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Art. 9 Soziale Sicherheit der Kulturschaffenden 15
1 Der Bund und die Stiftung Pro Helvetia überweisen einen prozentualen Anteil ihrer Finanzhilfen für Kulturschaffende an: - a.
- die Pensionskasse der Person, welche die Finanzhilfe erhält; oder
- b.
- eine andere Vorsorgeform nach Artikel 82 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198216 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge dieser Person.
2 Der Bundesrat legt den prozentualen Anteil fest.
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Art. 9a Kulturelle Teilhabe 17
Der Bund kann Vorhaben zur Stärkung der Teilhabe der Bevölkerung am kulturellen Leben unterstützen.
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Art. 10 Massnahmen zur Bewahrung des kulturellen Erbes
1 Der Bund kann Museen, Sammlungenund Netzwerke Dritter zur Bewahrung des kulturellen Erbes unterstützen, insbesondere durch Finanzhilfen an die Betriebs- und Projektkosten. Er kann bei Ausstellungen von gesamtschweizerischer Bedeutung Beiträge an die Versicherungsprämien für Leihgaben leisten. 2 Der Bund unterstützt nur Museen und Sammlungen, die über ein Sammlungskonzept verfügen.
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Art. 11 Nachwuchsförderung
Der Bund kann den kulturellen und künstlerischen Nachwuchs durch Massnahmen fördern, die dem Erwerb und der Vertiefung der erforderlichen Erfahrungen dienen.
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Art. 12 Förderung der musikalischen Bildung
1 Der Bund fördert in Ergänzung zu kantonalen und kommunalen Bildungsmassnahmen die musikalische Bildung. 2 Er fördert die Aus- und Weiterbildung von Leiterinnen und Leitern sowie das Angebot an Musiklagern und Musikkursen für Kinder und Jugendliche. Dazu führt er das Programm «Jugend und Musik».18 3 Er kann den Vollzug des Programms «Jugend und Musik» auf Dritte übertragen.19 4 Er fördert musikalisch Begabte durch spezifische Massnahmen.20 18 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5587; BBl 2015 497). 19 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5587; BBl 2015 497). 20 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 49; BBl 2020 3131).
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Art. 12a Tarife an Musikschulen 21
1 Musikschulen, die von Kantonen oder Gemeinden unterstützt werden, sehen für alle Kinder und Jugendlichen bis zum Abschluss der Sekundarstufe II Tarife vor, die deutlich unter den Tarifen für Erwachsene liegen. 2 Sie berücksichtigen bei der Festlegung der Tarife die wirtschaftliche Situation der Eltern oder anderer Unterhaltspflichtiger sowie den erhöhten Ausbildungsbedarf musikalisch Begabter.
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Art. 13 Preise , Auszeichnungen und Ankäufe
Der Bund kann: - a.
- Preise verleihen;
- b.
- herausragende künstlerische Leistungen und kulturelle Verdienste auszeichnen;
- c.
- Kunstwerke erwerben.
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Art. 14 Unterstützung kultureller Organisationen
Der Bund kann Organisationen von Kulturschaffenden und von kulturell tätigen Laien unterstützen.
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Art. 15 Lese- und Literaturförderung 22
Der Bund kann Massnahmen treffen, die der Förderung des Lesens und der Literatur dienen. 22 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729).
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Art. 16 Kulturelle Anlässe und Projekte
1 Der Bund kann kulturelle Anlässe durchführen oder sich an deren Organisation und Finanzierung beteiligen. 2 Er kann Projekte unterstützen, die: - a.
- im Rahmen von einmaligen Anlässen einen kulturellen Beitrag leisten und ein breites Publikum ansprechen; oder
- b.
- besonders innovativ und geeignet sind, neue kulturelle Impulse zu geben.
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Art. 17 Jenische, Sinti und nomadische Lebensweise 23
Der Bund kann Massnahmen treffen, um die Kultur der Jenischen und der Sinti zu fördern und die nomadische Lebensweise zu ermöglichen. 23 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 49; BBl 2020 3131).
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Art. 1824
24 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, mit Wirkung seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 49; BBl 2020 3131).
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Art. 19 Förderung der Kunstvermittlung
Der Bund kann Massnahmen treffen, um dem Publikum ein Werk oder eine künstlerische Darbietung näherzubringen.
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Art. 20 Künstlerisches Schaffen
Der Bund fördert das künstlerische Schaffen, namentlich durch: - a.
- Werkbeiträge;
- b.
- Aufträge;
- c.
- Projektbeiträge.
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Art. 21 Unterstützung des Kulturaustauschs
1 Der Bund kann den Kulturaustausch im Inland unterstützen. 2 Er kann die Schweizer Kulturen im Ausland vorstellen und den Austausch mit anderen Kulturen unterstützen. 3 Er kann in wichtigen Kulturzentren der Welt und in Ländern, mit denen die Schweiz besonderen Austausch pflegt, eigene Kultureinrichtungen führen.
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