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Verordnung
über das Informationssystem
im Bereich der Tierversuche
(Animex-ch-Verordnung)1

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 (AS 2021926).

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 20e des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20052 (TSchG),3

verordnet:

2 SR 455

3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 (AS 2021926).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand  

1 Die­se Ver­ord­nung re­gelt den Be­trieb des elek­tro­ni­schen In­for­ma­ti­ons­sys­tems zur Ver­wal­tung der Tier­ver­su­che (In­for­ma­ti­ons­sys­tem Ani­mex-ch4).

2 Sie ent­hält ins­be­son­de­re Vor­schrif­ten über:

a.
die Zu­stän­dig­kei­ten;
b.
die Struk­tur und den In­halt des In­for­ma­ti­ons­sys­tems Ani­mex-ch;
c.
die Zu­griffs­rech­te;
d.
die Be­kannt­ga­be von Da­ten;
e.
den Da­ten­schutz und die In­for­ma­ti­ons­si­cher­heit5;
f.
die Ar­chi­vie­rung von Da­ten;
g.
die Ge­büh­ren und Kos­ten.

4 Aus­druck ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Fe­br. 2022 (AS 2021926). Die­se Änd. wur­de im gan­zen Er­lass be­rück­sich­tigt.

5 Aus­druck ge­mä­ss An­hang 2 Ziff. II 29 der In­for­ma­ti­ons­si­cher­heits­ver­ord­nung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 735). Die­se Änd. wur­de im gan­zen Er­lass be­rück­sich­tigt.

Art. 2 Zweck des Informationssystems Animex-ch  

Das In­for­ma­ti­ons­sys­tem Ani­mex-ch dient der Be­ar­bei­tung der Da­ten, die der Bund, die Kan­to­ne, In­sti­tu­te, La­bo­ra­to­ri­en und Ver­suchs­tier­hal­tun­gen für die Ver­wal­tung der Be­wil­li­gun­gen für Tier­ver­su­che und Ver­suchs­tier­hal­tun­gen be­nö­ti­gen.

Art. 3 Begriffe  

1 Die fol­gen­den Aus­drücke be­deu­ten:

a.
In­sti­tu­te und La­bo­ra­to­ri­en: Or­ga­ni­sa­ti­ons­ein­hei­ten in­ner­halb der Uni­ver­si­tät, der In­dus­trie oder an­de­rer Ein­rich­tun­gen, die Tier­ver­su­che durch­füh­ren;
b.
For­sche­rin oder For­scher:Mit­ar­bei­te­rin oder Mit­ar­bei­ter ei­nes In­sti­tuts, ei­nes La­bo­ra­to­ri­ums oder ei­ner Ver­suchs­tier­hal­tung.

2 Der Be­griff Ver­suchs­tier­hal­tung ist im Sinn von Ar­ti­kel 2 Ab­satz 3 Buch­sta­be m der Tier­schutz­ver­ord­nung vom 23. April 20086 zu ver­ste­hen.

2. Abschnitt: Zuständigkeiten

Art. 4 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen  

1 Das Bun­des­amt für Le­bens­mit­tel­si­cher­heit und Ve­te­ri­när­we­sen (BLV) sorgt für den Auf­bau und den Be­trieb des In­for­ma­ti­ons­sys­tems Ani­mex-ch.7

2 Es:

a.
schliesst Ver­ein­ba­run­gen mit Leis­tungs­er­brin­gern ab;
b.
schliesst Nut­zungs­ver­ein­ba­run­gen mit den Kan­to­nen ab;
c.
er­lässt Vor­schrif­ten tech­ni­scher Art zur Be­nüt­zung des In­for­ma­ti­ons­sys­tems Ani­mex-ch;
d.
er­stellt das Jah­res­bud­get und die Jah­res­rech­nung.

3 Es trägt die Ver­ant­wor­tung für die Fach­stel­le und für das In­for­ma­ti­ons­sys­tem Ani­mex-ch. Es trifft ins­be­son­de­re die für den wirt­schaft­li­chen Be­trieb und die zur Ge­währ­leis­tung des Da­ten­schut­zes und der Da­ten­si­cher­heit er­for­der­li­chen Mass­nah­men.

7 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3789).

Art. 5 Fachstelle  

Die Fach­stel­le des BLV8 für das In­for­ma­ti­ons­sys­tem Ani­mex-ch (Fach­stel­le) ist zu­stän­dig für:

a.
die Un­ter­stüt­zung der An­wen­de­rin­nen und An­wen­der der kan­to­na­len Be­hör­den und der kan­to­na­len Tier­ver­suchs­kom­mis­sio­nen;
b.
die In­for­ma­ti­on der An­wen­de­rin­nen und An­wen­der über tech­ni­sche Aspek­te, Neue­run­gen und Än­de­run­gen;
c.
die tech­ni­schen und fach­li­chen An­pas­sun­gen und Ver­bes­se­run­gen des In­for­ma­ti­ons­sys­tems Ani­mex-ch;
d.
die Ver­bes­se­rung der An­wen­d­er­füh­rung mit­tels Hil­fe­tex­ten und Sys­tem-Mel­dun­gen;
e.
die Ko­or­di­na­ti­on und die Über­wa­chung der Auf­ga­ben der Leis­tungs­er­brin­ger;
f.
die Be­he­bung von Stö­run­gen in Zu­sam­men­ar­beit mit den Leis­tungs­er­brin­gern;
g.
die Er­tei­lung und die Ver­wal­tung der Zu­griffs­rech­te der An­wen­de­rin­nen und An­wen­der;
h.
die Durch­füh­rung von Schu­lun­gen.

8 Aus­druck ge­mä­ss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3789). Die An­pas­sung wur­de im gan­zen Text vor­ge­nom­men.

Art. 6 Kantonale Behörden  

1 Die kan­to­na­len Be­hör­den ver­wal­ten ih­re Da­ten und Do­ku­men­te und sor­gen für die Rich­tig­keit der Per­so­nen- und der Be­triebs­da­ten ih­res Kan­tons. Sie ver­wal­ten ins­be­son­de­re die An­ga­ben über die An­wen­de­rin­nen und An­wen­der und über­mit­teln sie der Fach­stel­le, so­weit sie für die Er­tei­lung der Zu­griffs­rech­te er­for­der­lich sind.

2 Sie schlies­sen Nut­zungs­ver­ein­ba­run­gen mit den In­sti­tu­ten, La­bo­ra­to­ri­en, Ver­suchs­tier­hal­tun­gen und den Mit­glie­dern der kan­to­na­len Tier­ver­suchs­kom­mis­sio­nen ab. Die Ver­ein­ba­run­gen se­hen ins­be­son­de­re Mass­nah­men zur Ge­währ­leis­tung des Da­ten­schut­zes und der In­for­ma­ti­ons­si­cher­heit vor.

Art. 7 Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen  

Die In­sti­tu­te, La­bo­ra­to­ri­en und Ver­suchs­tier­hal­tun­gen schlies­sen Nut­zungs­ver­ein­ba­run­gen mit ih­ren Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern ab. Die Ver­ein­ba­run­gen se­hen ins­be­son­de­re Mass­nah­men zur Ge­währ­leis­tung des Da­ten­schut­zes und der In­for­ma­ti­ons­si­cher­heit vor.

