Verordnung
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Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes verordnet: 5 Fassung gemäss Art. 65 Abs. 2 der V vom 23. Nov. 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4569). |
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Art. 1 Gebührenerhebung
1 Das SBFI6 erhebt für seine erstinstanzlichen Verfügungen und seine Dienstleistungen Gebühren. 2 Dritte erheben Gebühren nach dieser Verordnung, soweit ihnen der Erlass von Verfügungen oder die Erbringung von Dienstleistungen in einem der folgenden Bereiche übertragen worden ist:
6 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. |
Art. 2 Ausnahmen von der Gebührenerhebung
Keine Gebühren werden erhoben für:
7 Aufgehoben durch Ziff. I 6 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631). |
Art. 3 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20048. |
Art. 4 Gebührenbemessung
1 Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt. 2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 90–200 Franken. 3 Für Verfügungen und Dienstleistungen im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise gilt ein Gebührenrahmen von 90–1000 Franken. 4 Für Verfügungen und Dienstleistungen im Bereich der Titelumwandlungen gilt ein Gebührenrahmen von 100–400 Franken. 5 Für die nachstehenden Verfügungen und Dienstleistungen gelten die folgenden pauschalen Gebühren:
6 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung9 kann den Stundenansatz, die Gebührenrahmen und die pauschalen Gebühren der Teuerung anpassen. 9 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. |
Art. 4a Gebühren für die schweizerische Maturitätsprüfung 10
Für von der Schweizerischen Maturitätskommission abgenommene Prüfungen werden Gebühren nach der Verordnung vom 3. November 201011 über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen erhoben. 10 Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631). |
Anhang |
(Art. 5) |
Änderung bisherigen Rechts |
…12 12 Die Änderungen können unter AS 2006 2639konsultiert werden. |