Bei grossen Gesetzen wie OR und ZGB kann dies bis zu 30 Sekunden dauern

Verordnung des BLV
über den Tierschutz beim Schlachten
(VTSchS)

vom 12. August 2010 (Stand am 1. März 2018)

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)1,

gestützt auf Artikel 209 Absatz 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 20082 (TSchV),

verordnet:

1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

2 SR 455.1

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1  

Die­se Ver­ord­nung re­gelt den Tier­schutz beim Schlach­ten nach Ar­ti­kel 2 Ab­satz 3 Buch­sta­be n TSchV. Sie ent­hält Be­stim­mun­gen über:

a.
das Aus­la­den, Un­ter­brin­gen und Be­treu­en von Tie­ren in Schlacht­be­trie­ben3;
b.
die An­for­de­run­gen an Be­täu­bungs­an­la­gen und -ge­rä­te;
c.
das Trei­ben und Fi­xie­ren der Tie­re vor dem Be­täu­ben;
d.
die Be­täu­bung und die Ent­blu­tung der Tie­re;
e.
die Über­wa­chung.

3 Aus­druck ge­mä­ss Ziff. I der V des BLV vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 637). Die­se Änd. wur­de im gan­zen Er­lass be­rück­sich­tigt.

2. Abschnitt: Ausladen, Unterbringen und Betreuen von Tieren in Schlachtbetrieben

Art. 2 Verantwortlichkeiten  

1 Die Be­trei­be­rin des Schlacht­be­triebs ist als Emp­fän­ge­rin der Tie­re nach Ar­ti­kel 153 TSchV ver­ant­wort­lich für:

a.
die Über­nah­me der Tie­re;
b.
das War­ten­las­sen oder Auf­stal­len der Tie­re im Schlacht­be­trieb (Un­ter­brin­gung); und
c.
die Pfle­ge der Tie­re.

2 Sie muss die Per­so­nen be­stim­men, wel­che die Tie­re über­neh­men, un­ter­brin­gen und pfle­gen.

Art. 3 Ausladen  

1 Schlacht­be­trie­be müs­sen über ge­eig­ne­te Ein­rich­tun­gen zum Aus­la­den der Tie­re aus den Trans­port­mit­teln ver­fü­gen.

2 Aus­la­de­ein­rich­tun­gen wie Lauf­ste­ge oder Ram­pen müs­sen mit Schutz­vor­rich­tun­gen ver­se­hen sein, da­mit die Tie­re nicht stür­zen oder ent­wei­chen kön­nen.

3 Aus­la­de­ram­pen dür­fen höchs­tens ei­ne Nei­gung von 20 Grad ha­ben. Bei ei­nem Ge­fäl­le über 10 Grad müs­sen sie mit ei­ner Tritt­si­che­rung ver­se­hen sein.

Art. 4 Zeitpunkt der Schlachtung  

1 An­de­re Tie­re als Rin­der, Scha­fe, Zie­gen und Schwei­ne sind spä­tes­tens vier Stun­den nach der An­kunft im Schlacht­be­trieb zu schlach­ten.

2 Tie­re, die bis zu ih­rer Schlach­tung in Trans­port­be­häl­tern ver­blei­ben, sind spä­tes­tens zwei Stun­den nach der An­kunft im Schlacht­be­trieb zu schlach­ten. Ist im War­te­be­reich ein ak­ti­ves Be­lüf­tungs­sys­tem vor­han­den, so kann die­se Zeit­dau­er auf ma­xi­mal vier Stun­den er­höht wer­den.

3 Milch­ab­hän­gi­ge Jung­tie­re müs­sen am Tag ih­rer An­kunft ge­schlach­tet wer­den.

Art. 5 Anforderungen an die Unterbringung  

1 Treib­gän­ge dür­fen nicht zur Un­ter­brin­gung ge­nutzt wer­den.

2 Für Tie­re, die ma­xi­mal vier Stun­den nach der An­kunft ge­schlach­tet wer­den, müs­sen die Min­dest­an­for­de­run­gen nach An­hang 4 TSchV er­füllt sein. Tie­re, die mehr als vier Stun­den nach der An­kunft ge­schlach­tet wer­den, sind nach An­hang 1 TSchV un­ter­zu­brin­gen.

3 Stal­lun­gen so­wie War­te­be­rei­che für Tie­re in Trans­port­be­häl­tern müs­sen über ein wir­kungs­vol­les Lüf­tungs­sys­tem ver­fü­gen. Be­steht die­ses aus ei­ner ak­ti­ven Be­lüf­tung, so muss die Fri­schluft­zu­fuhr auch bei ei­nem Aus­fall der An­la­ge ge­si­chert sein.

4 In War­te­be­rei­chen im Frei­en ist für an­ge­mes­se­nen Wit­te­rungs­schutz zu sor­gen.

5 Schwei­ne müs­sen bei ho­hen Um­ge­bung­stem­pe­ra­tu­ren oder schwü­lem Wet­ter durch Be­sprü­hen mit Was­ser ab­ge­kühlt wer­den.

6 Kran­ke, ver­letz­te und ge­schwäch­te Tie­re sind ge­trennt von an­de­ren Tie­ren un­ter­zu­brin­gen und müs­sen so schnell als mög­lich nach der An­kunft im Schlacht­be­trieb ge­schlach­tet oder ge­tö­tet wer­den.

7 Tie­re mit hoch­a­ku­ten oder hoch­gra­dig schmerz­haf­ten Be­ein­träch­ti­gun­gen sind un­ver­züg­lich zu be­täu­ben und zu tö­ten.

Art. 6 Zusätzliche Anforderungen für das Aufstallen über Nacht  

1 Für Tie­re nach Ar­ti­kel 3 Buch­sta­be b der Ver­ord­nung vom 23. No­vem­ber 20054 über das Schlach­ten und die Fleisch­kon­trol­le (Schlacht­vieh), die nicht am Tag der An­kunft ge­schlach­tet wer­den, gel­ten die Ar­ti­kel 3–14 TSchV so­wie An­hang 1 TSchV.

2 Die Über­wa­chung des Be­fin­dens nach Ar­ti­kel 181 Ab­satz 7 TSchV und die Ver­sor­gung der Tie­re müs­sen am Abend des An­lie­fe­rungs­ta­ges und da­nach re­gel­mäs­sig im Ab­stand von höchs­tens zwölf Stun­den er­fol­gen.

3 Die kon­trol­lie­ren­de Per­son muss Da­tum und Uhr­zeit der Kon­trol­le so­wie ih­ren Na­men fest­hal­ten. Die ent­spre­chen­den Do­ku­men­te sind der amt­li­chen Tierärz­tin oder dem amt­li­chen Tier­arzt auf Ver­lan­gen vor­zu­wei­sen.

Art. 7 Belegungsplan  

1 Für Stal­lun­gen zur Un­ter­brin­gung der Tie­re im Schlacht­be­trieb muss ein Be­le­gungs­plan vor­lie­gen.

2 Der Be­le­gungs­plan muss die ma­xi­mal zu­läs­si­ge Be­leg­dich­te zur Un­ter­brin­gung bis vier Stun­den und zur Un­ter­brin­gung von mehr als vier Stun­den je Tier­art und Tier­ka­te­go­rie ent­hal­ten.

3. Abschnitt: Anforderungen an Betäubungsanlagen und -geräte

Art. 8 Pflichten der Betreiberin des Schlachtbetriebs  

Die Be­trei­be­rin des Schlacht­be­triebs muss der zu­stän­di­gen kan­to­na­len Be­hör­de nach­wei­sen kön­nen, dass:

a.
vor der In­be­trieb­nah­me von Be­täu­bungs­an­la­gen und -ge­rä­ten ei­ne tech­ni­sche Ab­nah­me durch den Her­stel­ler statt­ge­fun­den hat, die be­legt, dass sich die An­la­gen und Ge­rä­te in be­triebs­be­rei­tem Zu­stand be­fin­den so­wie ein­wand­frei und be­stim­mungs­ge­mä­ss funk­tio­nie­ren;
b.
sie über al­le zu den Be­täu­bungs­an­la­gen und -ge­rä­ten ge­hö­ren­den tech­ni­schen Do­ku­men­te ver­fügt.
Art. 9 Wartung der Betäubungsanlagen und -geräte  

1 Bei der tech­ni­schen Ab­nah­me der Be­täu­bungs­an­la­gen und -ge­rä­te vor der In­be­trieb­nah­me muss der Her­stel­ler Um­fang und In­ter­vall der War­tung fest­le­gen. Die War­tung muss vom Her­stel­ler oder von ei­ner von ihm be­auf­trag­ten Per­son vor­ge­nom­men wer­den.

