Verordnung
über das Kulturgüterverzeichnis des Bundes
(KGVV)
vom 21. Mai 2014 (Stand am 1. Juli 2014)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 31 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 20031 über den
internationalen Kulturgütertransfer (KGTG),
verordnet:
1 SR 444.1
1
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a.
- die Kriterien für die Aufnahme von beweglichen Kulturgütern, die sich im Eigentum des Bundes befinden, in das Kulturgüterverzeichnis des Bundes (KGT-Verzeichnis);
- b.
- das Verfahren:
- 1.
- zur Eintragung von beweglichen Kulturgütern in das KGT-Verzeichnis,
- 2.
- zur Löschung von Einträgen aus dem KGT-Verzeichnis.
Art. 2 Aufnahme in das KGT-Verzeichnis
1 In das KGT-Verzeichnis werden bewegliche Kulturgüter von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe aufgenommen.
2 Von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe ist ein bewegliches Kulturgut, das mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:
- a.
- künstlerische, kunsthistorische oder kunstwissenschaftliche Bedeutung;
- b.
- Einzigartigkeit oder Seltenheit;
- c.
- kunsthandwerklicher Wert;
- d.
- ikonographische Bedeutung;
- e.
- historische Bedeutung;
- f.
- Bedeutung im Kontext der Sammlung;
- g.
- materieller Wert.
Art. 3 Signatur der eingetragenen Kulturgüter
1 Jedes eingetragene Kulturgut wird mit einer Signatur gekennzeichnet.
2 Die Signatur setzt sich gemäss Anhang zusammen.
Art. 4 Beschreibung der eingetragenen Kulturgüter
Zu jedem Kulturgut werden, soweit bekannt, folgende Angaben in das KGT-Verzeichnis aufgenommen:
- a.
- Signatur;
- b.
- Eintragungsdatum;
- c.
- Name der Institution des Bundes, in deren Eigentum es sich befindet;
- d.
- Objekttyp;
- e.
- Material;
- f.
- Technik;
- g.
- Masse beziehungsweise Gewicht;
- h.
- Einheiten, Stückzahl oder Umfang;
- i.
- Motiv;
- j.
- Inschrift;
- k.
- Markierung und besondere Merkmale, namentlich Schäden und Reparaturen;
- l.
- Epoche oder Erstellungsdatum;
- m.
- Urheber oder Urheberin;
- n.
- Titel;
- o.
- möglichst genaue Angaben zur Herkunft sowie zum Herstellungsort oder, wenn es sich um ein Ergebnis archäologischer oder paläontologischer Ausgrabungen oder Entdeckungen handelt, zum Fundort;
- p.
- Literatur mit Abbildungsverzeichnis, soweit vorhanden;
- q.
- eine Fotografie oder sonstige Abbildung des Objektes.
Art. 5 Zuständigkeit für das KGT-Verzeichnis
1 Die Fachstelle des Bundesamts für Kultur (Fachstelle) führt das KGT-Verzeichnis in Form einer elektronischen Datenbank und veröffentlicht es auf der Webseite des Bundesamtes für Kultur.
2 Sie entscheidet über die Eintragung von Kulturgütern im KGT-Verzeichnis und über die Löschung des Eintrags.
Art. 6 Antrag auf Eintragung
1 Die Institution des Bundes, in der sich das Kulturgut befindet, beantragt bei der Fachstelle die Aufnahme des betreffenden Kulturgutes in das KGT-Verzeichnis.
2 Der Antrag muss die Angaben nach Artikel 4 enthalten und ist elektronisch zu stellen.
3 Stimmt die Fachstelle dem Antrag zu, so nimmt sie das Kulturgut in die elektronische Datenbank auf.
Art. 7 Zeitpunkt der Eintragung
Kulturgüter gelten mit der Aufnahme in die elektronische Datenbank als eingetragen. Das Eintragungsdatum wird im KGT-Verzeichnis vermerkt.
Art. 8 Löschung von Einträgen
1 Liegt ein Grund nach Artikel 3 Absatz 3 KGTG vor, so kann die Institution des Bundes, in deren Eigentum das Kulturgut sich befindet, bei der Fachstelle die Löschung des Eintrags beantragen. Der Antrag ist zu begründen.
2 Stimmt die Fachstelle dem Antrag zu, so löscht sie den Eintrag in der elektronischen Datenbank.
Art. 9 Zugang zum KGT-Verzeichnis
Der Zugang zum KGT-Verzeichnis ist unentgeltlich.
Art. 10 Änderung eines andern Erlasses
Die Kulturgütertransferverordnung vom 13. April 20052 wird wie folgt geändert:
…3
3 Die Änderung kann unter AS 2014 1451konsultiert werden.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.