Art. 8 Gemeinsamer Ausschuss  

1 Der ge­mein­sa­me Aus­schuss be­steht aus je drei Ver­tre­te­rin­nen und Ver­tre­tern des BLV und der Kan­to­ne. Das BLV lei­tet den Aus­schuss. Im Üb­ri­gen or­ga­ni­siert er sich selbst.

2 Erberät das BLV im Hin­blick auf fach­li­che Aspek­te des Be­triebs und der Wei­ter­ent­wick­lung des In­for­ma­ti­ons­sys­tems Ani­mex-ch. Er er­stellt einen Ar­chi­vie­rungs­plan.9

3 Er kann der Fach­stel­le Auf­trä­ge er­tei­len.

4 Für die Be­hand­lung spe­zi­fi­scher Fra­ge­stel­lun­gen kann er ex­ter­ne Ex­per­tin­nen und Ex­per­ten bei­zie­hen.

9 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Fe­br. 2022 (AS 2021926).

3. Abschnitt: Struktur und Inhalt des Informationssystems Animex-ch

Art. 9 Struktur des Informationssystems Animex-ch  

Das In­for­ma­ti­ons­sys­tem Ani­mex-ch um­fasst:10

a.
die An­wen­der­ver­wal­tung;
b.11
die Ver­wal­tung der Aus- und Wei­ter­bil­dung der For­sche­rin­nen und For­scher und der Tier­schutz­be­auf­trag­ten;
c.
den Ge­schäfts­ab­lauf der Be­wil­li­gung und der Über­wa­chung von Tier­ver­su­chen;
d.
den Ge­schäfts­ab­lauf der Be­wil­li­gung und der Über­wa­chung von Ver­suchs­tier­hal­tun­gen, ein­sch­liess­lich der ver­ein­fach­ten Be­wil­li­gung zum Er­zeu­gen gen­tech­nisch ver­än­der­ter Tie­re mit an­er­kann­ten Me­tho­den;
e.
den Ge­schäfts­ab­lauf der Mel­dung von be­las­te­ten Tier­li­ni­en oder -stäm­men;
f.12
den Ge­schäfts­ab­lauf der Be­rich­te so­wie die An­ga­ben für die In­for­ma­ti­on der Öf­fent­lich­keit nach Ar­ti­kel 20a TSchG und für die Tier­ver­suchs­sta­tis­tik nach Ar­ti­kel 36 TSchG;
g.
das In­for­ma­ti­ons- und Hil­fe­sys­tem;
h.
die Sys­tem­ver­wal­tung.

10 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Fe­br. 2022 (AS 2021926).

11 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Fe­br. 2022 (AS 2021926).

12 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Fe­br. 2022 (AS 2021926).

Art. 10 Inhalt des Informationssystems Animex-ch  

1 Das In­for­ma­ti­ons­sys­tem Ani­mex-ch ent­hält fol­gen­de Ar­ten von Da­ten:13

a.
Stamm­da­ten über Per­so­nen, In­sti­tu­te, La­bo­ra­to­ri­en und Ver­suchs­tier­hal­tun­gen: Da­ten, die die Grund­la­ge für den Sys­tem­zu­griff bil­den oder der Iden­ti­fi­ka­ti­on der Per­so­nen, In­sti­tu­te, La­bo­ra­to­ri­en und Ver­suchs­tier­hal­tun­gen die­nen;
b.14
Voll­zugs­da­ten: Ge­su­che, Be­wil­li­gun­gen und an­de­re Ent­schei­de, Be­rich­te, Mel­dun­gen, Kon­troll­er­geb­nis­se so­wie all­fäl­li­ge ad­mi­nis­tra­ti­ve An­wei­sun­gen, Rück­fra­gen und Rück­ant­wor­ten im Rah­men des Be­wil­li­gungs- und des Über­wa­chungs­ver­fah­rens für Tier­ver­su­che und Ver­suchs­tier­hal­tun­gen, Un­ter­la­gen zur Ver­wal­tung der Aus- und Wei­ter­bil­dungs­nach­wei­se so­wie Ver­wei­se auf wei­te­re kan­to­na­le Ver­fü­gun­gen im Be­reich Tier­ver­su­che und Ver­suchs­tier­hal­tun­gen;
c.15
Sys­tem­da­ten: Da­ten, die der Ver­wal­tung und der An­pas­sung des In­for­ma­ti­ons­sys­tems an die Voll­zugs­be­dürf­nis­se die­nen: Re­fe­renz­lis­ten nach An­hang 1 Zif­fer 4, Pro­fi­le, In­for­ma­ti­ons­ma­te­ri­al, Text­bau­stei­ne, Hil­fe­tex­te und ähn­li­che Da­ten;
d.16
His­to­ri­sie­rungs­da­ten: Da­ten, die die Nach­ver­fol­gung von Än­de­run­gen ei­nes Ge­suchs, ei­ner Be­wil­li­gung, ei­nes Ent­scheids, ei­nes Be­richts, ei­ner Mel­dung oder von An­wen­der­rol­len im Sys­tem er­mög­li­chen.

2 Die kan­to­na­len Be­hör­den, die Mit­glie­der der kan­to­na­len Tier­ver­suchs­kom­mis­sio­nen und das BLV kön­nen Ar­beits­no­ti­zen zu den ein­zel­nen Ge­schäf­ten an­brin­gen.

3 Die im In­for­ma­ti­ons­sys­tem Ani­mex-ch ent­hal­te­nen Da­ten sind in An­hang 1 Zif­fer 5 ab­sch­lies­send auf­ge­führt.

13 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Fe­br. 2022 (AS 2021926).

14 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Fe­br. 2022 (AS 2021926).

15 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Fe­br. 2022 (AS 2021926).

16 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Fe­br. 2022 (AS 2021926).

4. Abschnitt: Zugriff auf das Informationssystem Animex-ch

Art. 11 Erteilen der Zugriffsrechte  

1 Die Zu­griffs­rech­te sind in An­hang 1 ge­re­gelt.

2 DieEr­tei­lung oder die Än­de­rung der Zu­griffs­rech­te er­folgt auf­grund ent­spre­chen­der Ge­su­che der kan­to­na­len Be­hör­den, der In­sti­tu­te, La­bo­ra­to­ri­en und Ver­suchs­tier­hal­tun­gen über das In­for­ma­ti­ons­sys­tem Ani­mex-ch an die Fach­stel­le.

Art. 12 Zugriff im Abrufverfahren auf die Stammdaten  

Auf die Stamm­da­ten ha­ben Zu­griff im Ab­ruf­ver­fah­ren:

a.
die For­sche­rin­nen und For­scher;
b.
die Tier­schutz­be­auf­trag­ten der In­sti­tu­te, La­bo­ra­to­ri­en und Ver­suchs­tier­hal­tun­gen;
c.
die Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter der kan­to­na­len Be­hör­den;
d.
die Mit­glie­der der kan­to­na­len Tier­ver­suchs­kom­mis­sio­nen;
e.
die Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter der Fach­stel­le.
Art. 13 Zugriff im Abrufverfahren auf andere Daten durch Forscherinnen und Forscher sowie durch Tierschutzbeauftragte 17  

1 Die For­sche­rin­nen und For­scher ha­ben Zu­griff im Ab­ruf­ver­fah­ren auf:

a.
Da­ten, die sie sel­ber in das In­for­ma­ti­ons­sys­tem ein­ge­ge­ben ha­ben;
b.
durch die kan­to­na­len Be­hör­den oder Tier­ver­suchs­kom­mis­sio­nen an sie ge­rich­te­te Da­ten.