2 Das In­ter­vall zwi­schen zwei War­tun­gen darf höchs­tens zwei Jah­re be­tra­gen.

4. Abschnitt: Treiben und Fixieren vor dem Betäuben

Art. 10 Zutrieb und Eintrieb zur Betäubung  

1 Die selbst­stän­di­ge Vor­wärts­be­we­gung der Tie­re ist un­ter Be­rück­sich­ti­gung ih­res art­ty­pi­schen Ver­hal­tens durch ge­eig­ne­te bau­li­che Ge­stal­tung der Treib­gän­ge und des Ein­triebs­be­rei­ches zu un­ter­stüt­zen.

2 Treib­gän­ge und Ein­triebs­be­reich müs­sen eben, tritt­si­cher, ver­let­zungs­si­cher, blend- und schat­ten­frei aus­ge­leuch­tet sein.

3 Treib­gän­ge und Ein­triebs­be­reich dür­fen nicht auf­wei­sen:

a.
keil­för­mi­ge Ver­en­gun­gen oder Treib­hin­der­nis­se;
b.
Eng­stel­len in Kur­ven;
c.
ab­len­ken­de Ein­flüs­se aus der Um­ge­bung, die die Tie­re am Vor­wärts­ge­hen hin­dern;
d.
Rich­tungs­wech­sel von we­ni­ger als 100 Grad;
e.
Kur­ven­ra­di­en von we­ni­ger als drei Me­tern.

4 Treib­gän­ge müs­sen an al­len Stel­len so zu­gäng­lich sein, dass ei­ne di­rek­te Ein­wir­kung auf die dar­in be­find­li­chen Tie­re je­der­zeit mög­lich ist.

5 Ein­zel­treib­gän­ge müs­sen so ein­ge­rich­tet sein, dass die Tie­re nicht auf­ein­an­der auf­sprin­gen kön­nen. Da­zu muss ei­ne Hö­hen­be­gren­zung oder ein Auf­sprungs­chutz durch Längs­roh­re an­ge­bracht sein.

6 In Ein­zel­treib­gän­gen für Rin­der muss die lich­te Hö­he min­des­tens 20 Zen­ti­me­ter mehr als die Wi­der­rist­hö­he be­tra­gen.

7 Der Ein­trieb in ei­ne für ei­ne Tier­brei­te aus­ge­leg­te Fi­xa­ti­ons­ein­rich­tung darf nicht gleich­zei­tig über meh­re­re par­al­le­le Ein­zel­gän­ge er­fol­gen.

Art. 11 Elektrische Treibhilfen  

1 Als elek­tri­sche Treib­hil­fen dür­fen nur Elek­tro­t­rei­ber ver­wen­det wer­den, die die ein­zel­nen Strom­stös­se auf ma­xi­mal ei­ne Se­kun­de be­gren­zen.

2 Elek­tri­sche Treib­hil­fen dür­fen nur bei ge­sun­den, un­ver­letz­ten und geh­fä­hi­gen Schwei­nen und Rin­dern ein­ge­setzt und aus­sch­liess­lich an der Mus­ku­la­tur der Hin­ter­bei­ne an­ge­wen­det wer­den.

3 Sie dür­fen nur ein­ge­setzt wer­den, wenn die Tie­re im Be­reich der Ver­ein­ze­lung oder vor und wäh­rend des un­mit­tel­ba­ren Ein­triebs in ei­ne Fi­xa­ti­ons­ein­rich­tung je­de Fort­be­we­gung ver­wei­gern.

4 Die elek­tri­sche Treib­hil­fe darf nur wie­der­holt ein­ge­setzt wer­den, wenn das Tier rea­giert und dem Strom­sto­ss aus­wei­chen kann.

5 Die Elek­tro­den elek­tri­scher Be­täu­bungs­ge­rä­te dür­fen nicht als Treib­hil­fen ein­ge­setzt wer­den.

Art. 12 Lärmpegel im Zutriebsbereich  

Der Grund­lärm­pe­gel im Zu­triebs­be­reich darf bei lau­fen­der An­la­ge und lau­fen­dem Tier­zu­trieb einen Schall­druck von 85 De­zi­bel nicht über­schrei­ten. Ein­zel­ne Lärm­spit­zen sind er­laubt.

Art.13 Fixieren  

1 Fi­xa­ti­ons­ein­rich­tun­gen müs­sen ein ra­sches und wirk­sa­mes Be­täu­ben der Tie­re er­mög­li­chen und die un­mit­tel­ba­re Zu­füh­rung der Tie­re zur Ent­blu­tung ge­währ­leis­ten. Sie dür­fen nicht als War­te­raum be­nutzt wer­den.

2 Fi­xier­te Tie­re sind un­ver­züg­lich zu be­täu­ben.

3 Die Kon­struk­ti­on der Fi­xa­ti­ons­ein­rich­tung muss die so­for­ti­ge Nach­be­täu­bung ei­nes un­zu­rei­chend be­täub­ten Tie­res er­lau­ben.

4 Bei Rin­dern und Pfer­den muss die Fi­xa­ti­ons­ein­rich­tung die Kopf­be­we­gun­gen der Tie­re so ein­schrän­ken, dass das Be­täu­bungs­ge­rät si­cher plat­ziert wer­den kann.

5 Elek­tri­sche Be­täu­bungs­ge­rä­te dür­fen nicht da­zu ver­wen­det wer­den, Tie­re zu fi­xie­ren oder be­we­gungs­un­fä­hig zu ma­chen.

Art. 14 Aufhängen von Geflügel  

1 Grös­se und Form der Schlacht­bü­gel zum Auf­hän­gen von le­ben­dem Ge­flü­gel vor der Schlach­tung müs­sen der Grös­se und Art des Ge­flü­gels an­ge­passt sein. Je­des Tier ist mit bei­den Bei­nen im Schlacht­bü­gel auf­zu­hän­gen.

2 Le­ben­de Tie­re, de­ren Kör­per­grös­se oder Ge­wicht ei­ne er­folg­rei­che Be­täu­bung ver­un­mög­li­chen, müs­sen ma­nu­ell be­täubt und ent­blu­tet wer­den. Sie dür­fen erst nach der Ent­blu­tung auf­ge­hängt wer­den.

3 Auf­ge­häng­tes Ge­flü­gel darf frü­he­s­tens 12 Se­kun­den und muss spä­tes­tens 60 Se­kun­den nach dem Auf­hän­gen be­täubt wer­den.

4 Im Be­reich der Hän­ge­stre­cke müs­sen Licht­ver­hält­nis­se herr­schen, die zur Be­ru­hi­gung der Tie­re ge­eig­net sind.

5. Abschnitt: Betäubung

Art. 15 Tierartspezifische Anforderungen an Betäubungsverfahren  

Je nach Tier­art gel­ten für die Be­täu­bungs­ver­fah­ren spe­zi­el­le tech­ni­sche An­for­de­run­gen. Die­se sind in den An­hän­gen 1–6 ge­re­gelt.

Art.16 Betäubungserfolg  

Die Wahr­neh­mungs- und Emp­fin­dungs­lo­sig­keit muss ein­tre­ten:

a.
so­fort bei Ver­wen­dung von me­cha­ni­schen Ver­fah­ren;
b.
in­ner­halb der ers­ten Se­kun­de bei Be­täu­bung durch elek­tri­schen Strom.
Art.17 Kontrolle des Betäubungserfolgs  

1 Die Be­trei­be­rin des Schlacht­be­triebs muss ei­ne Per­son be­stim­men, die für die Kon­trol­le des Be­täu­bungs­er­folgs ver­ant­wort­lich ist.

