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Verordnung des BLV
über den Tierschutz beim Schlachten
(VTSchS)

vom 8. November 2021 (Stand am 1. Januar 2022)

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),

gestützt auf die Artikel 179 Absatz 3, 179a Absatz 2 und 209 Absatz 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 20081 (TSchV),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1  

1 Die­se Ver­ord­nung re­gelt die tech­ni­schen Aspek­te des Tier­schut­zes beim Schlach­ten nach Ar­ti­kel 2 Ab­satz 3 Buch­sta­be n TSchV, ins­be­son­de­re die An­for­de­run­gen an die Be­täu­bung, Ent­blu­tung und Tö­tung von Tie­ren so­wie die An­for­de­run­gen an die An­la­gen und Ge­rä­te, die da­für ver­wen­det wer­den.

2 Sie gilt in und aus­ser­halb von Schlacht­be­trie­ben für die Schlach­tung von:

a.
Schlacht­vieh nach Ar­ti­kel 3 Buch­sta­be b der Ver­ord­nung vom 16. De­zem­ber 20162 über das Schlach­ten und die Fleisch­kon­trol­le (VSFK);
b.
Haus­ge­flü­gel nach Ar­ti­kel 3 Buch­sta­be c VSFK;
c.
Haus­ka­nin­chen;
d.
Lauf­vö­geln;
e.
Ge­he­ge­wild nach Ar­ti­kel 3 Buch­sta­be e VSFK;
f.
Fi­schen und Pan­zer­kreb­sen in Aqua­kul­tur-, Han­dels- und Ga­stro­no­mie­be­trie­ben.

2. Abschnitt: Anforderungen an die Betäubung

Art. 2 Fixierung der Tiere  

1 Schlacht­vieh, Haus­ge­flü­gel, Haus­ka­nin­chen, Lauf­vö­gel und Ge­he­ge­wild müs­sen vor der Be­täu­bung auf ge­eig­ne­te Art fi­xiert wer­den, aus­ge­nom­men:

a.
Rin­der und Ge­he­ge­wild, die auf der Wei­de aus Di­stanz ge­schos­sen wer­den;
b.
Haus­ge­flü­gel und Schwei­ne, die mit Gas be­täubt wer­den;
c.
Schwei­ne, die in ei­ner Grup­pe auf klei­nem Raum mit der Elek­tro­zan­ge be­täubt wer­den.

2 Die Fi­xa­ti­on muss der­art vor­ge­nom­men wer­den, dass sie Fol­gen­des er­mög­licht:

a.
die un­ver­züg­li­che und wirk­sa­me Be­täu­bung der Tie­re und ih­re un­mit­tel­ba­re Ent­blu­tung;
b.
die so­for­ti­ge Nach­be­täu­bung ei­nes un­zu­rei­chend be­täub­ten Tie­res.

3 Elek­tri­sche Be­täu­bungs­ge­rä­te dür­fen nicht da­zu ver­wen­det wer­den, Tie­re zu fi­xie­ren oder be­we­gungs­un­fä­hig zu ma­chen.

4 Fi­xier­te Tie­re sind un­ver­züg­lich zu be­täu­ben.

Art. 3 Fixationseinrichtungen  

1 Fi­xa­ti­ons­ein­rich­tun­gen dür­fen auf­grund ih­rer Kon­struk­ti­on beim Tier kei­nen un­nö­ti­gen Stress ver­ur­sa­chen oder ihm Leid zu­fü­gen.

2 Fi­xa­ti­ons­ein­rich­tun­gen dür­fen nicht als War­te­be­reich be­nutzt wer­den.

3 Bei der Be­täu­bung von Rin­dern mit ei­nem pneu­ma­ti­schen Bol­zen­schuss­ge­rät muss die Fi­xa­ti­ons­ein­rich­tung die Kopf­be­we­gun­gen der Tie­re so ein­schrän­ken, dass das Be­täu­bungs­ge­rät si­cher plat­ziert wer­den kann.

Art. 4 Tierartspezifische Anforderungen an Betäubungsmethoden  

Die An­for­de­run­gen an die Be­täu­bungs­me­tho­den für die ein­zel­nen Tier­ar­ten, ins­be­son­de­re die tech­ni­schen An­for­de­run­gen, sind in den An­hän­gen 1–8 ge­re­gelt.

Art. 5 Betäubungserfolg  

Die Wahr­neh­mungs- und Emp­fin­dungs­lo­sig­keit bei den Tie­ren muss ein­tre­ten:

a.
so­fort bei Ver­wen­dung von me­cha­ni­schen Ver­fah­ren;
b.
in­ner­halb der ers­ten Se­kun­de bei Be­täu­bung durch elek­tri­schen Strom;
c.
in­ner­halb des vor­ge­schrie­be­nen, ge­rä­te­s­pe­zi­fi­schen Zeit­rau­mes bei ei­ner Gas­be­täu­bung.
Art. 6 Überprüfung des Betäubungserfolges  

1 Der Be­täu­bungs­er­folg ist zu über­prü­fen:

a.
un­mit­tel­bar vor der Ent­blu­tung von Schlacht­vieh, Haus­ge­flü­gel, Haus­ka­nin­chen, Lauf­vö­geln und Ge­he­ge­wild so­wie von Fi­schen, die nicht gleich­zei­tig be­täubt und ge­tö­tet wer­den;
b.
un­mit­tel­bar vor der Tö­tung von Pan­zer­kreb­sen, die nicht gleich­zei­tig be­täubt und ge­tö­tet wer­den.

2 Die Leit­sym­pto­me zur Über­prü­fung des Be­täu­bungs­er­fol­ges sind nach Me­tho­den und Tier­art in An­hang 1 Zif­fer 3, An­hang 2 Zif­fer 4, An­hang 3 Zif­fern 3 und 4, An­hang 4 Zif­fer 6, An­hang 5 Zif­fer 3, An­hang 6 Zif­fer 3, An­hang 7 Zif­fer 4 so­wie An­hang 8 Zif­fer 5 ge­re­gelt.

Art. 7 Sofortmassnahmen bei mangelhafter Betäubung  

1 Sind bei ei­nem Tier nach ab­ge­schlos­se­nem Be­täu­bungs­vor­gang An­zei­chen ei­nes Emp­fin­dungs- und Wahr­neh­mungs­ver­mö­gens zu er­ken­nen, so ist das Tier un­ver­züg­lich fach­ge­recht nach­zu­be­täu­ben. Bei Haus­ge­flü­gel mit ei­nem Le­bend­ge­wicht bis 3 kg ist auch das un­ver­züg­li­che Tö­ten durch Ab­set­zen des Kopf­es zu­läs­sig.

2 Fi­sche und Pan­zer­kreb­se, die gleich­zei­tig be­täubt und ge­tö­tet wer­den sol­len, sind bei An­zei­chen ei­nes Emp­fin­dungs- und Wahr­neh­mungs­ver­mö­gens un­ver­züg­lich fach­ge­recht zu tö­ten.

3 Es sind ge­eig­ne­te Er­satzaus­rüs­tun­gen zur Nach­be­täu­bung für Schlacht­vieh, Haus­ka­nin­chen, Lauf­vö­gel und Ge­he­ge­wild so­wie zur Nach­be­täu­bung oder Tö­tung für Haus­ge­flü­gel an Ort und Stel­le ein­satz­be­reit zu hal­ten.

Art. 8 Betrieb und Wartung der Betäubungsanlagen und ‑geräte  

1 Die tech­ni­schen Do­ku­men­te und Be­die­nungs­an­lei­tun­gen für Be­täu­bungs­an­la­gen und -ge­rä­te müs­sen stets ver­füg­bar sein. Die Per­so­nen, die für den Be­trieb der An­la­gen und den Ein­satz der Ge­rä­te ver­ant­wort­lich sind, müs­sen um­fas­sen­de Kennt­nis­se ha­ben und die nö­ti­gen Ar­beits­an­wei­sun­gen er­hal­ten.

2 Be­täu­bungs­an­la­gen und ‑ge­rä­te sind re­gel­mäs­sig zu war­ten und auf ih­re Funk­ti­ons­fä­hig­keit zu über­prü­fen.

3 Das In­ter­vall zwi­schen den War­tun­gen darf höchs­tens zwei Jah­re be­tra­gen. Die War­tung muss durch ei­ne Fach­per­son vor­ge­nom­men wer­den. Do­ku­men­te, die ei­ne durch­ge­führ­te War­tung nach­wei­sen, müs­sen min­des­tens drei Jah­re auf­be­wahrt wer­den.

3. Abschnitt: Anforderungen an die Entblutung von Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Laufvögeln, Gehegewild und Fischen und an die Tötung von Panzerkrebsen

Art. 9 Zeitdauer zwischen Betäubung und Entblutung  

Die Zeit­dau­er zwi­schen dem Ab­schluss des Be­täu­bungs­vor­gangs und dem Be­ginn des Ent­blu­tens ist so zu be­mes­sen, dass ei­ne Wie­der­kehr des Emp­fin­dungs- und Wahr­neh­mungs­ver­mö­gens bis zum Ein­tritt des To­des aus­ge­schlos­sen ist. Es gel­ten die Vor­ga­ben nach An­hang 1 Zif­fer 4, An­hang 3 Zif­fern 1.4 und 2.5, An­hang 4 Zif­fer 7 und An­hang 7 Zif­fer 6.1.

Art. 10 Durchführung der Entblutung  

1 Bei Schlacht­vieh, Haus­ge­flü­gel, Haus­ka­nin­chen, Lauf­vö­geln und Ge­he­ge­wild müs­sen zum Ent­blu­ten bei­de Hals­schlag­adern ge­öff­net wer­den oder es ist ein Brust­stich durch­zu­füh­ren.