2 Die Tier­schutz­be­auf­trag­ten der In­sti­tu­te, La­bo­ra­to­ri­en und Ver­suchs­tier­hal­tun­gen ha­ben Zu­griff im Ab­ruf­ver­fah­ren auf:

a.
Da­ten, die sie sel­ber in das In­for­ma­ti­ons­sys­tem ein­ge­ge­ben ha­ben;
b.
Da­ten, die im Zu­sam­men­hang mit der Er­fül­lung ih­rer Auf­ga­ben als Tier­schutz­be­auf­trag­te er­for­der­lich sind.

17 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Fe­br. 2022 (AS 2021926).

Art. 13a Zugriff im Abrufverfahren auf andere Daten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Behörden und durch Mitglieder der kantonalen Tierversuchskommissionen 18  

1 Die Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter der kan­to­na­len Be­hör­den ha­ben zur Er­fül­lung ih­rer ge­setz­li­chen Auf­ga­ben Zu­griff im Ab­ruf­ver­fah­ren auf:

a.
Da­ten, die sie sel­ber in das In­for­ma­ti­ons­sys­tem ein­ge­ge­ben ha­ben;
b.
Da­ten, die im Zu­sam­men­hang mit der Durch­füh­rung der Voll­zugs­auf­ga­ben der ei­ge­nen Ver­wal­tungs­ein­heit an­ge­fal­len sind;
c.
den Be­ar­bei­tungs­sta­tus der Be­rich­te, die ge­stützt auf Ar­ti­kel 145 Ab­sät­ze 1 Buch­sta­be b und 2 Buch­sta­be b der Tier­schutz­ver­ord­nung vom 23. April 200819 (TSchV) er­stellt wer­den;
d.
Da­ten aus ei­ner an­de­ren als der ei­ge­nen Ver­wal­tungs­ein­heit, die:
1.
Per­so­nen, In­sti­tu­te, La­bo­ra­to­ri­en oder Ver­suchs­tier­hal­tun­gen be­tref­fen,
2.
Be­wil­li­gun­gen für Tier­ver­su­che, für Ver­suchs­tier­hal­tun­gen oder für das Er­zeu­gen gen­tech­nisch ver­än­der­ter Tie­re zum Ge­gen­stand ha­ben, ein­sch­liess­lich der zu­ge­hö­ri­gen Ge­su­che, An­trä­ge und Be­rich­te, oder
3.
Ent­schei­de zu be­las­te­ten Li­ni­en zum Ge­gen­stand ha­ben, ein­sch­liess­lich der zu­ge­hö­ri­gen Mel­dun­gen und An­trä­ge.

2 Die Mit­glie­der der kan­to­na­len Tier­ver­suchs­kom­mis­sio­nen ha­ben zur Er­fül­lung ih­rer ge­setz­li­chen Auf­ga­ben Zu­griff im Ab­ruf­ver­fah­ren auf:

a.
Da­ten, die sie sel­ber in das In­for­ma­ti­ons­sys­tem ein­ge­ge­ben ha­ben;
b.
Da­ten, die im Zu­sam­men­hang mit der Durch­füh­rung der Auf­ga­ben der ei­ge­nen Tier­ver­suchs­kom­mis­si­on an­ge­fal­len sind;
c.
Da­ten aus al­len Kan­to­nen, die Be­wil­li­gun­gen für Tier­ver­su­che, für Ver­suchs­tier­hal­tun­gen oder für das Er­zeu­gen gen­tech­nisch ver­än­der­ter Tie­re zum Ge­gen­stand ha­ben, ein­sch­liess­lich der zu­ge­hö­ri­gen Ge­su­che, An­trä­ge und Be­rich­te;
d.
Da­ten aus al­len Kan­to­nen, die Ent­schei­de zu be­las­te­ten Li­ni­en zum Ge­gen­stand ha­ben, ein­sch­liess­lich der zu­ge­hö­ri­gen Mel­dun­gen und An­trä­ge.

18 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Fe­br. 2022 (AS 2021926).

19 SR 455.1

Art. 13b Zugriff im Abrufverfahren auf andere Daten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle und durch die Administratorinnen und Administratoren des BLV 20  

1 Die Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter der Fach­stel­le ha­ben zur Er­fül­lung ih­rer ge­setz­li­chen Auf­ga­ben Zu­griff im Ab­ruf­ver­fah­ren auf:

a.
Da­ten, die sie sel­ber in das In­for­ma­ti­ons­sys­tem ein­ge­ge­ben ha­ben;
b.
Da­ten, die zu Ver­fü­gun­gen der kan­to­na­len Be­hör­den zu Tier­ver­su­chen oder Ver­suchs­tier­hal­tun­gen ge­hö­ren;
c.
den Be­ar­bei­tungs­sta­tus der Be­rich­te, die ge­stützt auf Ar­ti­kel 145 Ab­sät­ze 1 Buch­sta­be b und 2 Buch­sta­be b TSchV21 er­stellt wer­den.

2 Die Ad­mi­nis­tra­to­rin­nen und Ad­mi­nis­tra­to­ren des BLV ha­ben Zu­griff im Ab­ruf­ver­fah­ren auf al­le Da­ten, die zur Er­fül­lung ih­rer ge­setz­li­chen Auf­ga­ben er­for­der­lich sind, ins­be­son­de­re auf die Da­ten, die sie zur Un­ter­stüt­zung der An­wen­de­rin­nen und An­wen­der be­nö­ti­gen.

20 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Fe­br. 2022 (AS 2021926).

21 SR 455.1

Art. 14 Datenschnittstelle  

1 In­sti­tu­te, La­bo­ra­to­ri­en und Ver­suchs­tier­hal­tun­gen, die über ei­ge­ne In­for­ma­ti­ons­sys­te­me zur Ver­wal­tung ih­rer Tier­ver­su­che ver­fü­gen, kön­nen Da­ten über ei­ne si­che­re Da­ten­schnitt­stel­le mit dem In­for­ma­ti­ons­sys­tem Ani­mex-ch aus­tau­schen.

2 Das BLV schliesst mit ih­nen ent­spre­chen­de Nut­zungs­ver­ein­ba­run­gen ab. Die­se se­hen ins­be­son­de­re Mass­nah­men zur Ge­währ­leis­tung des Da­ten­schut­zes und der In­for­ma­ti­ons­si­cher­heit vor.

5. Abschnitt: Bekanntgabe von Daten

Art. 15 Bekanntgabe von Personendaten an Dritte  

Das BLV kann Drit­ten Per­so­nen­da­ten aus dem In­for­ma­ti­ons­sys­tem Ani­mex-ch be­kannt ge­ben, wenn da­für ei­ne ge­setz­li­che Grund­la­ge be­steht oder die Be­trof­fe­nen ein­ge­wil­ligt ha­ben.

Art. 16 Veröffentlichung von Daten 22  

1 Die In­for­ma­ti­on der Öf­fent­lich­keit nach Ar­ti­kel 20a TSchG so­wie die Tier­ver­suchs­sta­tis­tik nach Ar­ti­kel 36 TSchG be­ru­hen auf den Da­ten im In­for­ma­ti­ons­sys­tem Ani­mex-ch.

2 Das BLV stellt den kan­to­na­len Be­hör­den die ver­öf­fent­lich­ten Da­ten im Aus­wer­tungs- und Ana­ly­se­sys­tem für Le­bens­mit­tel und Ve­te­ri­na­ry Pu­blic He­alth zur Ver­fü­gung.23

22 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2013 3789).

