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Art. 72 Anpassung der Beitragssätze
1 Weicht der Umfang der erstmals nach diesem Gesetz ermittelten durchschnittlichen jährlichen Grundbeiträge des Bundes erheblich ab vom Umfang der durchschnittlich jährlich entrichteten Betriebs- und Grundbeiträge des Bundes für kantonale Universitäten und Fachhochschulen innerhalb einer vierjährigen Periode nach bisherigem Recht, so beantragt der Bundesrat gleichzeitig mit dem erstmals auf der Grundlage dieses Gesetzes beantragten Zahlungsrahmen für die Grundbeiträge die Anpassung der Beitragssätze nach Artikel 50. 2 Der Bundesrat legt die vierjährige Beitragsperiode und die Kriterien der Erheblichkeit nach Absatz 1 fest. 3 Er hört vorgängig die Plenarversammlung an.
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Art. 73 Zulassung zu Fachhochschulen
1 Bis zur Festlegung durch den Hochschulrat gelten für die Zulassung zu Fachhochschulen die Bestimmungen nach den Absätzen 2–4. 2 Die prüfungsfreie Zulassung zum Fachhochschulstudium auf der Bachelorstufe in den Bereichen Technik und Informationstechnologie, Architektur, Bau- und Planungswesen, Chemie und Life Sciences, Land- und Forstwirtschaft, Wirtschaft und Dienstleistungen sowie Design setzt voraus: - a.
- eine Berufsmaturität in Verbindung mit einer beruflichen Grundbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf;
- b.
- eine eidgenössische oder eidgenössisch anerkannte Maturität und eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung, die berufspraktische und berufstheoretische Kenntnisse in einem der Studienrichtung verwandten Beruf vermittelt hat.
3 Für die Zulassung zum Fachhochschulstudium auf der Bachelorstufe in den Bereichen Gesundheit, soziale Arbeit, Musik, Theater und andere Künste, angewandte Psychologie sowie angewandte Linguistik gelten die folgenden am 31. August 200415 massgeblichen Beschlüsse: - a.
- Beschluss der Plenarversammlung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren über den Fachhochschulbereich Gesundheit;
- b.
- Beschluss der Plenarversammlung der Erziehungsdirektorenkonferenz über den Fachhochschulbereich soziale Arbeit;
- c.
- Beschlüsse der Plenarversammlung der Erziehungsdirektorenkonferenz über die Musikhochschulen, die Hochschulen für Theater, die Hochschulen für Gestaltung und Kunst, den Fachhochschulbereich angewandte Psychologie und den Fachhochschulbereich angewandte Linguistik.
4 Das zuständige Departement bestimmt: - a.
- welche zusätzlichen Zulassungsvoraussetzungen vorgesehen werden dürfen;
- b.
- welche Zulassungsvoraussetzungen für Absolventinnen und Absolventen anderer Ausbildungsgänge gelten;
- c.
- die Lernziele der einjährigen Arbeitswelterfahrung in den einzelnen Fachbereichen.
15 Nicht in der AS veröffentlicht. Der Text dieser Beschlüsse kann beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), Einsteinstrasse 2, 3003Bern, bezogen und unter www.sbfi.admin.ch eingesehen werden.
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Art. 74 Kohäsionsbeiträge
1 In den ersten Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes können durchschnittlich 6 Prozent der Mittel, die für die Ausrichtung der Grundbeiträge zur Verfügung stehen, eingesetzt werden, um diejenigen Hochschulen zu unterstützen, deren Grundbeiträge durch die Änderung der Berechnungsmethode bei der Finanzierung um mehr als 5 Prozent sinken. 2 Die Ausrichtung von Kohäsionsbeiträgen ist degressiv auszugestalten und spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzustellen.
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Art. 75 Beitragsberechtigung und Akkreditierung
1 Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs müssen sich bis spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes institutionell akkreditieren lassen. 1bis Das Gesuch um Beitragsberechtigung ist innerhalb eines Monats nach der institutionellen Akkreditierung beim Bundesrat einzureichen.16 2 Die Beitragsberechtigungen aufgrund des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 199917 sowie des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 199518 bleiben bis zur Entscheidung des Bundesrates über die Beitragsberechtigung nach diesem Gesetz bestehen.19 Die pädagogischen Hochschulen sowie die ETH und die anderen eidgenössischen Institutionen des Hochschulbereichs gelten bis zur Entscheidung des Schweizerischen Akkreditierungsrates über die institutionelle Akkreditierung, längstens jedoch bis acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, bezüglich projektgebundenen Beiträgen als beitragsberechtigt. 3 Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs, die nach dem 1. Januar 2011 nach bisherigem Recht akkreditiert worden sind, gelten bis acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als institutionell akkreditiert. 16 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 159; BBl 2016 3089). 17 [AS 2000 948, 2003 187Anhang Ziff. II 3, 2004 2013, 2007 5779Ziff. II 5, 2008 3073437Ziff. II 18, 2012 3655Ziff. I 10] 18 [AS 1996 2588, 2002953, 2005 4635, 2006 2197Anhang Ziff. 37, 2012 3655Ziff. I 11] 19 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 159; BBl 2016 3089).
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Art. 76 Bezeichnungsrecht und Sanktionen
Für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs, die nicht nach diesem Gesetz institutionell akkreditiert werden oder gemäss Artikel 75 Absatz 3 als institutionell akkreditiert gelten, richten sich das Bezeichnungsrecht und die entsprechenden straf- und verwaltungsrechtlichen Sanktionen bis acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht.
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Art. 77 Hängige Gesuche
1 Gesuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt. 2 Der Bundesrat kann in begründeten Fällen Ausnahmen vorsehen.
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Art. 78 Schutz erworbener Titel im Fachhochschulbereich
1 Die Titel für eidgenössisch anerkannte Fachhochschul-, Bachelor-, Master- oder Weiterbildungsmasterdiplome nach bisherigem Recht bleiben geschützt. 2 Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Überführung anerkannter höherer Fachschulen in Fachhochschulen und die Titelführung der bisherigen Absolventinnen und Absolventen.20 3 Das zuständige Bundesamt sorgt für die notwendigen Umwandlungen von nach bisherigem Recht verliehenen Titeln. Es kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben.21
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Art. 79 Vorläufige Regelungen der Kantone im Fachhochschulbereich
Die Kantonsregierungen können die Anpassungen ihrer Fachhochschulgesetzgebungen während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dem Verordnungsweg erlassen, soweit dies unerlässlich ist.
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Art. 80 Weitergeltung von Bestimmungen des Universitätsförderungsgesetzes und des Fachhochschulgesetzes
Der Bundesrat kann bei einer Inkraftsetzung nach Artikel 81 Absatz 3 vorsehen, dass die folgenden Bestimmungen für längstens fünf Jahre anwendbar bleiben: - a.
- Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 199922: die Bestimmungen über die Bundesbeiträge (Art. 13–21) sowie Artikel 23;
- b.
- Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 199523: die Bestimmungen über die Bundesbeiträge (Art. 18–21) sowie Artikel 23.
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