Art. 2 Helvetica
1 Die Nationalbibliothek sammelt Informationsträger, die die Eigenschaften als Helvetica nach Artikel 3 Absatz 1 NBibG erfüllen. Sie sammelt umfassend insbesondere folgende Informationsträger: - a.
- Druckerzeugnisse wie Bücher, Broschüren, Zeitschriften, Zeitungen, Partituren;
- b.
- graphische oder photographische Dokumente wie Karten, Pläne, Atlanten, Stiche, Photographien, Diapositive;
- c.
- Ton- und Bildaufzeichnungen wie Magnetbänder, Filme, Compact Discs;
- d.
- auf digitalisiertem Träger festgehaltene Texte, Bilder und Tondokumente, die über Multimedia-Verfahren wahrnehmbar gemacht werden können.
2 Punktuell gesammelt werden können: - a.
- Informationsträger, die sich nur teilweise auf die Schweiz oder auf Personen mit schweizerischem Bürgerrecht beziehen;
- b.
- Informationsträger, deren Inhalt für die Kenntnis der Schweiz von geringer Bedeutung ist oder bereits in anderer Form zum Bestand der Nationalbibliothek gehört;
- c.
- unveränderte Neuauflagen;
- d.
- Sonderausgaben in aufwendiger Ausstattung, wenn eine einfache Ausgabe erhältlich ist;
- e.
- Übersetzungen von Werken, die ausländische Staatsangehörige in der Schweiz geschaffen haben, in andere als die Landessprachen;
- f.
- Amtsdruckschriften der Gemeinden;
- g.
- Publikationen von Kirchgemeinden und religiösen Gemeinschaften;
- h.
- Publikationen von Unternehmen und Gesellschaften;
- i.
- Software-Produkte wie EDV-Programme, Lernspiele, Expertensysteme und elektronische Spiele;
- k.
- Fahrpläne, Telephonbücher und ähnliche Personen- oder Adressverzeichnisse;
- l.
- Flugschriften, Veranstaltungsprogramme.
3 Mit Ausnahme magnetischer oder digitalisierter Informationsträger werden, sofern die Konservierungskosten es zulassen, grundsätzlich die Originalträger aufbewahrt. 4 Nicht gesammelt werden: - a.
- vervielfältigtes Lehrmaterial von Bildungs- und Unterrichtsanstalten;
- b.
- Lizentiats- und Seminararbeiten;
- c.
- Patentschriften;
- d.
- Wertpapiere und Zahlungsmittel;
- e.
- Informationsträger, deren Benutzung besondere Geräte erfordert;
- f.
- Informationsträger, die in der Schweiz hergestellt wurden, aber für den ausländischen Markt bestimmt sind, sofern sie für die Schweiz nicht besonderes Interesse aufweisen;
- g.
- Drucksachen von Unternehmen und der Verwaltung wie Formulare, Preislisten, Prospekte und andere Werbeschriften; Akzidenzdrucksachen;
- h.
- Informationsträger ohne ausreichend einheitliche physische Erscheinungsform.
5 Unterlagen des Bundes, welche unter die Archivierungspflicht fallen, werden gemäss den gesetzlichen Grundlagen für die Archivierung durch das Bundesarchiv archiviert.
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Art. 4 Sammlung durch andere Institutionen 4
1 Die Nationalbibliothek kann auf das Sammeln von Helvetica in bestimmten Bereichen verzichten, wenn sie von einer anderen Institution umfassend gesammelt, aufbewahrt, dokumentiert und zugänglich gemacht werden. 2 Sie stimmt ihre Sammeltätigkeit mit solchen Institutionen ab, insbesondere mit der Schweizerischen Bibliothek für Blinde, Seh- und Lesebehinderte, der Cinémathèque suisse und dem Schweizerischen Bundesarchiv. 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4585).
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Art. 5 Erwerb
1 Die Nationalbibliothek schliesst mit Verbänden und Einzelunternehmen, die im Bereich der Herstellung und Verbreitung von Helvetica tätig sind, nach Möglichkeit Vereinbarungen über die unentgeltliche Abgabe unmittelbar nach deren Erscheinen. 2 Sie verpflichtet sich, unentgeltlich überlassene Helvetica aufzubewahren, zu erhalten, über ihre Kataloge und gegebenenfalls über die Nationalbibliographie zu erschliessen.
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