Verordnung
über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden
von nationaler Bedeutung
(Trockenwiesenverordnung, TwwV)
vom 13. Januar 2010 (Stand am 1. Januar 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 18a Absätze 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19661
über den Natur- und Heimatschutz,
verordnet:
1 SR 451
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Mit dieser Verordnung sollen Trockenwiesen und ‑weiden (Trockenwiesen) von nationaler Bedeutung unter Berücksichtigung einer nachhaltigen Land- und Waldwirtschaft geschützt und gefördert werden.
Art. 2 Bundesinventar
1 Das Bundesinventar der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (Trockenwieseninventar) umfasst die in Anhang 1 aufgezählten Objekte.
2 Die Umschreibung der Objekte ist Bestandteil dieser Verordnung, jedoch Gegenstand einer separaten Veröffentlichung.2
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5409).
Art. 3 Veröffentlichung 3
1 Die Umschreibung der Objekte wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) durch Verweis veröffentlicht (Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20044). Sie ist in elektronischer Form5 zugänglich.
2 Das Trockenwieseninventar kann unentgeltlich beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) und bei den zuständigen kantonalen Stellen eingesehen werden.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5409).
5 www.bafu.admin.ch > Themen > Biodiversität > Fachinformationen > Massnahmen > Ökologische Infrastruktur > Biotope von nationaler Bedeutung > Trockenwiesen und -weiden
Art. 4 Abgrenzung der Objekte
1 Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der Objekte fest. Sie hören dabei die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die Nutzungsberechtigten, insbesondere die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, an.
2 Weisen Objekte einen räumlichen Bezug zu Konzepten und Sachplänen des Bundes auf, so hören die Kantone auch die zuständigen Bundesstellen an.
3 Ist der genaue Grenzverlauf noch nicht festgelegt, so trifft die zuständige kantonale Behörde auf Antrag eine Feststellungsverfügung über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Objekt. Einen Antrag stellen kann, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachweist.
Art. 5 Vorranggebiete
1 Die Kantone können nach Anhören des BAFU Vorranggebiete bezeichnen.6 Diese umfassen ein Objekt oder mehrere nahe beieinander liegende Objekte sowie angrenzende natürliche oder naturnahe Lebensräume und Strukturelemente. Die Vorranggebiete stellen Lebensräume von hohem ökologischem Wert für Pflanzen- und Tierarten von Trockenwiesen dar.
2 Weisen Vorranggebiete einen räumlichen Bezug zu Konzepten und Sachplänen des Bundes auf, so hören die Kantone auch die zuständigen Bundesstellen an.
3 Die Vorranggebiete werden in Plänen und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens nach der Raumplanungsgesetzgebung regeln, in geeigneter Weise berücksichtigt.
4 Die Kantone melden die Vorranggebiete dem BAFU; dieses veröffentlicht eine Liste der Vorranggebiete.
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5409).
2. Abschnitt: Schutz der Trockenwiesen von nationaler Bedeutung
Art. 6 Schutzziel
1 Die Objekte sind ungeschmälert zu erhalten. Das Schutzziel umfasst insbesondere:
- a.
- die Erhaltung und Förderung der spezifischen Pflanzen- und Tierwelt sowie ihrer ökologischen Grundlagen;
- b.
- die Erhaltung der für die Trockenwiesen typischen Eigenart, Struktur und Dynamik;
- c.
- eine nachhaltig betriebene Land- und Waldwirtschaft.
2 In Vorranggebieten sind die ökologische Qualität der an die Objekte angrenzenden natürlichen und naturnahen Lebensräume und Strukturelemente sowie deren Vernetzung zu fördern, damit die spezifische Funktionsfähigkeit der Objekte verbessert werden kann.
3 Die objektspezifischen Schutzziele sind in der Umschreibung der Objekte nach Artikel 3 festgehalten.
Art. 7 Abweichungen vom Schutzziel
1 Ein Abweichen vom Schutzziel ist nur zulässig für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen vor Naturgefahren oder einem andern überwiegenden öffentlichen Interesse von nationaler Bedeutung dienen. Verursacherinnen und Verursacher sind zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.
2 In Vorranggebieten darf zudem vom Schutzziel abgewichen werden, wenn das Vorhaben die Voraussetzungen nach der Raumplanungsgesetzgebung erfüllt und die Fläche und die Qualität der Trockenwiesen insgesamt wiederhergestellt oder gesteigert werden.
Art. 8 Schutz- und Unterhaltsmassnahmen
1 Die Kantone treffen nach Anhören der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie der Nutzungsberechtigten die zur Erreichung des Schutzziels geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Dabei achten sie auf die Erhaltung und Förderung einer angepassten, nachhaltigen land- und waldwirtschaftlichen Nutzung.
2 Die Massnahmen sind Gegenstand von Vereinbarungen zwischen der kantonal zuständigen Behörde und den Betroffenen. Ist der Abschluss einer Vereinbarung nicht möglich, so werden die Massnahmen angeordnet.