23 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Fe­br. 2022 (AS 2021926).

Art. 16a Datenbekanntgabe an die Institute und Laboratorien 24  

1 Die kan­to­na­le Be­hör­de stellt den In­sti­tu­ten und La­bo­ra­to­ri­en die Da­ten, die das BLV nach Ar­ti­kel 16 ver­öf­fent­licht hat, auf Ge­such hin in ma­schi­nen­les­ba­rer Form zur Ver­fü­gung.

2 Das Ge­such ist von der oder dem Tier­schutz­be­auf­trag­ten bei der kan­to­na­len Be­hör­de ein­zu­rei­chen.

3 In­sti­tu­te und La­bo­ra­to­ri­en, die in meh­re­ren Kan­to­nen Stand­orte ha­ben und Tier­ver­su­che durch­füh­ren, müs­sen das Ge­such bei der Be­hör­de des Kan­tons ein­rei­chen, in dem sich ihr Sitz oder die Haupt­ver­wal­tung ih­rer Or­ga­ni­sa­ti­ons­ein­hei­ten be­fin­det. Die kan­to­na­le Be­hör­de stellt dem ge­such­stel­len­den In­sti­tut oder La­bo­ra­to­ri­um die Da­ten nach Ar­ti­kel 16 zu al­len sei­nen Stand­orten und Tier­ver­su­chen aus al­len be­trof­fe­nen Kan­to­ne zur Ver­fü­gung.

24 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Fe­br. 2022 (AS 2021926).

6. Abschnitt: Datenschutz, Informationssicherheit und Archivierung

Art. 17 Datenschutz  

Das BLV und die kan­to­na­len Be­hör­den sor­gen da­für, dass die Be­stim­mun­gen zum Da­ten­schutz ein­ge­hal­ten wer­den. Für die da­für not­wen­di­gen or­ga­ni­sa­to­ri­schen und tech­ni­schen Mass­nah­men er­lässt das BLV ein Be­ar­bei­tungs­re­gle­ment.

Art. 18 Rechte der betroffenen Personen  

1 Die Rech­te der Per­so­nen, über die im Ani­mex-ch Da­ten be­ar­bei­tet wer­den, ins­be­son­de­re das Aus­kunfts-, das Be­rich­ti­gungs- und das Ver­nich­tungs­recht, rich­ten sich nach dem Da­ten­schutz­ge­setz vom 25. Sep­tem­ber 202025.26

2 Will ei­ne be­trof­fe­ne Per­son Rech­te gel­tend ma­chen, so muss sie in der Form nach Ar­ti­kel 16 der Da­ten­schutz­ver­ord­nung vom 31. Au­gust 202227 ein Ge­such bei der Voll­zugs­be­hör­de des Kan­tons, in dem sie ih­ren Wohn­sitz hat, oder beim BLV ein­rei­chen.28

3 Die je­wei­li­ge kan­to­na­le Be­hör­de und das BLV in­for­mie­ren sich ge­gen­sei­tig über ein­ge­gan­ge­ne Ge­su­che.

25 SR 235.1

26 Fas­sung ge­mä­ss An­hang 2 Ziff. II 58 der Da­ten­schutz­ver­ord­nung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

27 SR 235.11

28 Fas­sung ge­mä­ss An­hang 2 Ziff. II 58 der Da­ten­schutz­ver­ord­nung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

Art. 19 Berichtigung von Daten  

Das In­sti­tut, das La­bo­ra­to­ri­um, die Ver­suchs­tier­hal­tung oder die Be­hör­de, wel­ches oder wel­che die Da­ten in das In­for­ma­ti­ons­sys­tem Ani­mex-ch ein­ge­ge­ben hat, sorgt für die Be­rich­ti­gung un­rich­ti­ger Da­ten.

Art. 20 Informationssicherheit  

1 Die Mass­nah­men zur Ge­währ­leis­tung der In­for­ma­ti­ons­si­cher­heit rich­ten sich nach der In­for­ma­ti­ons­si­cher­heits­ver­ord­nung vom 8. No­vem­ber 202329.30

2 Das BLV sorgt da­für, dass die Be­stim­mun­gen über die In­for­ma­ti­ons­si­cher­heit Teil der Nut­zungs­ver­ein­ba­run­gen mit den Kan­to­nen und mit den In­sti­tu­ten, La­bo­ra­to­ri­en und Ver­suchs­tier­hal­tun­gen so­wie Teil der Ver­ein­ba­run­gen mit den Leis­tungs­er­brin­gern sind.

3 Die Kan­to­ne sor­gen für die In­for­ma­ti­ons­si­cher­heit in der kan­to­na­len Be­hör­de und bei den Mit­glie­dern der kan­to­na­len Tier­ver­suchs­kom­mis­si­on.

29 SR 128.1

30 Fas­sung ge­mä­ss An­hang 2 Ziff. II 29 der In­for­ma­ti­ons­si­cher­heits­ver­ord­nung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 735).

Art. 21 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung der Daten 31  

1 Die Da­ten des In­for­ma­ti­ons­sys­tems Ani­mex-ch dür­fen längs­tens 30 Jah­re im In­for­ma­ti­ons­sys­tem auf­be­wahrt wer­den.

2 Die Ar­chi­vie­rung rich­tet sich nach den Vor­schrif­ten des Ar­chi­vie­rungs­ge­set­zes vom 26. Ju­ni 199832.

3 An­ony­mi­sier­te Da­ten dür­fen über die Frist nach Ab­satz 1 hin­aus im In­for­ma­ti­ons­sys­tem auf­be­wahrt wer­den.

31 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Fe­br. 2022 (AS 2021926).

32 SR 152.1

7. Abschnitt: Gebühren und Kosten

Art. 22 Gebühren  

Die Ge­büh­ren für die Be­nüt­zung des In­for­ma­ti­ons­sys­tems Ani­mex-ch rich­ten sich nach Ar­ti­kel 24b der Ge­büh­ren­ver­ord­nung BLV vom 30. Ok­to­ber 198533.

Art. 23 Kosten für kantonsspezifische Funktionalitäten  

Kos­ten für spe­zi­el­le kan­tonss­pe­zi­fi­sche Funk­tio­na­li­tä­ten im In­for­ma­ti­ons­sys­tem Ani­mex-ch ge­hen zu­las­ten des be­an­tra­gen­den Kan­tons.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Vollzug  

Das Eid­ge­nös­si­sche De­par­te­ment des In­nern34 kann Aus­füh­rungs­vor­schrif­ten er­las­sen.

34 Die Be­zeich­nung der Ver­wal­tungs­ein­heit wur­de in An­wen­dung von Art. 16 Abs. 3 der Pu­bli­ka­ti­ons­ver­ord­nung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 an­ge­passt.

Art. 25 Änderung bisherigen Rechts  

Die Än­de­rung bis­he­ri­gen Rechts wird in An­hang 2 ge­re­gelt.

Art. 26 Inkrafttreten  

1 Die­se Ver­ord­nung tritt un­ter Vor­be­halt von Ab­satz 2 am 1. Ja­nu­ar 2011 in Kraft.

2 Es tre­ten am 1. Ja­nu­ar 2012 in Kraft:

a.
Ar­ti­kel 22;
b.
Ar­ti­kel 24b der Ver­ord­nung vom 30. Ok­to­ber 198535 über die Ge­büh­ren des Bun­des­am­tes für Ve­te­ri­när­we­sen in der Fas­sung von An­hang 2 Zif­fer 2 der vor­lie­gen­den Ver­ord­nung.

