Verordnungüber die Bibliothek am Guisanplatz (BiGV)
Allgemeines (1 - 2)
Sammlung und Dienstleistungen (3 - 8)
Koordination und Zusammenarbeit (9 - 12)
Inkrafttreten (13 - 13)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 43 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971, verordnet: |
1. Abschnitt: Allgemeines |
2. Abschnitt: Sammlung und Dienstleistungen |
Art. 3 Sammelauftrag
1 Die BiG sammelt gedruckte oder auf anderen Informationsträgern gespeicherte Fachinformationen, die:
2 Veröffentlichungen der Bundesverwaltung und der Schweizer Armee von allgemeinem öffentlichen Interesse sind der BiG unaufgefordert und unentgeltlich in je einem Exemplar pro vorhandener Sprache abzugeben; dazu zählen namentlich Studien, Informationsschriften, Jahresberichte und Reglemente. |
Art. 4 Erwerb der Sammlung
1 Die BiG erweitert ihre Sammlung durch:
2 Für den Erwerb von Sammlungen oder von besonders wichtigen Einzelobjekten kann die BiG:
3 Der Bundesrat kann Sammlungen anderer Institutionen, welche für die BiG relevant sind, auf Ersuchen der Institutionen in die BiG integrieren. |
Art. 6 Zugang zur Sammlung
1 Die BiG weist ihre Bestände im öffentlich zugänglichen Online-Katalog des Bibliotheksverbundes Alexandria nach. 2 Die Bestände können nach Massgabe der Benutzungsreglemente ausgeliehen oder in den Räumen der Bibliothek eingesehen werden von:
3 Der Zugang kann eingeschränkt werden, wenn die Erhaltung des Werks dies erfordert. 4 Die BiG kann Mitarbeitenden der Bundesverwaltung und der Schweizer Armee für bestimmte Fachliteratur persönliche Abonnemente einrichten oder ihnen diese in Form von Dienstexemplaren zur Verfügung stellen. |
Art. 7 Recherche
1 Die BiG vermittelt aufgrund von Dokumentations-, Recherche- und wissenschaftlichen Forschungsaufträgen Fachwissen für:
2 Sie unterstützt ihre Kundinnen und Kunden bei weiterführenden Recherchen, indem sie:
3 Die BiG kann wissenschaftliche Arbeiten im Rahmen eigener Schriftenreihen publizieren. |
4. Abschnitt: Inkrafttreten |