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Anhang 1 19
19 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5367). |
(Art. 1 Abs. 2) |
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Art. 1 Bundesinventar
1 Das Bundesinventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Inventar) umfasst die in den Anhängen 1 und 2 aufgezählten Objekte. 2 Anhang 1 umfasst die ortsfesten Objekte, Anhang 2 die Wanderobjekte. 3 Die Umschreibung der Objekte ist Bestandteil dieser Verordnung, jedoch Gegenstand einer separaten Veröffentlichung.2 2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5367). |
Art. 2 Ortsfeste Objekte
Die ortsfesten Objekte umfassen das Laichgewässer und angrenzende natürliche und naturnahe Flächen (Bereich A) sowie weitere Landlebensräume und Wanderkorridore (Bereich B) der Amphibien. Die Bereiche A und B werden in der Umschreibung der Objekte soweit erforderlich festgehalten.3 3 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5367). |
Art. 3 Wanderobjekte
1 Die Wanderobjekte umfassen Rohstoffabbaugebiete, insbesondere Kies- und Tongruben sowie Steinbrüche, mit Laichgewässern, die im Laufe der Zeit verschoben werden können. 2 Ist die Verschiebung der Laichgewässer nicht mehr möglich, so beantragt das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) dem Bundesrat, dass das Wanderobjekt:
3 Das UVEK berücksichtigt beim Antrag nach Absatz 2 die örtlichen Verhältnisse und arbeitet eng mit den betroffenen Kantonen zusammen; diese hören die Betroffenen nach Artikel 5 Absatz 2 an. |
Art. 4 Veröffentlichung 4
1 Die Umschreibung der Objekte wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) durch Verweis veröffentlicht (Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20045). Sie ist in elektronischer Form6 zugänglich. 2 Das Amphibienlaichgebiete-Inventar kann unentgeltlich beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) und bei den zuständigen kantonalen Stellen eingesehen werden. 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5367). 6 www.bafu.admin.ch> Themen > Biodiversität > Fachinformationen > Massnahmen > Ökologische Infrastruktur > Biotope von nationaler Bedeutung > Amphibienlaichgebiete |
Art. 5 Abgrenzung der Objekte
1 Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der ortsfesten Objekte fest. Sie hören dabei die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten an. 2 Für Wanderobjekte vereinbaren die Kantone mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, den Nutzungsberechtigten oder den betroffenen Branchen einen Perimeter, in dem die Amphibienlaichgewässer an geeignete Standorte verschoben werden können. Nötigenfalls treffen die Kantone die erforderlichen Verfügungen. 3 Ist die Abgrenzung nach den Absätzen 1 und 2 noch nicht erfolgt, so trifft die kantonale Behörde auf Antrag eine Feststellungsverfügung über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Objekt. Antrag kann nur stellen, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachweist. |
Art. 6 Schutzziel
1 In ihrer Qualität und Eignung als Amphibienlaichgebiete sowie als Stützpunkte für das langfristige Überleben und die Wiederansiedlung gefährdeter Amphibienarten sind die ortsfesten Objekte ungeschmälert und die Wanderobjekte funktionsfähig zu erhalten. 2 Zum Schutzziel gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung:
3 Schliessen sich die Erhaltung und die Förderung der Amphibienpopulationen verschiedener Arten gegenseitig aus, so gelten die Prioritäten nach den Hinweisen in der Umschreibung der Objekte.7 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5367). |
Art. 7 Abweichungen vom Schutzziel
1 Ein Abweichen vom Schutzziel ortsfester Objekte ist nur zulässig für standortgebundene Vorhaben, die einem überwiegenden öffentlichen Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung dienen. Verursacherinnen und Verursacher sind zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten. 2 Vom Schutzziel ortsfester Objekte darf zudem abgewichen werden bei:
3 Vom Schutzziel der Wanderobjekte darf abgewichen werden, wenn dies in einer Vereinbarung oder einer Verfügung nach Artikel 5 Absatz 2 festgehalten ist. |
Art. 8 Schutz- und Unterhaltsmassnahmen
1 Die Kantone treffen nach Anhören der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und der Nutzungsberechtigten die zur Erreichung des Schutzziels geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Bei Wanderobjekten sind diese Schutz- und Unterhaltsmassnahmen Gegenstand der Vereinbarung nach Artikel 5 Absatz 2. 2 Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinne des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197910 regeln, mit dieser Verordnung übereinstimmen. 10 SR 700 |
Art. 10 Vorsorglicher Schutz
Solange die Kantone keine Schutz- und Unterhaltsmassnahmen getroffen haben, sorgen sie mit geeigneten Sofortmassnahmen dafür, dass sich der Zustand der ortsfesten Objekte nicht verschlechtert und die Funktionsfähigkeit der Wanderobjekte erhalten bleibt. |
Art. 11 Beseitigung von Beeinträchtigungen
Die Kantone sorgen dafür, dass bestehende Beeinträchtigungen von Objekten bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit möglich beseitigt werden. Bei Wanderobjekten werden dabei die Vereinbarungen nach Artikel 5 Absatz 2 berücksichtigt. |