Anhang 1 36

36 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 (AS 2021926).

(Art. 10 Abs. 1 Bst. c und 3 sowie Art. 11)

Inhalt des Informationssystems Animex-ch und Zugriffsrechte

1. Anwenderrollen

AS

Administrative Unterstützung für HAF, RM oder SD

(Administrative Support)

ASI: AS in einem Institut oder Laboratorium
ASF: AS in einer Versuchstierhaltung

HAF

Leiterin oder Leiter einer Versuchstierhaltung

(Head of the Animal Facility)

ACT

Tierpflegerin oder Tierpfleger einer Versuchstierhaltung

(Animal Care Taker)

RM

Bereichsleiterin oder Bereichsleiter in einem Institut oder Laboratorium

(Resource Manager)

SD

Versuchsleiterin oder Versuchsleiter in einem Institut, Laboratorium oder in einer Versuchstierhaltung

(Study Director)

SDI: SD in einem Institut oder Laboratorium
SDF: SD in einer Versuchstierhaltung

IP

Versuchsdurchführende Person in einem Institut, Laboratorium oder in einer Versuchstierhaltung

(Involved Person)

IPI: IP in einem Institut oder Laboratorium
IPF: IP in einer Versuchstierhaltung

AWO

Tierschutzbeauftragte oder Tierschutzbeauftragter von Instituten, Laboratorien oder Versuchstierhaltungen

(Animal Welfare Officer)

AWOI: AWO eines Instituts oder Laboratoriums
AWOF: AWO einer Versuchstierhaltung

CO

Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der kantonalen Behörde, die oder der sich mit dem Vollzug der Tierschutzgesetzgebung im Bereich Tierversuche befasst

(Cantonal Officer)

CM

Mitglied der kantonalen Tierversuchskommission

(Commission Member)

FVO

Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des BLV, die oder der sich mit der Oberaufsicht im Bereich Tierversuche befasst

(Food Safety and Veterinary Officer)

CA

Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des BLV oder der kantonalen Behörde, die oder der für die Anerkennung und Verwaltung der Ausbildungs- und Weiterbildungskurse zuständig ist

(Course Administrator)

AP

Person mit Administratorrolle für das Informationssystem
Animex-ch

(Administrative Person)

2. Datenquellen

INST

Manuelle Eingabe durch RM, SDI, IPI oder AWOI

Import über sichere Datenschnittstelle aus Informationssystemen
von Instituten oder Laboratorien

VH

Manuelle Eingabe durch HAF oder AWOF

Import über sichere Datenschnittstelle aus Informationssystemen
von Versuchstierhaltungen

KT

Manuelle Eingabe durch CO

KOM

Manuelle Eingabe durch CM

BLV

Manuelle Eingabe durch FVO

SYSTEM

Vom System generiert

3. Zugriffsrechte

3.1
Es gibt die folgenden Zugriffsrechte:
W
Leserecht und vollständige Mutationsrechte, einschliesslich Generieren und Löschen, im ganzen Zuständigkeitsbereich
R
Leserechte, aber keine Mutationsrechte im ganzen Zuständigkeitsbereich
X
Von der zuweisenden Rolle fallweise und befristet übernommene Rechte der administrativen Unterstützung
Kein Zugriff
3.2
Die Zugriffsrechte hängen ab vom:
Zuständigkeitsbereich der Anwenderin oder des Anwenders;
Objekt, auf das zugegriffen wird;
Bearbeitungsstatus des Objekts.
3.3
Die Zuständigkeitsbereiche sind wie folgt festgelegt:

Anwenderrolle

Zuständigkeitsbereich

Jede Anwenderin,
jeder Anwender

selbst eingegebene Daten
Daten, die sie oder ihn betreffen

AS

Zuständigkeit der zuweisenden Rolle (HAF, RM, oder SD), mit Ausnahme der Zuständigkeit, Gesuche oder Berichte bei der kantonalen Behörde einzureichen

HAF

eigene Versuchstierhaltung
Personen in der eigenen Versuchstierhaltung
Bewilligungen zu Tierversuchen, deren Tiere in der Versuchstierhaltung gehalten werden

ACT

eigene Versuchstierhaltung
Bewilligungen zu Tierversuchen, deren Tiere in der Versuchstierhaltung gehalten werden

RM

Versuche als RM
Personen im eigenen Institut oder Laboratorium
eigene Tierlinien oder -stämme in der Versuchstierhaltung, falls HAF diese Rechte gewährt

SD

eigene Versuche
eigene Tierlinien oder -stämme in der Versuchstierhaltung, falls HAF diese Rechte gewährt

IP

Versuche, in denen sie oder er mitarbeitet

AWO

Personen und Versuche in den zugeordneten Instituten, Laboratorien und Versuchstierhaltungen, im Rahmen der durch das Institut, Laboratorium oder die Versuchstierhaltung festgelegten Rechte

CO

eigener Kanton, mit Ausnahme der Bereiche der Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen
Personen, Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen schweizweit

CM

eigener Kanton, mit Ausnahme der Bereiche der Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen sowie der Kantone
Bereich der Aus- und Weiterbildung, wenn die Tierversuchskommission an deren Management beteiligt ist

FVO

ganze Schweiz, mit Ausnahme der Bereiche der Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen sowie der Kantone
Personen, Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen schweizweit
kantons- oder institutsspezifische Systemeinstellungen

CA

Aus- und Weiterbildungskurse schweizweit

AP

gesamte Daten des Informationssystems Animex-ch
3.4
In Bezug auf die einzelnen Objekte sind die Zugriffsrechte in Ziffer 5 festgelegt.
3.5
In Abhängigkeit vom Bearbeitungsstatus der einzelnen Objekte gelten die folgenden Zugriffsrechte:
Für ein Objekt im Entwurfsstadium hat nur das Institut, das Laboratorium oder die Versuchstierhaltung ein Lese- und ein Mutationsrecht.
Wird das Objekt offiziell an den Kanton weitergeleitet, so erlischt das Mutationsrecht für das Institut, das Laboratorium oder die Versuchstierhaltung und die kantonale Behörde erhält ein Leserecht sowie ein Mutationsrecht im Umfang von Ziffer 5.
Hat die kantonale Behörde über das Objekt verfügt oder einen Bericht weitergeleitet, so erhält das BLV ein Leserecht sowie ein Mutationsrecht im Umfang von Ziffer 5.

5. Im Informationssystem Animex-ch enthaltene Daten sowie Zugriffsrechte der Anwenderinnen und Anwender

Haben während eines Bearbeitungsschrittes mehrere Personen ein Mutationsrecht, so können sie entweder gleichzeitig oder sequenziell zugreifen. Die entsprechende Regelung ist im Informationssystem Animex-ch technisch vorgegeben.

