ons­pro­fil;
b.
bei ei­nem Ab­schluss mit eid­ge­nös­si­schem Fach­aus­weis oder mit eid­ge­nös­si­schem Di­plom: die Prü­fungs­ord­nung und die Weg­lei­tung;
c.
bei ei­nem Ab­schluss ei­ner hö­he­ren Fach­schu­le: der ein­schlä­gi­ge Rah­men­lehr­plan ge­mä­ss den Be­stim­mun­gen, die das Eid­ge­nös­si­sche De­par­te­ment für Wirt­schaft, Bil­dung und For­schung (WBF) ge­stützt auf Ar­ti­kel 29 Ab­satz 3 BBG und auf Ar­ti­kel 46 Ab­satz 2 BBG in Ver­bin­dung mit Ar­ti­kel 41 der Be­rufs­bil­dungs­ver­ord­nung vom 19. No­vem­ber 20034 (BBV) er­lässt;
d.
bei ei­nem Ab­schluss von Be­rufs­bil­dungs­ver­ant­wort­li­chen: die Rah­men­lehr­plä­ne ge­mä­ss Ar­ti­kel 49 BBV.
Art. 7 Verfahren  

1 Das SBFI stuft einen Be­rufs­bil­dungs­ab­schluss sinn­ge­mä­ss nach dem Ver­fah­ren ein, das nach der Be­rufs­bil­dungs­ge­setz­ge­bung für den Er­lass der Vor­schrif­ten über die Bil­dungs­in­hal­te und den Ge­gen­stand des Qua­li­fi­ka­ti­ons­ver­fah­rens vor­ge­se­hen ist. Für die Ni­veau­zu­ord­nung der Ab­schlüs­se der be­ruf­li­chen Grund­bil­dung und der hö­he­ren Be­rufs­bil­dung stel­len die Or­ga­ni­sa­tio­nen der Ar­beits­welt dem SBFI An­trag.

2 Die Ein­stu­fung wird durch die Auf­nah­me des Ab­schlus­ses in das Ver­zeich­nis nach Ar­ti­kel 8 ver­bind­lich.

3 Die Ein­stu­fun­gen wer­den zu­dem in den fol­gen­den Re­ge­lun­gen auf­ge­führt:

a.
bei ei­nem Ab­schluss der be­ruf­li­chen Grund­bil­dung: im Bil­dungs­plan (Art. 19 BBG; Art. 12 BBV5);
b.
bei ei­nem Ab­schluss mit eid­ge­nös­si­schem Fach­aus­weis oder eid­ge­nös­si­schem Di­plom: in der vom SBFI zu ge­neh­mi­gen­den Prü­fungs­ord­nung (Art. 28 Abs. 2 und 3 BBG; Art. 26 BBV);
c.
bei ei­nem Ab­schluss ei­ner hö­he­ren Fach­schu­le: im Rah­men­lehr­plan ge­mä­ss den Be­stim­mun­gen, die das WBF ge­stützt auf Ar­ti­kel 29 Ab­satz 3 BBG und auf Ar­ti­kel 46 Ab­satz 2 BBG in Ver­bin­dung mit Ar­ti­kel 41 BBV er­lässt;
d.
bei ei­nem Ab­schluss von Be­rufs­bil­dungs­ver­ant­wort­li­chen: in den Rah­men­lehr­plä­nen (Art. 49 BBV).
Art. 8 Verzeichnis  

Das SBFI er­lässt ein Ver­zeich­nis der Be­rufs­bil­dungs­ab­schlüs­se in al­pha­be­ti­scher Rei­hen­fol­ge mit den zu­ge­hö­ri­gen ge­schütz­ten Ti­teln oder, im Fal­le der Ab­schlüs­se für Be­rufs­bil­dungs­ver­ant­wort­li­che, mit dem zu­ge­hö­ri­gen eid­ge­nös­si­schen oder eid­ge­nös­sisch an­er­kann­ten Di­plom so­wie mit der Ein­stu­fung.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 9 Einstufung der Abschlüsse  

1 Die Or­ga­ni­sa­tio­nen der Ar­beits­welt be­an­tra­gen dem SBFI die Ein­stu­fung der Ab­schlüs­se der be­ruf­li­chen Grund­bil­dung und der hö­he­ren Be­rufs­bil­dung in­nert drei­er Jah­re nach In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung.

