1 Das SBFI kann für die Beteiligung an Durchführungs- und Kontaktstellen, Netzwerken und Initiativen Beiträge gewähren.
2 Beiträge werden öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Institutionen und Organisationen mit Sitz in der Schweiz gewährt, die Gewähr bieten, dass die Beiträge effizient eingesetzt werden und der administrative Aufwand gering gehalten wird.
3 Beiträge können gewährt werden, wenn die Durchführungs- und Kontaktstellen, Netzwerke und Initiativen:
- a.
- einem grossen Bedürfnis der Schweizer Bildung entsprechen; und
- b.
- nicht durch andere Quellen finanziert werden können oder staatliche Beiträge voraussetzen.
4 Beiträge werden für Kosten ausgerichtet, die nachweislich für die Beteiligung an Durchführungs- und Kontaktstellen, Netzwerken und Initiativen im Rahmen der Schweizer Teilnahme entstehen.
5 Die Beiträge werden auf Gesuch hin durch Verfügung gewährt. Sie können auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen gewährt werden, wenn die Beitragsdauer ein Jahr übersteigt und jährlich wiederkehrende Leistungen zu erbringen sind.