Allgemeine Bestimmungen (1 - 2)
Anwendbares Recht (16 - 16)
Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge (17 - 17)
Schlussbestimmungen (18 - 20)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an:
2 Sie regelt die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Aktivitäten nach Absatz 1:
3 Sie regelt in Artikel 17 zudem für die Beteiligung der Schweiz in den Bereichen nach Absatz 1 die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite. 2 ITER = International Thermonuclear Experimental Reactor; www.iter.org |
Art. 2 Massnahmen
Massnahmen nach dieser Verordnung sind:
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2. Abschnitt: Massnahmen im Rahmen der Beteiligung der Schweiz als an die Programme der EU für Forschung und Innovation assoziierter Staat |
Art. 3 Beiträge für Information und Beratung
1 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) kann auf Gesuch hin Beiträge an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die Informations- und Beratungstätigkeiten nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe f FIFG im Bereich der Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 ausrichten, soweit es solche Informations- und Beratungstätigkeiten nicht selbst ausübt. 2 Für die Beiträge nach Absatz 1 legt es in den Verträgen oder Verfügungen einen jährlichen Höchstbetrag im Rahmen der verfügbaren Mittel fest. Dabei berücksichtigt es die in Zusammenhang mit der Informations- und Beratungstätigkeit stehenden Personal-, Infrastruktur- und Sachkosten, einschliesslich Spesen, sowie andere Mittelzuflüsse der öffentlichen Hand oder Dritter an die gesuchstellende Institution oder Organisation. 3 Beiträge werden jeweils für höchstens vier Jahre gewährt. Eine oder mehrere Verlängerungen um jeweils höchstens vier Jahre sind möglich. Vor jeder Verlängerung wird die Berechtigung überprüft. |
Art. 4 Vertretung von Schweizer Anliegen
Das SBFI wählt die Schweizer Delegierten und kann zudem Expertinnen und Experten beiziehen zur Vertretung von Schweizer Anliegen:
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Art. 5 Beiträge für die Koordinationsarbeit bei Projektvorschlägen
1 Das SBFI kann für die Ausarbeitung eines Projektvorschlags im Rahmen der Programme der EU für Forschung und Innovation nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a einen Beitrag an Teilnehmerinnen und Teilnehmer gewähren, wenn:
2 Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Absatz 1 müssen sein:
3 Die Beiträge werden auf Gesuch hin nachträglich durch Verfügung gewährt. Sie betragen 10 000 Franken. 4 Für die Koordinationsarbeit bei Projektvorschlägen für «ERC3 Synergy Grants» werden keine Beiträge gewährt. 3 ERC = European Research Council (Europäischer Forschungsrat) |
Art.6 Beiträge für die Beteiligung an Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1
1 Setzen Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 staatliche Beiträge an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer voraus, so können das SBFI und die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) für die Beteiligung an diesen Aktivitäten oder für deren Vorbereitung Beiträge entrichten an:
2 Beiträge können auf Gesuch hin gewährt werden, wenn die Beteiligung an diesen Aktivitäten einem grossen Bedürfnis der Schweizer Forschung und Innovation entspricht und nicht durch andere Quellen finanziert werden kann. 3 Die Beiträge werden für die folgenden Kosten ausgerichtet:
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Art. 7 Bemessung der Personalkosten und des Overhead
1 Für Hochschulforschungsstätten gemäss Artikel 4 Buchstabe c FIFG gelten die üblichen Lohnansätze der Institution. Anrechenbar sind nur effektiv bezahlte Löhne. 2 Für Unternehmen sowie nichtkommerzielle Forschungsstätten und Institutionen ausserhalb des Hochschulbereichs sind die effektiv bezahlten Löhne bis zu den folgenden Höchstbeträgen anrechenbar:
3 Die Stundenansätze in Absatz 2 entsprechen dem 2100. Teil des Bruttojahreslohns und einem Zuschlag von 13,5 Prozent als Ferien- und Feiertagsentschädigung. 4 Zuzüglich zu den Bruttolöhnen sind die effektiv bezahlten Arbeitgeberbeiträge nach AHVG/IVG/EOG, BVG, AVIG und UVG anrechenbar. 5 Der Beitrag an die indirekten Forschungskosten (Overhead) entspricht höchstens dem im jeweiligen EU-Programm oder in der jeweiligen Initiative festgelegten Prozentsatz der anrechenbaren direkten Projektkosten nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a und b. |
Art. 8 Zentrale Verwaltung der Beiträge
1 Ist für eine Aktivität nach Artikel 1 Absatz 1 auf europäischer Ebene eine zentrale Verwaltung aller Finanzbeiträge vorgesehen, so können das SBFI und die Innosuisse die staatlichen Beiträge nach Artikel 6 Absatz 1 an das gemeinsame Fördergefäss leisten, das der Finanzierung dieser Aktivität dient. 2 Die Beiträge nach Absatz 1 dienen der Deckung des Anteils der Schweiz an Projektkosten, die über das gemeinsame Fördergefäss der jeweiligen Aktivität finanziert werden. 3 Sie können nur gewährt werden, wenn die Beteiligung an der jeweiligen Aktivität einem grossen Bedürfnis der Schweizer Forschung und Innovation entspricht und nicht durch andere Quellen finanziert werden kann. |
Art. 9 Überprüfung, Evaluation und Berichterstattung
1 Das SBFI und die Innosuisse überprüfen die Verwendung der von ihnen gewährten Beiträge. 2 Sie sorgen dafür, dass die Schweizer Beteiligung an den Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 evaluiert wird. 3 Sie erstatten dem Bundesrat periodisch Bericht. |
5. Abschnitt: Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge |
Art. 17
1 Das in der Sache zuständige Departement ist befugt, für die Beteiligung der Schweiz in den Bereichen nach Artikel 1 Absatz 1 völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19974 abzuschliessen. 2 Es kann diese Kompetenz einem Bundesamt übertragen. |
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
Art. 18 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 12. September 20145 über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Rahmenprogrammen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation wird aufgehoben. 5 [AS 2014 2979; 2017 6029, 6607Anhang Ziff. 4; 2018 1275] |
Art. 19 Übergangsbestimmungen
1 Gesuche um Beiträge werden nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt. 2 Das bisherige Recht bleibt anwendbar:
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