Anhang |
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(Art. 6 Abs. 1)
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Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für die amtlichen Leistungen des Bundesamts für Sport (BASPO). Sie ist nicht anwendbar auf gewerbliche Leistungen nach Artikel 29 SpoFöG. 2 Als amtliche Leistungen gelten Leistungen, die das BASPO im Rahmen des gesetzlichen Auftrags zur Förderung von Sport und Bewegung zu erbringen hat. |
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043. |
Art. 3 Gebührenpflicht
Wer eine Dienstleistung beansprucht oder eine Verfügung veranlasst, hat eine Gebühr zu entrichten, insbesondere für:
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Art. 4 Verzicht auf Gebührenerhebung
Keine Gebühren werden erhoben für:
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Art. 6 Gebührenbemessung
1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang. 2 Ist im Anhang kein Ansatz festgelegt, so werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. 3 Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je Arbeitsstunde 50–250 Franken. Jede angebrochene Viertelstunde gilt als volle Viertelstunde. 4 Innerhalb der Bandbreite nach Absatz 3 wird der Stundenansatz je nach der erforderlichen Sachkenntnis und der Funktionsstufe des ausführenden Personals sowie dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der gebührenpflichtigen Person festgelegt. |
Art. 7 Reservation von Dienstleistungen
Für die Beanspruchung von Dienstleistungen nach Artikel 3 Buchstaben a–c, g und h ist eine Reservation erforderlich. Die Dienstleistungen gelten im reservierten Ausmass als beansprucht, unabhängig von der effektiven Nutzungsdauer oder Nutzungsintensität. |
Art. 8 Herabsetzung und Erlass von Gebühren
1 Das BASPO kann die Gebühren für die Erbringung von Dienstleistungen, an denen ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, herabsetzen oder erlassen, sofern sie erbracht werden:
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Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des VBS vom 14. September 20124 über die Gebühren des Bundesamts für Sport wird aufgehoben. 4 [AS 2012 4901, 2015 4139] |