Allgemeine Bestimmungen (1 - 2)
Anwendbares Recht (16 - 16)
Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge (17 - 17)
Schlussbestimmungen (18 - 20)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an:
2 Sie regelt die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Aktivitäten nach Absatz 1:
3 Sie regelt in Artikel 17 zudem für die Beteiligung der Schweiz in den Bereichen nach Absatz 1 die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite. 2 ITER = International Thermonuclear Experimental Reactor; www.iter.org |
Art. 2 Massnahmen
Massnahmen nach dieser Verordnung sind:
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2. Abschnitt: Massnahmen im Rahmen der Beteiligung der Schweiz als an die Programme der EU für Forschung und Innovation assoziierter Staat |
Art. 3 Beiträge für Information und Beratung
1 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) kann auf Gesuch hin Beiträge an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die Informations- und Beratungstätigkeiten nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe f FIFG im Bereich der Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 ausrichten, soweit es solche Informations- und Beratungstätigkeiten nicht selbst ausübt. 2 Für die Beiträge nach Absatz 1 legt es in den Verträgen oder Verfügungen einen jährlichen Höchstbetrag im Rahmen der verfügbaren Mittel fest. Dabei berücksichtigt es die in Zusammenhang mit der Informations- und Beratungstätigkeit stehenden Personal-, Infrastruktur- und Sachkosten, einschliesslich Spesen, sowie andere Mittelzuflüsse der öffentlichen Hand oder Dritter an die gesuchstellende Institution oder Organisation. 3 Beiträge werden jeweils für höchstens vier Jahre gewährt. Eine oder mehrere Verlängerungen um jeweils höchstens vier Jahre sind möglich. Vor jeder Verlängerung wird die Berechtigung überprüft. |
Art. 4 Vertretung von Schweizer Anliegen
Das SBFI wählt die Schweizer Delegierten und kann zudem Expertinnen und Experten beiziehen zur Vertretung von Schweizer Anliegen:
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Art. 5 Beiträge für die Koordinationsarbeit bei Projektvorschlägen
1 Das SBFI kann für die Ausarbeitung eines Projektvorschlags im Rahmen der Programme der EU für Forschung und Innovation nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a einen Beitrag an Teilnehmerinnen und Teilnehmer gewähren, wenn:
2 Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Absatz 1 müssen sein:
3 Die Beiträge werden auf Gesuch hin nachträglich durch Verfügung gewährt. Sie betragen 10 000 Franken. 4 Für die Koordinationsarbeit bei Projektvorschlägen für «ERC3 Synergy Grants» werden keine Beiträge gewährt. 3 ERC = European Research Council (Europäischer Forschungsrat) |
Art.6 Beiträge für die Beteiligung an Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1
1 Setzen Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 nationale Beiträge an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer voraus, so können das SBFI und die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) für die Beteiligung an diesen Aktivitäten oder für deren Vorbereitung Beiträge entrichten an:4
2 Beiträge können auf Gesuch hin gewährt werden, wenn die Beteiligung an diesen Aktivitäten einem grossen Bedürfnis der Schweizer Forschung und Innovation entspricht und nicht durch andere Quellen finanziert werden kann. 3 Die Beiträge werden für die folgenden Kosten ausgerichtet:
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2022, in Kraft seit 15. Sept. 2022 (AS 2022 474). |
Art. 7 Bemessung der Personalkosten und des Overhead
1 Für Hochschulforschungsstätten gemäss Artikel 4 Buchstabe c FIFG gelten die üblichen Lohnansätze der Institution. Anrechenbar sind nur effektiv bezahlte Löhne. 2 Für Unternehmen sowie nichtkommerzielle Forschungsstätten und Institutionen ausserhalb des Hochschulbereichs sind die effektiv bezahlten Löhne bis zu den folgenden Höchstbeträgen anrechenbar:
3 Die Stundenansätze in Absatz 2 entsprechen dem 2100. Teil des Bruttojahreslohns und einem Zuschlag von 13,5 Prozent als Ferien- und Feiertagsentschädigung. 4 Zuzüglich zu den Bruttolöhnen sind die effektiv bezahlten Arbeitgeberbeiträge nach AHVG/IVG/EOG, BVG, AVIG und UVG anrechenbar. 5 Der Beitrag an die indirekten Forschungskosten (Overhead) entspricht höchstens dem im jeweiligen EU-Programm oder in der jeweiligen Initiative festgelegten Prozentsatz der anrechenbaren direkten Projektkosten nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a und b. |
