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Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
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Art. 2 Aufnahme in das KGT-Verzeichnis
1 In das KGT-Verzeichnis werden bewegliche Kulturgüter von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe aufgenommen. 2 Von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe ist ein bewegliches Kulturgut, das mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:
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Art. 4 Beschreibung der eingetragenen Kulturgüter
Zu jedem Kulturgut werden, soweit bekannt, folgende Angaben in das KGT-Verzeichnis aufgenommen:
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Art. 5 Zuständigkeit für das KGT-Verzeichnis
1 Die Fachstelle des Bundesamts für Kultur (Fachstelle) führt das KGT-Verzeichnis in Form einer elektronischen Datenbank und veröffentlicht es auf der Webseite des Bundesamtes für Kultur. 2 Sie entscheidet über die Eintragung von Kulturgütern im KGT-Verzeichnis und über die Löschung des Eintrags. |
Art. 6 Antrag auf Eintragung
1 Die Institution des Bundes, in der sich das Kulturgut befindet, beantragt bei der Fachstelle die Aufnahme des betreffenden Kulturgutes in das KGT-Verzeichnis. 2 Der Antrag muss die Angaben nach Artikel 4 enthalten und ist elektronisch zu stellen. 3 Stimmt die Fachstelle dem Antrag zu, so nimmt sie das Kulturgut in die elektronische Datenbank auf. |
Art. 8 Löschung von Einträgen
1 Liegt ein Grund nach Artikel 3 Absatz 3 KGTG vor, so kann die Institution des Bundes, in deren Eigentum das Kulturgut sich befindet, bei der Fachstelle die Löschung des Eintrags beantragen. Der Antrag ist zu begründen. 2 Stimmt die Fachstelle dem Antrag zu, so löscht sie den Eintrag in der elektronischen Datenbank. |
Art. 10 Änderung eines andern Erlasses
Die Kulturgütertransferverordnung vom 13. April 20052 wird wie folgt geändert: …3 3 Die Änderung kann unter AS 2014 1451konsultiert werden. |
Anhang |
(Art. 3 Abs. 2) |