2 Die ver­ant­wort­li­che Per­son muss re­gel­mäs­sig den Be­täu­bungs­er­folg über­prü­fen. Sie muss ins­be­son­de­re auf­ge­tre­te­ne Män­gel so­wie die an­sch­lies­send vor­ge­nom­me­nen Kor­rek­tu­ren bei der Be­täu­bung do­ku­men­tie­ren. Die Auf­zeich­nun­gen sind min­des­tens ein Jahr lang auf­zu­be­wah­ren und der zu­stän­di­gen Be­hör­de auf Ver­lan­gen vor­zu­wei­sen.

3 Die Kon­troll­me­tho­den sind nach Ver­fah­ren und Tier­art in An­hang 1 Zif­fer 3, An­hang 2 Zif­fern 7 und 8, An­hang 3 Zif­fer 3 so­wie An­hang 4 Zif­fer 5 ge­re­gelt.

Art.18 Sofortmassnahmen bei ungenügender Betäubung  

1 Sind bei ei­nem Tier nach ab­ge­schlos­se­nem Be­täu­bungs­vor­gang An­zei­chen ei­nes wie­der­keh­ren­den Emp­fin­dungs- und Wahr­neh­mungs­ver­mö­gens zu er­ken­nen, so ist das Tier vor der Ein­lei­tung der Ent­blu­tung un­ver­züg­lich fach­ge­recht nach­zu­be­täu­ben. Bei Ge­flü­gel ist auch das un­ver­züg­li­che Tö­ten zu­läs­sig.

2 Es sind ge­eig­ne­te Er­satzaus­rüs­tun­gen für den so­for­ti­gen Ein­satz zur Nach­be­täu­bung be­zie­hungs­wei­se zur Tö­tung bei Ge­flü­gel an Ort und Stel­le be­reit zu hal­ten.

6. Abschnitt: Entblutung

Art. 19 Durchführung der Entblutung  

1 Die Zeit­dau­er zwi­schen dem Ab­schluss des Be­täu­bungs­vor­gangs und dem Be­ginn des Ent­blu­tens ist so zu be­mes­sen, dass ei­ne Wie­der­kehr des Emp­fin­dungs- und Wahr­neh­mungs­ver­mö­gens bis zum Ein­tritt des To­des aus­ge­schlos­sen ist.

2 Wird bei Schlacht­vieh und Lauf­vö­geln ein Be­täu­bungs­ver­fah­ren an­ge­wen­det, das nur zu ei­nem vor­über­ge­hen­den Zu­stand der Emp­fin­dungs- und Wahr­neh­mungs­lo­sig­keit führt, so sind den Tie­ren zum Ent­blu­ten bei­de Hals­schlag­adern zu öff­nen oder es ist ein Brust­stich durch­zu­füh­ren.

3 Bei Schlacht­vieh muss zwi­schen dem Be­ginn des Ent­blu­tens und dem Aus­füh­ren wei­te­rer Schlacht­ar­bei­ten ei­ne Zeit­span­ne von min­des­tens drei Mi­nu­ten lie­gen.

Art. 20 Kontrolle der Entblutung und des Eintritts des Todes  

1 Die Durch­füh­rung der Ent­blu­tung ist re­gel­mäs­sig zu über­prü­fen. Die Be­trei­be­rin des Schlacht­be­triebs muss ei­ne da­für ver­ant­wort­li­che Per­son be­stim­men.

2 Bei der Über­prü­fung ist der Ein­tritt des To­des stich­pro­ben­wei­se zu kon­trol­lie­ren. Da­zu ist mit ei­ner fo­kus­sier­ba­ren Licht­quel­le zu prü­fen, ob ei­ne ma­xi­ma­le Pu­pil­len­wei­tung vor­liegt.

3 Die ver­ant­wort­li­che Per­son muss An­zei­chen ei­nes wie­der­keh­ren­den Emp­fin­dungs- und Wahr­neh­mungs­ver­mö­gens oder An­zei­chen ei­nes ver­zö­ger­ten To­desein­tritts so­wie die vor­ge­nom­me­nen Kor­rek­tu­ren do­ku­men­tie­ren. Die Auf­zeich­nun­gen sind min­des­tens ein Jahr lang auf­zu­be­wah­ren und der zu­stän­di­gen Be­hör­de auf Ver­lan­gen vor­zu­wei­sen.

Art. 21 Sofortmassnahmen bei mangelhafter Entblutung  

1 Sind bei ei­nem Tier we­gen man­gel­haf­ter Ent­blu­tung An­zei­chen ei­nes wie­der­keh­ren­den Emp­fin­dungs- und Wahr­neh­mungs­ver­mö­gens zu er­ken­nen, so ist das Tier un­ver­züg­lich fach­ge­recht nach­zu­be­täu­ben. Bei Ge­flü­gel ist auch das un­ver­züg­li­che Tö­ten zu­läs­sig.

2 Ist bei ei­nem Tier vor der Durch­füh­rung wei­te­rer Schlacht­ar­bei­ten nicht si­cher der Tod ein­ge­tre­ten, so ist die­ses un­ver­züg­lich kor­rekt zu ent­blu­ten oder zu tö­ten.

3 Wird Haus­ge­flü­gel durch Hals­schnit­t­au­to­ma­ten ent­blu­tet, so muss si­cher­ge­stellt wer­den, dass durch den Au­to­ma­ten nicht oder un­zu­rei­chend er­fass­te Tie­re un­ver­züg­lich von Hand ent­blu­tet wer­den.

7. Abschnitt: Überwachung

Art. 22  

1 Die Be­trei­be­rin des Schlacht­be­triebs ist zu­stän­dig für die Kon­troll- und Do­ku­men­ta­ti­ons­auf­ga­ben nach den Ar­ti­keln 6 Ab­satz 3, 8, 17 Ab­satz 2 und 20 Ab­satz 3.

2 Die amt­li­che Tierärz­tin oder der amt­li­che Tier­arzt über­prüft die Do­ku­men­ta­tio­nen stich­pro­ben­wei­se.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art.23 Übergangsbestimmungen für Bauten und technische Einrichtungen  

1 Bei be­ste­hen­den Bau­ten in be­wil­lig­ten Schlacht­be­trie­ben gilt für die not­wen­di­gen An­pas­sun­gen nach Ar­ti­kel 10 ei­ne Über­gangs­frist von zehn Jah­ren nach In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung.

2 Bei be­ste­hen­den tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen in be­wil­lig­ten Schlacht­be­trie­ben gilt für die not­wen­di­gen An­pas­sun­gen nach den Ar­ti­keln 13, 14 und 19, An­hang 2 Zif­fern 1.1, 1.3, 1.4 und 1.5, An­hang 3 Zif­fern 1.7–1.11 so­wie An­hang 4 Zif­fern 1.1, 2.4 und 2.5 ei­ne Über­gangs­frist von fünf Jah­ren nach In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung.5

Art. 24 Übergangsbestimmungen für Betäubungsverfahren  

1 Die zu­stän­di­ge kan­to­na­le Be­hör­de kann, im Ein­ver­neh­men mit dem BLV, den Be­trieb ei­nes am 1. De­zem­ber 2010 be­ste­hen­den Schlacht­be­triebs, die die An­for­de­run­gen nach Ar­ti­kel 15 nicht er­füllt, bis längs­tens am 30. No­vem­ber 2020 be­wil­li­gen. Ge­su­che sind der zu­stän­di­gen kan­to­na­len Be­hör­de bis am 31. Mai 2011 ein­zu­rei­chen.

2 Das BLV stimmt nur zu, wenn die Be­trei­be­rin des Schlacht­be­triebs mit ei­nem Gut­ach­ten ei­ner un­ab­hän­gi­gen und an­er­kann­ten Fach­per­son nach­weist, dass der Zu­stand der Emp­fin­dungs- und Wahr­neh­mungs­lo­sig­keit der Tie­re mit dem im Schlacht­be­trieb ein­ge­setz­ten Ver­fah­ren bis zum Ab­schluss der Ent­blu­tung an­hält. Im Gut­ach­ten sind die da­für er­for­der­li­chen Mass­nah­men auf­zu­füh­ren. Das Gut­ach­ten ist dem BLV bis am 30. No­vem­ber 2011 ein­zu­rei­chen.

