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Art. 1 Bundesaufgaben
Der Bund erfüllt im Bereich der Meteorologie und Klimatologie folgende Aufgaben:
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Art. 2 Zuständige Verwaltungseinheiten
1 Der Bundesrat bezeichnet die Verwaltungseinheiten, welche die Aufgaben nach Artikel 1 übernehmen. Er bezeichnet insbesondere das für den gesamtschweizerischen meteorologischen und klimatologischen Dienst zuständige Bundesamt (Bundesamt); dieses vertritt die Schweizerische Eidgenossenschaft bei der Weltorganisation für Meteorologie. 2 In der Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigen die zuständigen Verwaltungseinheiten die Bedürfnisse der Landesteile und Sprachregionen. |
Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen
1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. 2 Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste. 3 Es erhebt für diese Dienstleistungen Gebühren. Sie können nach der Art der Nutzung abgestuft werden. Bei der Bemessung der Gebühren ist dem Allgemeinnutzen der meteorologischen und klimatologischen Informationen sowie den Bedürfnissen der Kantone und der Wissenschaft angemessen Rechnung zu tragen. |
Art. 4 Erweiterte Dienstleistungen
1 Das Bundesamt kann meteorologische und klimatologische Daten, Ergebnisse oder sonstige Informationen zur Deckung besonderer Kundenwünsche aufbereiten und kommerziell verwerten. 2 Das Angebot an erweiterten Dienstleistungen hat in einem engen Zusammenhang mit dem Grundangebot zu stehen und darf dieses nicht beeinträchtigen. 3 Das Bundesamt bietet die erweiterten Dienstleistungen auf privatrechtlicher Basis an. Es setzt das Entgelt nach den Bedingungen des Marktes fest und gibt die Ansätze bekannt. Die erweiterten Dienstleistungen dürfen nicht unter den Gestehungskosten erbracht und nicht mit Erträgen aus dem Grundangebot verbilligt werden. |
Art. 5 Zusammenarbeit und Beteiligungen
1 Das Bundesamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben mit schweizerischen, ausländischen oder internationalen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts zusammenarbeiten. Es kann für die Schweizerische Eidgenossenschaft den Beitritt erklären oder Beteiligungen eingehen. 2 Der Bundesrat kann entsprechende internationale Abkommen in eigener Zuständigkeit abschliessen. Er kann seine Vertragsschlusskompetenz an das Bundesamt abtreten, wenn solche Abkommen ausschliesslich fachtechnische Bestimmungen enthalten. |
Art. 5a Beiträge für Beteiligungen an internationalen Programmen 3
1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge gewähren für die Beteiligung der Schweiz an Programmen internationaler Organisationen und Institutionen im Bereich der Meteorologie und Klimatologie auf internationaler Ebene. 2 Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Beiträge und regelt das Verfahren. 3 Er kann mit Dritten Leistungsvereinbarungen abschliessen; darin legt er die Art der Beteiligung und den Umfang der Leistungen fest. 3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 48814882; BBl 20055413). |
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
4 [BS 4 274; AS 1957 271Art. 3] 5 [BS 4 276] |
Art. 9 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. April 20006 6 BRB vom 23. Febr. 2000 (AS 2000 666) |