2 Wei­te­re Schlacht­ar­bei­ten dür­fen erst nach der Ent­blu­tung durch­ge­führt wer­den. Zwi­schen dem Be­ginn des Ent­blu­tens und dem Aus­füh­ren wei­te­rer Schlacht­ar­bei­ten muss, mit Aus­nah­me von Fi­schen nach ei­nem Kie­men­schnitt, ei­ne Zeit­span­ne von min­des­tens drei Mi­nu­ten lie­gen.

3 Bei Haus­ge­flü­gel mit ei­nem Le­bend­ge­wicht bis 3 kg kann das Ab­set­zen des Kopf­es un­mit­tel­bar nach der Be­täu­bung er­fol­gen, wenn der Be­täu­bungs­er­folg si­cher­ge­stellt ist.

Art. 11 Ausnahmen von der Entblutung  

Fi­sche müs­sen nicht ent­blu­tet wer­den, wenn:

a.
die elek­tri­sche Be­täu­bung gleich­zei­tig zum Tod führt; oder
b.
sie nach der Be­täu­bung di­rekt aus­ge­nom­men wer­den.
Art. 12 Überprüfung der Entblutung und des Eintritts des Todes  

1 Die Tie­re müs­sen wäh­rend der ge­sam­ten Ent­blu­tung sicht­bar und zu­gäng­lich sein.

2 Die Ent­blu­tung ist re­gel­mäs­sig zu über­prü­fen. Da­bei ist der Ein­tritt des To­des stich­pro­ben­wei­se zu kon­trol­lie­ren, bei Schlacht­vieh, Haus­ge­flü­gel, Haus­ka­nin­chen, Lauf­vö­geln und Ge­he­ge­wild durch Prü­fung, ob ei­ne ma­xi­ma­le Pu­pil­len­wei­tung vor­liegt.

Art. 13 Sofortmassnahmen bei mangelhafter Entblutung  

1 Sind bei ei­nem Tier we­gen man­gel­haf­ter Ent­blu­tung An­zei­chen ei­nes Emp­fin­dungs- und Wahr­neh­mungs­ver­mö­gens zu er­ken­nen, so ist das Tier un­ver­züg­lich fach­ge­recht nach­zu­be­täu­ben und zu ent­blu­ten. Bei Haus­ge­flü­gel mit ei­nem Le­bend­ge­wicht bis 3 kg ist auch das un­ver­züg­li­che Tö­ten durch Ab­set­zen des Kopf­es zu­läs­sig.

2 Wird Haus­ge­flü­gel durch Hals­schnit­t­au­to­ma­ten ent­blu­tet, so muss si­cher­ge­stellt wer­den, dass durch den Au­to­ma­ten nicht oder un­zu­rei­chend er­fass­te Tie­re un­ver­züg­lich von Hand ent­blu­tet oder ih­nen der Kopf ab­ge­setzt wird.

Art. 14 Anforderungen an die Tötung von Panzerkrebsen  

1 Pan­zer­kreb­se sind gleich­zei­tig mit oder un­mit­tel­bar nach der Be­täu­bung zu tö­ten.

2 Die Tö­tung nach der Be­täu­bung kann durch Ein­tau­chen in ko­chen­des Was­ser oder durch me­cha­ni­sche Zer­stö­rung des Ner­ven­sys­tems er­fol­gen.

4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die Schlachtung von Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Laufvögeln und Gehegewild in Schlachtbetrieben

Art. 15 Ausladen  

1 Schlacht­be­trie­be müs­sen über ge­eig­ne­te Ein­rich­tun­gen zum Aus­la­den der Tie­re aus den Trans­port­mit­teln ver­fü­gen.

2 Aus­la­de­ein­rich­tun­gen wie Lauf­ste­ge oder Ram­pen der Schlacht­be­trie­be müs­sen mit Schutz­vor­rich­tun­gen ver­se­hen sein, da­mit die Tie­re nicht stür­zen oder ent­wei­chen kön­nen.

3 Aus­la­de­ram­pen dür­fen höchs­tens ei­ne Nei­gung von 20 Grad ha­ben. Bei ei­nem Ge­fäl­le von über 10 Grad müs­sen sie mit ei­ner Tritt­si­che­rung ver­se­hen sein.

Art. 16 Beförderungsvorrichtungen und Transportbehälter  

Be­för­de­rungs­vor­rich­tun­gen und Trans­port­be­häl­ter müs­sen so ge­baut sein, dass Ver­let­zun­gen der Tie­re ver­mie­den wer­den.

Art. 17 Zeitpunkt der Schlachtung  

1 Schlacht­vieh, Haus­ge­flü­gel, Haus­ka­nin­chen, Lauf­vö­gel und Ge­he­ge­wild sind in­ner­halb von vier Stun­den nach der An­kunft im Schlacht­be­trieb zu schlach­ten. Bei Rin­dern, Scha­fen, Zie­gen und Schwei­nen darf die­se Zeit­span­ne ver­län­gert wer­den, wenn sie nach An­hang 1 TSchV un­ter­ge­bracht wer­den.

2 Tie­re, die bis zu ih­rer Schlach­tung in Trans­port­be­häl­tern ver­blei­ben, sind spä­tes­tens zwei Stun­den nach der An­kunft im Schlacht­be­trieb zu schlach­ten. Ist im War­te­be­reich ein ak­ti­ves Be­lüf­tungs­sys­tem vor­han­den, so kann die­se Zeit­dau­er auf ma­xi­mal vier Stun­den er­höht wer­den.

3 Milch­ab­hän­gi­ge Jung­tie­re müs­sen am Tag ih­rer An­kunft ge­schlach­tet wer­den.

4 Tie­re mit hoch­a­ku­ten oder hoch­gra­dig schmerz­haf­ten Be­ein­träch­ti­gun­gen sind un­ver­züg­lich zu schlach­ten oder zu tö­ten.

Art. 18 Anforderungen an die Unterbringung  

1 Für Schlacht­vieh und Haus­ge­flü­gel müs­sen die An­for­de­run­gen an den Min­des­traum­be­darf nach An­hang 4 TSchV er­füllt sein. Lauf­vö­gel und Haus­ka­nin­chen müs­sen so un­ter­ge­bracht wer­den, dass sie ih­re nor­ma­le Kör­per­hal­tung ein­neh­men kön­nen.

2 Stal­lun­gen so­wie War­te­be­rei­che für Tie­re in Trans­port­be­häl­tern müs­sen über ein wir­kungs­vol­les Lüf­tungs­sys­tem ver­fü­gen. Be­steht die­ses aus ei­ner ak­ti­ven Be­lüf­tung, so muss die Fri­schluft­zu­fuhr auch bei ei­nem Aus­fall der An­la­ge ge­si­chert sein.

3 Der Bo­den im War­te­be­reich muss tritt­si­cher und op­tisch gleich­mäs­sig sein. Ei­ne Ver­let­zungs­ge­fahr für die Tie­re muss aus­ge­schlos­sen wer­den.

4 Treib­gän­ge dür­fen nicht zur Un­ter­brin­gung ge­nutzt wer­den.

5 In War­te­be­rei­chen im Frei­en ist für an­ge­mes­se­nen Wit­te­rungs­schutz zu sor­gen.

6 Schwei­ne müs­sen bei ho­hen Um­ge­bung­stem­pe­ra­tu­ren oder schwü­lem Wet­ter durch Be­sprü­hen mit Was­ser ab­ge­kühlt wer­den.

7 Kran­ke, ver­letz­te und ge­schwäch­te Tie­re sind ge­trennt von an­de­ren Tie­ren un­ter­zu­brin­gen und müs­sen nach der An­kunft im Schlacht­be­trieb so schnell wie mög­lich ge­schlach­tet oder ge­tö­tet wer­den.

8 So­zi­al un­ver­träg­li­che Tie­re sind ge­trennt von an­de­ren Tie­ren un­ter­zu­brin­gen.

Art. 19 Zusätzliche Anforderungen an die Unterbringung über Nacht  

1 Wer­den Rin­der, Scha­fe, Zie­gen und Schwei­ne nicht am Tag der An­kunft ge­schlach­tet, so gel­ten die Ar­ti­kel 3–14 und An­hang 1 TSchV.

2 Die Über­prü­fung des Be­fin­dens und des Ge­sund­heits­zu­stands nach Ar­ti­kel 181 Ab­satz 7 TSchV und die Ver­sor­gung der Tie­re müs­sen am Abend des An­lie­fe­rungs­ta­ges und da­nach re­gel­mäs­sig im Ab­stand von höchs­tens zwölf Stun­den er­fol­gen.

3 Die kon­trol­lie­ren­de Per­son muss Da­tum und Uhr­zeit der Kon­trol­le so­wie ih­ren Na­men fest­hal­ten. Die ent­spre­chen­den Do­ku­men­te sind der amt­li­chen Tierärz­tin oder dem amt­li­chen Tier­arzt auf Ver­lan­gen vor­zu­wei­sen.

Art. 20 Belegungsplan  

1 Für die Stal­lun­gen zur Un­ter­brin­gung der Tie­re im Schlacht­be­trieb muss ein Be­le­gungs­plan vor­lie­gen.

2 Der Be­le­gungs­plan muss die ma­xi­mal zu­läs­si­ge Be­leg­dich­te zur Un­ter­brin­gung bis zu vier Stun­den und zur Un­ter­brin­gung von mehr als vier Stun­den je Tier­art und Tier­ka­te­go­rie ent­hal­ten.

Art. 21 Zutrieb zur Betäubung  

1 Beim Zu­trieb zur Be­täu­bung ist die selbst­stän­di­ge Vor­wärts­be­we­gung der Tie­re un­ter Be­rück­sich­ti­gung ih­res art­ty­pi­schen Ver­hal­tens durch ge­eig­ne­te bau­li­che Ge­stal­tung der Treib­gän­ge und des Zu­triebs­be­reichs zu un­ter­stüt­zen.

2 Treib­gän­ge und Zu­triebs­be­reich müs­sen eben, tritt­si­cher, ver­let­zungs­si­cher so­wie blend- und schat­ten­frei aus­ge­leuch­tet sein.