Art. 25 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. De­zem­ber 2010 in Kraft.

Anhang 1 6

6 Bereinigt gemäss Ziff. II der V des BLV vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 637).

(Art. 15 und 17 Abs. 3)

Betäubung durch Bolzenschuss

1 Anforderungen an Geräte und Munition

1.1 Für die Betäubung durch Bolzenschuss dürfen nur für die jeweilige Tierart und deren Körpergewicht geeignete Geräte verwendet werden.

1.2 Das Bolzenschussgerät darf nur verwendet werden, wenn der Bolzen vor dem Schuss vollständig in den Schaft eingefahren ist.

1.3 Bolzenschussgeräte, die nicht auf Basis von Treibladungen oder Druckluft funktionieren, dürfen nur für Kaninchen, Geflügel und Laufvögel verwendet werden.

1.4 Die Länge und der Durchmesser sowie die Auftreffenergie des Bolzens müssen so bemessen sein, dass der Bolzen mit Sicherheit die Gehirnrinde durchschlägt. Für unterschiedlich grosse und schwere Tiere sind entsprechend den Herstellerangaben Treibladungen beziehungsweise Betriebs­drücke mit nachweislich ausreichender Stärke zu verwenden.

1.5 Ausser für Kaninchen, Geflügel und Laufvögel gelten für Bolzenschuss­apparate folgende Parameter:

a.
Austrittslänge des Bolzens: mindestens 8 cm; bei Rindern von über 800 kg Körpergewicht sowie Wasserbüffeln und Yaks mindestens 12 cm;
b.
Durchmesser des Bolzens: mindestens 7 mm für kleine Tiere wie Lämmer, Zicklein und Ferkel; mindestens 9 mm für grössere Tiere;
c.
Austrittsgeschwindigkeit: je nach Treibladung 55–60 m pro Sekunde; für grosskalibrige Bolzen 60–70 m pro Sekunde;
d.
Energie der Treibladung: 350–400 J.

1.6 Bei Kaninchen, Geflügel und Laufvögeln muss der Durchmesser des Bolzens 4–6 mm betragen.

1.7 Die Munition ist trocken aufzubewahren.

1.8 Feuchte Munition, insbesondere solche mit Farbabweichung, und offene Kartuschen, aus denen sich Pulverkörner herausgelöst haben, dürfen nicht mehr verwendet werden.

2 Ansatz des Bolzenschussgerätes

2.1 Der Ansatz des Bolzenschussgerätes muss so gewählt werden, dass mit der Schussabgabe die lebenswichtigen Zentren der Hirnbasis bei den zu betäubenden Tieren stark geschädigt oder zerstört werden.

2.2 Das Bolzenschussgerät muss bei der Schussabgabe fest auf den Kopf auf­gesetzt und angedrückt sein.

2.3 Bei Rindern, mit Ausnahme von Wasserbüffeln, Pferden und Schweinen, darf der Schussapparat nicht am Hinterkopf angesetzt werden.

2.4 Bei Schafen und Ziegen darf der Schussapparat nur dann am Hinterkopf angesetzt werden, wenn das Ansetzen auf der Stirnregion wegen der Hörner unmöglich ist. Der Schussbolzen muss in Richtung Gehirnmitte zeigen.

2.5 Das Bolzenschussgerät ist wie folgt anzusetzen:

a.
bei Pferden: genau senkrecht zur Stirnfläche auf der Mittellinie, 2 cm oberhalb des Kreuzungspunktes der diagonalen Verbindungslinien zwischen Augenmitte und Mitte des gegenüberliegenden Ohransatzes (Ohrbasis);

b.
bei Rindern, mit Ausnahme von ausgewachsenen Stieren, schweren Kühen und Yaks: genau senkrecht zur Stirnfläche auf der Mittellinie; bei ausgewachsenen Stieren, schweren Kühen und Yaks: etwa 1 cm neben der Mittellinie, knapp oberhalb des Kreuzungspunktes der dia­gonalen Verbindungslinien zwischen Augenmitte und der Mitte des gegenüberliegenden Hornansatzes (Hornbasis);

c.
bei unbehornten Schafen und Ziegen: in der Mitte der vorderen Verbindungslinie zwischen den Ohren mit Schuss nach unten in Richtung Kehle;

d.
bei behornten Schafen und Ziegen: hinter dem zwischen den Hörnern verlaufenden Schädelkamm auf der Mittellinie direkt hinter der Hornbasis mit Schuss in Richtung Zungenbasis oder von der Seite gesehen in Richtung Kehle;

e.
bei Schweinen mit keilförmigem Kopf: in der Mittellinie des Kopfes 1 cm oberhalb der Verbindungslinie beider Augenmittelpunkte, von der Seite gesehen in Richtung des äusseren Ohransatzes;

f.
bei Schweinen mit steiler Stirn: in der Mittellinie des Kopfes 2–3 cm über der Verbindungslinie beider Augenmittelpunkte senkrecht zur Stirn­fläche;

g.
bei Kaninchen: auf der Mittellinie des Schädeldachs zwischen den Ohren in Richtung Unterkiefer; das Tier muss dazu im Nacken fixiert sein;

h.
bei Gehegewild: leicht neben der Mittellinie auf Höhe des Kreuzungspunktes der diagonalen Verbindungslinien zwischen Augenmitte und der Mitte der gegenüberliegenden Ohrbasis, bei Geweihträgern zwischen Augenmitte und der gegenüberliegenden Geweihbasis;

i.
bei Hausgeflügel und Laufvögeln: senkrecht am höchsten Punkt des Kopfes in Richtung Kehle oder im Kreuzungspunkt der diagonalen Verbindungslinien zwischen Augenmitte und Mitte der Ohrbasis.

3 Leitsymptome zur Kontrolle einer erfolgreichen Bolzenschussbetäubung

3.1 Der Betäubungserfolg ist anhand folgender Leitsymptome am Tier zu überprüfen:

a.
sofortiges Niederstürzen;
b.
tonischer Krampf (anhaltende Muskelkontraktionen von starker Inten­sität) mit nachfolgender klonischer Phase (rasch aufeinanderfolgende kurzdauernde Zuckungen);
c.
Ausfall der Atmung;
d.
Ausfall des Cornealreflexes;
e.
keine Rotation des Augapfels;
f.
keine Reaktion auf Setzen eines Schmerzreizes (Nasenscheidewand­reflex bzw. Kammreflex bei Geflügel);
g.
keine Lautäusserungen; und
h.
keine gerichteten Bewegungen, keine Aufrichtversuche.

4 Zeitdauer bis zur Entblutung

4.1 Nach der Bolzenschussbetäubung muss der Entblutungsschnitt spätestens erfolgen innerhalb von:

a.
60 Sek. bei Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden;
b.
20 Sek. bei behornten Schafen und Ziegen, die mit einem Schuss in den Hinterkopf betäubt wurden;
c.
20 Sek. bei anderen Tieren.

Anhang 2

(Art. 15)

Elektrobetäubung einzelner Tiere

1 Anforderungen an Anlagen und Geräte

1.1 Elektrobetäubungsgeräte müssen wie folgt ausgestattet sein:

a.
mit kalibrierfähigen Messgeräten mit einer Anzeige der effektiven Betäubungsstromstärke und -spannung im Sichtfeld der ausführenden Person;
b.
mit einer Anzeige der Stromfrequenz, wenn die Stromfrequenz variabel eingestellt werden kann;
c.
ausser bei automatischer Betäubung, mit einem akustischen oder optischen Signal, das der ausführenden Person das Ende der Mindeststromflusszeit anzeigt, und mit einem Signal, das einen fehlerhaften Stromstärkeverlauf anzeigt; die beiden Signale müssen eindeutig unter­scheidbar sein;
d.
mit der Möglichkeit zum Anschluss externer Messgeräte zur Erfassung der elektrischen Daten während des Betäubungsvorganges.

