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Verordnung
über das elektronische Informationssystem
zur Verwaltung der Tierversuche
(VerTi-V)

vom 1. September 2010 (Stand am 1. April 2021)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 32 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20051 (TSchG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand  

1 Die­se Ver­ord­nung re­gelt den Be­trieb des elek­tro­ni­schen In­for­ma­ti­ons­sys­tems zur Ver­wal­tung der Tier­ver­su­che (In­for­ma­ti­ons­sys­tem E-Tier­ver­su­che).

2 Sie ent­hält ins­be­son­de­re Vor­schrif­ten über:

a.
die Zu­stän­dig­kei­ten;
b.
die Struk­tur und den In­halt des In­for­ma­ti­ons­sys­tems E-Tier­ver­su­che;
c.
die Zu­griffs­rech­te;
d.
die Be­kannt­ga­be von Da­ten;
e.
den Da­ten­schutz und die In­for­ma­tik­si­cher­heit;
f.
die Ar­chi­vie­rung von Da­ten;
g.
die Ge­büh­ren und Kos­ten.
Art. 2 Zweck des Informationssystems E-Tierversuche  

Das In­for­ma­ti­ons­sys­tem E-Tier­ver­su­che dient der Be­ar­bei­tung der Da­ten, die der Bund, die Kan­to­ne, In­sti­tu­te, La­bo­ra­to­ri­en und Ver­suchs­tier­hal­tun­gen für die Ver­wal­tung der Be­wil­li­gun­gen für Tier­ver­su­che und Ver­suchs­tier­hal­tun­gen be­nö­ti­gen.

Art. 3 Begriffe  

1 Die fol­gen­den Aus­drücke be­deu­ten:

a.
In­sti­tu­te und La­bo­ra­to­ri­en: Or­ga­ni­sa­ti­ons­ein­hei­ten in­ner­halb der Uni­ver­si­tät, der In­dus­trie oder an­de­rer Ein­rich­tun­gen, die Tier­ver­su­che durch­füh­ren;
b.
For­sche­rin oder For­scher:Mit­ar­bei­te­rin oder Mit­ar­bei­ter ei­nes In­sti­tuts, ei­nes La­bo­ra­to­ri­ums oder ei­ner Ver­suchs­tier­hal­tung.

2 Der Be­griff Ver­suchs­tier­hal­tung ist im Sinn von Ar­ti­kel 2 Ab­satz 3 Buch­sta­be m der Tier­schutz­ver­ord­nung vom 23. April 20082 zu ver­ste­hen.

2. Abschnitt: Zuständigkeiten

Art. 4 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen  

1 Das Bun­des­amt für Le­bens­mit­tel­si­cher­heit und Ve­te­ri­när­we­sen (BLV) sorgt für den Auf­bau und den Be­trieb des In­for­ma­ti­ons­sys­tems E-Tier­ver­su­che.3

2 Es:

a.
schliesst Ver­ein­ba­run­gen mit Leis­tungs­er­brin­gern ab;
b.
schliesst Nut­zungs­ver­ein­ba­run­gen mit den Kan­to­nen ab;
c.
er­lässt Vor­schrif­ten tech­ni­scher Art zur Be­nüt­zung des In­for­ma­ti­ons­sys­tems E-Tier­ver­su­che;
d.
er­stellt das Jah­res­bud­get und die Jah­res­rech­nung.

3 Es trägt die Ver­ant­wor­tung für die Fach­stel­le und für das In­for­ma­ti­ons­sys­tem E‑Tier­ver­su­che. Es trifft ins­be­son­de­re die für den wirt­schaft­li­chen Be­trieb und die zur Ge­währ­leis­tung des Da­ten­schut­zes und der Da­ten­si­cher­heit er­for­der­li­chen Mass­nah­men.

3 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3789).

Art. 5 Fachstelle  

Die Fach­stel­le des BLV4 für das In­for­ma­ti­ons­sys­tem E-Tier­ver­su­che (Fach­stel­le) ist zu­stän­dig für:

a.
die Un­ter­stüt­zung der An­wen­de­rin­nen und An­wen­der der kan­to­na­len Be­hör­den und der kan­to­na­len Tier­ver­suchs­kom­mis­sio­nen;
b.
die In­for­ma­ti­on der An­wen­de­rin­nen und An­wen­der über tech­ni­sche Aspek­te, Neue­run­gen und Än­de­run­gen;
c.
die tech­ni­schen und fach­li­chen An­pas­sun­gen und Ver­bes­se­run­gen des In­for­ma­ti­ons­sys­tems E-Tier­ver­su­che;
d.
die Ver­bes­se­rung der An­wen­d­er­füh­rung mit­tels Hil­fe­tex­ten und Sys­tem-Mel­dun­gen;
e.
die Ko­or­di­na­ti­on und die Über­wa­chung der Auf­ga­ben der Leis­tungs­er­brin­ger;
f.
die Be­he­bung von Stö­run­gen in Zu­sam­men­ar­beit mit den Leis­tungs­er­brin­gern;
g.
die Er­tei­lung und die Ver­wal­tung der Zu­griffs­rech­te der An­wen­de­rin­nen und An­wen­der;
h.
die Durch­füh­rung von Schu­lun­gen.

4 Aus­druck ge­mä­ss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3789). Die An­pas­sung wur­de im gan­zen Text vor­ge­nom­men.

Art. 6 Kantonale Behörden  

1 Die kan­to­na­len Be­hör­den ver­wal­ten ih­re Da­ten und Do­ku­men­te und sor­gen für die Rich­tig­keit der Per­so­nen- und der Be­triebs­da­ten ih­res Kan­tons. Sie ver­wal­ten ins­be­son­de­re die An­ga­ben über die An­wen­de­rin­nen und An­wen­der und über­mit­teln sie der Fach­stel­le, so­weit sie für die Er­tei­lung der Zu­griffs­rech­te er­for­der­lich sind.

2 Sie schlies­sen Nut­zungs­ver­ein­ba­run­gen mit den In­sti­tu­ten, La­bo­ra­to­ri­en, Ver­suchs­tier­hal­tun­gen und den Mit­glie­dern der kan­to­na­len Tier­ver­suchs­kom­mis­sio­nen ab. Die Ver­ein­ba­run­gen se­hen ins­be­son­de­re Mass­nah­men zur Ge­währ­leis­tung des Da­ten­schut­zes und der In­for­ma­tik­si­cher­heit vor.

Art. 7 Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen  

Die In­sti­tu­te, La­bo­ra­to­ri­en und Ver­suchs­tier­hal­tun­gen schlies­sen Nut­zungs­ver­ein­ba­run­gen mit ih­ren Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern ab. Die Ver­ein­ba­run­gen se­hen ins­be­son­de­re Mass­nah­men zur Ge­währ­leis­tung des Da­ten­schut­zes und der In­for­ma­tik­si­cher­heit vor.

Art. 8 Gemeinsamer Ausschuss  

1 Der ge­mein­sa­me Aus­schuss be­steht aus je drei Ver­tre­te­rin­nen und Ver­tre­tern des BLV und der Kan­to­ne. Das BLV lei­tet den Aus­schuss. Im Üb­ri­gen or­ga­ni­siert er sich selbst.

2 Er berät das BLV im Hin­blick auf fach­li­che Aspek­te des Be­triebs und der Wei­ter­ent­wick­lung des In­for­ma­ti­ons­sys­tems E-Tier­ver­su­che.

3 Er kann der Fach­stel­le Auf­trä­ge er­tei­len.

4 Für die Be­hand­lung spe­zi­fi­scher Fra­ge­stel­lun­gen kann er ex­ter­ne Ex­per­tin­nen und Ex­per­ten bei­zie­hen.

3. Abschnitt: Struktur und Inhalt des Informationssystems E-Tierversuche

Art. 9 Struktur des Informationssystems E-Tierversuche  

Das In­for­ma­ti­ons­sys­tem E-Tier­ver­su­che um­fasst:

a.
die An­wen­der­ver­wal­tung;
b.
die Ver­wal­tung der Aus-, Wei­ter- und Fort­bil­dung der For­sche­rin­nen und For­scher;
c.
den Ge­schäfts­ab­lauf der Be­wil­li­gung und der Über­wa­chung von Tier­ver­su­chen;
d.
den Ge­schäfts­ab­lauf der Be­wil­li­gung und der Über­wa­chung von Ver­suchs­tier­hal­tun­gen, ein­sch­liess­lich der ver­ein­fach­ten Be­wil­li­gung zum Er­zeu­gen gen­tech­nisch ver­än­der­ter Tie­re mit an­er­kann­ten Me­tho­den;
e.
den Ge­schäfts­ab­lauf der Mel­dung von be­las­te­ten Tier­li­ni­en oder -stäm­men;
f.
den Ge­schäfts­ab­lauf der Be­rich­te und der Pu­bli­ka­ti­on der Jahres­sta­tis­tik;
g.
das In­for­ma­ti­ons- und Hil­fe­sys­tem;
h.
die Sys­tem­ver­wal­tung.
Art. 10 Inhalt des Informationssystems E-Tierversuche  