3 Treib­gän­ge und Zu­triebs­be­reich dür­fen nicht auf­wei­sen:

a.
keil­för­mi­ge Ver­en­gun­gen oder Treib­hin­der­nis­se;
b.
Eng­stel­len in Kur­ven;
c.
ab­len­ken­de Ein­flüs­se aus der Um­ge­bung, die die Tie­re am Vor­wärts­ge­hen hin­dern;
d.
Rich­tungs­wech­sel von we­ni­ger als 100 Grad;
e.
Kur­ven­ra­di­en von we­ni­ger als drei Me­tern.

4 Treib­gän­ge müs­sen an al­len Stel­len so zu­gäng­lich sein, dass ei­ne di­rek­te Ein­wir­kung auf die dar­in be­find­li­chen Tie­re je­der­zeit mög­lich ist.

5 Ein­zel­treib­gän­ge für Rin­der müs­sen mit ei­nem Auf­sprungs­chutz ver­se­hen sein.

6 In Ein­zel­treib­gän­gen für Rin­der muss die lich­te Hö­he min­des­tens 20 Zen­ti­me­ter mehr als die Wi­der­rist­hö­he be­tra­gen.

7 Der Ein­trieb in ei­ne Fi­xa­ti­ons­ein­rich­tung, die für ei­ne Tier­brei­te aus­ge­legt ist, darf nicht gleich­zei­tig über meh­re­re par­al­le­le Ein­zel­gän­ge er­fol­gen.

8 So­zi­al un­ver­träg­li­che Tie­re sind ge­trennt von an­de­ren Tie­ren der Be­täu­bung zu­zu­füh­ren.

Art. 22 Elektrische Treibhilfen  

1 Es dür­fen nur elek­tri­sche Treib­hil­fen ver­wen­det wer­den, die die ein­zel­nen Strom­stös­se auf ma­xi­mal ei­ne Se­kun­de be­gren­zen.

2 Elek­tri­sche Treib­hil­fen dür­fen nur bei Schwei­nen und Rin­dern ein­ge­setzt wer­den, die ge­sund, un­ver­letzt und geh­fä­hig sind. Sie dür­fen aus­sch­liess­lich an der Mus­ku­la­tur der Hin­ter­bei­ne an­ge­wen­det wer­den.

3 Sie dür­fen nur ein­ge­setzt wer­den, wenn die Tie­re im Be­reich der Ver­ein­ze­lung oder vor und wäh­rend des Ein­triebs in ei­ne Fi­xa­ti­ons­ein­rich­tung je­de Fort­be­we­gung ver­wei­gern.

4 Die elek­tri­sche Treib­hil­fe darf an ei­nem Tier nur dann wie­der­holt ein­ge­setzt wer­den, wenn das Tier rea­giert und dem Strom­sto­ss aus­wei­chen kann.

5 Elek­tri­sche Be­täu­bungs­ge­rä­te dür­fen nicht als Treib­hil­fen ein­ge­setzt wer­den.

Art. 23 Lärmpegel im Warte- und Zutriebsbereich  

Der Grund­lärm­pe­gel darf bei lau­fen­der An­la­ge und lau­fen­dem Tier­zu­trieb einen Schall­druck von 85 De­zi­bel nicht über­schrei­ten. Ein­zel­ne Über­schrei­tun­gen die­ses Pe­gels sind er­laubt.

Art. 24 Aufhängen von Hausgeflügel  

1 Wer­den zum Auf­hän­gen von le­ben­dem Haus­ge­flü­gel Schlacht­bü­gel ver­wen­det, so müs­sen de­ren Grös­se und Form der Grös­se und Art der Tie­re an­ge­passt sein. Je­des Tier ist mit bei­den Bei­nen im Schlacht­bü­gel auf­zu­hän­gen.

2 Zwi­schen dem Ein­hän­gen und der Be­täu­bung müs­sen die Tie­re durch ei­ne Ein­rich­tung ru­hig­ge­stellt wer­den, die die Brust der Tie­re ab­stützt.

3 Auf­ge­häng­te Tie­re dür­fen erst be­täubt wer­den, wenn sie sich aus­rei­chend be­ru­higt ha­ben; sie müs­sen je­doch spä­tes­tens 60 Se­kun­den nach dem Auf­hän­gen be­täubt wer­den.

4 Im Be­reich der Hän­ge­stre­cke müs­sen Licht­ver­hält­nis­se herr­schen, die zur Be­ru­hi­gung der Tie­re ge­eig­net sind.

5 Le­ben­de Tie­re, bei de­nen auf­grund ih­rer Kör­per­grös­se oder ih­res Ge­wichts ei­ne er­folg­rei­che Be­täu­bung im Schlacht­bü­gel nicht mög­lich ist, müs­sen ma­nu­ell be­täubt und ent­blu­tet wer­den. Sie dür­fen erst nach der Ent­blu­tung auf­ge­hängt wer­den.

5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die Schlachtung von Fischen und Panzerkrebsen in Betrieben

Art. 25 Zeitpunkt der Schlachtung bei Panzerkrebsen  

1 Pan­zer­kreb­se, die nicht im Was­ser an­ge­lie­fert wer­den, müs­sen in­ner­halb von zwölf Stun­den nach der An­kunft im Be­trieb ge­schlach­tet oder in ein Häl­te­rungs­be­cken um­ge­setzt wer­den.

2 Kran­ke, ver­letz­te und ge­schwäch­te Tie­re sind un­ver­züg­lich zu be­täu­ben und zu tö­ten.

Art. 26 Anforderungen an die Unterbringung  

1 Häl­te­rungs­be­cken für Fi­sche und Pan­zer­kreb­se müs­sen der Tier­art ent­spre­chen­de Was­ser­pa­ra­me­ter auf­wei­sen. Die der Tier­art ent­spre­chen­de Be­satz­dich­te muss ein­ge­hal­ten wer­den. Wer­den Fi­sche und Pan­zer­kreb­se um­ge­setzt, so muss die ma­xi­ma­le Tem­pe­ra­tur­dif­fe­renz im Rah­men des der Tier­art ent­spre­chen­den To­le­ranz­be­reichs lie­gen.

2 Für Fi­sche, die nach der An­kunft im Be­trieb ge­häl­tert wer­den, gel­ten die Vor­ga­ben für die ma­xi­ma­le Fut­ter­ent­zugs­dau­er nach An­hang 2 Ta­bel­le 7 TSchV.

Art. 27 Anforderungen an die Inbetriebnahme von Elektrobetäubungsanlagen und ‑geräten bei Fischen  

1 Vor der In­be­trieb­nah­me von Be­täu­bungs­an­la­gen und ‑ge­rä­ten für Fi­sche müs­sen die Be­triebs­lei­tung und die Her­stel­le­rin ge­mein­sam der zu­stän­di­gen kan­to­na­len Be­hör­de nach­wei­sen, dass ei­ne tech­ni­sche Ab­nah­me im Be­trieb durch ei­ne Ex­per­tin oder einen Ex­per­ten statt­ge­fun­den hat.

2 Die Ab­nah­me muss be­le­gen, dass sich die An­la­gen und Ge­rä­te in be­triebs­be­rei­tem Zu­stand be­fin­den so­wie ein­wand­frei und be­stim­mungs­ge­mä­ss funk­tio­nie­ren.

6. Abschnitt: Dokumentationspflichten für Betriebe

Art. 28  

Be­trie­be müs­sen die Über­prü­fung des Be­täu­bungs­er­fol­ges nach Ar­ti­kel 6, die Über­prü­fung der Ent­blu­tung und des Ein­tritts des To­des nach Ar­ti­kel 12 so­wie die vor­ge­nom­me­nen Kor­rek­tur­mass­nah­men do­ku­men­tie­ren. Die Auf­zeich­nun­gen sind min­des­tens drei Jah­re lang auf­zu­be­wah­ren und der zu­stän­di­gen Be­hör­de auf Ver­lan­gen vor­zu­wei­sen.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 29 Aufhebung eines anderen Erlasses  

Die Ver­ord­nung des BLV vom 12. Au­gust 20103 über den Tier­schutz beim Schlach­ten wird auf­ge­ho­ben.

Art. 30 Übergangsbestimmungen  

1 Es gel­ten fol­gen­de Über­gangs­fris­ten:

a.
für die not­wen­di­gen bau­li­chen An­pas­sun­gen nach Ar­ti­kel 24 Ab­satz 2, An­hang 6 Zif­fer 1 so­wie An­hang 7 Zif­fern 1.1 Buch­sta­be d und 3.2.2 bei be­ste­hen­den Bau­ten in Schlacht­be­trie­ben: zehn Jah­re nach In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung;
b.
für die Auf­zeich­nung der Ga­stem­pe­ra­tur zur Be­täu­bung von Schwei­nen nach An­hang 7 Zif­fer 2.3 in be­ste­hen­den Schlacht­be­trie­ben: ein Jahr nach In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung.

2 Be­trie­be, die bei In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung über ei­ne Be­wil­li­gung für die Hal­tung und Schlach­tung von Fi­schen und Pan­zer­kreb­sen ver­fü­gen, müs­sen die Test­durch­läu­fe nach An­hang 6 Zif­fer 2 für die be­ste­hen­den Be­täu­bungs­an­la­gen bei der Er­neue­rung der Be­wil­li­gung, je­doch spä­tes­tens in­ner­halb von fünf Jah­ren nach In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung, durch­füh­ren.