1.2 Die Elektroden müssen der Tierart und der Grösse der Tiere angepasst sein und über Ansatzflächen verfügen, die frei von Auflagerungen durch Rost, Schmutz oder Geweberesten sind.

1.3 Für Betäubungsgeräte mit variablen Einstellungen müssen Beschreibungen der elektrischen Parameter betreffend Stromform, effektiver Stromstärke (Ampère; A), Stromspannung (Volt; V), Stromfrequenz (Hertz; Hz) und Stromflussdauer (Sekunden; Sek.) der möglichen Programme vorliegen, die die Zuordnung der am Gerät angezeigten Einstellungen zum jeweiligen Programm zulassen.

1.4 Bei automatischen Betäubungsgeräten oder -anlagen mit variablen Einstellungen müssen die folgenden Parameter kontinuierlich aufgezeichnet werden:

a.
effektive Stromstärke (A);
b.
Stromspannung (V);
c.
Stromfrequenz (Hz);
d.
Stromflussdauer (Sek.).

1.5 Abweichungen vom vorgegeben Betäubungsverlauf bezüglich effektive Stromstärke, Stromspannung, Stromfrequenz und Stromflussdauer müssen der ausführenden Person angezeigt werden.

2 Elektrodenansatz

2.1 Es sind Vorkehrungen zu treffen, die einen guten Stromkontakt und eine Herabsetzung des Übergangswiderstandes gewährleisten; insbesondere sind die Ansatzstellen der Elektroden von überschüssiger Wolle oder überschüssigem Fell zu befreien und zu befeuchten. Bei Schafen sind Elektroden mit ausreichend langen Spitzen zu verwenden, die die Wolle sicher durch­dringen.

2.2 Bei der automatischen Betäubung müssen die Tiere, falls erforderlich, nach ihrer Grösse vorsortiert werden.

2.3 Die Elektroden sind im Bereich zwischen Auge und Ohr so anzusetzen, dass eine erfolgreiche Durchströmung des Gehirns gewährleistet ist (Kopfdurchströmung).

Zangenansatz Kopf Schwein

2.4 Bei Rindern, Schafen und Ziegen kann die Durchströmung des Gehirns anstelle der Kopfdurchströmung nach Ziffer 2.3 durch den Ansatz je einer Elektrode am Kopf und am Rücken erreicht werden (Ganzkörperdurch­strömung).

2.5 Wird eine Kopf-Herz-Durchströmung durch Umsetzen der Elektroden herbeigeführt (2-Phasen-Elektrobetäubung), so muss die eine Elektrode am Kopf, die andere im Bereich hinter der anatomischen Lage des Herzes platziert werden.

Zangenansatz Kopf-Herz Schwein

3 Elektrische Durchströmung des Gehirns

3.1 Das Gehirn muss bei der Kopfdurchströmung vor, bei der Ganzkörperdurchströmung gleichzeitig mit dem Körper durchströmt werden.

4 Parameter für die elektrische Durchströmung des Gehirns bei Säugetieren

4.1 Bei Verwendung von Konstantstrom müssen bei Säugetieren innerhalb der ersten Sekunde bei einer anliegenden Spannung von mindestens 220 V und einer Frequenz von 50 Hz AC folgende minimale effektive Stromstärken erreicht werden:

Tierkategorie

Stromstärke

Rinder bis 200 kg Lebendgewicht

1,3 A

Rinder über 200 kg Lebendgewicht

1,5 A

Schafe, Ziegen

1,0 A

Schweine bis 150 kg Lebendgewicht

1,3 A

Schweine über 150 kg Lebendgewicht

2,0 A

Kaninchen

0,4 A

4.2 Es gelten folgende Mindestzeiten für den Stromfluss:

a.
8 Sek. bei nicht fixierten Tieren, wenn nicht unmittelbar anschliessend eine Herzdurchströmung erfolgt;
b.
3 Sek. bei nicht fixierten Tieren, wenn unmittelbar anschliessend eine Herzdurchströmung erfolgt;
c.
3 Sek. bei fixierten Tieren, ausser bei der vollautomatischen Elektro­betäubung von Schweinen;
d.
1 Sek. bei der vollautomatischen Betäubung von Schweinen vor Zuschaltung der Herzelektrode und total 3 Sek.

4.3 Zur elektrischen Betäubung dürfen nur sinus- oder rechteckförmige Wechselströme (AC) mit einer Frequenz von 50 Hz eingesetzt werden. Die ana­loge Wirkung bei Verwendung von Konstantspannung, anderen Stromformen als Sinus- oder Rechteck-Wechselstrom (AC) oder anderen Strom­frequenzen als 50 Hz AC muss durch die Betreiberin des Schlachtbetriebs mit einem Gutachten nach Artikel 24 Absatz 2 einer unabhängigen wissenschaftlichen Fachstelle nachgewiesen werden.

5 Parameter für die elektrische Durchströmung des Gehirns bei Geflügel

5.1 Bei Verwendung von Konstantstrom muss bei Geflügel innerhalb der ersten Sekunde folgende minimale effektive Stromstärke bei einer Stromfrequenz von 50 Hz AC erreicht und mindestens über die angegebene Dauer gehalten werden:

Tierkategorie

Stromstärke

Dauer

Hühner unter 2 kg Lebendgewicht

100 mA

4 Sek.

Hühner ab 2 kg Lebendgewicht

400 mA

4 Sek.

Truten

400 mA

4 Sek.

Enten, Gänse

600 mA

6 Sek.

Laufvögel

500 mA

4 Sek.

5.2 Bei Verwendung einer konstanten Wechselspannung muss die folgende Spannung eingesetzt sowie innerhalb der ersten Sekunde folgende minimale effektive Stromstärke erreicht und mindestens über die angegebene Dauer gehalten werden:

Tierkategorie

Stromstärke

Spannung

Dauer

Hühner unter 2 kg Lebendgewicht

240 mA

110–120 V

7 Sek.

Hühner ab 2 kg Lebendgewicht

400 mA

180 V

7 Sek.

Truten

400 mA

180 V

7 Sek.

Enten, Gänse

600 mA

180 V

7 Sek.

5.3 Die analoge Wirkung von anderen als den in den Ziffern 5.1 und 5.2 angegebenen Parametern muss durch die Betreiberin des Schlachtbetriebs mit einem Gutachten nach Artikel 24 Absatz 2 einer unabhängigen wissenschaftlichen Fachstelle nachgewiesen werden.

6 Auslösen eines funktionellen Herzstillstands durch Herzdurchströmung

6.1 Erfolgt die Entblutung nicht innerhalb von 20 Sek. nach der Kopfdurch­strömung, so muss ein funktioneller Herzstillstand durch elektrische Durchströmung des Herzes hervorgerufen werden.

6.2 Vor der Herzdurchströmung muss eine Kopfdurchströmung während mindestens 3 Sek. erfolgt sein, ausgenommen bei der Ganzkörperdurchströmung und der vollautomatischen Elektrobetäubung von Schweinen.

6.3 Bei der vollautomatischen Betäubung von Schweinen muss eine vorgängige Kopfdurchströmung von mindestens 1 Sek. erfolgt sein.

6.4 Bei Rindern über 200 kg Lebendgewicht, bei Schweinen und bei Strom­frequenzen über 100 Hz ist während oder unmittelbar nach der Kopfdurchströmung eine zusätzliche Herzdurchströmung durchzuführen.

6.5 Die Herzdurchströmung muss mit einem 50-Hz-Sinusstrom und folgenden weiteren Parametern erfolgen:

Tierart / -kategorie

Stromstärke

Stromflussdauer

Zusätzliche Bedingung

a.
Schweine

1 A

4 Sek.

b.
Rinder bis 200 kg

1 A

5 Sek.

Kopfdurchströmung aufrechterhalten

c.
Rinder über 200 kg

1,5 A

5 Sek.

Kopfdurchströmung aufrechterhalten

d.
Rinder über 200 kg

2,5 A

15 Sek.

Im Anschluss an Kopfdurchströmung

e.
Hühner

0,24 A

5 Sek.

7 Leitsymptome zur Kontrolle einer erfolgreichen Elektrobetäubung bei Kopfdurchströmung

7.1 Bei Säugetieren ist der Betäubungserfolg anhand folgender Leitsymptome zu überprüfen:

a.
sofortiges Erstarren und Niederstürzen;
b.
tonischer Krampf (anhaltende Muskelkontraktionen von starker Inten­sität) mit nachfolgender klonischer Phase (rasch aufeinanderfolgende kurzdauernde Zuckungen);
c.
Ausfall der Atmung während mehr als 20 Sek.;
d.
keine Reaktion auf Setzen eines Schmerzreizes nach dem Abklingen des tonisch-klonischen Krampfes (Ausfall des Nasenscheidewand­reflexes);
e.
Ausfall des Cornealreflexes nach dem Abklingen des tonisch-kloni­schen Krampfes;
f.
keine Lautäusserungen; und
g.
keine gerichteten Bewegungen, keine Aufrichtversuche.