Objekt

Datenherkunft

AS

HAF

ACT

RM

SDI

SDF

IPI

IPF

AWOI

AWOF

CO

CM

FVO

AP

5.1

Angaben zum Institut, Laboratorium oder zur Versuchstierhaltung (Art. 10 Abs. 1 Bst. a)

5.1.1

Name, Adresse, eidgenössischer Gebäudeidentifikator, Sprache, Telefon, Fax, E-Mail

INST, VH, KT

X

R

R

R

R

R

R

R

R

R

W

R

W

R

5.2

Angaben zur Person (Art. 10 Abs. 1 Bst. a)

5.2.1

Anrede, Name, Vorname, Geburtsdatum, Büro-Nr., Tel., Fax, Mobiltelefon, E-Mail, Systemrollen,
Anerkennungen, Titel, Funktion, Aus- und Weiterbildungen, Gebäude

INST, VH, KT

X

W

R37

W

R38

R39

R40

R41

W

W

W

R42

W

W

5.2.2

Zugehörigkeit zum Institut, Laboratorium oder zur Versuchstierhaltung und untergeordnete Rolle von
Mitarbeitenden im eigenen Bereich

INST, VH, KT

X

W

R

W

R

R

R

R

W

W

W

R

W

W

5.3

Daten betreffend Bewilligungen von Tierversuchen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2)

5.3.1

Gesuch (Form-A; inkl. Beilagen) während der Entwurfsphase beim Institut oder Laboratorium

INST

X

W

W

W

W43

5.3.2

Einreichen des Gesuchs bei
der kantonalen Behörde

INST

X44

W45

W46

W

5.3.3

Eingereichtes Gesuch bei
der kantonalen Behörde (Form-A; inkl. Beilagen)

KT

X

R

R

R

R

W47

5.3.4

Arbeitsnotizen CO

KT

W

5.3.5

Rückfragen/Anweisungen zu
Form-A durch die kantonale Behörde oder die kantonale Tierversuchskommission (Kommission)

KT, KOM

W

W48

5.3.6

Rückfragen/Anweisungen zu
Form-A zur Beantwortung/Bearbeitung bei Institut oder Laboratorium

INST

X

W

W

W

W

R

R

5.3.7

Prüfauftrag an die Kommission (inkl. Beilagen)

KT

W

R

5.3.8

Entscheidantrag durch die Kommission an die kantonale Behörde (inkl. Beilagen)

KOM

R

W

5.3.9

Bearbeitung Entscheid zu Tierversuch durch die kantonale Behörde (Form-AB; inkl. Beilagen)

KT

W49

5.3.10

Eröffnung Entscheid zu Tierversuch (Form-AB; inkl. Form-A, Beilagen und Antrag der Kommission)

KT

X

R50

R

R

R

R

W51

R52

R53

5.3.11

Arbeitsnotizen FVO

BLV

W

5.4

Daten betreffend Bewilligungen von Versuchstierhaltungen und vereinfachte Bewilligungen zum Erzeugen
von gentechnisch veränderten Tieren mit anerkannten Methoden (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und 2)

5.4.1

Gesuch (Form-H oder Form-G inkl. Beilagen) während der Entwurfsphase bei der Versuchstierhaltung

VH

X

W

R

R54

R55

W

5.4.2

Einreichen des Gesuchs bei
der kantonalen Behörde

VH

W

W56

5.4.3

Eingereichtes Gesuch bei
der kantonalen Behörde
(inkl. Beilagen)

VH

X

R

R

R57

R58

R

R

R

5.4.4

Arbeitsnotizen CO

KT

W

5.4.5

Bearbeitung Entscheid zu Versuchstierhaltung durch die kantonale Behörde (inkl. Beilagen)

KT

W

5.4.6

Eröffnung Entscheid zu Versuchstierhaltung (Form-HB oder Form-GB inkl. Form-H oder Form-G und Beilagen)

KT

X

R

R

R

R

R

W59

R60

R

5.4.7

Arbeitsnotizen FVO

BLV

W

5.5

Daten betreffend Entscheid über die Zulässigkeit belasteter Linien und Stämme (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und 2)

5.5.1

Meldung (Form-M) über belastete Tierlinien und -stämme während der Entwurfsphase beim Institut oder Laboratorium oder bei der Versuchstierhaltung (inkl. Beilagen)

VH, INST

X

W

W

W61

W62

W

W63

W

W64

W

5.5.2

Einreichen der Meldung über belastete Tierlinien und -stämme bei der kantonalen Behörde

VH

W

W65

W66

5.5.3

Eingereichte Meldung über belastete Tierlinien und -stämme bei der kantonalen Behörde (inkl. Beilagen)

VH

X

R

R

R67

R68

R

R69

R

R70

R

R

5.5.4

Arbeitsnotizen CO

KT

W

5.5.5

Anweisungen zur Meldung durch die kantonale Behörde oder die Kommission

KT, KOM

W

W

5.5.6

Anweisungen zur Bearbeitung beim Institut, Laboratorium oder bei der Versuchstierhaltung

VH, INST

X

W

W

W71

W72

W

W73

W

W74

W

R

R

5.5.7

Prüfauftrag an die Kommission (inkl. Beilagen)

KT

W75

R

5.5.8

Entscheidantrag durch die Kommission an die kantonale Behörde (inkl. Beilagen)

KOM

R

W

5.5.9

Bearbeitung Entscheid zu belasteten Tierlinien und -stämmen durch die kantonale Behörde (inkl. Beilagen)

KT

W

5.5.10

Eröffnung Entscheid zu belasteten Tierlinien und -stämmen (Form-MB, inkl. Meldung, Beilagen und Antrag der Tierversuchskommission)

KT

X

R

R

R76

R77

R

R78

R

R79

R

W80

R81

R82

5.5.11

Arbeitsnotizen FVO

BLV

W

5.6

Daten betreffend Überwachung von Tierversuchen und Versuchstierhaltungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und 2)

5.6.1

Inspektionsplanung (Datum, Inspektorinnen/Inspektoren, Betriebe etc.)

KT

W

R

5.6.2

Inspektionsbericht inkl. festgestellte Mängel (inkl. Beilagen)

KT, KOM

X

R

R

R

R

R

R

R

R

R

W

W83

5.6.3

Verfügung

KT

X

R

R

R

R

R

R

R

R

R

W

R

R

5.6.4

Angaben zur Aus- und Weiterbildung (inkl. Beilagen)

INST, VH, KT, KOM

X

W

W

W

W

W

W

W

W

W

W

W84

W85

R

5.6.5

Prüfung/Annahme der Aus- und Weiterbildungsnachweise

KT

X

R

R

R

R

R

R

R

R

R

W86

R

W87

R

5.7

Daten aus den Berichten über Tierversuche (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und 2)

5.7.1

Bericht während der Entwurfsphase beim Institut oder Laboratorium
(Report-AC; inkl. Beilagen)

INST

X

W

W

W

W

5.7.2

Einreichen des Berichts bei
der kantonalen Behörde

INST

W

W

5.7.3

Eingereichter Bericht bei
der kantonalen Behörde
(Report-AC; inkl. Beilagen)

INST

X

R

R

R

R

W

R

5.7.4

Rückfragen durch
die kantonale Behörde

KT

W

5.7.5

Korrekturen durch Institut, Laboratorium

INST

X

W

W

W

W

R

R

5.7.6

Korrekturen zur Statistik durch CO

KT

X

R

R

R

R

W

R

5.7.7

Freigabe des Berichts durch
die kantonale Behörde inkl. Korrekturmöglichkeit

KT

X

R

R

R

R

W88

R89

R

5.7.8

Arbeitsnotizen FVO

BLV

W

5.7.9

Rückfragen durch das BLV

BLV

W

5.7.10

Korrekturen zur Statistik durch FVO

BLV

X

R

R

R

R

R

R

W

5.7.11

Freigabe des Berichtes durch FVO

BLV

X

R

R

R

R

R90

R91

W

5.8

Daten aus den Berichten über Versuchstierhaltungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und 2)

