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Art. 19 Grundsatz
1 Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. 2 Der Bundesrat kann die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen. Diese erlässt die erforderlichen Verfügungen. 3 Der Bundesrat legt die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung.
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Art. 20 Einschränkung der Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden
1 Die Verwaltungseinheiten des Bundes, das Schweizerische Heilmittelinstitut, die zuständigen kantonalen Stellen sowie die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle arbeiten zusammen, um die Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden einzuschränken. 2 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) meldet Feststellungen, die einen Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz begründen, den kantonalen Strafverfolgungsbehörden.6 3 Das BAZG ist berechtigt, bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz Dopingmittel an der Grenze oder in Zolllagern zurückzuhalten und die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle beizuziehen. Diese nimmt die weiteren Abklärungen vor und trifft die erforderlichen Massnahmen.7 4 Die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle kann unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln oder von Gegenständen, die der unmittelbaren Entwicklung und Anwendung von Dopingmethoden dienen, verfügen. 6 Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). 7 Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).
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Art. 21 Dopingkontrollen
1 Wer an Sportwettkämpfen teilnimmt, kann Dopingkontrollen unterzogen werden. 2 Dopingkontrollen können durchführen: - a.
- die nationalen und internationalen Agenturen zur Bekämpfung von Doping;
- b.
- der nationale und der internationale Sportverband, denen die Sportlerin oder der Sportler angehört, sowie der Dachverband der Schweizer Sportverbände und das Internationale Olympische Komitee;
- c.
- der Veranstalter des Sportanlasses, an dem die Sportlerin oder der Sportler teilnimmt.
3 Die Dopingkontrollstellen nach Absatz 2 sind berechtigt, die im Zusammenhang mit ihrer Kontrolltätigkeit erhobenen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten und an die zuständige Stelle weiterzuleiten für:8 - a.
- die Auswertung der Kontrollen;
- b.
- die Sanktionierung der dopenden Sportlerinnen und Sportler.
4 Die Dopingkontrollstellen nach Absatz 2 Buchstaben b und c teilen die Ergebnisse ihrer Kontrollen der nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständigen Stelle mit. 8 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 33 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
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Art. 22 Strafbestimmungen
1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9 3 Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter: - a.
- als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat;
- b.
- durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet;
- c.
- Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet;
- d.
- durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
4 Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos. 9 Fassung gemäss Ziff. I 15 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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Art. 23 Strafverfolgung
1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden können die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle und das BAZG zur Untersuchung beiziehen.10 2 Werden bei einer Dopingkontrolle Mittel oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 nachgewiesen, so informiert das Organ, das die Kontrolle durchgeführt hat, die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und leitet sämtliche Unterlagen an diese weiter. 3 Der nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständigen Stelle stehen im Sinne von Artikel 104 Absatz 2 der Strafprozessordnung11 die folgenden Parteirechte zu: - a.
- die Beschwerde gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen;
- b.
- die Einsprache gegen Strafbefehle;
- c.
- die Berufung und Anschlussberufung im Strafpunkt gegen Urteile.
10 Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). 11 SR 312.0
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Art. 24 Information
Die zuständigen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden informieren die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle über eingeleitete Strafverfahren wegen Verstössen nach Artikel 22 sowie über ihre Beschlüsse. Der Bundesrat legt fest, welche Informationen weitergegeben werden.
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Art. 25 Internationaler Informationsaustausch
1 Die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle ist berechtigt, Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zum Zweck der Dopingbekämpfung mit anerkannten ausländischen oder internationalen Dopingbekämpfungsstellen auszutauschen, wenn ein solcher Datenaustausch notwendig ist:12 - a.
- zur Bearbeitung von medizinischen Anträgen und zur Ausstellung von medizinischen Bewilligungen für eine Sportlerin oder einen Sportler;
- b.
- zur Planung, zur Koordination und zur Durchführung von Dopingkontrollen bei einer Sportlerin oder einem Sportler;
- c.
- zur Meldung von Resultaten von Dopingkontrollen an die zuständige ausländische oder internationale Dopingbekämpfungsstelle.
2 In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a dürfen nur die für die Beurteilung der Anträge und Bewilligungen notwendigen Daten weitergegeben werden. Die Weitergabe bedarf der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Sportlerin oder des betroffenen Sportlers. 3 In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b dürfen nur die folgenden Daten weitergegeben werden: - a.
- Personalien;
- b.
- die notwendigen sachlichen und örtlichen Hinweise, damit Dopingkontrollen nach internationalen Standards durchgeführt werden können.
4 Die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle hat dafür zu sorgen, dass die von ihr übermittelten Personendaten nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden. Im Übrigen sind die Artikel 16 und 17 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202013 anwendbar.14
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