Verordnung
über die Bibliothek am Guisanplatz
(BiGV)
vom 9. Oktober 2013 (Stand am 1. November 2013)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 43 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Sammel-, Dienstleistungs- und Koordinationsauftrag der Bibliothek am Guisanplatz (BiG).
Art. 2 Stellung
Die BiG ist die Leitbibliothek der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung und der Schweizer Armee.
2. Abschnitt: Sammlung und Dienstleistungen
Art. 3 Sammelauftrag
1 Die BiG sammelt gedruckte oder auf anderen Informationsträgern gespeicherte Fachinformationen, die:
- a.
- der Aufgabenerfüllung der Bundesverwaltung oder der Schweizer Armee dienen; oder
- b.
- von der Bundesverwaltung oder der Schweizer Armee veröffentlicht wurden.
2 Veröffentlichungen der Bundesverwaltung und der Schweizer Armee von allgemeinem öffentlichen Interesse sind der BiG unaufgefordert und unentgeltlich in je einem Exemplar pro vorhandener Sprache abzugeben; dazu zählen namentlich Studien, Informationsschriften, Jahresberichte und Reglemente.
Art. 4 Erwerb der Sammlung
1 Die BiG erweitert ihre Sammlung durch:
- a.
- Erwerb im Rahmen der dafür vorgesehenen Kredite;
- b.
- Erhalt der von der Bundesverwaltung sowie der Schweizer Armee veröffentlichte Dokumente;
- c.
- Zuwendungen Dritter im Rahmen von Artikel 64 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 20062;
- d.
- ausserordentlichen Erwerb von Sammlungen oder besonders wichtigen Einzelobjekten.
2 Für den Erwerb von Sammlungen oder von besonders wichtigen Einzelobjekten kann die BiG:
- a.
- finanzielle Unterstützung von anderen Dienststellen des Bundes oder von Kantonen annehmen;
- b.
- an eine weitere Öffentlichkeit gelangen;
- c.
- Zuwendungen verwenden, die ihr nach Artikel 64 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 überlassen wurden.
3 Der Bundesrat kann Sammlungen anderer Institutionen, welche für die BiG relevant sind, auf Ersuchen der Institutionen in die BiG integrieren.
Art. 5 Erhaltung der Sammlung
1 Die BiG sorgt für die Erhaltung der Bestände, insbesondere für deren fachlich korrekte Restaurierung und Konservierung.
2 Zur Schonung und Erhaltung der Originale kann die BiG ihre Bestände auf andere Träger und Medien übertragen.
Art. 6 Zugang zur Sammlung
1 Die BiG weist ihre Bestände im öffentlich zugänglichen Online-Katalog des Bibliotheksverbundes Alexandria nach.
2 Die Bestände können nach Massgabe der Benutzungsreglemente ausgeliehen oder in den Räumen der Bibliothek eingesehen werden von:
- a.
- Mitarbeitenden der Bundesverwaltung;
- b.
- Angehörigen der Armee;
- c.
- Wissenschaft und Öffentlichkeit, soweit es die der BiG zur Verfügung stehenden Ressourcen erlauben.
3 Der Zugang kann eingeschränkt werden, wenn die Erhaltung des Werks dies erfordert.
4 Die BiG kann Mitarbeitenden der Bundesverwaltung und der Schweizer Armee für bestimmte Fachliteratur persönliche Abonnemente einrichten oder ihnen diese in Form von Dienstexemplaren zur Verfügung stellen.
Art. 7 Recherche
1 Die BiG vermittelt aufgrund von Dokumentations-, Recherche- und wissenschaftlichen Forschungsaufträgen Fachwissen für:
- a.
- die Bundesverwaltung und die Schweizer Armee;
- b.
- die Wissenschaft und die Öffentlichkeit, soweit es die der BiG zur Verfügung stehenden Ressourcen erlauben.
2 Sie unterstützt ihre Kundinnen und Kunden bei weiterführenden Recherchen, indem sie:
- a.
- die Infrastruktur zur Nutzung ihrer Bestände bereitstellt;
- b.
- den Zugang zu Einrichtungen externer Institutionen und Unternehmen vermittelt;
- c.
- Fachliteratur im interbibliothekarischen Leihverkehr besorgt.
3 Die BiG kann wissenschaftliche Arbeiten im Rahmen eigener Schriftenreihen publizieren.
Art. 8 Archivdienst
Die BiG betreut in Absprache mit den betroffenen Verwaltungseinheiten den Archivdienst des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport sowie der Schweizer Armee.
3. Abschnitt: Koordination und Zusammenarbeit
Art. 9 Bibliothekswesen der Bundesverwaltung
1 Die BiG führt koordinierend die Bibliotheken der Bundesverwaltung.
2 Sie sorgt für die Zusammenarbeit innerhalb der Bundesverwaltung im Bereich der Sicherung und Bereitstellung von Informationen und Dokumentationen.
Art. 10 Dokumentationskonferenz Bund
1 Die Dokumentationskonferenz Bund (DKB) ist das Koordinationsorgan der Bundesverwaltung in den Fachbereichen Information und Dokumentation nach Artikel 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997. Sie dient insbesondere:
- a.
- der fachlichen Unterstützung der BiG;
- b.
- der Initiierung gemeinsamer Vorhaben in den Fachbereichen;
- c.
- dem regelmässigen Informationsaustausch.
2 Die DKB setzt sich zusammen aus:
- a.
- der Leiterin oder dem Leiter der BiG als Vorsitzender oder Vorsitzendem der DKB;
- b.
- je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Departemente und der Bundeskanzlei.
3 Mit beratender Stimme können an den Sitzungen der DKB je eine Vertreterin oder ein Vertreter teilnehmen:
- a.
- der Schweizerischen Nationalbibliothek;
- b.
- der Parlamentsdienste;
- c.
- weiterer interessierter Verwaltungseinheiten.
4 Die BiG führt das Sekretariat der DKB.
Art. 11 Bibliotheksverbund Alexandria
Im Rahmen des Bibliotheksverbundes Alexandria hat die BiG die folgenden Aufgaben:
- a.
- Sie unterstützt die Partner fachtechnisch.
- b.
- Sie betreut den öffentlich zugänglichen Online-Katalog.
- c.
- Sie bestimmt und führt den Einsatz der Informatik.
Art. 12 Zusammenarbeit mit Dritten
1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die BiG mit in- und ausländischen Institutionen zusammenarbeiten, die ähnliche oder ergänzende Aufgaben erfüllen.
2 Sie trägt zur Entwicklung des Bibliothekswesens in der Schweiz bei.
4. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 13
Diese Verordnung tritt am 1. November 2013 in Kraft.