2 Das SBFI stuft die Ab­schlüs­se der Bil­dung von Be­rufs­bil­dungs­ver­ant­wort­li­chen in­nert drei­er Jah­re nach In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung ein.

Art. 10 Übergangsbestimmung zur Abgabe von Zeugniserläuterungen für Abschlüsse vor Inkrafttreten dieser Verordnung  

Per­so­nen, die einen Ab­schluss der be­ruf­li­chen Grund­bil­dung vor In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung er­wor­ben ha­ben, sind be­rech­tigt, die Zeug­ni­ser­läu­te­rung zu demje­ni­gen Ab­schluss zu ver­wen­den, des­sen Ti­tel zu füh­ren sie be­rech­tigt sind.

Art. 11 Übergangsbestimmungen zur Abgabe von Diplomzusätzen für Abschlüsse der höheren Berufsbildung vor Inkrafttreten dieser Verordnung  


1 Per­so­nen, die vor In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung einen Ab­schluss der hö­he­ren Be­rufs­bil­dung er­wor­ben ha­ben, kön­nen beim SBFI ein Ge­such um Ab­ga­be des da­zu­ge­hö­ri­gen Di­plom­zu­sat­zes stel­len.

2 Vor­aus­set­zung für die Ab­ga­be des Di­plom­zu­sat­zes ist, dass die In­ha­be­rin oder der In­ha­ber des Ab­schlus­ses der hö­he­ren Be­rufs­bil­dung be­rech­tigt ist, den ent­spre­chen­den ge­schütz­ten Ti­tel zu füh­ren, und dass:

a.
die Grund­la­gen­do­ku­men­te nach der Er­lan­gung des Ab­schlus­ses kei­ne we­sent­li­chen Än­de­run­gen er­fah­ren ha­ben; oder
b.
wenn die Grund­la­gen­do­ku­men­te nach der Er­lan­gung des Ab­schlus­ses we­sent­li­che Än­de­run­gen er­fah­ren ha­ben: sie oder er min­des­tens fünf Jah­re ein­schlä­gi­ge Be­rufs­pra­xis nach­wei­sen kann.

3 Das SBFI ent­schei­det über die Ab­ga­be.

Art. 12 Übergangsbestimmungen zur Abgabe von Diplomzusätzen für eidgenössische oder eidgenössisch anerkannte Diplome für Berufsbildungsverantwortliche vor Inkrafttreten dieser Verordnung  


1 Per­so­nen, die vor In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung ein eid­ge­nös­si­sches oder eid­ge­nös­sisch an­er­kann­tes Di­plom für Be­rufs­bil­dungs­ver­ant­wort­li­che er­wor­ben ha­ben, kön­nen beim SBFI ein Ge­such um Ab­ga­be des da­zu­ge­hö­ri­gen Di­plom­zu­sat­zes stel­len.

2 Vor­aus­set­zung für die Ab­ga­be des Di­plom­zu­sat­zes ist, dass die In­ha­be­rin oder der In­ha­ber über ein eid­ge­nös­si­sches oder eid­ge­nös­sisch an­er­kann­tes Di­plom ver­fügt und dass:

a.
die Grund­la­gen­do­ku­men­te nach der Er­lan­gung des Di­ploms kei­ne we­sent­li­chen Än­de­run­gen er­fah­ren ha­ben; oder
b.
wenn die Grund­la­gen­do­ku­men­te nach der Er­lan­gung des Di­ploms we­sent­li­che Än­de­run­gen er­fah­ren ha­ben: sie oder er min­des­tens fünf Jah­re ein­schlä­gi­ge Be­rufs­pra­xis nach­wei­sen kann.

