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Art. 4 Geltungsbereich
1 Dieser Abschnitt gilt für folgende Bundesbehörden: - a.
- die Bundesversammlung und ihre Organe;
- b.
- den Bundesrat;
- c.
- die Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1–3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19974 (RVOG);
- d.
- die eidgenössischen Gerichte;
- e.
- die ausserparlamentarischen Kommissionen des Bundes.
2 Soweit die in diesem Gesetz festgelegten Ziele es erfordern, kann der Bundesrat vorsehen, dass: - a.
- Bestimmungen dieses Abschnitts auf Organisationen oder Personen nach Artikel 2 Absatz 4 RVOG, die gestützt auf Bundesrecht mit Verwaltungsaufgaben betraut werden, anwendbar sind;
- b.
- die Erteilung von Konzessionen oder Aufträgen sowie die Zusprache von Finanzhilfen mit der Auflage zu verbinden sind, Bestimmungen dieses Abschnitts zu befolgen.
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Art. 5 Amtssprachen
1 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Rätoromanisch ist Amtssprache im Verkehr mit Personen dieser Sprache. 2 Die Bundesbehörden verwenden die Amtssprachen in ihren Standardformen.
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Art. 6 Wahl der Sprache
1 Wer sich an eine Bundesbehörde wendet, kann dies in der Amtssprache eigener Wahl tun. 2 Die Bundesbehörden antworten in der Amtssprache, in der sie angegangen werden. Sie können sich mit den Personen, die an sie gelangen, auf eine andere Amtssprache einigen. 3 Personen rätoromanischer Sprache können sich in deren Idiomen oder in Rumantsch grischun an die Bundesbehörden wenden. Diese antworten in Rumantsch grischun. 4 Der Bundesrat kann die freie Wahl der Amtssprachen einschränken für den Verkehr mit Behörden, deren Tätigkeit regional begrenzt ist. 5 Im Verkehr mit Personen, die keine Amtssprache beherrschen, verwenden die Bundesbehörden nach Möglichkeit eine Sprache, welche diese Personen verstehen. 6 Die besonderen Bestimmungen der Bundesrechtpflege sind vorbehalten.
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Art. 7 Verständlichkeit
1 Die Bundesbehörden bemühen sich um eine sachgerechte, klare und bürgerfreundliche Sprache und achten auf geschlechtergerechte Formulierungen. 2 Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen; er sorgt insbesondere für die Aus- und Weiterbildung des Personals und für die nötigen Hilfsmittel.5 5 Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text (AS 2016 689; BBl 20133729).
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Art. 8 Bundesversammlung
1 In den Beratungen der eidgenössischen Räte und ihrer Kommissionen äussert sich jedes Mitglied in einer Landessprache seiner Wahl. 2 Für die Behandlung in den Räten und in ihren Kommissionen müssen Botschaften, Berichte, Erlassentwürfe und Anträge in der Regel in Deutsch, Französisch und Italienisch vorliegen.
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Art. 9 Bundesrat und Bundesverwaltung
1 Die Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler und die Angestellten der Bundesverwaltung arbeiten wahlweise in deutscher, französischer oder italienischer Sprache. 2 Die Arbeitgeber des Bundes im Sinne der Bundespersonalgesetzgebung stellen die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung.
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Art. 10 Veröffentlichungen in Deutsch, Französisch und Italienisch
1 Die Erlasse des Bundes und andere Texte, die nach dem Publikationsgesetz vom 18. Juni 20046 oder aufgrund anderer Bestimmungen des Bundesrechts in der Amtlichen und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts oder im Bundesblatt zu veröffentlichen sind, werden in Deutsch, Französisch und Italienisch veröffentlicht, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.7 2 Die Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig in Deutsch, Französisch und Italienisch.
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Art. 11 Veröffentlichungen in Rätoromanisch
Texte von besonderer Tragweite sowie die Unterlagen für eidgenössische Wahlen und Abstimmungen werden auch in Rätoromanisch veröffentlicht. Die Bundeskanzlei bestimmt diese Texte nach Anhörung der Standeskanzlei des Kantons Graubünden und der interessierten Bundesstellen.
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Art. 12 Bekanntmachungen, Beschriftungen und Ausweise
1 Für Bekanntmachungen wählen die Bundesbehörden die lokale Amtssprache. 2 Die Bundesbehörden treten nach aussen in den vier Amtssprachen auf, insbesondere bei der Gestaltung: - a.
- ihrer Drucksachen;
- b.
- der Interneteinstiegsseiten;
- c.
- der Beschriftungen ihrer Gebäude.
3 Persönliche Ausweise werden in den vier Amtssprachen gestaltet. 4 Für die Öffentlichkeit bestimmte Formulare des Bundes müssen in allen Amtssprachen verfügbar sein. Die Bundesbehörden können Ausnahmen vorsehen für Formulare, die für einen beschränkten Personenkreis bestimmt sind.
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Art. 13 Völkerrechtliche Verträge
1 Von bilateralen Verträgen, die der Publikationspflicht unterstehen, muss eine Originalfassung in mindestens einer Amtssprache des Bundes vorliegen. 2 Bei multilateralen Verträgen, die der Publikationspflicht unterstehen, ist darauf zu achten, dass eine Originalfassung in mindestens einer Amtssprache des Bundes erstellt wird. 3 Vorbehalten bleiben Ausnahmen nach Artikel 14 Absatz 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20048 und aufgrund besonderer Bestimmungen der Bundesgesetzgebung.
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