7.2 Bei Geflügel ist der Betäubungserfolg anhand folgender Leitsymptome zu überprüfen:

a.
sofortiges Erstarren bei der Durchströmung;
b.
tonischer Krampf von mindestens 20 Sek. Dauer mit Beinstreckung, weit geöffneten Augen und Ausfall der Atmung;
c.
klonische Phase mit reflexartigen Beinbewegungen und reflexartigem Flügelflattern;
d.
Ausfall des Cornealreflexes nach dem Abklingen des tonisch-kloni­schen Krampfes;
e.
keine Lautäusserungen; und
f.
keine Aufrichtversuche, keine gerichteten Bewegungen.

8 Leitsymptome zur Kontrolle einer erfolgreichen Elektrobetäubung mit Auslösung eines funktionellen Herzstillstands

8.1 Der Betäubungserfolg ist anhand folgender Leitsymptome zu überprüfen:

a.
sofortiges Erstarren bei der Durchströmung;
b.
Einsetzen eines tonischen Krampfes;
c.
Ausfall der Atmung;
d.
klonische Phase (rasch aufeinanderfolgende kurzdauernde Zuckungen);
e.
keine Reaktion auf Setzen eines Schmerzreizes nach dem Abklingen des tonisch-klonischen Krampfes;
f.
Ausfall des Cornealreflexes nach dem Abklingen der tonisch-kloni­schen Phase; und
g.
vollständiges Erschlaffen des gesamten Körpers und maximale Pupillenweitung.

9 Dokumentation und Massnahmen

9.1 Der Betäubungserfolg ist bei Schlachtzahlen von mehr als 10 Tieren pro Tag verteilt über jeden Schlachttag stichprobenweise zu überprüfen. Dabei sind die Leitsymptome einer erfolgreichen Elektrobetäubung unmittelbar vor Beginn der Entblutung zu kontrollieren. Mangelhafte Betäubungen müssen dokumentiert werden.

9.2 Beträgt die Zahl der Tiere mit eindeutigen Symptomen einer mangelhaften Betäubung 1 % oder mehr, so müssen Massnahmen zur Fehlerkorrektur ergriffen werden; die Massnahmen sind zu dokumentieren.

10 Zeitdauer bis zur Entblutung

Bei warmblütigen Tieren muss der Entblutungsschnitt innerhalb von 20 Sek. nach der Elektrobetäubung erfolgen, ausgenommen bei vorgängig ausgelöstem funktionellem Herzstillstand.

Anhang 3

(Art. 15)

Elektrobetäubung von Geflügel im Wasserbad

1 Anforderungen an Anlagen und Geräte

1.1 Die Aufhängestrecke muss auf der gesamten Länge zugänglich sein. Das Wasserbad muss einsehbar sein.

1.2 Die Entblutungsstrecke muss auf der gesamten Länge einsehbar und sowohl am Anfang des Entblutens als auch unmittelbar vor dem Beginn des Brühens für Massnahmen nach Artikel 21 zugänglich sein.

1.3 Das Wasserbecken zum Betäuben von Geflügel muss von der Grösse und von der Tiefe her so beschaffen sein, dass ein Eintauchen des gesamten Kopfes in das Wasserbad für alle Tiere gewährleistet ist; der Wasserspiegel muss regulierbar sein.

1.4 Beim Betäuben von Geflügel im Wasserbad darf kein anderer Körperteil vor dem Kopf in den Stromfluss gelangen. Insbesondere darf das Wasser beim Eintauchen der Tiere nicht zu einer Seite überlaufen und mit noch unbe­täubten Tieren in Kontakt kommen.

1.5 Es sind geeignete Vorkehrungen zutreffen, die eine wirksame Durchströmung der Tiere gewährleisten. Insbesondere muss auf ausreichenden Kontakt zwischen Füssen und den Aufhängehaken und auf deren Befeuchtung geachtet werden.

1.6 Die Anordnung der Elektroden im Wasserbad und die Erdung müssen eine Ganzkörperdurchströmung jedes einzelnen Tieres gewährleisten.

1.7 Die ins Wasser eingelassenen Elektroden müssen sich über die gesamte Länge des Wasserbeckens erstrecken.

1.8 Die Elektrobetäubungsanlage muss ausgestattet sein mit:

a.
Messgeräten mit einer Anzeige der effektiven Betäubungsstromstärke und -spannung im Sichtfeld der ausführenden Person;
b.
einer Anzeige der Stromfrequenz, wenn diese variabel eingestellt werden kann;
c.
einem akustischen oder optischen Signal, das der ausführenden Person eine fehlerhafte Betäubung hinsichtlich des Stromstärkeverlaufs anzeigt; und
d.
der Möglichkeit zum Anschluss externer Messgeräte zur Erfassung der elektrischen Daten während des Betäubungsvorganges.

1.9 Für Betäubungsgeräte mit variablen Einstellungen müssen Beschreibungen der elektrischen Parameter betreffend Stromform, effektive Stromstärke, Stromspannung, Stromfrequenz und Stromflussdauer der möglichen Programme vorliegen, die die Zuordnung der am Gerät angezeigten Einstellungen zum jeweiligen Programm zulassen.

1.10 Bei Betäubungsanlagen mit variablen Einstellungen müssen die folgenden Parameter kontinuierlich aufgezeichnet werden:

a.
effektive Stromstärke (durchschnittlicher Effektivwert RMS in A);
b.
effektive Stromspannung (durchschnittlicher Effektivwert RMS1 in V);
c.
Stromfrequenz (Hz); und
d.
Bandgeschwindigkeit (m/Sek.).

1.11 Abweichungen der effektiven Stromspannung nach unten von mehr als 5 % sowie Abweichungen von der nominalen Stromfrequenz müssen aufgezeichnet und die Massnahmen zur Fehlerkorrektur dokumentiert werden.

2 Elektrische Durchströmung im Wasserbad

2.1 Beim Betäuben von Geflügel im Wasserbad muss durch ausreichende Stromspannung die Erzeugung einer wirksamen Stromstärke zur Betäubung jedes Tieres gewährleistet sein.

2.2 Tiere, die im Wasserbecken nicht oder ungenügend betäubt wurden, sind unverzüglich von Hand zu betäuben oder zu töten.

2.3 Bei Verwendung einer Stromfrequenz von 50 Hz muss innerhalb der ersten Sekunde folgende durchschnittliche minimale effektive Stromstärke erreicht werden und mindestens über die angegebene Dauer auf jedes Tier ein­wirken:

Tierkategorie

Stromstärke

Dauer

Hühner

100 mA

4 Sek.

Truten

150 mA

4 Sek.

Enten, Gänse

130 mA

6 Sek.

Wachteln

45 mA

4 Sek.

2.4 Bei Verwendung einer Stromfrequenz über 50 Hz bei Hühnern und Truten muss bei der angegebenen Frequenz innerhalb der ersten Sekunde folgende durchschnittliche minimale effektive Stromstärke erreicht werden und über eine Dauer von mindestens 4 Sek. auf jedes Tier einwirken:

Stromfrequenz

Hühner

Truten

über 50 bis 200 Hz

100 mA

250 mA

200–400 Hz

150 mA

400 mA

400–1500 Hz

200 mA

400 mA

2.5 Die analoge Wirkung von anderen als den in den Ziffern 2.3 und 2.4 genannten Parametern muss durch die Betreiberin des Schlachtbetriebs mit einem Gutachten nach Artikel 24 Absatz 2 einer unabhängigen wissenschaftlichen Fachstelle nachgewiesen werden.