Art. 8 Zentrale Verwaltung der Beiträge
1 Ist für eine Aktivität nach Artikel 1 Absatz 1 auf europäischer Ebene eine zentrale Verwaltung aller Finanzbeiträge vorgesehen, so können das SBFI und die Innosuisse die nationalen Beiträge nach Artikel 6 Absatz 1 an das gemeinsame Fördergefäss entrichten, das der Finanzierung dieser Aktivität dient.5 2 Die Beiträge nach Absatz 1 dienen der Deckung des Anteils der Schweiz an Projektkosten, die über das gemeinsame Fördergefäss der jeweiligen Aktivität finanziert werden. 3 Sie können nur gewährt werden, wenn die Beteiligung an der jeweiligen Aktivität einem grossen Bedürfnis der Schweizer Forschung und Innovation entspricht und nicht durch andere Quellen finanziert werden kann. 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2022, in Kraft seit 15. Sept. 2022 (AS 2022 474). |
Art. 9 Überprüfung, Evaluation und Berichterstattung
1 Das SBFI und die Innosuisse überprüfen die Verwendung der von ihnen gewährten Beiträge. 2 Sie sorgen dafür, dass die Schweizer Beteiligung an den Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 evaluiert wird. 3 Sie erstatten dem Bundesrat periodisch Bericht. |
3. Abschnitt: Massnahmen im Rahmen der Beteiligung der Schweiz als Drittstaat oder als nicht vollständig assoziierter Staat |
Art. 10 Beiträge für die projektweise Beteiligung 6
Ist die Schweiz zur Teilnahme an den Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 als Drittstaat oder als nicht vollständig assoziierter Staat zugelassen, so können das SBFI und die Innosuisse Beiträge für die projektweise Beteiligung an den Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 gewähren. Dies gilt für Projekte mit einer Teilnehmerin oder einem Teilnehmer und für solche mit mehreren Teilnehmerinnen oder Teilnehmern (Einzelprojekte bzw. Verbundprojekte). 6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2022, in Kraft seit 15. Sept. 2022 (AS 2022 474). |
Art. 11 Beitragsvoraussetzungen 7
1 Das SBFI und die Innosuisse können auf Gesuch hin Beiträge für die projektweise Beteiligung gewähren, wenn die Projekte von der Europäischen Kommission, der von der Europäischen Kommission beauftragten Fördereinrichtung, der Trägerschaft der Aktivität oder einer anderen Stelle, die für die Evaluation von Projekten zuständig ist, als förderbar beurteilt wurden. 2 Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen sein:
3 Beiträge für die projektweise Beteiligung können sich zusammensetzen aus den Anteilen, die bei einer Assoziierung der Schweiz an die Programme der EU für Forschung und Innovation gewährt würden:
4 Beiträge für Beteiligungen an Verbundprojekten können gewährt werden:
5 Beiträge für Einzelprojekte können gewährt werden, wenn:
6 Beiträge für die projektweise Beteiligung können nur dann gewährt werden, wenn die effektiven Projektkosten in der Schweiz anfallen. Kosten, die nicht in der Schweiz anfallen, werden nur übernommen, wenn es sich um Kosten handelt:
7 Beiträge für die projektweise Beteiligung können nur dann gewährt werden, wenn das Einzelprojekt oder die Beteiligung an einem Verbundprojekt nicht ausnahmsweise von der EU aus den Programmen der EU für Forschung und Innovation finanziert werden. 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2022, in Kraft seit 15. Sept. 2022 (AS 2022 474). |
Art. 12 Beitragsbemessung
1 Der Beitrag für den Anteil, der bei einer Assoziierung der Schweiz an die Programme der EU für Forschung und Innovation von der EU gewährt würde, kann bestehen aus:
2 Für die Bemessung der Personalkosten und der Overheadkosten gilt Artikel 7. 3 Der Beitrag für den Anteil, der bei einer Assoziierung der Schweiz an die Programme der EU für Forschung und Innovation vom SBFI oder von der Innosuisse nach Artikel 6 gewährt würde, richtet sich nach den Artikeln 6–8. Der Beitrag kann auch an ein gemeinsames Fördergefäss gemäss Artikel 8 entrichtet werden.8 4 Das SBFI und die Innosuisse können die beantragte Beitragsdauer und die beantragten Kosten kürzen.9 5–7 …10 8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2022, in Kraft seit 15. Sept. 2022 (AS 2022 474). 9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2022, in Kraft seit 15. Sept. 2022 (AS 2022 474). 10 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2022, mit Wirkung seit 15. Sept. 2022 (AS 2022 474). |
Art. 12a Beitragsbemessung bei Verbundprojekten 11