Art. 31 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Ja­nu­ar 2022 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 4, 6 Abs. 2 und 9)

Betäubung von Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Laufvögeln und Gehegewild durch Bolzenschuss

1 Anforderungen an Geräte und Munition

1.1
Für die Betäubung durch Bolzenschuss dürfen nur für die jeweilige Tierart und deren Körpergewicht geeignete Geräte verwendet werden.
1.2
Bolzenschussgeräte, die nicht auf Basis von Treibladungen oder Druckluft funktionieren, dürfen nur für Hausgeflügel und Hauskaninchen verwendet werden.
1.3
Das Bolzenschussgerät darf nur verwendet werden, wenn der Bolzen vor dem Schuss vollständig in den Schaft eingefahren und dort arretiert ist.
1.4
Die Länge und der Durchmesser sowie die Auftreffenergie des Bolzens müssen so bemessen sein, dass der Bolzen mit Sicherheit die Gehirnrinde durchschlägt. Für unterschiedlich grosse und schwere Tiere sind entsprechend den Angaben der Herstellerin Treibladungen beziehungsweise Betriebsdrücke mit nachweislich ausreichender Stärke zu verwenden.
1.5
Bei Schlachtvieh und Gehegewild gelten für Bolzenschussapparate folgende Parameter:
a.
Die Austrittslänge des Bolzens muss bei Rindern von über 800 kg Körpergewicht mindestens 12 cm betragen. Für ausgewachsene Wasserbüffel und ausgewachsene Yaks sind Bolzenschussapparate nur bei Nachweis einer genügenden Betäubungswirkung zugelassen.
b.
Der Durchmesser des Bolzens muss für kleine Tiere wie Lämmer, Zicklein und Ferkel mindestens 7 mm betragen, für grössere Tiere mindestens 9 mm.
1.6
Bei Hausgeflügel, Hauskaninchen und Laufvögeln muss der Durchmesser des Bolzens 4–6 mm betragen.
1.7
Die Munition ist trocken aufzubewahren.
1.8
Feuchte Munition, insbesondere solche mit Farbabweichung, und offene Kartuschen, aus denen sich Pulverkörner herausgelöst haben, dürfen nicht mehr verwendet werden.

2 Ansatz des Bolzenschussgerätes

2.1
Der Ansatz des Bolzenschussgerätes muss so gewählt werden, dass mit der Schussabgabe das Bewusstsein beim zu betäubenden Tier sicher ausgeschaltet wird.
2.2
Das Bolzenschussgerät muss bei der Schussabgabe fest auf den Kopf aufgesetzt und angedrückt sein.
2.3
Bei Rindern, Equiden und Schweinen darf der Schussapparat nicht am Hinterkopf angesetzt werden. Eine Ausnahme davon besteht bei der Nachbetäubung, wenn kein anderer Ansatz möglich ist und wenn der Schussbolzen in das Gehirn eindringt.
2.4
Bei Schafen und Ziegen darf der Schussapparat nur dann am Hinterkopf angesetzt werden, wenn das Ansetzen auf der Stirnregion wegen der Hörner unmöglich ist. Der Schussbolzen muss in Richtung Gehirnmitte zeigen.
2.5
Das Bolzenschussgerät ist wie folgt anzusetzen:
a.
bei Equiden: senkrecht zur Stirnfläche, auf der Mittellinie, 2 cm oberhalb des Kreuzungspunktes der diagonalen Verbindungslinien zwischen der Augenmitte und der Mitte der gegenüberliegenden Ohrbasis;

b.
bei Rindern bis 800 kg: senkrecht zur Stirnfläche, auf der Mittellinie, knapp oberhalb des Kreuzungspunktes der diagonalen Verbindungslinien zwischen der Augenmitte und der Mitte des gegenüberliegenden Hornansatzes;

c.
bei Rindern über 800 kg und Yaks: senkrecht zur Stirnfläche, fingerbreit neben der Mittellinie, knapp oberhalb des Kreuzungspunktes der diagonalen Verbindungslinie zwischen der Augenmitte und der Mitte des gegenüberliegenden Hornansatzes; bei Yaks: Ansatz bei guter Kopffixation auch wie bei behornten Schafen und Ziegen (Bst. f);

d.
bei Wasserbüffeln: senkrecht zur Stirnfläche, leicht neben der Mittellinie, fingerbreit neben dem Kreuzungspunkt der diagonalen Verbindungslinien zwischen dem oberen Augenwinkel und dem oberen gegenüberliegenden Hornansatz; Ansatz bei guter Kopffixation auch wie bei behornten Schafen und Ziegen (Bst. f);

e.
bei unbehornten Schafen und Ziegen: in der Mitte der vorderen Verbindungslinie zwischen den Ohren, mit Schuss nach unten in Richtung Kehle;

f.
bei behornten Schafen und Ziegen: auf der Mittellinie direkt hinter dem Hornansatz, mit Schuss in Richtung Zungenbasis oder von der Seite gesehen in Richtung Kehle;

g.
bei Schweinen mit keilförmigem Kopf: auf der Mittellinie des Kopfes, 1 cm oberhalb der Verbindungslinie beider Augenmittelpunkte, von der Seite gesehen in Richtung der äusseren Ohrbasis;

h.
bei Schweinen mit steiler Stirn: auf der Mittellinie des Kopfes, 2–3 cm oberhalb der Verbindungslinie beider Augenmittelpunkte, senkrecht zur Stirnfläche;

i.
bei Hauskaninchen:
Bolzenschuss mit Federzug: auf der Mittellinie des Schädeldachs zwischen den Ohren in Richtung Unterkiefer;
Bolzenschuss mit Treibladung oder Druckluft: auch von schräg vorne;

j.
bei Gehegewild: leicht neben der Mittellinie, auf Höhe des Kreuzungspunktes der diagonalen Verbindungslinien zwischen der Augenmitte und der Mitte der gegenüberliegenden Ohrbasis; bei Geweihträgern zwischen der Augenmitte und dem gegenüberliegenden Geweihansatz;

k.
bei Hausgeflügel und Laufvögeln: senkrecht am höchsten Punkt des Kopfes in Richtung Kehle oder im Kreuzungspunkt der diagonalen Verbindungslinien zwischen der Augenmitte und der Mitte der Ohrbasis.

3 Leitsymptome zur Überprüfung einer erfolgreichen Bolzenschussbetäubung

3.1
Der Betäubungserfolg bei Schlachtvieh, Hauskaninchen und Gehegewild ist anhand folgender Leitsymptome zu überprüfen:
a.
bei jedem Tier:
sofortiges Niederstürzen,
keine gerichteten Bewegungen, keine Aufrichtversuche,
anhaltende Muskelkontraktionen von starker Intensität (tonischer Krampf) mit nachfolgenden rasch aufeinanderfolgenden kurzdauernden Zuckungen (klonische Phase),
Ausfall der Atmung,
Augen offen, kein spontaner Lidschluss, Augapfel zentriert, keine Rotation oder kein Zittern des Augapfels beziehungsweise keine gerichteten Augenbewegungen,
keine Lautäusserungen, und
keine Reaktion auf das Setzen des Entblutungsschnittes;
b.
stichprobenweise und bei Bedarf:
Ausfall des Lid- und des Cornealreflexes.
3.2
Der Betäubungserfolg bei Hausgeflügel und Laufvögeln ist anhand folgender Leitsymptome zu überprüfen:
a.
bei jedem Tier:
keine gerichteten Bewegungen, keine Aufrichtversuche,
Ausfall der Atmung,
keine Lautäusserungen, und
keine Reaktion auf das Setzen des Entblutungsschnittes;
b.
stichprobenweise und bei Bedarf:
Ausfall des Cornealreflexes.

4 Zeitdauer bis zur Entblutung

Nach der Bolzenschussbetäubung muss der Entblutungsschnitt spätestens erfolgen innerhalb von:

a.
60 Sekunden bei Rindern, Wasserbüffeln und Yaks, Schafen und Ziegen sowie Equiden;
b.
20 Sekunden bei anderen Tieren.

Anhang 2

(Art. 4 und 6 Abs. 2)

Betäubung von Schlachtvieh, Hauskaninchen und Gehegewild durch Kugelschuss ins Gehirn

1 Allgemeine Anforderungen

1.1
Die Betäubung durch Kugelschuss ins Gehirn ist zulässig mit Pistolen, Revolvern und Gewehren sowie mit einem Kugelschussapparat.
1.2
Der Kugelschuss ist so auf den Kopf des Tieres abzugeben und das Projektil muss über ein solches Kaliber und eine solche Auftreffenergie verfügen, dass das Tier sofort betäubt und nach Möglichkeit unmittelbar getötet wird.
1.3
Schlachtvieh darf nur mit einer Zentralfeuerpatrone geschossen werden. Die Geschosse müssen sich beim Auftreffen in geeigneter Weise verformen oder zerlegen.
1.4
Die Verwendung von Vollmantelgeschossen ist verboten.

2 Betäubung von Schlachtvieh, Hauskaninchen und Gehegewild aus der Nähe

2.1
Werden Schlachtvieh, Hauskaninchen und Gehegewild aus der Nähe durch einen Kugelschuss ins Gehirn betäubt, so müssen sie nach dem Schuss unverzüglich entblutet werden.
2.2
Die Schussposition ist wie folgt zu wählen:
a.
bei Equiden: senkrecht zur Stirnfläche, auf der Mittellinie, im Kreuzungspunkt der diagonalen Verbindungslinien zwischen der Augen­mitte und der Mitte der gegenüberliegenden Ohrbasis;

b.
bei Rindern bis 800 kg: senkrecht zur Stirnfläche, auf der Mittellinie, im Kreuzungspunkt der diagonalen Verbindungslinien zwischen der Augen­mitte und der Mitte des gegenüberliegenden Hornansatzes;

c.
bei Rindern über 800 kg und Yaks: senkrecht zur Stirnfläche, fingerbreit neben dem Kreuzungspunkt der diagonalen Verbindungslinie zwischen der Augenmitte und der Mitte des gegenüberliegenden Hornansatzes; bei Yaks: Ansatz bei guter Kopffixation auch wie beim Bolzenschuss bei behornten Schafen und Ziegen (Anhang 1 Ziff. 2.5 Bst. f);

d.
bei Wasserbüffeln: senkrecht zur Stirnfläche, leicht neben der Mittellinie, fingerbreit neben dem Kreuzungspunkt der diagonalen Verbindungslinien zwischen dem oberen Augenwinkel und dem oberen gegenüberliegenden Hornansatz;

e.
bei Hauskaninchen: auf der Mittellinie des Schädeldachs zwischen den Ohren in Richtung Unterkiefer oder von schräg vorne;

f.
bei Gehegewild: leicht neben der Mittellinie, auf Höhe des Kreuzungspunktes der diagonalen Verbindungslinien zwischen der Augenmitte und der Mitte der gegenüberliegenden Ohrbasis; bei Geweihträgern zwischen der Augenmitte und dem gegenüberliegenden Geweihansatz.