1 Das In­for­ma­ti­ons­sys­tem E-Tier­ver­su­che ent­hält fol­gen­de Ar­ten von Da­ten:

a.
Stamm­da­ten über Per­so­nen, In­sti­tu­te, La­bo­ra­to­ri­en und Ver­suchs­tier­hal­tungen: Da­ten, die die Grund­la­ge für den Sys­tem­zu­griff bil­den oder der Iden­ti­fi­ka­ti­on der Per­so­nen, In­sti­tu­te, La­bo­ra­to­ri­en und Ver­suchs­tier­hal­tun­gen die­nen;
b.
Voll­zugs­da­ten: Ge­su­che, Be­wil­li­gun­gen, Ent­schei­de, Be­rich­te und Mel­dun­gen so­wie all­fäl­li­ge Rück­fra­gen und Rück­ant­wor­ten im Rah­men des Be­wil­li­gungs- und des Über­wa­chungs­ver­fah­rens für Tier­ver­su­che und Ver­suchs­tier­hal­tun­gen, Ent­schei­de über die Zu­läs­sig­keit be­las­te­ter Tier­li­ni­en und ‑stäm­me, Un­ter­la­gen zum Über­wa­chungs­we­sen, Aus-, Wei­ter- und Fort­bil­dungs­nach­wei­se so­wie Ver­wei­se auf wei­te­re kan­to­na­le Ver­fü­gun­gen im Be­reich Tier­ver­su­che und Ver­suchs­tier­hal­tun­gen;
c.
Sys­tem­da­ten: Da­ten, die der Ver­wal­tung und der An­pas­sung des In­for­ma­ti­ons­sys­tems an die Voll­zugs­be­dürf­nis­se die­nen: Re­fe­renz­lis­ten, Pro­fi­le, In­for­ma­ti­ons­ma­te­ri­al, Text­bau­stei­ne, Hil­fe­tex­te und ähn­li­che Da­ten;
d.
His­to­ri­sie­rungs­da­ten: Da­ten, die die Nach­ver­fol­gung von Än­de­run­gen ei­nes Ge­suchs, ei­ner Be­wil­li­gung, ei­nes Ent­scheids, ei­nes Be­richts, ei­ner Mel­dung oder von Per­so­nen­rol­len im Sys­tem er­mög­li­chen.

2 Die kan­to­na­len Be­hör­den, die Mit­glie­der der kan­to­na­len Tier­ver­suchs­kom­mis­sio­nen und das BLV kön­nen Ar­beits­no­ti­zen zu den ein­zel­nen Ge­schäf­ten an­brin­gen.

3 Die im In­for­ma­ti­ons­sys­tem E-Tier­ver­su­che ent­hal­te­nen Da­ten sind in An­hang 1 Zif­fer 5 ab­sch­lies­send auf­ge­führt.

4. Abschnitt: Zugriff auf das Informationssystem E-Tierversuche

Art. 11 Erteilen der Zugriffsrechte  

1 Die Zu­griffs­rech­te sind in An­hang 1 ge­re­gelt.

2 Die Er­tei­lung oder die Än­de­rung der Zu­griffs­rech­te er­folgt auf­grund ent­spre­chen­der Ge­su­che der kan­to­na­len Be­hör­den, der In­sti­tu­te, La­bo­ra­to­ri­en und Ver­suchs­tier­hal­tun­gen über das In­for­ma­ti­ons­sys­tem E-Tier­ver­su­che an die Fach­stel­le.

Art. 12 Zugriff im Abrufverfahren auf die Stammdaten  

Auf die Stamm­da­ten ha­ben Zu­griff im Ab­ruf­ver­fah­ren:

a.
die For­sche­rin­nen und For­scher;
b.
die Tier­schutz­be­auf­trag­ten der In­sti­tu­te, La­bo­ra­to­ri­en und Ver­suchs­tier­hal­tun­gen;
c.
die Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter der kan­to­na­len Be­hör­den;
d.
die Mit­glie­der der kan­to­na­len Tier­ver­suchs­kom­mis­sio­nen;
e.
die Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter der Fach­stel­le.
Art. 13 Zugriff im Abrufverfahren auf andere Daten  

1 Die For­sche­rin­nen und For­scher ha­ben Zu­griff im Ab­ruf­ver­fah­ren auf:

a.
Da­ten, die sie sel­ber in das In­for­ma­ti­ons­sys­tem ein­ge­ge­ben ha­ben;
b.
durch die kan­to­na­len Be­hör­den oder Tier­ver­suchs­kom­mis­sio­nen an sie ge­rich­te­te Da­ten.