Art. 12 Pflichten des Bundes
1 Die Behörden und Amtsstellen des Bundes sowie seiner Anstalten und Betriebe sind bei ihrer Tätigkeit zur schutzzielgerechten Erhaltung der Objekte verpflichtet. 2 Sie treffen die Massnahmen nach den Artikeln 8, 10 und 11 in Bereichen, in denen sie nach der Spezialgesetzgebung zuständig sind. |
Art. 13 Berichterstattung
Solange die Kantone die nach den Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie 8 erforderlichen Massnahmen nicht getroffen haben, erstatten sie dem BAFU11 alle zwei Jahre jeweils am Jahresende Bericht über den Stand des Schutzes der Amphibienlaichgebiete. 11 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5367). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. |
Art. 14 Leistungen des Bundes
1 Das BAFU berät und unterstützt die Kantone bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung. 2 Die Abgeltungen des Bundes für die Massnahmen nach den Artikeln 5, 8, 11 und 16 dieser Verordnung richten sich nach den Artikeln 18 und 19 der Verordnung vom 16. Januar 199112 über den Natur- und Heimatschutz (NHV).13 3 Umfassen Objekte nach dieser Verordnung Flächen, die nach den Artikeln 55– 62 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201314 zu Beiträgen berechtigen sind, so werden für diese Flächen anstelle der Beiträge für die regelmässige Pflege nach den Artikeln 18 und 19 NHV Beiträge nach der Direktzahlungsverordnung gewährt.15 12 SR 451.1 13 Fassung gemäss Art. 18 Ziff. 2 der Trockenwiesenverordnung vom 13. Jan. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 283). 14 SR 910.13 15 Eingefügt durch Art. 18 Ziff. 2 der Trockenwiesenverordnung vom 13. Jan. 2010 (AS 2010283). Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 5 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20134145). |
Art. 16 Übergangsbestimmung
1 Der Schutz der im Anhang 3 aufgezählten Objekte richtet sich bis zum Entscheid über ihre Aufnahme in den Anhang 1 oder 2 nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a NHV16 und nach Artikel 10 dieser Verordnung.17 2 Diese Objekte sind in den Vernehmlassungsunterlagen vom 21. Juni 199418 umschrieben. Sie können bei den in Artikel 4 Absatz 2 bezeichneten Stellen eingesehen werden. 16 SR 451.1 17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5367). 18 In der AS nicht veröffentlicht. |
Liste der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung – ortsfeste Objekte |
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20 Amtliches Gemeindeverzeichnis der Schweiz, Ausgabe 16. Dezember 2016. 21 Das Objekt liegt in den Gemeinden Dietikon ZH/Spreitenbach AG. 22 Das Objekt liegt in den Gemeinden Altikon ZH/Uesslingen-Buch TG. 23 Das Objekt liegt in den Gemeinden Turbenthal ZH/Bichelsee-Balterswil TG. 24 Das Objekt liegt in den Gemeinden Kappel am Albis, Knonau ZH/Baar, Steinhausen ZG. 25 Das Objekt liegt in den Gemeinden Guggisberg, Köniz, Neuenegg, Oberbalm, Rüeggisberg, Schwarzenburg BE/Alterswil, Heitenried, Plaffeien, St. Antoni, Ueberstorf FR. 26 Das Objekt liegt in den Gemeinden Kriechenwil BE/Kleinbösingen FR. 27 Das Objekt liegt in den Gemeinden La Ferrière BE/Les Bois JU/La Chaux-de-Fonds NE. 28 Das Objekt liegt in den Gemeinden Baar, Steinhausen ZG/Kappel am Albis, Knonau ZH. 29 Das Objekt liegt in den Gemeinden Alterswil, Heitenried, Plaffeien, St. Antoni, Ueberstorf FR/Guggisberg, Köniz, Neuenegg, Oberbalm, Rüeggisberg, Schwarzenburg BE. 30 Das Objekt liegt in den Gemeinden Kleinbösingen FR/Kriechenwil BE. 31 Das Objekt liegt in den Gemeinden Herisau AR/Flawil SG. 32 Das Objekt liegt in den Gemeinden Flawil SG/Herisau AR. 33 Das Objekt liegt in den Gemeinden Muolen SG/Amriswil, Zihlschlacht-Sitterdorf TG. 34 Das Objekt liegt in den Gemeinden San Vittore GR/Lumino TI. 35 Das Objekt liegt in den Gemeinden Spreitenbach AG/Dietikon ZH. 36 Das Objekt liegt in den Gemeinden Amriswil, Zihlschlacht-Sitterdorf TG/Muolen SG. 37 Das Objekt liegt in den Gemeinden Uesslingen-Buch TG/Altikon ZH. 38 Das Objekt liegt in den Gemeinden Bichelsee-Balterswil TG/Turbenthal ZH. 39 Das Objekt liegt in den Gemeinden Lumino TI/San Vittore GR. 40 Das Objekt liegt in den Gemeinden La Chaux-de-Fonds NE/Les Bois JU/La Ferrière BE. 41 Das Objekt liegt in den Gemeinden Les Bois JU/La Ferrière BE/La Chaux-de-Fonds NE. |
Anhang 2 42
42 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5367). |
(Art. 1 Abs. 2) |
Liste der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung – Wanderobjekte |
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43 Amtliches Gemeindeverzeichnis der Schweiz, Ausgabe 16. Dezember 2016. |
Anhang 3 44
44 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5367). |
(Art. 16 Abs. 1) |
Liste der nicht definitiv bereinigten Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung |
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45 Amtliches Gemeindeverzeichnis der Schweiz, Ausgabe 16. Dezember 2016. |
Anhang 4 46
46 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. Sept. 2017, mit Wirkung seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5367). |
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