3 Das SBFI ent­schei­det über die Ab­ga­be.

Art. 13 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Ok­to­ber 2014 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 3 Abs. 1)

Nationaler Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung

Kenntnisse

Fertigkeiten

Kompetenzen

Niveau 1

Wissen:

Über grundlegende Fachkenntnisse des Arbeits- oder Lernbereichs und über grundlegende Allgemeinbildung verfügen.

Verstehen:

Grundlegende, allgemeine Zusammenhänge im Arbeits- oder Lernkontext verstehen und mit eigenen Worten erklären können.

Prozedurale Fertigkeiten:

In der Lage sein, grundlegende standardisierte Aufgaben in einem Fachgebiet ansatzweise zu erkennen.

Sensomotorische Fertigkeiten:

Zur Lösung von grundlegenden standardisierten Aufgaben in standardisierten Situationen aus einem Fachgebiet fachspezifische Hilfsmittel und Instrumente gemäss konkreten Vorgaben anwenden können.

Berufliche Kompetenzen:

Über erste praktische Erfahrungen in einem Betrieb oder in einem betriebsähnlichen Umfeld verfügen, auf dem weitere Kenntnisse und Fertigkeiten aufgebaut werden können. Die Mitarbeit kann nach Anleitung stattfinden.

Personale Kompetenzen:

Selbstkompetenzen: In der Lage sein, die geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten unter Anleitung bzw. nach betrieblichen Vorgaben in klar definierten zugewiesenen Aufgaben im Betrieb oder einem betriebsähnlichen Umfeld anzuwenden und verbindliche Vorschriften einhalten zu können.

Sozialkompetenzen: In der Lage sein, das Verhalten der Situation anzupassen und sich gegenüber Mitmenschen korrekt zu verhalten, teamorientiert zu handeln sowie sich mündlich und schriftlich mitzuteilen.

Kenntnisse

Fertigkeiten

Kompetenzen

Niveau 2

Wissen:

Über grundlegende Fachkenntnisse des Arbeits- oder Lernbereichs und über grundlegende Allgemeinbildung verfügen.

Verstehen:

Allgemeine Zusammenhänge im konkreten Arbeits- oder Lernkontext oder der Branche verstehen und mit eigenen Worten erklären können.

Prozedurale Fertigkeiten:

In der Lage sein, standardisierte Aufgaben in einem Fachgebiet ansatzweise zu erkennen. Basierend auf den betrieblichen Vorgaben handeln können.

Sensomotorische Fertigkeiten:

Zur Lösung von standardisierten Aufgaben in ziemlich vertrauten oder standardisierten Situa­tionen aus einem Fachgebiet fachspezifische Hilfsmittel und Instrumente vorschriftsgemäss anwenden können.

Berufliche Kompetenzen:

Durch erste berufliche Praxiserfahrung führen die auf diesem Niveau geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten zu geordnetem und geplantem Arbeiten im Betrieb. Die Mitarbeit kann nach Anleitung stattfinden.

Personale Kompetenzen:

Selbstkompetenzen: In der Lage sein, die geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten in zugewiesenen Aufgaben in einem Fachgebiet teilweise selbstständig anzuwenden. Innerhalb des Fachgebiets einfache Aufgaben mitgestalten und verbindliche Vorschriften einhalten können.

Sozialkompetenzen: In der Lage sein, das Verhalten der Situation anzupassen und sich gegenüber Mitmenschen korrekt zu verhalten, teamorientiert zu handeln sowie einfache Informationen aus dem Fachgebiet mündlich und schriftlich in angemessener Form zu kommunizieren.

Kenntnisse

Fertigkeiten

Kompetenzen

Niveau 3

Wissen:

Über Fachkenntnisse des Arbeits- oder Lernbereichs und über Allgemeinbildung verfügen.

Verstehen:

Zusammenhänge im konkreten Arbeits- oder Lernkontext oder der Branche verstehen und mit eigenen Worten erklären können.

Prozedurale Fertigkeiten:

In der Lage sein, Aufgaben in einem Fachgebiet zu erkennen. Basierend auf den betrieblichen Vorgaben bekannte Problemlösungsstrategien umsetzen können.