2 Die Tier­schutz­be­auf­trag­ten der In­sti­tu­te, La­bo­ra­to­ri­en und Ver­suchs­tier­hal­tun­gen ha­ben Zu­griff im Ab­ruf­ver­fah­ren auf:

a.
Da­ten, die sie sel­ber in das In­for­ma­ti­ons­sys­tem ein­ge­ge­ben ha­ben;
b.
Da­ten, die im Zu­sam­men­hang mit der Er­fül­lung ih­rer Auf­ga­ben als Tier­schutz­be­auf­trag­te er­for­der­lich sind.

3 Die Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter der kan­to­na­len Be­hör­den ha­ben Zu­griff im Ab­ruf­ver­fah­ren auf:

a.
Da­ten, die sie sel­ber in das In­for­ma­ti­ons­sys­tem ein­ge­ge­ben ha­ben;
b.
Da­ten, die im Zu­sam­men­hang mit der Durch­füh­rung der Voll­zugs­auf­ga­ben der ei­ge­nen Ver­wal­tungs­ein­heit an­ge­fal­len sind;
c.
Da­ten aus ei­ner an­de­ren als der ei­ge­nen Ver­wal­tungs­ein­heit, die:
1.
Per­so­nen, In­sti­tu­te, La­bo­ra­to­ri­en oder Ver­suchs­tier­hal­tun­gen be­tref­fen,
2.5
Be­wil­li­gun­gen für Tier­ver­su­che, für Ver­suchs­tier­hal­tun­gen oder für das Er­zeu­gen gen­tech­nisch ver­än­der­ter Tie­re zum Ge­gen­stand ha­ben, ein­sch­liess­lich der ent­spre­chen­den Ge­su­che, An­trä­ge und Be­rich­te, oder
3.6
Ent­schei­de zu be­las­te­ten Li­ni­en zum Ge­gen­stand ha­ben, ein­sch­liess­lich der zu­ge­hö­ri­gen Mel­dun­gen und An­trä­ge.

4 Die Mit­glie­der der kan­to­na­len Tier­ver­suchs­kom­mis­sio­nen ha­ben Zu­griff im Ab­ruf­ver­fah­ren auf:

a.
Da­ten, die sie sel­ber in das In­for­ma­ti­ons­sys­tem ein­ge­ge­ben ha­ben;
b.
Da­ten, die im Zu­sam­men­hang mit der Durch­füh­rung der Voll­zugs­auf­ga­ben der ei­ge­nen Tier­ver­suchs­kom­mis­si­on an­ge­fal­len sind;
c.7
Da­ten aus al­len Kan­to­nen, die Be­wil­li­gun­gen für Tier­ver­su­che, für Ver­suchs­tier­hal­tun­gen oder für das Er­zeu­gen gen­tech­nisch ver­än­der­ter Tie­re zum Ge­gen­stand ha­ben, ein­sch­liess­lich der ent­spre­chen­den Ge­su­che, An­trä­ge und Be­rich­te;
d.8
Da­ten aus al­len Kan­to­nen, die Ent­schei­de zu be­las­te­ten Li­ni­en zum Ge­gen­stand ha­ben, ein­sch­liess­lich der zu­ge­hö­ri­gen Mel­dun­gen und An­trä­ge.

5 Die Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter der Fach­stel­le ha­ben Zu­griff im Ab­ruf­ver­fah­ren auf:

a.
Da­ten, die sie sel­ber in das In­for­ma­ti­ons­sys­tem ein­ge­ge­ben ha­ben;
b.
Da­ten, die zu Ver­fü­gun­gen der kan­to­na­len Be­hör­den zu Tier­ver­su­chen oder Ver­suchs­tier­hal­tun­gen ge­hö­ren.

6 Die Ad­mi­nis­tra­to­rin­nen und Ad­mi­nis­tra­to­ren des BLV ha­ben Zu­griff im Ab­ruf­ver­fah­ren auf al­le Da­ten, die zur Er­fül­lung ih­rer Auf­ga­ben er­for­der­lich sind, ins­be­son­de­re auf die Da­ten, die sie zur Un­ter­stüt­zung der An­wen­de­rin­nen und An­wen­der be­nö­ti­gen.

5 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3789).