3 Betäubung von Rindern und Gehegewild auf Distanz

3.1
Für die Betäubung von Rindern und Gehegewild auf Distanz muss eine Langwaffe verwendet werden. Die Abschussdistanz muss so gewählt werden, dass der Kopf sicher getroffen wird. Führt der Schuss nicht zum Tod, so ist als Fangschuss ein Kugel- oder Bolzenschuss in den Kopf zulässig.
3.2
Es muss eine auf die Schussdistanz eingeschossene und geeignete Zieloptik verwendet werden. Der Schuss muss aus aufgelegter oder angestrichener Position erfolgen. Nach Möglichkeit ist ein Schalldämpfer zu verwenden.
3.3
Es muss ein sicherer Kugelfang bestehen.
3.4
Das Tier ist nach dem Kugel- oder Bolzenschuss unverzüglich zu entbluten.

4 Leitsymptome zur Überprüfung einer erfolgreichen Kugelschussbetäubung

Der Betäubungserfolg ist anhand folgender Leitsymptome zu überprüfen:

a.
bei jedem Tier:
sofortiges Niederstürzen,
keine gerichteten Bewegungen, keine Aufrichtversuche,
Ausfall der Atmung,
Augen offen, kein spontaner Lidschluss, Augapfel zentriert, keine Rotation oder kein Zittern des Augapfels beziehungsweise keine gerichteten Augenbewegungen,
keine Lautäusserungen, und
keine Reaktion auf das Setzen des Entblutungsschnittes;
b.
stichprobenweise und bei Bedarf:
Ausfall des Lid- und des Cornealreflexes.

Anhang 3

(Art. 4, 6 Abs. 2 und 9)

Schlagbetäubung von Hausgeflügel und Hauskaninchen

1 Stumpfe Schussschlagbetäubung von Hausgeflügel und Hauskaninchen

1.1
Die stumpfe Schussschlagbetäubung darf nur bei Hausgeflügel und Hauskaninchen mit einem Lebendgewicht von höchstens 10 kg durchgeführt werden.
1.2
Sie darf nur mit mechanischen Geräten durchgeführt werden, die einen Schlag auf das Schädeldach versetzen und zu einer schwerwiegenden Schädigung des Gehirns führen.
1.3
Die ausführende Person muss sicherstellen, dass der Ansatz des Gerätes sowie die Ladungsstärke der Kartusche, die Federspannung bei mit Federzug betriebenen Geräten oder der Betriebsdruck bei mit Luftdruck betriebenen Geräten den Angaben der Herstellerin entsprechen und dass das Tier sofort in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt wird.
1.4
Nach einer stumpfen Schussschlagbetäubung muss das Tier unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Sekunden nach der Betäubung, entblutet werden.

2 Kopfschlagbetäubung von Hausgeflügel

2.1
Die Kopfschlagbetäubung von Hausgeflügel ist in Grossbetrieben nach Artikel 3 Buchstabe l VSFK4 nur als Ersatzverfahren bei Ausfall einer anderen bewilligten Methode und zur Nachbetäubung zugelassen.
2.2
Die Kopfschlagbetäubung darf nur bei Tieren mit einem Lebendgewicht von höchstens 5 kg durchgeführt werden.
2.3
Eine Person darf pro Tag höchstens 70 Tiere durch Kopfschlag betäuben.
2.4
Die Betäubung muss mit einem harten, stumpfen und schweren Gegenstand durch einen ausreichend kräftigen, gezielten Schlag auf den Hinterkopf erfolgen. Es muss eine schwerwiegende Schädigung des Gehirns hervorgerufen werden.
2.5
Nach einer Kopfschlagbetäubung muss das Tier unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Sekunden nach der Betäubung, entblutet werden.

3 Leitsymptome zur Überprüfung einer erfolgreichen stumpfen Schussschlagbetäubung oder Kopfschlagbetäubung von Hausgeflügel

Bei der stumpfen Schussschlagbetäubung oder Kopfschlagbetäubung von Hausgeflügel ist der Betäubungserfolg anhand folgender Leitsymptome zu überprüfen:

a.
bei jedem Tier:
keine gerichteten Bewegungen, keine Aufrichtversuche,
Ausfall der Atmung,
keine Lautäusserungen, und
keine Reaktion auf das Setzen des Entblutungsschnittes;
b.
stichprobenweise und bei Bedarf:
Ausfall des Cornealreflexes.

4 Leitsymptome zur Überprüfung einer erfolgreichen stumpfen Schussschlagbetäubung von Hauskaninchen

Bei der stumpfen Schussschlagbetäubung von Hauskaninchen ist der Betäubungserfolg anhand folgender Leitsymptome zu überprüfen:

a.
bei jedem Tier:
keine gerichteten Bewegungen, keine Aufrichtversuche,
Ausfall der Atmung,
Augen offen, kein spontaner Lidschluss, Augapfel zentriert, keine Rotation oder kein Zittern des Augapfels beziehungsweise keine gerichteten Augenbewegungen,
keine Lautäusserungen, und
keine Reaktion auf das Setzen des Entblutungsschnittes;
b.
stichprobenweise und bei Bedarf:
Ausfall des Lid- und des Cornealreflexes.

Anhang 4

(Art. 4, 6 Abs. 2 und 9)

Elektrobetäubung einzelner Tiere bei Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Hausgeflügel, Hauskaninchen und Laufvögeln

1 Anforderungen an Anlagen und Geräte

1.1
Elektrobetäubungsgeräte müssen ausgestattet sein mit:
a.
Messgeräten mit einer Anzeige der Betäubungsstromstärke und ‑spannung im Sichtfeld der ausführenden Person;
b.
einer Anzeige oder leicht nachprüfbaren Angaben zur Stromfrequenz;
c.
einem Warnsignal, das einen fehlerhaften Stromstärkeverlauf anzeigt, und, ausser bei automatischer Betäubung, mit einem akustischen oder optischen Signal, das das Ende der Mindeststromflusszeit anzeigt; die Signale müssen eindeutig unterscheidbar sein; und
d.
der Möglichkeit zum Anschluss externer Messgeräte zur Erfassung der elektrischen Daten während des Betäubungsvorganges.
1.2
Die Elektroden müssen der Tierart und der Grösse der Tiere angepasst sein und über Ansatzflächen verfügen, die frei von Auflagerungen durch Rost, Schmutz oder Gewebereste sind.
1.3
Zur elektrischen Betäubung dürfen andere als sinus- oder rechteckförmige Wechselströme (AC) nur eingesetzt werden, wenn deren Wirksamkeit nachgewiesen ist.
1.4
Für Betäubungsgeräte mit variablen Einstellungen müssen Beschreibungen der elektrischen Parameter der möglichen Programme vorliegen, die die Zuordnung der am Gerät angezeigten Einstellungen zum jeweiligen Programm zulassen. Zu beschreiben sind die folgenden Parameter:
a.
Stromform;
b.
Stromstärke, in Ampère;
c.
Stromspannung, in Volt;
d.
Stromfrequenz, in Hertz;
e.
Stromflussdauer, in Sekunden.
1.5
Bei automatischen Betäubungsgeräten oder -anlagen, die über variable Einstellungen verfügen, müssen die Parameter nach Ziffer 1.4 Buchstaben b–e nachvollziehbar erfasst und dokumentiert werden.
1.6
Bei automatischen Betäubungsgeräten oder -anlagen, die über variable Einstellungen verfügen, müssen die folgenden Abweichungen aufgezeichnet werden:
a.
bei der Kopfdurchströmung nach Ziffer 2.3: Abweichungen vom vorgegebenen Durchströmungsverlauf bezüglich des Anstiegs auf die erforderliche Mindeststromstärke;
b.
bei der Herzdurchströmung nach Ziffer 2.4: Nichteinhalten der gemäss Angaben der Herstellerin erforderlichen Durchströmungsdauer und Stromstärke.
1.7
Beträgt bei automatischen Betäubungsgeräten oder -anlagen die Zahl der Tiere mit eindeutigen Symptomen einer ungenügenden Betäubung 1 % oder mehr, so müssen Massnahmen zur Fehlerkorrektur ergriffen werden.

2 Elektrodenansatz

2.1
Es sind Vorkehrungen zu treffen, die einen guten Stromkontakt und eine Herabsetzung des Übergangswiderstandes gewährleisten; insbesondere sind die Ansatzstellen der Elektroden von überschüssiger Wolle oder überschüssigem Fell zu befreien und zu befeuchten. Bei Schafen sind Elektroden mit ausreichend langen Spitzen zu verwenden, die die Wolle sicher durch­dringen.
2.2
Bei der automatischen Betäubung müssen die Tiere, falls erforderlich, nach ihrer Grösse vorsortiert werden.
2.3
Die Elektroden sind im Bereich der Ohrbasis, nach Möglichkeit von hinten, so anzusetzen, dass eine erfolgreiche Durchströmung des Gehirns gewährleistet ist (Kopfdurchströmung).

Zangenansatz Kopf am Beispiel Schwein

2.4
Wird nach der Kopfdurchströmung durch Umsetzen der Elektroden der Elektrodenbetäubungszange eine Herzdurchströmung herbeigeführt (2-Phasen-Elektrobetäubung), so muss für die Herzdurchströmung eine Elektrode am Kopf, die andere im Bereich hinter der anatomischen Lage des Herzes platziert werden.