Sensomotorische Fertigkeiten:

Zur Lösung von standardisierten Aufgaben in vertrauten Situationen aus einem Fachgebiet fachspezifische Hilfsmittel und Instrumente vorschriftsgemäss anwenden können.

Berufliche Kompetenzen:

Durch berufliche Praxiserfahrung führen die auf diesem Niveau geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten zu erfolgreichen Arbeitstechniken, die grundlegende Arbeitsprozesse im Betrieb sicherstellen. Die Mitarbeit kann teilweise selbstständig stattfinden.

Personale Kompetenzen:

Selbstkompetenzen: In der Lage sein, die geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten in einem Fachgebiet teilweise selbstständig anzuwenden. Innerhalb des Fachgebiets Mitverantwortung für einfache Aufgaben übernehmen und verbindliche Vorschriften einhalten können.

Sozialkompetenzen: In der Lage sein, das Verhalten der Situation und den Bedürfnissen der Mitmenschen anzupassen, teamorientiert zu handeln sowie Informationen aus dem Fachgebiet mündlich und schriftlich in angemessener Form zu kommunizieren.

Kenntnisse

Fertigkeiten

Kompetenzen

Niveau 4

Wissen:

Über erweiterte Fachkenntnisse des Arbeits- oder Lernbereichs und über Allgemeinbildung verfügen. Zudem fähig sein, sich selbstständig fachspezifische Kenntnisse zu erschliessen.

Verstehen:

Zusammenhänge im konkreten Arbeits- oder Lernkontext oder der Branche sowie aus thematisch verwandten Fachgebieten verstehen und mit eigenen Worten erklären können.

Prozedurale Fertigkeiten:

In der Lage sein, Aufgaben in einem Fachgebiet zu erkennen. Basierend auf den betrieblichen Vorgaben oder durch die Anwendung bekannter Problemlösungsstrategien Aufgaben umsetzen können.

Sensomotorische Fertigkeiten:

Zur Lösung von ziemlich schwierigen Aufgaben in vertrauten Situationen aus einem Fachgebiet fachspezifische Hilfsmittel und Instrumente basierend auf den betrieblichen Vorgaben vorschriftsgemäss oder mit Hilfe bekannter Methoden oder Werkzeuge anwenden können. Grundlegende Kommunikationsmittel anwenden können.

Berufliche Kompetenzen:

Durch berufliche Praxiserfahrung führen die auf diesem Niveau geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten zur Sicherstellung des reibungs­losen Ablaufs der eigenen Arbeitsprozesse im Betrieb. Die Mitarbeit kann selbstständig stattfinden. Routinearbeiten anderer Personen können beaufsichtigt werden.

Personale Kompetenzen:

Selbstkompetenzen: In der Lage sein, die geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten in einem Fachgebiet grösstenteils selbstständig anzuwenden. Innerhalb des Fachgebiets Verantwortung für klar definierte Aufgaben übernehmen können und wechselnden Anforderungen gerecht werden.

Sozialkompetenzen: In der Lage sein, das Verhalten der Situation und den Bedürfnissen der Mitmenschen anzupassen, teamorientiert zu handeln sowie Informationen aus dem Fachgebiet mündlich und schriftlich in angemessener Form zu kommunizieren.

Führungskompetenzen: In der Lage sein,
Arbeitskräfte in einen konkreten Aufgabenbereich des Arbeitskontextes einzuführen.


Kenntnisse

Fertigkeiten

Kompetenzen

Niveau 5

Wissen:

Über umfassende Fachkenntnisse der bedeutenden Arbeitsbereiche und über erweiterte Allgemeinbildung verfügen. Zudem fähig sein, sich selbstständig fachspezifische Kenntnisse zu erschliessen.

Verstehen:

Zusammenhänge in- oder ausserhalb des konkreten Arbeitskontextes oder der Branche verstehen und mit eigenen Worten erklären können.