6 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3789).

7 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3789).

8 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3789).

Art. 14 Datenschnittstelle  

1 In­sti­tu­te, La­bo­ra­to­ri­en und Ver­suchs­tier­hal­tun­gen, die über ei­ge­ne In­for­ma­ti­ons­sys­te­me zur Ver­wal­tung ih­rer Tier­ver­su­che ver­fü­gen, kön­nen Da­ten über ei­ne si­che­re Da­ten­schnitt­stel­le mit dem In­for­ma­ti­ons­sys­tem E-Tier­ver­su­che aus­tau­schen.

2 Das BLV schliesst mit ih­nen ent­spre­chen­de Nut­zungs­ver­ein­ba­run­gen ab. Die­se se­hen ins­be­son­de­re Mass­nah­men zur Ge­währ­leis­tung des Da­ten­schut­zes und der In­for­ma­tik­si­cher­heit vor.

5. Abschnitt: Bekanntgabe von Daten

Art. 15 Bekanntgabe von Personendaten an Dritte  

Das BLV kann Drit­ten Per­so­nen­da­ten aus dem In­for­ma­ti­ons­sys­tem E-Tier­ver­su­che be­kannt ge­ben, wenn da­für ei­ne ge­setz­li­che Grund­la­ge be­steht oder die Be­trof­fe­nen ein­ge­wil­ligt ha­ben.

Art. 16 Veröffentlichung von Daten 9  

Die In­for­ma­ti­on der Öf­fent­lich­keit nach Ar­ti­kel 20a TSchG so­wie die Tier­ver­suchs­sta­tis­tik nach Ar­ti­kel 36 TSchG be­ru­hen auf den Da­ten im In­for­ma­ti­ons­sys­tem E‑Tier­ver­su­che.

9 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2013 3789).

6. Abschnitt: Datenschutz, Informatiksicherheit und Archivierung

Art. 17 Datenschutz  

Das BLV und die kan­to­na­len Be­hör­den sor­gen da­für, dass die Be­stim­mun­gen zum Da­ten­schutz ein­ge­hal­ten wer­den. Für die da­für not­wen­di­gen or­ga­ni­sa­to­ri­schen und tech­ni­schen Mass­nah­men er­lässt das BLV ein Be­ar­bei­tungs­re­gle­ment.

Art. 18 Rechte der betroffenen Personen  

1 Die Rech­te der Per­so­nen, über die im In­for­ma­ti­ons­sys­tem E-Tier­ver­su­che Da­ten be­ar­bei­tet wer­den, ins­be­son­de­re das Aus­kunfts-, das Be­rich­ti­gungs- und das Lö­schungs­recht, rich­ten sich nach dem Bun­des­ge­setz vom 19. Ju­ni 199210 über den Da­ten­schutz.

2 Will ei­ne be­trof­fe­ne Per­son Rech­te gel­tend ma­chen, so muss sie sich über ih­re Iden­ti­tät aus­wei­sen und ein schrift­li­ches Ge­such bei der Voll­zugs­be­hör­de des Kan­tons, in dem sie ih­ren Wohn­sitz hat, oder beim BLV ein­rei­chen.

3 Die je­wei­li­ge kan­to­na­le Be­hör­de und das BLV in­for­mie­ren sich ge­gen­sei­tig über ein­ge­gan­ge­ne Ge­su­che.

Art. 19 Berichtigung von Daten  

Das In­sti­tut, das La­bo­ra­to­ri­um, die Ver­suchs­tier­hal­tung oder die Be­hör­de, wel­ches oder wel­che die Da­ten in das In­for­ma­ti­ons­sys­tem E-Tier­ver­su­che ein­ge­ge­ben hat, sorgt für die Be­rich­ti­gung un­rich­ti­ger Da­ten.

Art. 20 Informatiksicherheit  

1 Die Mass­nah­men zur Ge­währ­leis­tung der In­for­ma­tik­si­cher­heit rich­ten sich nach der Cy­ber­ri­si­ken­ver­ord­nung vom 27. Mai 202011.12

2 Das BLV sorgt da­für, dass die Be­stim­mun­gen über die In­for­ma­tik­si­cher­heit Teil der Nut­zungs­ver­ein­ba­run­gen mit den Kan­to­nen und mit den In­sti­tu­ten, La­bo­ra­to­ri­en und Ver­suchs­tier­hal­tun­gen so­wie Teil der Ver­ein­ba­run­gen mit den Leis­tungs­er­brin­gern sind.