2.67 Erfolgt die Entblutung nicht innerhalb von 10 Sek. nach Ende der elektrischen Durchströmung, so muss die elektrische Durchströmung einen funktionellen Herzstillstand nach Ziffer 2.7 bewirken.

2.7 Zur Auslösung eines funktionellen Herzstillstandes durch die elektrische Durchströmung muss mit einem 50-Hz-Sinusstrom folgende effektive Stromstärke über mindestens 1 Sek. einwirken:

a.
150 mA bei Hühnern;
b.
250 mA bei Truten.

3 Kontrolle einer erfolgreichen Elektrobetäubung und Entblutung

3.1 Der Betäubungserfolg ist anhand folgender Leitsymptome des Tieres zu überprüfen:

a.
sofortiges Erstarren bei der Durchströmung;
b.
keine Reaktion auf das Setzen des Entblutungsschnittes;
c.
während der Entblutung keine gerichteten Bewegungen, keine Aufrichtversuche; und
d.
Erschlaffen des Körpers, keine Augenreflexe und maximale Pupillenweitung vor dem Beginn des Brühens.

3.2 Der Erfolg der Elektrobetäubung und Entblutung ist zu Beginn jeder Charge stichprobenweise zu überprüfen. Dabei sind die Leitsymptome einer erfolgreichen Elektrobetäubung unmittelbar vor dem Beginn der Entblutung sowie unmittelbar vor dem Brühen und Rupfen zu kontrollieren. Mangelhafte Betäubungen müssen dokumentiert werden.

3.3 Der Stichprobenumfang umfasst die Anzahl Tiere, die pro Charge während 1 Min. über die Kette laufen, mindestens aber 20 Tiere. Werden innerhalb dieser Stichprobe Abweichungen registriert, so müssen unverzüglich Massnahmen zur Fehlerkorrektur ergriffen werden; die Massnahmen sind zu dokumentieren.

Anhang 4

(Art. 15)

Kohlendioxid-Betäubung von Schweinen

1 Anforderungen an Anlagen und Geräte

1.1 Kohlendioxid-Betäubungsanlagen für Schweine müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a.
Der Einstieg in die Beförderungseinrichtung muss ebenerdig sowie schwellen- und gefällefrei angelegt sein.
b.
Die Beförderungsvorrichtung sowie die Kammer, in der die Schweine dem CO2 ausgesetzt werden, müssen mit indirektem Licht beleuchtet sein.
c.
Die Kammer muss permanent und gefahrlos einsehbar sein.
d.
Die Schweine müssen ohne Einengung des Brustkorbes aufrecht und auf festem Boden stehen können, bis sie das Bewusstsein verlieren.

1.2 Es muss gewährleistet sein, dass die für die jeweilige Betäubungsanlage festgelegte Höchstkapazität (Anzahl Tiere pro Stunde) nicht überschritten werden kann. Die Mindestverweildauer in der festgelegten Mindestkonzentration an CO2 in Kopfhöhe der Schweine darf nicht unterschritten werden.

1.3 Die Mindestkonzentration an CO2 muss 84 Volumenprozent betragen. Die Mindestverweildauer in der CO2-Atmosphäre liegt bei 100 Sek.

1.4 Änderungen an den technischen Einstellungen dürfen nur von der dafür verantwortlichen Person vorgenommen werden; sie sind zu dokumentieren.

2 Messgeräte und Aufzeichnungen

2.1 Die Kammer, in der die Schweine dem CO2 ausgesetzt werden, muss an folgenden, deutlich gekennzeichneten Stellen mit Sensoren zur Messung der Gaskonzentration ausgestattet sein:

a.
beim Eintauchen des Kopfes des Tieres in eine CO2-Konzentration von 84 Volumenprozent;
b.
beim Auftauchen des Kopfes des Tieres aus einer CO2-Konzentration von 84 Volumenprozent.

2.2 Die Betäubungsanlage muss über eine Einrichtung verfügen, mit der die Verweildauer der Tiere in der festgelegten Mindestkonzentration an CO2 erfasst wird.

2.3 Die CO2-Konzentration und die Verweildauer der Tiere in mindestens 84 Volumenprozent CO2 müssen kontinuierlich aufgezeichnet werden; Abweichungen und die Massnahmen zur Behebung der Mängel sind zu dokumentieren.

2.4 Die Messgeräte nach den Ziffern 2.1 und 2.2 müssen jederzeit ablesbar sein und ein optisches und akustisches Warnsignal abgeben, wenn die festgelegte Mindestverweildauer oder die festgelegte Mindestkonzentration an CO2 unterschritten wird. Das Signal, das die Unterschreitung der Mindestkonzentration anzeigt, muss erfolgen, wenn die Mindestkonzentration an CO2 für mehr als 60 Sek. um 2 oder mehr Volumenprozent unterschritten wird.

2.5 Die Messgeräte nach den Ziffern 2.1 und 2.2 sind mindestens halbjährlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen, und die Ergebnisse sind zu dokumentieren.

3 Verbringen der Schweine in die CO2-Atmosphäre 88

3.1 Automatisierter Gruppenzutrieb

3.1.1 Der automatische Einschubmechanismus eines seitlichen Gruppenzutriebs muss so arbeiten, dass keine zu grossen Kräfte auf die Schweine einwirken können. Der Druck, mit dem die Einschubtür möglichst unmittelbar an den Gondeleinstieg gefahren wird, ist auf einen maximalen Wert (Anzahl Tiere multipliziert mit 100 kg) zu begrenzen.

3.1.2 Bei Verwendung einer pneumatisch betriebenen Separierungstür vor dem Einschubabteil ist die Kraft, die seitlich auf ein Schwein ausgeübt wird, auf maximal 50 kg zu begrenzen.

3.1.3 Ist ein durch einen automatischen Treibschild gesteuerter, vorgelagerter Gruppierungsgang in den Zutrieb integriert, so ist eine tiergerechte Vortriebsgeschwindigkeit von 0,2–0,5 m/Sek. einzustellen. Der Treibschild darf einen maximalen Druck von 100 Kilogramm ausüben und muss bis unmittelbar an die allfällige Separierungstür herangefahren werden können.

3.2 Befördern der Tiere in der Betäubungsanlage

3.2.1 Die Schweine müssen unverzüglich und möglichst ohne Zwischenstopp, spätestens jedoch 20 Sek. nach dem Einschleusen des ersten Tieres in die Anlage, in die CO2-Atmosphäre mit der in Ziffer 7 aufgeführten Mindestkonzentration befördert werden.

3.2.2 Die Beförderungseinrichtungen müssen mit mindestens zwei Schweinen beladen werden; das Platzangebot muss für die Anzahl der Tiere angemessen sein.

4 CO2-Exposition

4.1 Die zum Betäuben der Schweine eingesetzte CO2-Konzentration muss mindestens 84 Volumenprozent CO2 betragen und innerhalb von 15 Sek., nachdem die Schweine die Luftatmosphäre verlassen haben, erreicht sein. Die Verweildauer der Schweine in mindestens 84 Volumenprozent CO2 muss mindestens 100 Sek. betragen. Eine Aufenthaltsdauer unter 100 Sek. kann nicht durch eine Erhöhung der CO2-Konzentration kompensiert werden.

4.2 In Systemen mit mehr als einem Halt in der CO2-Atmosphäre muss die Konzentration am tiefsten Punkt der Anlage mehr als 90 Volumenprozent in Kopfhöhe der Tiere betragen.

5 Kontrolle einer erfolgreichen CO2-Betäubung

5.1 Der Betäubungserfolg ist anhand folgender Leitsymptome zu überprüfen:

a.
keine Reaktion auf Setzen eines Schmerzreizes (Ausfall des Nasenscheidewandreflexes);
b.
Pupillenweitung;
c.
kein spontaner Lidschluss;
d.
Ausfall der regelmässigen Atmung, auch keine mehrmalige Schnappatmung in kurzen Abständen;
e.
keine Lautäusserungen;
f.
keine Aufrichtversuche, keine gerichteten Bewegungen;
g.
vollständiges Erschlaffen des Körpers; und
h.
keine Reaktion auf das Setzen des Entblutungsschnittes.

