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Art. 2 Aufgabe
1 Die Nationalbibliothek hat zur Aufgabe, gedruckte oder auf anderen Informationsträgern gespeicherte Informationen, die einen Bezug zur Schweiz haben, zu sammeln, zu erschliessen, zu erhalten und zu vermitteln. 2 Sie verzeichnet öffentlich zugängliche Datensammlungen, die einen Bezug zur Schweiz aufweisen. 3 Sie trägt zur Entwicklung des nationalen und internationalen Bibliothekswesens bei.
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Art. 3 Sammelauftrag
1 Die Nationalbibliothek sammelt gedruckte oder auf anderen Informationsträgern gespeicherte Informationen, die: - a.
- in der Schweiz erscheinen;
- b.
- sich auf die Schweiz oder auf Personen mit schweizerischem Bürgerrecht oder Wohnsitz beziehen oder
- c.
- von schweizerischen oder mit der Schweiz verbundenen Autoren oder Autorinnen geschaffen oder mitgestaltet wurden.
2 Die Nationalbibliothek arbeitet bei der Erfüllung ihres Sammelauftrags mit den Verbänden der Verleger oder Verlegerinnen und der Hersteller oder Herstellerinnen zusammen. Sie schliesst mit diesen nach Möglichkeit Vereinbarungen ab, um den Erwerb der Druckwerke und der anderen Informationsträger sicherzustellen.
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Art. 4 Umschreibung des Sammelauftrags
1 Der Bundesrat umschreibt den Sammelauftrag der Nationalbibliothek im Einzelnen und passt ihn neuen Entwicklungen an. 2 Er kann Druckwerke und andere Informationsträger vom Sammelauftrag ausschliessen, soweit sie: - a.
- von einer anderen Institution gesammelt und öffentlich zugänglich gemacht werden;
- b.
- für die Schweiz von geringer Bedeutung sind;
- c.
- nur für einen beschränkten Kreis von Personen oder vorwiegend für private Zwecke bestimmt sind.
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Art. 5 Zugang zu den Sammlungen
Die Nationalbibliothek ermöglicht ihrem Publikum, insbesondere mit den Lesesälen und der Ausleihe, einen benutzerfreundlichen Zugang zu ihren Sammlungen.
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Art. 6 Schweizerisches Literaturarchiv
1 Die Nationalbibliothek führt das Schweizerische Literaturarchiv. 2 Das Schweizerische Literaturarchiv hat zur Aufgabe, die Nachlässe und die persönlichen Archive von schweizerischen oder mit der Schweiz verbundenen Personen, deren Werk für die Kultur und das Geistesleben des Landes von Bedeutung ist, zu erwerben, zu sammeln, zu erschliessen und zu vermitteln.
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Art. 7 Verzeichnung von Datensammlungen
Die Nationalbibliothek verzeichnet die öffentlich zugänglichen Datensammlungen, die: - a.
- in der Schweiz betrieben werden;
- b.
- im Ausland betrieben werden und Daten enthalten, die für die Schweiz von besonderer Bedeutung sind.
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Art. 8 Dienstleistungen
Die Nationalbibliothek erbringt Dienstleistungen im Bereich der Informationsvermittlung. Sie kann Dokumentationsaufträge sowie Forschungsaufträge im Bereich des Bibliothekswesens übernehmen.
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Art. 8a Gewerbliche Leistungen 5
1 Die Nationalbibliothek kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen: - a.
- mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;
- b.
- die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
- c.
- keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
2 Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das Departement des Innern kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
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Art. 9 Weitere Tätigkeiten
Der Bundesrat kann die Nationalbibliothek im Rahmen ihrer Aufgaben mit weiteren Tätigkeiten beauftragen.
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Art. 10 Zusammenarbeit und Koordination
1 Die Nationalbibliothek arbeitet mit anderen schweizerischen und ausländischen Institutionen, die ähnliche Aufgaben erfüllen, zusammen; sie berücksichtigt dabei insbesondere Institutionen, die im Bereich der Audiovision und anderer neuartiger Informationsträger tätig sind. 2 Sie strebt eine Arbeitsteilung an. 3 Sie stellt in enger Zusammenarbeit mit andern grossen öffentlichen Bibliotheken die Koordination sicher, namentlich im Bereich der Bibliotheksautomatisierung.
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