Prozedurale Fertigkeiten:

In der Lage sein, Aufgaben in einem Fachgebiet zu erkennen und zu analysieren. Basierend auf den betrieblichen Vorgaben oder durch die Anwendung bekannter Problemlösungsstrategien Aufgaben umsetzen können.

Sensomotorische Fertigkeiten:

Zur Lösung von ziemlich schwierigen Aufgaben in verschiedenen Situationen aus einem Fachgebiet fachspezifische Hilfsmittel und Instrumente basierend auf den betrieblichen Vorgaben vorschriftsgemäss oder mit Hilfe bekannter Methoden oder Werkzeuge angemessen vorbereiten und anwenden können. Grundlegende Kommunikationsmittel sinnvoll anwenden und Informationen aus dem Fachgebiet präsentieren können.

Berufliche Kompetenzen:

Durch berufliche Praxiserfahrung führen die auf diesem Niveau geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten zur Sicherstellung des reibungs­losen Ablaufs der eigenen Arbeitsprozesse im Betrieb. Die geleistete Arbeit kann in Form von selbstständiger und strategischer Mitarbeit stattfinden. Routinearbeiten anderer Personen können beaufsichtigt und angeleitet werden.

Personale Kompetenzen:

Selbstkompetenzen: In der Lage sein, die geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten in einem Fachgebiet selbstständig anzuwenden. Innerhalb des Fachgebiets Verantwortung für Aufgaben übernehmen können sowie wechselnden Anforderungen gerecht werden.

Sozialkompetenzen: In der Lage sein, die eigene Rolle zu reflektieren und das Verhalten der Situation und den Bedürfnissen der Mitmenschen anzupassen, teamorientiert zu handeln sowie Informationen aus dem Fachgebiet mündlich und schriftlich treffend und in angemessener Form zu kommunizieren.

Führungskompetenzen: In der Lage sein,
Arbeitskräfte in mehreren konkreten Aufgabenbereichen des Arbeitskontextes anzuleiten.


Kenntnisse

Fertigkeiten

Kompetenzen

Niveau 6

Wissen:

Über fortgeschrittene Fachkenntnisse aller bedeutenden Arbeitsbereiche und über erweiterte Allgemeinbildung verfügen. Zudem fähig sein, sich selbstständig fachspezifische und fachübergreifende Kenntnisse zu erschliessen.

Verstehen:

Zusammenhänge in- oder ausserhalb des konkreten Arbeitskontextes oder der Branche verstehen und mit thematisch verwandten Fachgebieten verknüpfen können.

Prozedurale Fertigkeiten:

In der Lage sein, komplexe Aufgaben in einem Fachgebiet zu erkennen, zu analysieren und zu bewerten. Basierend auf den betrieblichen Vorgaben oder durch die Anwendung bekannter Problemlösungsstrategien Aufgaben umsetzen können.

Sensomotorische Fertigkeiten:

Zur Lösung von schwierigen Aufgaben in verschiedenen Situationen aus den Fachgebieten fachspezifische Hilfsmittel und Instrumente basierend auf geeigneten und bekannten Methoden oder Werkzeugen angemessen vorbereiten und anwenden können. Kommunikationsmittel sinnvoll und adressatengerecht anwenden und Informationen aus dem Fachgebiet präsentieren können.

Berufliche Kompetenzen:

Durch vielseitige berufliche Praxiserfahrung führen die auf diesem Niveau geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten zum reibungslosen Ablauf der eigenen Arbeitsprozesse und zu strategischen Ergebnissen im Betrieb. Die geleistete Arbeit kann in Form von selbstständiger und strategischer Mitarbeit sowie Beratungstätigkeit stattfinden. Komplexe fachliche Tätigkeiten und Projekte können angeleitet und die Verantwortung für Entscheidungen getragen werden.

Personale Kompetenzen:

Selbstkompetenzen: In der Lage sein, die geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten in einem Fachgebiet und den thematisch verwandten Fachgebieten selbstständig anzuwenden. Innerhalb des gesamten Fachgebiets Verantwortung für Aufgaben und Prozesse tragen können sowie wechselnden Anforderungen gerecht werden.