5.8.1

Bericht während der Entwurfsphase bei der Versuchstierhaltung (Report-HC; inkl. Beilagen)

VH

X

W

R

W

W

W

5.8.2

Einreichen des Berichts bei
der kantonalen Behörde

VH

W

W

5.8.3

Eingereichter Bericht bei
der kantonalen Behörde
(Report-HC; inkl. Beilagen)

VH

X

R

R

R

R

R

R

R

5.8.4

Rückfragen durch die kantonale Behörde

KT

W

5.8.5

Korrekturen durch die Versuchstierhaltung

VH

X

W

R

W

W

W

R

R

5.8.6

Korrekturen zur Statistik durch CO

KT

X

R

R

R

R

R

W

R

5.8.7

Freigabe des Berichts durch die kantonale Behörde inkl. Korrekturmöglichkeit

KT

X

R

R

R

R

R

W92

R93

R

5.8.8

Rückfragen durch FVO

BLV

W

5.8.9

Korrekturen zur Statistik durch FVO

BLV

X

R

R

R

R

R

R

R

W

5.8.10

Freigabe des Berichts durch FVO

BLV

X

R

R

R

R

R

R94

R95

W

5.9

Datenblatt über gentechnisch veränderte Linien und belastete Stämme (Art. 10 Abs. 1 Bst. b)

5.9.1

Erstellen Datenblatt

VH, INST

X

W

W

W96

W97

W

W98

W

W99

W

5.9.2

Einreichen Kopie des Datenblatts mit Gesuch, oder Meldung

VH

W

R

R

R

R

R

R

W

W

5.9.3

Eingereichte Kopie des Datenblatts mit Gesuch oder Meldung

VH

R

R

R

R

R

R

R

R

R

R100

R101

R102

5.10

Diverses (Art. 10 Abs. 1 Bst. c und d)

5.10.1

Statistische Zusammenstellungen, vorbereitete Abfragen und Berichte

BLV, SYSTEM

R

W

W

5.10.2

Aufwand- und Verrechnungsdaten

KT

W

5.10.3

Angaben zur Systemeinstellung

KT, BLV, AP

W103

W104

W

5.10.4

Verwaltung der Adressen (Tierhaltung, Lieferantinnen/
Lieferanten etc.)

KT, BLV

W

W

R

5.10.5

Verwaltung der Tierarten, Tierlinien und Tierstämme

BLV

W

R

5.10.6

Systemmeldung (Audit Log)

SYSTEM

R

5.10.7

Historisierungsdaten

SYSTEM

X

R

R

R

R

R

R

R

R

R

R

R

R

R

5.10.8

Parametereinstellungen

SYSTEM

KT

W

W

5.10.9

Wartung der Hilfetexte

SYSTEM

W

W

5.10.10

Wartung der Sprachversionen

SYSTEM

W

W

5.10.11

Datenbankabfragen und -anpassungen

ALLE

W

5.10.12

Referenzlisten

INST, KT, BLV

X

R

R

R

R

R

R

R

R

R

R

R

W

37 Leserecht auf eigenen Daten, Mutationsrecht auf den Feldern Büro-Nr., Tel., Fax und Mobiltelefon, Gebäude, Aus- und Weiterbildungen.

38 Leserecht auf eigenen Daten, Mutationsrecht auf den Feldern Büro-Nr., Tel., Fax und Mobiltelefon, Gebäude, Aus- und Weiterbildungen.

39 Leserecht auf eigenen Daten, Mutationsrecht auf den Feldern Büro-Nr., Tel., Fax und Mobiltelefon, Gebäude, Aus- und Weiterbildungen.

40 Leserecht auf eigenen Daten, Mutationsrecht auf den Feldern Büro-Nr., Tel., Fax und Mobiltelefon, Gebäude, Aus- und Weiterbildungen.

41 Leserecht auf eigenen Daten, Mutationsrecht auf den Feldern Büro-Nr., Tel., Fax und Mobiltelefon, Gebäude, Aus- und Weiterbildungen.

42 Leserecht auf eigenen Daten, Mutationsrecht auf den Feldern Büro-Nr., Tel., Fax und Mobiltelefon, Gebäude, Aus- und Weiterbildungen.

43 Je nach Institut oder Laboratorium überprüft und kommentiert AWO die Gesuche obligatorisch oder fakultativ.

44 Nur Ergänzungsgesuche für Fristverlängerungen und Personaländerungen können durch ASI, SDI und RM eingereicht werden.

45 Nur Ergänzungsgesuche für Fristverlängerungen und Personaländerungen können durch ASI, SDI und RM eingereicht werden.

46 Nur Ergänzungsgesuche für Fristverlängerungen und Personaländerungen können durch ASI, SDI und RM eingereicht werden.

47 Der Kanton hat lediglich bei einigen Feldern technischen Inhalts ein Mutationsrecht.

48 Je nach Kanton können die CM selbstständig Fragen an die Institute oder Laboratorien senden.

49 Titel, Schweregrad und statistische Angaben können in Form-A angepasst werden.

5046Leserecht für erteilte Bewilligungen, wenn Versuchstierhaltung in Form-A zugewiesen ist.

51 Leserecht für alle Kantone.

52 Leserecht für alle Tierversuchskommissionen.

53 Das BLV besitzt nach Art. 25 TSchG das Beschwerderecht und kann im Informationssystem angeben, wenn es eine Beschwerde eingereicht hat.

54 Zugriff auf Form G nur, wenn Systemrolle SDF zugewiesen und der Name in Form G als SD eingetragen ist.

55 Zugriff auf Form G nur, wenn Systemrolle IPF zugewiesen und der Name in Form G als IP eingetragen ist.

56 Je nach Institut oder Laboratorium kann auch AWO das Gesuch bei der kantonalen Behörde einreichen.

57 Zugriff auf Form-G nur, wenn Systemrolle SDF zugewiesen und der Name in Form-G als SD eingetragen ist.

58 Zugriff auf Form-G nur, wenn Systemrolle IPF zugewiesen und der Name in Form-G als IP eingetragen ist.

59 Leserecht für alle Kantone.

60 Leserecht für alle Tierversuchskommissionen.

61 Schreibrecht, falls das Institut in Form-M aufgeführt ist. Falls Form-M zusätzlich mit Form-A eingereicht wird, gilt das Schreibrecht nur, falls die Rolle in Form-A aufgeführt ist. Falls Form-M nicht mit Form-A eingereicht wird, gilt ein Leserecht nur, falls das Institut in Form-D aufgeführt ist.

62 Schreibrecht, falls das Institut in Form-M aufgeführt ist. Falls Form-M zusätzlich mit Form-A eingereicht wird, gilt das Schreibrecht nur, falls die Rolle in Form-A aufgeführt ist. Falls Form-M nicht mit Form-A eingereicht wird, gilt ein Leserecht nur, falls das Institut in Form-D aufgeführt ist.

63 Schreibrecht, falls das Institut in Form-M aufgeführt ist. Falls Form-M zusätzlich mit Form-A eingereicht wird, gilt das Schreibrecht nur, falls die Rolle in Form-A aufgeführt ist. Falls Form-M nicht mit Form-A eingereicht wird, gilt ein Leserecht nur, falls das Institut in Form-D aufgeführt ist.