5.2 Der Erfolg der Betäubung ist verteilt über jeden Schlachttag stichproben­weise zu überprüfen. Dabei sind die Leitsymptome einer wirksamen CO2-Betäubung unmittelbar vor Beginn der Entblutung zu kontrollieren. Mangelhafte Betäubungen müssen dokumentiert werden.

5.3 Beträgt die Zahl der Tiere mit eindeutigen Symptomen einer ungenügenden Betäubung 1 % oder mehr, so müssen Massnahmen zur Fehlerkorrektur ergriffen werden; die Massnahmen sind zu dokumentieren.

6 Nachbetäubung

6.1 Unzureichend mit CO2 betäubte Schweine sind durch Bolzenschuss zu betäuben.

6.2 Im Bereich des Auswurfs aus der Betäubungsanlage bis zum Ende der Entblutungsstrecke ist ein geeigneter Bolzenschussapparat mit entsprechender Treibladung für den sofortigen Einsatz zur Nachbetäubung unzureichend betäubter Tiere einsatzbereit zu halten.

7 Parameter für die Betäubung mit CO2

7.1 Die CO2-Konzentration, die Verweildauer in der CO2-Atmosphäre und das Zeitintervall vom Auftauchen aus der CO2-Atmosphäre bis zum Beginn des Entblutens müssen wie folgt aufeinander abgestimmt sein:

CO2-Konzentration

Verweildauer

Zeitintervall bis zum Beginn der Entblutung

a.
mind. 84 Vol.% CO2

100 Sek.

max. 55 Sek. nach Auftauchen

b.
mind. 84 Vol.% CO2

120 Sek.

max. 60 Sek. nach Auftauchen

c.
mind. 84 Vol.% CO2

150 Sek.

max. 70 Sek. nach Auftauchen

d.
mind. 88 Vol.% CO2

150 Sek.

max. 100 Sek. nach Auftauchen

e.
mind. 90 Vol.% CO2

120 Sek.

max. 70 Sek. nach Auftauchen

7.2 Das maximal zulässige Zeitintervall vom Auftauchen aus der CO2-Atmo­sphäre bis zum Setzen des Entblutungsschnitts gilt für jedes einzelne Tier; bei mehreren Tieren in einer Gondel gilt es für das zuletzt zur Entblutung kommende Tier.

7.3 Die analoge Wirkung anderer Werte für die vorgegebenen Parameter muss durch die Betreiberin des Schlachtbetriebs mit einem Gutachten nach Artikel 24 Absatz 2 einer unabhängigen wissenschaftlichen Fachstelle nachgewiesen werden.

7.4 Das Gutachten muss eine erfolgreiche Betäubung bei mindestens 1000 Schweinen im Normalbetrieb belegen.

7.5 Im Gutachten müssen die Abstimmung der unter Ziffer 7.1 aufgeführten Parameter und die daraus resultierende Höchstkapazität der Betäubungseinrichtung (Anzahl Tiere pro Stunde) aufgeführt sein.

Anhang 5

(Art. 15)

Kopfschlagbetäubung von Kaninchen und Geflügel

1 Stumpfe Schuss-Schlag-Betäubung von Kaninchen und Geflügel

1.1 Die stumpfe Schuss-Schlag-Betäubung darf nur bei Tieren mit einem Lebendgewicht von höchstens 10 kg und nur mit mechanischen Geräten durchgeführt werden, die einen Schlag auf das Stirnbein versetzen, ohne eine Stirnbeinfraktur herbeizuführen.

1.2 Die ausführende Person muss sicherstellen, dass der Ansatz des Gerätes und die Ladungsstärke der Kartusche oder die Federspannung bei mit Federzug betriebenen Geräten den Angaben des Herstellers entsprechen und dass das Tier sofort in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt wird.

1.3 Nach einer stumpfen Schuss-Schlag-Betäubung muss das Tier unverzüglich entblutet werden.

1.4 Der Entblutungsschnitt muss innerhalb von 10 Sek. nach der Betäubung erfolgen.

2 Kopfschlagbetäubung von Geflügel

2.1 Eine Person darf pro Tag höchstens 200 Tiere durch Kopfschlag betäuben.

2.2 Die Betäubung muss mit einem harten, stumpfen und schweren Gegenstand durch einen ausreichend kräftigen, gezielten Schlag auf den Hinterkopf erfolgen.

2.3 Der Entblutungsschnitt muss innerhalb von 10 Sek. nach der Betäubung erfolgen.

Anhang 6 9

9 Bereinigt gemäss Ziff. II der V des BLV vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 637).

(Art. 15)

Betäubung durch Kugelschuss ins Gehirn

1 Bei Schlachtvieh

1.1 Wird Schlachtvieh durch einen gezielten Kugelschuss ins Gehirn betäubt, so muss es nach dem Schuss unverzüglich entblutet werden.

1.1a Zulässig sind Kugelschüsse aus Pistolen, Revolvern, Gewehren und Kugelschussapparaten.

1.2 Der Kugelschuss ist so auf den Kopf des Tieres abzugeben, dass das Tier sofort betäubt wird. Das Geschoss muss über ein entsprechendes Kaliber verfügen und eine ausreichende Auftreffenergie aufweisen.

1.3 Es dürfen nur Geschosse verwendet werden, die sich beim Auftreffen in geeigneter Weise verformen oder zerlegen; die Verwendung von Vollmantelgeschossen ist verboten.

1.4 Die Schussposition ist wie folgt zu wählen:

a.
bei Pferden: senkrecht zur Stirnfläche auf der Mittellinie, im Kreuzungspunkt der diagonalen Verbindungslinien zwischen der Augen­mitte und der Mitte des gegenüberliegenden Ohransatzes (Ohrbasis);

b.
bei Rindern bis 800 kg und Yaks: senkrecht zur Stirnfläche auf der Mittellinie, im Kreuzungspunkt der diagonalen Verbindungslinien zwischen der Augen­mitte und der Mitte des gegenüberliegenden Horn­ansatzes (Hornbasis);

c.
bei Rindern über 800 kg sowie bei Wasserbüffeln: senkrecht zur Stirnfläche leicht neben der Mittellinie, fingerbreit neben dem Kreuzungspunkt der diagonalen Verbindungslinien zwischen der Augen­mitte und der Mitte des gegenüberliegenden Hornansatzes (Hornbasis).

1.5 Wird Schlachtvieh auf der Weide durch einen gezielten Kugelschuss in den Kopf betäubt, so muss ein Zielfernrohr verwendet werden. Die Abschuss­distanz ist zwischen 10 und 20 m zu wählen; der Schuss muss aufgesetzt erfolgen. Das Geschoss muss mit einer Geschwindigkeit von mindestens 400 m/Sek. auftreffen und 100 % seiner Energie im Tierkörper abgeben.

2 Bei Gehegewild

2.1 Gehegewild darf nur mit Büchsenpatronen mit einem Kaliber von mindestens 6,5 mm (Kaliber .257) und einer Auftreffenergie von mindestens 2000 J auf 100 m betäubt werden.

2.2 Die Abschussdistanz ist zwischen 10 und 30 m zu wählen.

2.3 Damwild darf auch mit Büchsenpatronen mit einem Kaliber von mindestens 5,6 mm (Kaliber .222) und einer Mündungsenergie von mindestens 300 J betäubt werden, sofern:

a.
die Schussentfernung weniger als 25 m beträgt;
b.
der Schuss von einem bis zu 4 m hohen Hochstand abgegeben wird; und
c.
sich der Hochstand in einem geschlossenen Gehege mit unbefestigtem Boden befindet, dessen Einzäunung mindestens 1,80 m hoch ist.

2.4 Bei Gehegewild darf der Fangschuss, sofern er erforderlich ist, mit Pistolen- oder Revolvergeschossen mit einer Mündungsenergie von mindestens 250 J vorgenommen werden. Das Geschoss muss 100 % seiner Energie im Tierkörper abgeben.

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