Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971,2 verordnet: 2 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). |
1 |
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für die amtlichen Leistungen des Bundesamts für Sport (BASPO). Sie ist nicht anwendbar auf gewerbliche Leistungen nach Artikel 29 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 20113 (SpoFöG). 2 Als amtliche Leistungen gelten Leistungen, die das BASPO im Rahmen des gesetzlichen Auftrags zur Förderung von Sport und Bewegung zu erbringen hat. 3 SR 415.0 |
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20044. |
Art. 3 Gebührenpflicht
Wer eine Dienstleistung beansprucht oder eine Verfügung veranlasst, hat eine Gebühr zu entrichten, insbesondere für:
|
Art. 4 Verzicht auf Gebührenerhebung
Keine Gebühren werden erhoben für:
5 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). |
Art. 6 Gebührenbemessung
1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang. 2 Ist im Anhang kein Ansatz festgelegt, so werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. 3 Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je Arbeitsstunde 50–250 Franken. Jede angebrochene Viertelstunde gilt als volle Viertelstunde. 4 Innerhalb der Bandbreite nach Absatz 3 wird der Stundenansatz je nach der erforderlichen Sachkenntnis und der Funktionsstufe des ausführenden Personals sowie dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der gebührenpflichtigen Person festgelegt. |
Art. 7 Reservation von Dienstleistungen
Für die Beanspruchung von Dienstleistungen nach Artikel 3 Buchstaben a–c, g und h ist eine Reservation erforderlich. Die Dienstleistungen gelten im reservierten Ausmass als beansprucht, unabhängig von der effektiven Nutzungsdauer oder Nutzungsintensität. |
Art. 8 Herabsetzung und Erlass von Gebühren
1 Das BASPO kann die Gebühren für die Erbringung von Dienstleistungen, an denen ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, herabsetzen oder erlassen, sofern sie erbracht werden:
7 SR 415.0 |
Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des VBS vom 14. September 20128 über die Gebühren des Bundesamts für Sport wird aufgehoben. 8 [AS 2012 4901; 2015 4139] |
Anhang 10
10 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Art. 6 Abs. 1)
|