64 Schreibrecht, falls das Institut in Form-M aufgeführt ist. Falls Form-M zusätzlich mit Form-A eingereicht wird, gilt das Schreibrecht nur, falls die Rolle in Form-A aufgeführt ist. Falls Form-M nicht mit Form-A eingereicht wird, gilt ein Leserecht nur, falls das Institut in Form-D aufgeführt ist.

65 AWO eines Instituts oder Laboratoriums kann das Gesuch bei der kantonalen Behörde einreichen, falls es mit einem Form-A zusammen eingereicht wird und HAF dies ermöglicht.

66 Je nach Versuchstierhaltung kann auch AWO das Gesuch bei der kantonalen Behörde einreichen.

67 Leserecht, falls das Institut in Form-M aufgeführt ist. Falls Form-M zusätzlich mit Form-A eingereicht wird, gilt das Leserecht nur, falls die Rolle in Form-A aufgeführt ist. Falls Form-M nicht mit Form-A eingereicht wird, gilt ein Leserecht nur, falls das Institut in Form-D aufgeführt ist.

68 Leserecht, falls das Institut in Form-M aufgeführt ist. Falls Form-M zusätzlich mit Form-A eingereicht wird, gilt das Leserecht nur, falls die Rolle in Form-A aufgeführt ist. Falls Form-M nicht mit Form-A eingereicht wird, gilt ein Leserecht nur, falls das Institut in Form-D aufgeführt ist.

69 Leserecht, falls das Institut in Form-M aufgeführt ist. Falls Form-M zusätzlich mit Form-A eingereicht wird, gilt das Leserecht nur, falls die Rolle in Form-A aufgeführt ist. Falls Form-M nicht mit Form-A eingereicht wird, gilt ein Leserecht nur, falls das Institut in Form-D aufgeführt ist.

70 Leserecht, falls das Institut in Form-M aufgeführt ist. Falls Form-M zusätzlich mit Form-A eingereicht wird, gilt das Leserecht nur, falls die Rolle in Form-A aufgeführt ist. Falls Form-M nicht mit Form-A eingereicht wird, gilt ein Leserecht nur, falls das Institut in Form-D aufgeführt ist.

71 Schreibrecht, falls das Institut in Form-M aufgeführt ist. Falls Form-M zusätzlich mit Form-A eingereicht wird, gilt ein Schreibrecht nur, falls die Rolle in Form-A aufgeführt ist. Falls Form-M nicht mit Form-A eingereicht wird, gilt ein Leserecht nur, falls das Institut in Form-D aufgeführt ist.

72 Schreibrecht, falls das Institut in Form-M aufgeführt ist. Falls Form-M zusätzlich mit Form-A eingereicht wird, gilt ein Schreibrecht nur, falls die Rolle in Form-A aufgeführt ist. Falls Form-M nicht mit Form-A eingereicht wird, gilt ein Leserecht nur, falls das Institut in Form-D aufgeführt ist.

73 Schreibrecht, falls das Institut in Form-M aufgeführt ist. Falls Form-M zusätzlich mit Form-A eingereicht wird, gilt ein Schreibrecht nur, falls die Rolle in Form-A aufgeführt ist. Falls Form-M nicht mit Form-A eingereicht wird, gilt ein Leserecht nur, falls das Institut in Form-D aufgeführt ist.

74 Schreibrecht, falls das Institut in Form-M aufgeführt ist. Falls Form-M zusätzlich mit Form-A eingereicht wird, gilt ein Schreibrecht nur, falls die Rolle in Form-A aufgeführt ist. Falls Form-M nicht mit Form-A eingereicht wird, gilt ein Leserecht nur, falls das Institut in Form-D aufgeführt ist.

75 Falls mit Form-A zusammen eingereicht, ist Form-M auch für andere in Form-A aufgeführte Kantone einsehbar.

76 Leserecht, falls das Institut in Form-M aufgeführt ist. Falls Form-M zusätzlich mit Form-A eingereicht wird, gilt das Leserecht nur, falls die Rolle in Form-A aufgeführt ist. Falls Form-M nicht mit Form-A eingereicht wird, gilt ein Leserecht nur, falls das Institut in Form-D aufgeführt ist.

77 Leserecht, falls das Institut in Form-M aufgeführt ist. Falls Form-M zusätzlich mit Form-A eingereicht wird, gilt das Leserecht nur, falls die Rolle in Form-A aufgeführt ist. Falls Form-M nicht mit Form-A eingereicht wird, gilt ein Leserecht nur, falls das Institut in Form-D aufgeführt ist.

78 Leserecht, falls das Institut in Form-M aufgeführt ist. Falls Form-M zusätzlich mit Form-A eingereicht wird, gilt das Leserecht nur, falls die Rolle in Form-A aufgeführt ist. Falls Form-M nicht mit Form-A eingereicht wird, gilt ein Leserecht nur, falls das Institut in Form-D aufgeführt ist.

79 Leserecht, falls das Institut in Form-M aufgeführt ist. Falls Form-M zusätzlich mit Form-A eingereicht wird, gilt das Leserecht nur, falls die Rolle in Form-A aufgeführt ist. Falls Form-M nicht mit Form-A eingereicht wird, gilt ein Leserecht nur, falls das Institut in Form-D aufgeführt ist.

80 Leserecht für alle Kantone.

81 Leserecht für alle Tierversuchskommissionen.

82 Das BLV besitzt nach Art. 25 TSchG das Beschwerderecht und kann im Informationssystem angeben, wenn es eine Beschwerde eingereicht hat.

83 Je nach Kanton haben die CM ein Schreibrecht.

84 Die CM können einzig die eigene Aus- und Weiterbildung erfassen.

85 CA des BLV erfasst einzig Ausbildungen nach Art. 197 und Kurse nach Art. 198 Abs. 2 TSchV (SR 455.1).

86 CA des Kantons anerkennt die Weiterbildung im Tierversuchsbereich nach Art. 199 Abs. 4 TSchV.

87 CA des BLV anerkennt einzig Ausbildungen nach Art. 197 und Kurse nach Art. 198 Abs. 2 TSchV.

88 Leserecht für alle Kantone.

89 Leserecht für alle Tierversuchskommissionen.

90 Leserecht für alle Kantone.

91 Leserecht für alle Tierversuchskommissionen.

92 Leserecht für alle Kantone.

93 Leserecht für alle Tierversuchskommissionen.

94 Leserecht für alle Kantone.

95 Leserecht für alle Tierversuchskommissionen.

96 HAF muss das Institut als «beteiligtes Institut» in Form H und das Erstellen des Datenblatts freigeben.

97 HAF muss das Institut als «beteiligtes Institut» in Form H und das Erstellen des Datenblatts freigeben.

98 HAF muss das Institut als «beteiligtes Institut» in Form H und das Erstellen des Datenblatts freigeben.

99 HAF muss das Institut als «beteiligtes Institut» in Form H und das Erstellen des Datenblatts freigeben.

100 Leserechte für Form-D entsprechen den Leserechten für Form-A und Form-M.

101 Leserechte für Form-D entsprechen den Leserechten für Form-A und Form-M.

102 Leserechte für Form-D entsprechen den Leserechten für Form-A und Form-M.

103 Mutationsrechte einzig für kantonale Daten.

104 Mutationsrechte einzig für kantonale Daten.

Anhang 2

(Art. 25)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

105

105 Die Änderungen können unter AS 2010 3953konsultiert werden.

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