1 Beiträge nach Artikel 12 entsprechen bei Verbundprojekten höchstens den vorgesehenen Projektkosten für die Schweizer Projektteilnehmerin oder den Schweizer Projektteilnehmer, die aufgeführt sind:
2 Bei der Bestimmung des Höchstbeitrags werden namentlich berücksichtigt:
3 Die Beiträge richten sich nach Artikel 12 bei denjenigen Projekten, bei denen die Projektkosten für die Schweizer Projektteilnehmerin oder den Schweizer Projektteilnehmer ausnahmsweise nicht in den Dokumenten gemäss Absatz 1 Buchstabe a oder b enthalten sind. 11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2022, in Kraft seit 15. Sept. 2022 (AS 2022 474). |
Art. 12b Beitragsbemessung bei Einzelprojekten 12
Beiträge nach Artikel 12 entsprechen bei Einzelprojekten höchstens den vorgesehenen Projektkosten in der Projekteingabe, die von der Europäischen Kommission, der von der Europäischen Kommission beauftragten Fördereinrichtung, der Trägerschaft der Aktivität oder einer anderen Stelle, die für die Evaluation von Projekten zuständig ist, evaluiert worden ist. Allfällige Kürzungen gemäss Evaluationsbericht sind zu berücksichtigen. 12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2022, in Kraft seit 15. Sept. 2022 (AS 2022 474). |
Art. 12c Prioritätenordnung 13
Übersteigen die in den eingereichten oder erwarteten Gesuchen beantragten Beiträge die verfügbaren Mittel, so erstellt das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung eine Prioritätenordnung. Diese richtet sich nach den folgenden Kriterien:
13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2022, in Kraft seit 15. Sept. 2022 (AS 2022 474). |
Art. 13 Gesuchseingaben und Entscheid
1 Die Institutionen und Unternehmen reichen ihre Gesuche für Projektbeiträge beim SBFI oder, wenn die Gesuche im Rahmen der Zuständigkeit der Innosuisse behandelt werden, bei der Innosuisse ein. 2 Sie informieren das SBFI oder die Innosuisse laufend über alle bei der Europäischen Kommission oder der zuständigen Fördereinrichtung eingereichten Projektvorschläge. 3 Das SBFI und die Innosuisse können Eingabefristen vorsehen. Sie veröffentlichen diese auf ihren Websites. 4 Die Beiträge werden durch Verfügung oder im Rahmen von Verträgen gewährt. |
Art. 14 Beiträge an Trägerschaften 14
Das SBFI und die Innosuisse können Trägerschaften von Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 Beiträge gewähren zur Deckung des Anteils der Schweiz an den Koordinations- und Administrativkosten, die bei einer Assoziierung der Schweiz an die Programme der EU für Forschung und Innovation von der EU vergütet werden. 14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2022, in Kraft seit 15. Sept. 2022 (AS 2022 474). |
4. Abschnitt: Anwendbares Recht |
Art. 1615
1 Gesuche um Beiträge werden beurteilt nach dem Recht entsprechend dem Schweizer Beteiligungsstatus zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Verträge der entsprechenden Ausschreibung durch die Europäische Kommission, die von der Europäischen Kommission beauftragte Fördereinrichtung, die Trägerschaft der Aktivität oder durch eine andere Stelle, die für die Unterzeichnung der Verträge zuständig ist. Vorbehalten bleibt Absatz 2. 2 Wechselt der Status der Schweiz von nichtassoziiertem Staat zu assoziiertem Staat nach der Eingabe des Gesuchs und gewährt die EU trotz dieser Statusänderung keinen Beitrag für die Schweizer Teilnehmerinnen und Teilnehmer, so findet der 3. Abschnitt Anwendung. 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2022, in Kraft seit 15. Sept. 2022 (AS 2022 474). |
5. Abschnitt: Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge |
Art. 17
1 Das in der Sache zuständige Departement ist befugt, für die Beteiligung der Schweiz in den Bereichen nach Artikel 1 Absatz 1 völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199716 abzuschliessen. 2 Es kann diese Kompetenz einem Bundesamt übertragen. |
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
Art. 19 Übergangsbestimmungen
1 Gesuche um Beiträge werden nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt. 2 Das bisherige Recht bleibt anwendbar:
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Art. 19a Übergangsbestimmung zur Änderung vom
17. August 2022 18 Für die Beitragsbemessung bei bestehenden Förderverhältnissen des SBFI oder der Innosuisse gilt das Recht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. 18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2022, in Kraft seit 15. Sept. 2022 (AS 2022 474). |