Zangenansatz Kopf–Herz am Beispiel Schwein

3 Parameter für die Kopfdurchströmung bei Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Hauskaninchen

3.1
Bei Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Hauskaninchen müssen bei der Kopfdurchströmung innerhalb der ersten Sekunde folgende minimale Stromstärken erreicht werden:

Tierkategorie

Stromstärke in Ampère

Rinder bis 200 kg Lebendgewicht

1,3 A

Rinder über 200 bis 600 kg Lebendgewicht

1,5 A

Rinder über 600 kg Lebendgewicht

2,0 A

Schafe, Ziegen

1,0 A

Schweine bis 110 kg Lebendgewicht

1,3 A

Schweine über 110 bis 160 kg Lebendgewicht

1,5 A

Schweine über 160 kg Lebendgewicht

2,0 A

Hauskaninchen

0,4 A

3.2
Es gelten folgende Mindestzeiten für den Stromfluss:
a.
8 Sekunden bei nicht fixierten Tieren, wenn nicht unmittelbar anschliessend eine Herzdurchströmung erfolgt;
b.
3 Sekunden bei nicht fixierten Tieren, wenn unmittelbar anschliessend eine Herzdurchströmung erfolgt;
c.
3 Sekunden bei fixierten Tieren, ausser bei der vollautomatischen Elektrobetäubung von Schweinen;
d.
1 Sekunde bei der vollautomatischen Betäubung von Schweinen vor Zuschaltung der Herzelektrode und total 3 Sekunden.

4 Parameter für die Kopfdurchströmung bei Hausgeflügel und Laufvögeln

4.1
Bei Hausgeflügel und Laufvögeln müssen bei der Kopfdurchströmung innerhalb der ersten Sekunde folgende minimale Stromstärken erreicht und mindestens über die angegebene Dauer gehalten werden:

Tierkategorie

Stromstärke in Milliampère

Dauer in Sekunden

Hühner

240 mA

4 Sek.

Truthühner

400 mA

4 Sek.

Enten

600 mA

4 Sek.

Gänse

300 mA

4 Sek.

Laufvögel

500 mA

4 Sek.

4.2
Die Verwendung von anderen als den in Ziffer 4.1 genannten Parametern ist möglich, wenn deren Wirksamkeit durch die Herstellerin des Geräts oder der Anlage nachgewiesen wird.

5 Parameter für die Herzdurchströmung

5.1
Vor einer allfälligen Herzdurchströmung muss eine Kopfdurchströmung erfolgt sein.
5.2
Wird für die Herzdurchströmung eine Betäubungszange verwendet, so muss diese genügend weit und dafür vorgesehen sein.
5.3
Eine Herzdurchströmung muss durchgeführt werden:
a.
wenn die Entblutung nicht innerhalb von 10 Sekunden nach der Kopfdurchströmung erfolgt;
b.
bei Rindern über 200 kg Lebendgewicht sowie bei Schweinen beim Einsatz von Stromfrequenzen über 100 Hertz.
5.4
Bei Schafen und Ziegen ist die Herzdurchströmung nicht zulässig.
5.5
Die Herzdurchströmung muss mit Parametern erfolgen, die laut Angaben der Herstellerin der Geräte und Anlagen bei der betroffenen Tierart geeignet sind.

6 Leitsymptome zur Überprüfung einer erfolgreichen Elektrobetäubung

6.1
Bei Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Hauskaninchen ist der Betäubungserfolg anhand folgender Leitsymptome zu überprüfen:
a.
bei jedem Tier:
sofortiges Erstarren und Niederstürzen,
keine gerichteten Bewegungen, keine Aufrichtversuche,
tonischer Krampf mit nachfolgender klonischer Phase,
Ausfall der Atmung nach dem Ende der Durchströmung, keine Brustkorbbewegungen,
keine gerichteten Augenbewegungen, kein spontaner Lidschluss,
keine Lautäusserungen,
vollständiges Erschlaffen des Körpers am Ende der Betäubung, und
keine Reaktion auf das Setzen des Entblutungsschnittes;
b.
stichprobenweise und bei Bedarf:
Ausfall des Lid- und des Cornealreflexes nach Abklingen des tonischen Krampfes mit nachfolgender klonischer Phase.
6.2
Bei Hausgeflügel und Laufvögeln ist der Betäubungserfolg anhand folgender Leitsymptome zu überprüfen:
a.
bei jedem Tier:
sofortiges Erstarren bei der Durchströmung,
keine gerichteten Bewegungen, keine Aufrichtversuche,
tonischer Krampf mit Beinstreckung, weit geöffneten Augen und Ausfall der Atmung,
klonische Phase mit reflexartigen Beinbewegungen und reflexartigem Flügelflattern,
keine Lautäusserungen, und
keine Reaktion auf das Setzen des Entblutungsschnittes;
b.
stichprobenweise und bei Bedarf:
Ausfall des Cornealreflexes nach Abklingen des tonischen Krampfes mit nachfolgender klonischer Phase.

7 Zeitdauer bis zur Entblutung

7.1
Folgt auf die Kopfdurchströmung keine Herzdurchströmung, so muss der Entblutungsschnitt bei Rindern, Schweinen, Hausgeflügel, Hauskaninchen und Laufvögeln innerhalb von 10 Sekunden nach der Kopfdurchströmung erfolgen, bei Schafen und Ziegen innerhalb von 5 Sekunden.
7.2
Nach der Herzdurchströmung muss der Entblutungsschnitt spätestens innerhalb von 30 Sekunden erfolgen.

Anhang 5

(Art. 4 und 6 Abs. 2)

Elektrobetäubung von Hausgeflügel im Wasserbad

1 Anforderungen an Anlagen und Geräte

1.1
Elektrobetäubungsanlagen für Hausgeflügel müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a.
Beförderungsvorrichtungen und Betäubungsvorrichtungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass Verletzungen der Tiere vermieden werden.
b.
Die Beförderungsvorrichtung muss an verschiedenen Stellen einsehbar sein.
c.
Den Tieren muss in der Beförderungsvorrichtung eine Mindestfläche und -höhe nach Anhang 4 Tabelle 3 TSchV zur Verfügung stehen.
d.
Unbetäubte Tiere dürfen nur schonend aus den Transportbehältern gekippt werden, um Verletzungen zu vermeiden.
1.2
Die Aufhängestrecke muss auf der gesamten Länge zugänglich sein.
1.3
Das Wasserbad muss einsehbar sein.
1.4
Die Entblutungsstrecke muss auf der gesamten Länge einsehbar und sowohl am Anfang des Entblutens als auch unmittelbar vor dem Beginn des Brühens für Massnahmen bei mangelhafter Entblutung zugänglich sein.
1.5
Das Wasserbad muss von der Grösse und von der Tiefe so beschaffen sein, dass ein Eintauchen des gesamten Kopfes mit Hals in das Wasserbad für alle Tiere gewährleistet ist; der Wasserspiegel muss regulierbar sein.
1.6
Beim Betäuben von Hausgeflügel im Wasserbad darf kein anderer Körperteil vor dem Kopf in den Stromfluss gelangen. Insbesondere darf das Wasser beim Eintauchen der Tiere nicht zu einer Seite überlaufen und mit noch unbetäubten Tieren in Kontakt kommen.
1.7
Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, die eine wirksame Durchströmung der Tiere gewährleisten. Insbesondere sind die Aufhängehaken oder die Füsse nach dem Aufhängen und vor der Betäubung zu befeuchten und es muss auf ausreichenden Kontakt zwischen den Füssen und den Aufhängehaken geachtet werden.
1.8
Die ins Wasser eingelassenen Elektroden müssen sich über die gesamte Länge des Wasserbads erstrecken und eine Ganzkörperdurchströmung jedes einzelnen Tieres gewährleisten.
1.9
Die Elektrobetäubungsanlage muss ausgestattet sein mit:
a.
Messgeräten mit einer Anzeige der Betäubungsstromstärke und -spannung im Sichtfeld der ausführenden Person;
b.
einer Anzeige der Stromfrequenz, wenn diese variabel eingestellt werden kann;
c.
mit einem akustischen oder optischen Warnsignal, das einen fehlerhaften Stromstärkeverlauf anzeigt; und
d.
der Möglichkeit zum Anschluss externer Messgeräte zur Erfassung der elektrischen Daten während des Betäubungsvorganges.
1.10
Für Betäubungsgeräte mit variablen Einstellungen müssen Beschreibungen der elektrischen Parameter der möglichen Programme vorliegen, die die Zuordnung der am Gerät angezeigten Einstellungen zum jeweiligen Programm zulassen. Zu beschreiben sind die folgenden Parameter:
a.
Stromform;
b.
Stromstärke, in Ampère;
c.
Stromspannung, in Volt;
d.
Stromfrequenz, in Hertz;
e.
Stromflussdauer, in Sekunden.
1.11
Bei Betäubungsanlagen, die über variable Einstellungen verfügen, müssen die Parameter nach Ziffer 1.10 Buchstaben b–d nachvollziehbar erfasst und dokumentiert werden.
1.12
Abweichungen der Stromspannung nach unten von mehr als 5 % müssen aufgezeichnet werden. Bei Geräten mit variablen Einstellungen müssen Abweichungen von der nominalen Stromfrequenz aufgezeichnet werden.