3 Die Kan­to­ne sor­gen für die In­for­ma­tik­si­cher­heit in der kan­to­na­len Be­hör­de und bei den Mit­glie­dern der kan­to­na­len Tier­ver­suchs­kom­mis­si­on.

11 SR 120.73

12 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 28 der V vom 24. Fe­br. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 132).

Art. 21 Archivierung und Löschung der Daten  

1 Die Ar­chi­vie­rung der Da­ten rich­tet sich nach den Vor­schrif­ten des Ar­chi­vie­rungs­ge­set­zes vom 26. Ju­ni 199813.

2 Die Ver­nich­tung der Da­ten er­folgt nach spä­tes­tens 30 Jah­ren.

7. Abschnitt: Gebühren und Kosten

Art. 22 Gebühren  

Die Ge­büh­ren für die Be­nüt­zung des In­for­ma­ti­ons­sys­tems E-Tier­ver­su­che rich­ten sich nach Ar­ti­kel 24b der Ge­büh­ren­ver­ord­nung BLV vom 30. Ok­to­ber 198514.

Art. 23 Kosten für kantonsspezifische Funktionalitäten  

Kos­ten für spe­zi­el­le kan­tonss­pe­zi­fi­sche Funk­tio­na­li­tä­ten im In­for­ma­ti­ons­sys­tem E‑Tier­ver­su­che ge­hen zu­las­ten des be­an­tra­gen­den Kan­tons.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Vollzug  

Das Eid­ge­nös­si­sche De­par­te­ment des In­nern15 kann Aus­füh­rungs­vor­schrif­ten er­las­sen.

15 Die Be­zeich­nung der Ver­wal­tungs­ein­heit wur­de in An­wen­dung von Art. 16 Abs. 3 der Pu­bli­ka­ti­ons­ver­ord­nung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 an­ge­passt.

Art. 25 Änderung bisherigen Rechts  

Die Än­de­rung bis­he­ri­gen Rechts wird in An­hang 2 ge­re­gelt.

Art. 26 Inkrafttreten  

1 Die­se Ver­ord­nung tritt un­ter Vor­be­halt von Ab­satz 2 am 1. Ja­nu­ar 2011 in Kraft.

2 Es tre­ten am 1. Ja­nu­ar 2012 in Kraft:

a.
Ar­ti­kel 22;
b.
Ar­ti­kel 24b der Ver­ord­nung vom 30. Ok­to­ber 198516 über die Ge­büh­ren des Bun­des­am­tes für Ve­te­ri­när­we­sen in der Fas­sung von An­hang 2 Zif­fer 2 der vor­lie­gen­den Ver­ord­nung.

Anhang 1 17

17 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3789).

(Art. 10 Abs. 3 und Art. 11)

Inhalt des Informationssystems E-Tierversuche und Zugriffsrechte

1. Anwenderrollen

LVH

Leiterin oder Leiter einer Versuchstierhaltung

BL

Bereichsleiterin oder Bereichsleiter in einem Institut oder Laboratorium

VL

Versuchsleiterin oder Versuchsleiter in einem Institut oder Labora­torium

VD

Versuchsdurchführende Person in einem Institut oder Laboratorium

TSB

Zentrale Tierschutzbeauftragte oder zentraler Tierschutzbeauftragter einer übergeordneten Stelle über mehrere Institute oder Laboratorien oder Versuchstierhaltungen

LTSB

Lokale Tierschutzbeauftragte oder lokaler Tierschutzbeauftragter eines Instituts oder Laboratoriums oder einer Versuchstierhaltung

KT-MA

Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der kantonalen Behörde, die oder der sich mit dem Vollzug der Tierschutzgesetzgebung im Bereich Tierversuche befasst

KOM-MA

Mitglied der kantonalen Tierversuchskommission

BLV-MA

Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des BLV, die oder der sich mit der Oberaufsicht im Bereich Tierversuche befasst

SA

Person mit Administratorrolle für das Informationssystem E‑Tierversuche

2. Datenquellen

INST

Manuelle Eingabe durch BL, VL, VD, TSB oder LTSB

Import über sichere Datenschnittstelle aus Informationssystemen
von Instituten oder Laboratorien

VH

Manuelle Eingabe durch LVH, TSB oder LTSB

Import über sichere Datenschnittstelle aus Informationssystemen
von Versuchstierhaltungen

KT

Manuelle Eingabe durch KT-MA

KOM

Manuelle Eingabe durch KOM-MA

BLV

Manuelle Eingabe durch BLV-MA

SYSTEM

Vom System generiert

3. Zugriffsrechte

3.1 Es gibt die folgenden Zugriffsrechte:

W
Leserecht und vollständige Mutationsrechte (einschliesslich Generieren und Löschen) im ganzen Zuständigkeitsbereich
R
Leserechte, aber keine Mutationsrechte im gesamten Zuständigkeits­bereich
Kein Zugriff

3.2 Die Zugriffsrechte hängen ab vom:

Zuständigkeitsbereich der Anwenderin oder des Anwenders;
Objekt, auf das zugegriffen wird;
Bearbeitungsstatus des Objekts.