Sozialkompetenzen: In der Lage sein, die eigene Rolle und die Rolle des Gegenübers zu reflektieren und sich im Umgang mit Mitmenschen verantwortungsbewusst zu verhalten, teamorientiert zu handeln sowie Informationen aus dem Fachgebiet mündlich und schriftlich treffend, verständlich und in angemessener Form zu kommunizieren.

Führungskompetenzen: In der Lage sein, Arbeitskräfte in mehreren Aufgabenbereichen des
Arbeitskontexts zu leiten, die Verantwortung für diese teilweise zu übernehmen sowie sie zu fördern.


Kenntnisse

Fertigkeiten

Kompetenzen

Niveau 7

Wissen:

Über fortgeschrittene, fundierte und detaillierte Fachkenntnisse aller bedeutenden Arbeitsbereiche und über umfassende Allgemeinbildung verfügen. Zudem fähig sein, sich selbstständig fachspezifische und fachübergreifende Kenntnisse zu erschliessen.

Verstehen:

Komplexe Zusammenhänge in- oder ausserhalb des konkreten Arbeitskontextes oder der Branche verstehen und interdisziplinär mit thematisch verwandten oder nicht verwandten Fachgebieten verknüpfen können.

Prozedurale Fertigkeiten:

In der Lage sein, komplexe Aufgaben in einem interdisziplinären Fachgebiet zu erkennen, zu analysieren und zu bewerten. Basierend auf den betrieblichen Vorgaben oder durch die Anwendung von geeigneten, innovativen Problem­lösungsstrategien Aufgaben umsetzen können.

Sensomotorische Fertigkeiten:

Zur Lösung von sehr schwierigen und anspruchsvollen Aufgaben in thematisch verwandten Fachgebieten in jeder Situation fachspezifische Hilfsmittel und Instrumente basierend auf geeigneten und gegebenenfalls weitgehend neuartigen Methoden oder Werkzeugen angemessen vorbereiten und anwenden können. Die Möglichkeiten, die verschiedene Kommunikationsmittel bieten, ausschöpfen und komplexe Informationen aus dem Fachgebiet präsentieren können.

Berufliche Kompetenzen:

Durch vielseitige berufliche Praxiserfahrung führen die auf diesem Niveau geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten zum reibungslosen Ablauf der eigenen Arbeitsprozesse und zu strategischen Ergebnissen im Betrieb. Die geleistete Arbeit, die Teil eines komplexen Arbeitsprozesses ist und zur Weiterentwicklung des Betriebes oder zur Verbesserung von Arbeitsprozessen beiträgt, kann in Form einer Führungsfunktion sowie Beratungstätigkeit stattfinden. Komplexe, unvorhersehbare Tätigkeiten und Projekte können mit neuen strategischen Ansätzen angeleitet und gestaltet werden.

Personale Kompetenzen:

Selbstkompetenzen: In der Lage sein, die geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten in einem anspruchsvollen Fachgebiet und den thematisch verwandten Fachgebieten selbstständig und verantwortungsbewusst anzuwenden. Innerhalb des gesamten anspruchsvollen Fachgebietes Verantwortung für zunehmend komplexe Aufgaben und Prozesse tragen können sowie wechselnden Anforderungen gerecht werden.


Kenntnisse

Fertigkeiten

Kompetenzen

Niveau 7

Sozialkompetenzen: In der Lage sein, die eigene Rolle und die Rolle des Gegenübers zu reflektieren, zu bestimmen und sich im Umgang mit Mitmenschen verantwortungsbewusst zu verhalten, teamorientiert zu handeln sowie komplexe Informationen aus dem Fachgebiet mündlich und schriftlich treffend, verständlich und in angemessener Form mit der intendierten Wirkung adressatengerecht zu kommunizieren.

Führungskompetenzen: In der Lage sein,
Arbeitskräfte im gesamten Aufgabenbereich
des Arbeitskontexts zu führen, vollständig die Verantwortung für diese zu übernehmen sowie sie gezielt zu fördern.