2 Elektrische Durchströmung im Wasserbad

2.1
Beim Betäuben von Hausgeflügel im Wasserbad muss durch ausreichende Stromspannung die Erzeugung einer wirksamen Stromstärke zur Betäubung jedes Tieres gewährleistet sein.
2.2
Bei der elektrischen Durchströmung im Wasserbad muss innerhalb der ersten Sekunde folgende durchschnittliche Stromstärke erreicht werden und mindestens über die angegebene Dauer auf jedes Tier einwirken:

Frequenz in Hertz

Stromstärke in Milliampère

Zeit in Sekunden

Hühner

Truthühner

Enten, Gänse

Wachteln

< 200 Hz

100 mA

250 mA

130 mA

60 mA

4 Sek.

200–399 Hz

150 mA

400 mA

unzulässig

unzulässig

4 Sek.

400–1500 Hz

200 mA

400 mA

unzulässig

unzulässig

4 Sek.

2.3
Die Verwendung von anderen als den in Ziffer 2.2 genannten Parametern ist möglich, wenn deren Wirksamkeit durch die Herstellerin der Anlage nachgewiesen wird.

3 Leitsymptome zur Überprüfung einer erfolgreichen Elektrobetäubung und Entblutung

3.1
Der Betäubungserfolg ist anhand folgender Leitsymptome zu überprüfen:
a.
bei jeder Charge:
sofortiges Erstarren bei der Durchströmung,
keine gerichteten Bewegungen, keine Aufrichtversuche,
Ausfall der Atmung, weit geöffnete Augen,
keine Lautäusserungen,
keine Reaktion auf das Setzen des Entblutungsschnittes, und
Erschlaffen des Körpers vor dem Beginn des Brühens;
b.
stichprobenweise und bei Bedarf:
Ausfall des Cornealreflexes.
3.2
Der Probenumfang für die Prüfung nach Ziffer 3.1 Buchstabe a umfasst die Anzahl Tiere, die zu Beginn jeder Charge während einer Minute über das Schlachtband laufen, mindestens aber 20 Tiere. Werden innerhalb dieser Charge Abweichungen registriert, so müssen unverzüglich Massnahmen zur Fehlerkorrektur ergriffen werden.

Anhang 6

(Art. 4 und 6 Abs. 2)

Elektrobetäubung von Fischen und Panzerkrebsen

1 Anforderungen an Anlagen und Geräte

1.1
Das Wasserbecken zum Betäuben von Fischen oder Panzerkrebsen muss einsehbar sein.
1.2
Das Becken muss von der Grösse und von der Tiefe so beschaffen sein, dass alle zu betäubenden Tiere sich vollständig im Wasser befinden.
1.3
Die Elektrobetäubungsanlage muss ausgestattet sein mit:
a.
Messgeräten mit einer Anzeige der Betäubungsstromstärke und -spannung im Sichtfeld der ausführenden Person;
b.
einer Anzeige der Stromfrequenz, wenn diese variabel eingestellt werden kann; und
c.
der Möglichkeit zum Anschluss externer Messgeräte zur Erfassung der elektrischen Daten während des Betäubungsvorganges.
1.4
Für Betäubungsgeräte mit variablen Einstellungen müssen Beschreibungen der folgenden elektrischen Parameter der möglichen Programme vorliegen:
a.
Stromform;
b.
Stromstärke, in Ampère;
c.
Stromspannung, in Volt;
d.
Stromfrequenz, in Hertz; und
e.
Stromflussdauer, in Sekunden.

2 Inbetriebnahme einer Betäubungsanlage für Fische

2.1
Vor Inbetriebnahme einer Betäubungsanlage für Fische muss eine betriebsspezifische Einstellung der Betäubungsparameter vorgenommen werden. Folgende Parameter sind anhand von Testdurchläufen festzulegen:
a.
Tierart;
b.
Anzahl oder Gesamtgewicht der Tiere pro Betäubungsdurchgang;
c.
Verwendungszweck der Anlage nur zur Betäubung oder auch zur Tötung der Tiere; und
d.
Mindestanforderungen an die Wasserqualität, den Wasserstand im Betäubungsbecken, die Frequenz des Wasserwechsels und die Salzzugabe.
2.2
Bei der Einstellung müssen die folgenden Personen anwesend sein:
a.
die oder der Verantwortliche des Betriebs;
b.
eine Expertin oder ein Experte oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der Herstellerin der Betäubungsanlage; und
c.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der kantonalen Vollzugsbehörde.
2.3
Die Ergebnisse der Testdurchläufe sind zu dokumentieren und 3 Jahre aufzubewahren.

3 Leitsymptome zur Überprüfung einer erfolgreichen Elektrobetäubung

3.1
Der Betäubungserfolg bei Fischen ist anhand folgender Leitsymptome zu überprüfen:
a.
bei jedem Betäubungsdurchgang:
keine Atem- bzw. Kiemendeckelbewegungen,
keine Flossen- oder Schwimmbewegungen, und
kein Augendrehreflex;
b.
stichprobenweise und bei Bedarf:
keine Reaktion auf Berührung der Kiemen,
Ausfall des Schluckreflexes.
3.2
Der Betäubungserfolg bei Panzerkrebsen ist anhand folgender Leitsymptome bei jedem Tier zu überprüfen:
a.
kein Widerstand beim Manipulieren, das heisst Schwanz und Abdomen der Tiere können ohne Widerstand gestreckt werden, und die Kauwerkzeuge können ohne Widerstand bewegt werden;
b.
keine kontrollierten Bewegungen der Glieder;
c.
keine Reaktion der Augen auf Antippen des Panzers; und
d.
keine Reaktion auf Berührung im Bereich der Kauwerkzeuge.

Anhang 7

(Art. 4, 6 Abs. 2 und 9)

Kohlendioxidbetäubung von Schweinen

1 Anforderungen an Anlagen und Geräte

1.1
Kohlendioxid-Betäubungsanlagen für Schweine müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a.
Der Einstieg in die Beförderungsvorrichtung muss ebenerdig sowie schwellen- und gefällefrei angelegt sein.
b.
Die Beförderungsvorrichtung sowie die Kammer, in der die Schweine dem Kohlendioxid (CO2) ausgesetzt werden, müssen mit indirektem Licht beleuchtet sein.
c.
Die Kammer muss permanent und gefahrlos einsehbar sein.
d.
In der Beförderungsvorrichtung muss ausreichend Platz vorhanden sein, sodass die Schweine in ihrer natürlichen Körperhaltung aufrecht auf festem Boden stehen und alle gleichzeitig liegen können.
1.2
Es muss gewährleistet sein, dass:
a.
die für die jeweilige Betäubungsanlage festgelegte Höchstkapazität betreffend die Anzahl Tiere pro Stunde nicht überschritten werden kann;
b.
die Mindestverweildauer in der festgelegten Mindestkonzentration an CO2 in Kopfhöhe der Schweine nicht unterschritten werden kann.
1.3
Die Mindestkonzentration an CO2 muss in der Kammer 84 Volumenprozent betragen. Die Mindestverweildauer in der CO2-Atmosphäre liegt bei 100 Sekunden.
1.4
Die Gastemperatur innerhalb der Anlage muss zwischen 15 und 30 °C betragen.
1.5
Änderungen an den technischen Einstellungen der Anlage dürfen nur von der dafür qualifizierten Person vorgenommen werden; sie sind zu dokumentieren.
1.6
Beträgt die Zahl der Tiere mit eindeutigen Symptomen einer ungenügenden Betäubung 1 % oder mehr, so müssen Massnahmen zur Fehlerkorrektur ergriffen werden.

2 Messgeräte und Aufzeichnungen

2.1
Die Kammer, in der die Schweine dem CO2 ausgesetzt werden, muss an folgenden, deutlich gekennzeichneten Stellen mit Sensoren zur Messung der Gaskonzentration und der Gastemperatur ausgestattet sein:
a.
beim Eintauchen des Kopfes des Tieres in eine CO2-Konzentration von mindestens 84 Volumenprozent;
b.
beim Auftauchen des Kopfes des Tieres aus einer CO2-Konzentration von mindestens 84 Volumenprozent.
2.2
Die Betäubungsanlage muss über eine Einrichtung verfügen, mit der die Verweildauer der Tiere in der festgelegten Mindestkonzentration an CO2 erfasst wird.
2.3
Die CO2-Konzentration, die Verweildauer der Tiere in mindestens 84 Volumenprozent CO2 sowie die Gastemperatur müssen kontinuierlich aufgezeichnet werden; bei Abweichungen sind die Massnahmen zur Fehlerkorrektur zu dokumentieren.
2.4
Die Messgeräte nach den Ziffern 2.1–2.3 müssen jederzeit ablesbar sein und ein optisches und akustisches Warnsignal abgeben, wenn die Mindestverweildauer oder die Mindestkonzentration an CO2 unterschritten wird oder die Temperaturvorgaben nicht eingehalten werden. Das Warnsignal, das die Unterschreitung der Mindestkonzentration anzeigt, muss erfolgen, wenn die Gasmindestkonzentration für mehr als 60 Sekunden um 2 oder mehr Volumenprozent unterschritten wird.
2.5
Die Messgeräte nach den Ziffern 2.1–2.3 sind mindestens halbjährlich auf ihre Funktionsfähigkeit und Genauigkeit zu überprüfen; die Ergebnisse sind zu dokumentieren.

3 Verbringen der Schweine in die CO2-Atmosphäre

3.1 Automatisierter Gruppenzutrieb

3.1.1
Der automatische Einschubmechanismus beim Gruppenzutrieb darf nicht zu Verletzungen führen.
3.1.2
Bei Verwendung einer pneumatisch betriebenen Separierungstür vor dem Einschubabteil ist die Kraft, die seitlich auf ein Schwein ausgeübt wird, auf maximal 50 kg zu begrenzen.
3.1.3
Ist ein durch einen automatischen Treibschild gesteuerter, vorgelagerter Gruppierungsgang in den Zutrieb integriert, so ist eine tiergerechte Vortriebsgeschwindigkeit von maximal 0,5 m / Sekunde einzustellen. Der Treibschild darf einen maximalen Druck von 100 kg ausüben und muss bis unmittelbar an die allfällige Separierungstür herangefahren werden können.