3.3 Die Zuständigkeitsbereiche sind wie folgt festgelegt:

Anwenderrolle

Zuständigkeitsbereich

Jede Anwenderin,
jeder Anwender

selbst eingegebene Daten
Daten, die sie oder ihn betreffen

LVH

eigene Versuchstierhaltung

Personen in der eigenen Versuchstierhaltung

Bewilligungen zu Tierversuchen, deren Tiere in der Versuchstierhaltung gehalten werden

BL

Versuche als BL

Personen im eigenen Institut oder Laboratorium

eigene Tierlinien oder -stämme in der Versuchstierhaltung, falls LVH diese Rechte gewährt

VL

eigene Versuche

eigene Tierlinien oder -stämme in der Versuchstierhaltung, falls LVH diese Rechte gewährt

VD

Versuche, in denen sie oder er mitarbeitet

TSB

Personen und Versuche in den zugeordneten Instituten, Laboratorien und Versuchstierhaltungen, im Rahmen der durch das Institut, Laboratorium oder die Versuchstierhaltung festgelegten Rechte

LTSB

Personen und Versuche im Institut, Laboratorium oder in der Versuchstierhaltung

KT-MA

eigener Kanton, mit Ausnahme der Bereiche der Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen

Personen, Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen schweizweit

KOM-MA

eigener Kanton, mit Ausnahme der Bereiche der Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen sowie der Kantone

Bereich der Aus-, Weiter- und Fortbildung, wenn die Tierversuchskommission an deren Management beteiligt ist

BLV-MA

ganze Schweiz, mit Ausnahme der Bereiche der Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen sowie der Kantone

Personen, Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen schweizweit

kantons- oder institutsspezifische Systemeinstellungen

SA

gesamte Daten des Informationssystems E-Tierversuche

3.4 In Bezug auf die einzelnen Objekte sind die Zugriffsrechte in Ziffer 5 festgelegt.

3.5 In Abhängigkeit vom Bearbeitungsstatus der einzelnen Objekte gelten die folgenden Zugriffsrechte:

Für ein Objekt im Entwurfsstadium hat nur das Institut, das Laborato­rium oder die Versuchstierhaltung ein Lese- und ein Mutationsrecht.
Wird das Objekt offiziell an den Kanton weitergeleitet, so erlischt das Mutationsrecht für das Institut, das Laboratorium oder die Versuchstierhaltung und die kantonale Behörde erhält ein Leserecht sowie ein Mutationsrecht im Umfang von Ziffer 5.
Hat die kantonale Behörde über das Objekt verfügt oder einen Bericht weitergeleitet, so erhält das BLV ein Leserecht sowie ein Mutationsrecht im Umfang von Ziffer 5.

5. Im Informationssystem E-Tierversuche enthaltene Daten sowie Zugriffsrechte der Anwenderinnen und Anwender

Haben während eines Bearbeitungsschrittes mehrere Personen ein Mutationsrecht, so können sie entweder gleichzeitig oder sequentiell zugreifen. Die entsprechende Regelung ist im Informationssystem E-Tierversuche technisch vorgegeben.

Objekt

Datenherkunft

Leiter/in Versuchs­tierhaltung

Bereichsleiter/in

Versuchsleiter/in

Versuchsdurchführende Person

Zentrale/r Tierschutz­beauftragte/r

Lokale/r Tierschutzbeauftragte/r

Mitarbeiter/in
Kanton

Mitglied Tierversuchs­kommission

Mitarbeiter/in
BLV

Systemadministrator/in

5.1

Angaben zum Institut, Laboratorium oder zur Versuchstierhaltung (Art. 10 Abs. 1 Bst. a)

5.1.1

Name, Adresse, Sprache, Telefon, Fax, E-Mail, BUR-Nr. nach Art. 3 Abs. 2 Bst. c der Verordnung vom 30. Juni 199318 über das Betriebs- und Unternehmensregister