Kenntnisse

Fertigkeiten

Kompetenzen

Niveau 8

Wissen:

Über fortgeschrittene, fundierte, spezialisierte, detaillierte und systematische Fachkenntnisse aller Arbeitsbereiche und über umfassende Allgemeinbildung verfügen. Zudem fähig sein, sich selbstständig fachspezifische und fachübergreifende Kenntnisse zu erschliessen.

Verstehen:

Komplexe Zusammenhänge in- oder ausserhalb des konkreten Arbeitskontextes oder der Branche verstehen und interdisziplinär mit thematisch verwandten oder nicht verwandten komplexen Fachgebieten verknüpfen können.

Prozedurale Fertigkeiten:

In der Lage sein, komplexe und hoch anspruchsvolle Aufgaben in einem interdisziplinären Fachgebiet umfassend zu erkennen, zu analysieren und zu bewerten. Basierend auf den betrieblichen Vorgaben oder durch geeignete, innova­tive Problemlösungsstrategien Aufgaben umsetzen können sowie darauf aufbauend Prognosen oder Empfehlungen erstellen können.

Sensomotorische Fertigkeiten:

Zur Lösung von neuartigen, sehr schwierigen und hoch anspruchsvollen Aufgaben in thematisch verwandten Fachgebieten in jeder Situation fachspezifische Hilfsmittel und Instrumente basierend auf geeigneten, weitgehend neuartigen oder innovativen Methoden oder Werkzeugen angemessen vorbereiten und anwenden können. Die Möglichkeiten, die verschiedene Kommunikationsmittel bieten, vollständig ausschöpfen und komplexe und differenzierte Informationen aus dem Fachgebiet präsentieren können.

Berufliche Kompetenzen:

Durch umfassende berufliche Praxiserfahrung führen die auf diesem Niveau geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten zielgerichtet zum reibungslosen Ablauf der eigenen Arbeitsprozesse und zu strategischen Ergebnissen im Betrieb. Die geleistete Arbeit, die Teil eines oder mehrerer komplexer Arbeitsprozesse ist und die zur Weiterentwicklung des Betriebes oder zur Verbesserung von Arbeitsprozessen beiträgt, kann in Form einer Führungsfunktion sowie Beratungstätigkeit stattfinden.

Personale Kompetenzen:

Selbstkompetenzen: In der Lage sein, die geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten in einem hoch anspruchsvollen Fachgebiet und den thematisch verwandten Fachgebieten völlig selbstständig und verantwortungsbewusst anzuwenden. Innerhalb des gesamten hoch anspruchsvollen Fachgebietes Verantwortung für komplexe Aufgaben und Prozesse tragen können sowie wechselnden Anforderungen gerecht werden.


Kenntnisse

Fertigkeiten

Kompetenzen

Niveau 8

Sozialkompetenzen: In der Lage sein, die eigene Rolle und die Rolle des Gegenübers zu reflektieren, zu bestimmen und sich im Umgang mit Mitmenschen verantwortungsbewusst zu verhalten, teamorientiert zu handeln und die Refle­xionsfähigkeiten im Arbeitskontext strategisch einzusetzen sowie komplexe und differenzierte Informationen aus dem Fachgebiet mündlich und schriftlich treffend, verständlich, in angemessener Form, professionell und mit der intendierten Wirkung adressatengerecht zu kommunizieren.

Führungskompetenzen: In der Lage sein,
Arbeitskräfte im gesamten hoch anspruchsvollen Aufgabenbereich des Arbeitskontexts zu führen, vollständig die Verantwortung für diese zu übernehmen sowie sie eigenverantwortlich und gezielt zu fördern.

