2. Kapitel: Ausbildung |
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
Art. 5 Ziel
Die Ausbildung soll die Berufsoffiziere insbesondere befähigen:
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Art. 6 Zulassung, Studienreglemente und Leistungskontrollen
1 Die Zulassung zu den Grundausbildungslehrgängen der MILAK richtet sich nach den vom VBS gestützt auf Artikel 115 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20012 für das militärische Personal erlassenen Bestimmungen. 2 Die Zulassung zu den Studiengängen und Weiterbildungsprogrammen der ETH Zürich richtet sich nach den Bestimmungen der ETH Zürich. 3 Für den Bachelor-Studiengang «Staatswissenschaften (Berufsoffizier)» und das Weiterbildungsprogramm «Diploma of Advanced Studies ETH in Militärwissenschaften» gelten die Studienreglemente der ETH Zürich. 4 Das VBS bewilligt die Zulassung ausländischer Militärpersonen zu den an der MILAK stattfindenden Lehrgängen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten. 5 Die MILAK kann bei bestimmten Lehrveranstaltungen die Teilnahme ausländischer Militärpersonen ausschliessen. 6 Die Chefin oder der Chef der Armee erlässt im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS die notwendigen Weisungen, insbesondere über die Ausbildung und die Leistungskontrollen im Rahmen der Ausbildung im Zuständigkeitsbereich der MILAK gemäss dieser Verordnung. |
Art. 7 Teilnahme am Unterricht und Anrechnung der Studienzeiten
1 Die Teilnahme an allen zum Unterricht gehörenden Lehrveranstaltungen ist obligatorisch. 2 Absenzen bedürfen der Bewilligung des Kommandanten MILAK. Ausgenommen sind Absenzen aufgrund der ordentlichen Fortbildungsdienste. |
2. Abschnitt: Lehrgänge |
Art. 8 Bachelor-Studiengang Staatswissenschaften und Bachelorlehrgang
1 Berufsoffiziersanwärterinnen und -anwärter, die über keinen Hochschulabschluss verfügen, aber die Zulassungsbedingungen zum Studium an der ETH Zürich erfüllen, absolvieren den Bachelor-Studiengang «Staatswissenschaften (Berufsoffizier)» mit einer Regelstudienzeit von drei Jahren und die entsprechenden Leistungskontrollen der ETH Zürich. 2 Die MILAK bietet für den Bachelor-Studiengang in Absprache mit der ETH Zürich Unterricht in folgenden Bereichen an:
3 Sie führt in Absprache mit der ETH Zürich im sechsten Semester die Praxismodule des Bachelor-Studiengangs und die entsprechenden Leistungskontrollen durch. 4 Sie ergänzt den Bachelor-Studiengang mit einer eigenständigen praxisorientierten militärischen Fachausbildung unter der Bezeichnung «Bachelorlehrgang». Dieser wird parallel zum und im Anschluss an den Bachelor-Studiengang durchgeführt und erstreckt sich über gesamthaft dreieineinhalb Jahre. |
Art. 9 Diploma of Advanced Studies ETH in Militärwissenschaften und Diplomlehrgang
1 Berufsoffiziersanwärterinnen und Berufsoffiziersanwärter, die bereits über einen Abschluss einer universitären Hochschule oder einer Fachhochschule verfügen, absolvieren das Weiterbildungsprogramm «Diploma of Advanced Studies ETH in Militärwissenschaften» mit einer Regelstudienzeit von zwei Semestern und die entsprechenden Leistungskontrollen der ETH Zürich. 2Die MILAK bietet für das Weiterbildungsprogramm in Absprache mit der ETH Zürich Unterricht in folgenden Bereichen an:
3 Sie ergänzt das Weiterbildungsprogramm mit einer eigenständigen praxisorientierten militärischen Fachausbildung unter der Bezeichnung «Diplomlehrgang». Dieser wird parallel zum und im Anschluss an das Weiterbildungsprogramm durchgeführt und erstreckt sich über gesamthaft eineinhalb Jahre. |
Art. 10 Militärschule
1 Berufsoffiziersanwärterinnen und -anwärter, die über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20023 verfügen, absolvieren die Militärschule mit einer Regelstudienzeit von höchstens zwei Jahren. 2 Die Ausbildung an der Militärschule beinhaltet folgende Bereiche:
3 Die Militärschule beinhaltet das Abfassen einer Diplomarbeit. |
Art. 11 Weiterbildung
1 Die MILAK führt Weiterausbildungslehrgänge für Berufsoffiziere durch. 2 Sie kann neben den obligatorischen Weiterausbildungskursen für Berufsoffiziere auch zusätzliche Weiterausbildungskurse für Berufsoffiziere anbieten. 3 Sie prüft die Kenntnisse und Fähigkeiten der Absolventinnen und Absolventen der Weiterausbildungslehrgänge sowie der obligatorischen Weiterausbildungskurse. 4 Sie kann sich an zusätzlichen Weiterbildungsprogrammen der ETH Zürich beteiligen. |
4. Kapitel: Schlussbestimmungen |
Art. 14 Disziplinarrecht, Strafrecht und Disziplinarstrafrecht
Die Berufsoffiziersanwärterinnen und -anwärter unterstehen für Ausbildungen an der ETH Zürich dem Disziplinarrecht der ETH Zürich. Das militärische Straf- und Disziplinarstrafrecht und das Disziplinarrecht nach dem Bundespersonalrecht bleiben vorbehalten. |
Art. 15 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
1 Die Verordnung vom 24. September 20044 über die Militärakademie an der ETH Zürich wird aufgehoben. 2 …5 4 [AS 2004 4319, 2006 5337] 5 Die Änderung kann unter AS 2017 4877konsultiert werden. |