3.2 Befördern der Tiere in der Betäubungsanlage

3.2.1
Die Schweine müssen nach dem Beladen der Beförderungsvorrichtung unverzüglich in die CO2-Atmosphäre mit der in Ziffer 1.3 aufgeführten Mindestkonzentration befördert werden.
3.2.2
Der Zutrieb von Tieren nebeneinander in der Gruppe muss für alle Tierkategorien möglich sein. Die Beförderungsvorrichtungen müssen mit mindestens zwei Schweinen beladen werden, wenn die Gruppengrösse und die soziale Verträglichkeit dies zulassen.

4 Leitsymptome zur Überprüfung einer erfolgreichen CO2-Betäubung

Der Betäubungserfolg ist anhand folgender Leitsymptome zu überprüfen:

a.
bei jedem Tier:
vollständiges Erschlaffen des Körpers,
keine gerichteten Bewegungen, keine Aufrichtversuche,
keine gerichteten Augenbewegungen, kein spontaner Lidschluss,
Ausfall der Atmung, keine Brustkorbbewegungen,
keine Lautäusserungen, und
keine Reaktion auf das Setzen des Entblutungsschnittes;
b.
stichprobenweise und bei Bedarf:
Ausfall des Lid- und des Cornealreflexes,
keine Reaktion auf einen Schmerzreiz, insbesondere Ausfall des Nasenscheidewandreflexes.

5 Nachbetäubung

5.1
Unzureichend mit CO2 betäubte Schweine sind durch Bolzenschuss nachzubetäuben. Die Elektrobetäubung ist zur Nachbetäubung nicht zulässig.
5.2
Im Bereich des Auswurfs aus der Betäubungsanlage bis zum Ende der Entblutungsstrecke ist ein geeigneter Bolzenschussapparat mit entsprechender Treibladung zur Nachbetäubung unzureichend betäubter Tiere einsatzbereit zu halten.

6 Zeitdauer bis zur Entblutung

6.1
Die CO2-Konzentration, die Verweildauer in der CO2-Atmosphäre und das Zeitintervall vom Auftauchen aus der CO2-Atmosphäre bis zum Beginn der Entblutung müssen wie folgt aufeinander abgestimmt sein:

CO2-Konzentration in
Volumenprozent

Verweildauer in Sekunden

Zeitintervall in Sekunden bis zum Beginn der Entblutung

mind. 84 Vol.% CO2

100 Sek.

max. 55 Sek. nach dem Auftauchen

mind. 84 Vol.% CO2

120 Sek.

max. 60 Sek. nach dem Auftauchen

mind. 84 Vol.% CO2

150 Sek.

max. 70 Sek. nach dem Auftauchen

mind. 88 Vol.% CO2

150 Sek.

max. 100 Sek. nach dem Auftauchen

mind. 90 Vol.% CO2

120 Sek.

max. 70 Sek. nach dem Auftauchen

mind. 90 Vol.% CO2

150 Sek.

max. 120 Sek. nach dem Auftauchen

6.2
Das maximal zulässige Zeitintervall vom Auftauchen aus der CO2-Atmo­sphäre bis zum Setzen des Entblutungsschnittes gilt für jedes einzelne Tier; bei mehreren Tieren in einer Beförderungsvorrichtung gilt es für das zuletzt zur Entblutung kommende Tier.
6.3
Die analoge Wirkung anderer Werte für die vorgegebenen Parameter muss von der Betriebsleitung durch eine erfolgreiche Betäubung bei mindestens 1000 Schweinen im Normalbetrieb belegt werden.

Anhang 8

(Art. 4 und 6 Abs. 2)

Gasbetäubung von Hühnern und Truthühnern

1 Anforderungen an Anlagen und Geräte

Gasbetäubungsanlagen für Hühner und Truthühner müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a.
Beförderungsvorrichtungen und Betäubungsvorrichtungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass Verletzungen der Tiere vermieden werden.
b.
Die Beförderungsvorrichtung und die Kammer, in der die Tiere dem Gas ausgesetzt werden, muss an verschiedenen Stellen einsehbar sein.
c.
Den Tieren muss in der Beförderungsvorrichtung und in der Kammer eine Mindestfläche und -höhe nach Anhang 4 Tabelle 3 TSchV zur Verfügung stehen.
d.
Unbetäubte Tiere dürfen nur schonend aus den Transportbehältern gekippt werden, um Verletzungen zu vermeiden.

2 Inbetriebnahme und Betrieb einer Betäubungsanlage für Hühner und Truthühner

2.1
Vor Inbetriebnahme einer Anlage muss die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage die folgenden Parameter gestützt auf die Angaben der Herstellerin festlegen:
a.
Gasmischung;
b.
Gaskonzentration in der Kammer, in der die Tiere betäubt werden;
c.
Gastemperatur;
d.
Gaskonzentration im Abschnitt, in dem die Tiere bereits betäubt sind;
e.
Mindestverweildauer; und
f.
Zeitintervall, in dem die Entblutung nach dem Verlassen der Betäubungsanlage stattfinden muss.
2.2
Beim Betrieb der Anlage sind die nach Ziffer 2.1 festgelegten Parameter zu berücksichtigen.
2.3
Bei der Festlegung der Parameter sind Tierart, Grösse und Geschlecht der Tiere zu berücksichtigen. Es muss sichergestellt sein, dass die Betäubungswirkung bis zum Eintritt des Todes anhält.
2.4
Es muss gewährleistet sein, dass die Mindestverweildauer in der festgelegten Gasmindestkonzentration in Kopfhöhe der Hühner und Truthühner nicht unterschritten werden kann.
2.5
Für die Festlegung der geeigneten Gasmischung und Gaskonzentration sowie der Verweildauer im Gas muss eine erfolgreiche Betäubung bei mindestens 1000 Tieren im Normalbetrieb belegt werden.
2.6
Für die Festlegung des Zeitintervalls zwischen Betäubung und Entblutung muss eine erfolgreiche Betäubung belegt werden:
a.
bei mindestens 10 000 Tieren in Grossbetrieben nach Artikel 3 Buchstabe l VSFK5;
b.
bei mindestens 1000 Tieren in Schlachtbetrieben mit geringer Kapazität nach Artikel 3 Buchstabe m VSFK.
2.7
Änderungen an den technischen Einstellungen der Anlage dürfen nur von der dafür qualifizierten Person vorgenommen werden; sie sind zu dokumentieren.

3 Messgeräte und Aufzeichnungen

3.1
Die Kammer, in der die Tiere dem Gas ausgesetzt werden, muss an deutlich gekennzeichneten Stellen mit Sensoren zur Messung der Gaskonzentration und der Gastemperatur ausgestattet sein.
3.2
Die Betäubungsanlage muss über eine Einrichtung verfügen, mit der die Verweildauer der Tiere in der festgelegten Mindestkonzentration nach Ziffer 2.1 erfasst wird.
3.3
Die Gaskonzentration und die Verweildauer der Tiere in den verschiedenen Abschnitten der Anlage sowie die Gastemperatur müssen kontinuierlich aufgezeichnet werden. Mit den Aufzeichnungen der Messungen muss überprüft werden können, ob die Angaben nach Ziffer 2.1 eingehalten werden. Abweichungen und Massnahmen zur Fehlerkorrektur sind zu dokumentieren.
3.4
Die Messgeräte nach den Ziffern 3.1–3.3 müssen jederzeit ablesbar sein und ein optisches und akustisches Warnsignal abgeben, wenn die festgelegte Mindestverweildauer oder die festgelegte Gasmindestkonzentration unterschritten wird oder die Temperaturvorgaben nicht eingehalten werden. Das Warnsignal, das die Unterschreitung der Mindestkonzentration anzeigt, muss erfolgen, wenn die Gasmindestkonzentration für mehr als 60 Sekunden um 5 oder mehr Volumenprozent unterschritten wird.

4 Anforderungen an eine CO2-Betäubung

4.1
Bei einer CO2-Betäubung muss die Gastemperatur innerhalb der Anlage zwischen 15 und 30 °C gehalten werden.
4.2
Die Verweildauer der Tiere in den einzelnen Abschnitten der Betäubungsanlage und die Abstufung der CO2-Konzentrationen sind gestützt auf die Angaben der Herstellerin und die Erfahrungswerte des Betriebes festzulegen.
4.3
Vor Erhöhung der CO2-Konzentration über 40 % muss sichergestellt werden, dass alle Tiere betäubt sind.
4.4
Die Verweildauer der Tiere in CO2-Konzentrationen über 40 % muss ausreichend lang sein, um sicherzustellen, dass die Betäubungswirkung bis zum Eintritt des Todes anhält.

5 Leitsymptome zur Überprüfung einer erfolgreichen Gasbetäubung

5.1
Der Betäubungserfolg ist anhand folgender Leitsymptome zu überprüfen:
a.
bei jeder Charge:
Erschlaffen des Körpers,
keine gerichteten Bewegungen, keine Aufrichtversuche,
Ausfall der Atmung,
keine Lautäusserungen, und
keine Reaktion auf das Setzen des Entblutungsschnittes;
b.
stichprobenweise und bei Bedarf:
Ausfall des Cornealreflexes.
5.2
Der Probenumfang für die Prüfung nach Ziffer 5.1 Buchstabe a umfasst die Anzahl Tiere, die zu Beginn jeder Charge während einer Minute über das Schlachtband laufen, mindestens aber 20 Tiere. Werden innerhalb dieser Charge Abweichungen registriert, so müssen unverzüglich Massnahmen zur Fehlerkorrektur ergriffen werden.

6 Nachbetäubung

6.1
Unzureichend betäubte Hühner und Truthühner sind mit mechanischen Methoden nachzubetäuben. Die Elektrobetäubung ist zur Nachbetäubung nicht zulässig.
6.2
Zwischen dem Verlassen der Betäubungsanlage und dem Ende der Entblutungsstrecke sind entsprechende Geräte für den sofortigen Einsatz zur Nachbetäubung unzureichend betäubter Tiere einsatzbereit zu halten.

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