Anhang 2

(Art. 4 Abs. 4)

Diese Zeugniserläuterung stützt sich auf Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2014 über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung (V-NQR-BB, SR 412.105.1). Die Vorlage für diese Zeugniserläuterung wurde vom Europäischen Parlament und Rat empfohlen (Entscheidung Nr. 2241/2004/EG). Die Zeugniserläuterung stellt hinreichende Daten zur Verfügung, welche die internationale Transparenz und angemessene berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Urkunden, Zeugnisse, Abschlüsse, Zertifikate etc.) verbessern. Sie beschreibt Eigenschaften, Stufe, Zusammenhang, Inhalte sowie Art der Quali­fikation, die von der in der Originalurkunde bezeichneten Person erfolgreich abgeschlossen wurde. Diese Zeugniserläuterung ist nur mit der Originalurkunde zu verwenden. Die Zeugniserläuterung ist frei von jeglichen Werturteilen, Äquivalenzaussagen oder Empfehlungen zur Anerkennung.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.sbfi.admin.ch

1. Geschützter Titel (de), Beruf

2. Übersetzter Titel (en), Profession

3. Profil der beruflichen Tätigkeit

4. Berufliche Tätigkeitsfelder

5. Amtliche Grundlagen des Abschlusses

Zuständige Trägerschaft
(Organisationen der Arbeitswelt)
für den Abschluss

Nationale Behörde, die für den Erlass des Abschlusses zuständig ist

Niveau (national oder international) des Abschlusses

Bestehensregeln/Notenskala

Zugang zu weiterführenden
Ausbildungen (optional)

Internationale Abkommen
(optional)

Rechtsgrundlage

6. Offiziell anerkannte Wege zur Erlangung des Abschlusses

Zusätzliche Informationen:

Nationale Referenzstelle:


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Diplomzusatz


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Dieser Diplomzusatz stützt sich auf Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung vom 1. Oktober 2014 über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung (V-NQR-BB, SR 412.105.1). Die Vorlage zu diesem Diplomzusatz wurde von der Europäischen Kommission, dem Europarat und UNESCO/CEPES entwickelt (Entscheidung Nr. 2241/2004/EG). Dieser Diplomzusatz stellt hinreichende Daten zur Verfügung, welche die internationale Transparenz und angemessene akademische und berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Urkunden, Zeug­nisse, Abschlüsse, Zertifikate etc.) verbessern. Er beschreibt Eigenschaften, Stufe, Zusammenhang, Inhalte sowie Art der Qualifikation, die von der in der Original­urkunde bezeichneten Person erfolgreich abgeschlossen wurde. Der Diplomzusatz ist nur mit der Originalurkunde zu verwenden. Der Diplomzusatz ist frei von jeglichen Werturteilen, Äquivalenzaussagen oder Empfehlungen zur Anerkennung.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.sbfi.admin.ch

1. Angaben zur Person der Inhaberin oder des Inhabers
der Qualifikation

1.1 Familienname

1.2 Vorname

1.3 Geburtsdatum

1.4 Matrikelnummer

2. Angaben zur Qualifikation

2.1 Bezeichnung der Qualifikation und verliehener Titel

2.2 Hauptstudienfach oder -fächer für die Qualifikation

2.3 Name der Einrichtung, welche die Qualifikation verliehen hat

2.4 Name der Einrichtung, welche die Qualifikation durchgeführt hat

2.5 Im Unterricht / in der Prüfung verwendete Sprache(n)

3. Angaben zum Niveau der Qualifikation

3.1 Niveau der Qualifikation

3.2 Dauer und Umfang der Ausbildung

3.3 Zulassungsvoraussetzungen

4. Angaben zum Inhalt und zu den erzielten Ergebnissen

4.1 Qualifikationsart

4.2 Anforderungen der Qualifikation

4.3 Einzelheiten zur Qualifikation

4.4 Notenskala und Anmerkungen zur Vergabe von Noten

4.5 Gesamtbewertung

5. Angaben zum Zweck der Qualifikation

5.1 Zugangsberechtigung zu weiterführenden Qualifikationen

5.2 Beruflicher Status

6. Weitere Angaben

6.1 Weitere Angaben

6.2 Informationsquellen für ergänzende Angaben

7. Beurkundung des Zusatzes

Ausgestellt durch:

8. Angaben zum nationalen Bildungssystem

Zeugniserläuterung

Diplomzusatz

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