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Art. 6 Anmeldepflicht
1 Wer Exemplare geschützter Arten ein-, durch- oder ausführen will, muss sie der Zollstelle oder einer vom BLV bezeichneten Stelle anmelden. 2 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Anmeldung.
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Art. 7 Bewilligungspflicht
1 Eine Bewilligung des BLV benötigt, wer: - a.
- Exemplare von Arten nach den Anhängen I–III CITES ein-, durch- oder ausführen will;
- b.
- lebende Exemplare nicht domestizierter Arten von Säugetieren, Vögeln, Reptilien und Amphibien einführen will, die leicht mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I–III CITES verwechselt werden können.
2 Das EDI kann die Einfuhr von Exemplaren anderer Arten der Bewilligungspflicht unterstellen, wenn: - a.
- Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder in einem Mass mit ihnen gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte;
- b.
- sie leicht mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I–III CITES verwechselt werden können.
3 Die Bewilligungen, die für die Ein-, Durch- und Ausfuhr nach anderen Gesetzen erforderlich sind, bleiben vorbehalten. 4 Der Bundesrat regelt das Bewilligungsverfahren sowie das Verfahren für den Entzug der Bewilligung. Er kann Dauerbewilligungen sowie besondere Bescheinigungen vorsehen.
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Art. 8 Ausnahmen von der Anmelde- und der Bewilligungspflicht
1 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Anmelde- und der Bewilligungspflicht vorsehen für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von: - a.
- nicht lebenden Exemplaren geschützter Arten, bei denen es sich um Übersiedlungsgut oder um Gegenstände zum privaten Gebrauch handelt;
- b.
- konservierten Exemplaren geschützter Arten und von lebenden Exemplaren geschützter Pflanzenarten, wenn der Verkehr mit ihnen wissenschaftlichen, nichtgewerblichen Zwecken dient.
2 Er kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen für die Ein- und Durchfuhr von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen II und III CITES. Nicht zulässig sind Ausnahmen für Arten, deren Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder mit deren Exemplaren in einem Mass gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte.
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Art. 9 Einfuhrverbote
1 Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:7 - a.
- rechtswidrig der Natur entnommen werden oder rechtswidrig mit ihnen gehandelt wird;
- b.
- in einem Mass der Natur entnommen werden oder in einem Mass mit ihnen gehandelt wird, das die Art in ihrem Bestand gefährdet.
2 Das BLV kann bei nachgewiesener Verletzung des CITES auf Empfehlung der Organe des CITES, in denen die Schweiz vertreten ist, vorübergehend die Einfuhr verbieten:8 - a.
- von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I–III CITES aus bestimmten Ländern;
- b.
- der Exemplare aller Arten nach den Anhängen I–III CITES aus bestimmten Ländern;
- c.
- von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I–III CITES aus allen Ländern.
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Art. 10 Nachweispflicht
1 Wer Exemplare von Arten nach den Anhängen I–III CITES besitzt, muss über Dokumente verfügen, die eine Überprüfung der Herkunft und des Ursprungs der Exemplare und der Rechtmässigkeit des Verkehrs ermöglichen. 2 Wer solche Exemplare weitergibt, muss der Empfängerin oder dem Empfänger die Dokumente nach Absatz 1 liefern. 3 Das EDI regelt die Einzelheiten. Es kann für bestimmte Arten nach den Anhängen II und III CITES Ausnahmen von der Nachweispflicht vorsehen, wenn die Exemplare in der Schweiz erworben wurden. Nicht zulässig sind Ausnahmen für Arten, deren Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder mit deren Exemplaren in einem Mass gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte.
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Art. 11 Pflichten von Handels- und Zuchtbetrieben 9
1 Wer mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I–III CITES gewerbsmässig handelt oder diese gewerbsmässig züchtet, muss eine Bestandeskontrolle führen.10 2 Das EDI regelt die Einzelheiten. Es kann für künstlich vermehrtes Pflanzenmaterial Ausnahmen von der Pflicht zur Führung einer Bestandeskontrolle vorsehen. 3 Es kann eine Registrierungspflicht vorsehen für Personen, die mit Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I–III CITES gewerbsmässig handeln oder diese gewerbsmässig züchten.11
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Art. 11a Informationspflicht beim Verkauf von Exemplaren geschützter Arten 12
1 Personen, die Exemplare geschützter Arten öffentlich anbieten, müssen über sich und die angebotenen Exemplare informieren. 2 Der Bundesrat legt fest, welche Informationen anzugeben sind. 3 Die Betreiberinnen und Betreiber von Internetplattformen und die Verlegerinnen und Verleger von Presseerzeugnissen sorgen für die Vollständigkeit der Angaben.
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