3 Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass:
- a.
- Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens nach der Raumplanungsgesetzgebung regeln, diese Verordnung in geeigneter Weise berücksichtigen;
- b.
- nur Bauten und Anlagen errichtet und Bodenveränderungen vorgenommen werden, die dem Schutzziel nicht widersprechen;
- c.
- bestehende und neue Nutzungen, insbesondere die Nutzung durch die Land- und Waldwirtschaft und durch den Tourismus sowie die Nutzung zur Erholung, mit dem Schutzziel in Einklang stehen;
- d.
- Strukturelemente der Objekte erhalten und, soweit es dem Schutzziel dient, verbessert oder neu geschaffen werden;
- e.
- seltene und gefährdete Pflanzen- und Tierarten sowie ihre Lebensgemeinschaften gefördert werden.
3. Abschnitt: Umsetzung und Finanzierung
Art. 9 Fristen
Die Massnahmen nach den Artikeln 4 Absatz 1 und 8 müssen innert zehn Jahren nach Aufnahme der Objekte in Anhang 1 getroffen werden.
Art. 10 Vorsorglicher Schutz
Solange die Kantone keine Schutz- und Unterhaltsmassnahmen getroffen haben, sorgen sie mit geeigneten Sofortmassnahmen dafür, dass sich der Zustand der Objekte nicht verschlechtert.
Art. 11 Beseitigung von Beeinträchtigungen
Die Kantone sorgen dafür, dass bestehende Beeinträchtigungen von Objekten bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit möglich beseitigt werden.
Art. 12 Pflichten des Bundes
1 Die Behörden und Amtsstellen des Bundes sowie seiner Anstalten und Betriebe sind bei ihrer Tätigkeit zur schutzzielgerechten Erhaltung der Objekte verpflichtet.
2 Sie treffen die Massnahmen nach den Artikeln 8, 10 und 11 in Bereichen, in denen sie nach der Spezialgesetzgebung zuständig sind.
Art. 13 Berichterstattung
Solange die Kantone die nach den Artikeln 4 Absatz 1 und 8 erforderlichen Massnahmen nicht getroffen haben, erstatten sie dem BAFU alle zwei Jahre am Jahresende Bericht über den Stand des Schutzes der Objekte.
Art. 14 Leistungen des Bundes
1 Das BAFU berät und unterstützt die Kantone bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung.
2 Die Abgeltungen des Bundes für die Massnahmen nach den Artikeln 4, 8, 10 und 11 richten sich nach den Artikeln 18 und 19 der Verordnung vom 16. Januar 19917 über den Natur- und Heimatschutz (NHV).
3 Umfassen Objekte nach dieser Verordnung Flächen, die nach den Artikeln 55–62 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20138 zu Beiträgen berechtigen sind, so werden für diese Flächen anstelle der Beiträge für die regelmässige Pflege nach den Artikeln 18 und 19 NHV Beiträge nach der Direktzahlungsverordnung gewährt.9
7 SR 451.1
9 Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 6 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).
Art. 15 Zusammenarbeit mit der Land- und Waldwirtschaft
Die zuständigen Stellen arbeiten bei der Festlegung der Schutz-, Unterhalts- und Aufwertungsmassnahmen eng mit den Fachstellen für Land- und Waldwirtschaft zusammen.
Art. 16 Vollzugshilfe
Das BAFU erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Landwirtschaft eine Vollzugshilfe zu den Schutz- und Unterhaltsmassnahmen nach dieser Verordnung.
Art. 17 Entlassung von Objekten
1 Ein Objekt ist aus dem Trockenwieseninventar zu entlassen, wenn die Erfüllung des Schutzziels aufgrund fortgeschrittener Vergandung nicht mehr gewährleistet werden kann.
2 Vor der Entlassung eines Objekts sind die betroffenen Kantone anzuhören; diese hören die Betroffenen nach Artikel 4 Absatz 1 an.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 18 Änderung bisherigen Rechts
Art. 19 Übergangsbestimmungen
1 Der Schutz der in Anhang 2 aufgezählten Objekte richtet sich bis zum Entscheid über ihre Aufnahme in Anhang 1 nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a NHV11 sowie nach Artikel 10 der vorliegenden Verordnung.
2 Die Umschreibung dieser Objekte ist in elektronischer Form12 und unentgeltlich zugänglich.
11 SR 451.1
12 www.bafu.admin.ch/tww
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2010 in Kraft.
Anhang 1 1313 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 29. Sept. 2017 (AS 2017 5409). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4775).
13 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 29. Sept. 2017 (AS 2017 5409). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4775).
Liste der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung
Anhang 2 1515 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 29. Sept. 2017 (AS 2017 5409). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4775).
15 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 29. Sept. 2017 (AS 2017 5409). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4775).