INST, VH, KT

W

W

R

R

R

R

W

R

W

W

5.2

Angaben zur Person (Art. 10 Abs. 1 Bst. a)

5.2.1

Name, Vorname, Büro-Nr., Tel.,
Fax, Mobiltelefon, E-Mail

INST, VH, KT

W

W

R19

R

R

W

W

R

W

W

5.2.2

Zugehörigkeit zum Institut, Laboratorium oder zur
Versuchstierhaltung und untergeordnete Rolle von Mitarbeitenden im eigenen Bereich

INST, VH, KT

W

W

R

R

R

W

W

R

W

W

5.3

Daten betreffend Bewilligungen von Tierversuchen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2)

5.3.1

Gesuch (Form-A; inkl. Beilagen) während der Entwurfs­phase beim Institut oder Laboratorium

INST

W

W

W

R20

W

5.3.2

Einreichen des Gesuchs bei der kantonalen Behörde

INST

W

W21

5.3.3

Eingereichtes Gesuch bei der kantonalen Behörde
(Form-A; inkl. Beilagen)

KT

R

R

R

R

R

W22

5.3.4

Arbeitsnotizen KT-MA

KT

W

5.3.5

Rückfragen zu Form-A durch die kantonale Behörde oder
die kantonale Tierversuchskommission (Kommission)

KT, KOM

W

W23

5.3.6

Rückfragen zu Form-A zur Beantwortung bei Institut oder Laboratorium

INST

W

W

W

R

W

R

R

5.3.7

Prüfauftrag an die Kommission (inkl. Beilagen)

KT

W

R

5.3.8

Arbeitsnotizen KOM-MA

KOM

W

5.3.9

Entscheidantrag durch die Kommission an die kantonale Behörde (inkl. Beilagen)

KOM

R

W

5.3.10

Bearbeitung Entscheid zu Tierversuch durch die kantonale Behörde (Form-B; inkl. Beilagen)

KT

W

5.3.11

Eröffnung Entscheid zu Tierversuch (Form-B; inkl.
Beilagen und Antrag der Tierversuchskommission)

KT

R

R

R

R

R

R

W24

R25

R

5.3.12

Arbeitsnotizen BLV-MA

BLV

W

5.4

Daten betreffend Bewilligungen von Versuchstierhaltungen (VH) und vereinfachte Bewilligungen zum Erzeugen
von gentechnisch veränderten Tieren mit anerkannten Methoden (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und 2)

5.4.1

Gesuch (inkl. Beilagen) während der Entwurfsphase
bei der VH

VH

W

R

W

5.4.2

Einreichen des Gesuchs bei der kantonalen Behörde

VH

W

W26

5.4.3

Eingereichtes Gesuch bei der kantonalen Behörde
(inkl. Beilagen)

VH

R

R

R

R

R

5.4.4

Arbeitsnotizen KT-MA

KT

W

5.4.5

Bearbeitung Entscheid zu VH durch die kantonale Behörde (inkl. Beilagen)

KT

W

5.4.6

Eröffnung Entscheid zu VH (inkl. Beilagen)

KT

R

R

R

W27

R28

R

5.4.7

Arbeitsnotizen BLV-MA

BLV

W

5.5

Daten betreffend Entscheid über die Zulässigkeit belasteter Linien und Stämme (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und 2)

5.5.1

Meldung über belastete Tierlinien und -stämme während
der Ent­wurfsphase beim Institut oder Laboratorium
(inkl. Beilagen)

VH, INST

W

W

W

W

W

5.5.2

Einreichen der Meldung über belastete Tierlinien und ‑stämme bei der kantonalen Behörde

VH

W

W

W29

5.5.3

Eingereichte Meldung über belastete Tierlinien und ‑stämme bei der kantonalen Behörde (inkl. Beilagen)

VH

R

R

R

R

R

R

R

5.5.4

Arbeitsnotizen KT-MA

KT

W

-

5.5.5

Rückfragen zur Meldung durch die kantonale Behörde
oder die Kommission

KT, KOM

W

W30

5.5.6

Rückfragen zur Beantwortung bei Institut, Laboratorium
oder Versuchstierhaltung

VH, INST

W

W

W

W

R

W

R

R

5.5.7

Prüfauftrag an die Kommission (inkl. Beilagen)

KT

W

R

5.5.8

Entscheidantrag durch die Kommission an die kantonale Behörde (inkl. Beilagen)

KOM

R

W

5.5.9

Bearbeitung Entscheid zu belasteten Tierlinien und
-stämmen durch die kantonale Behörde (inkl. Beilagen)

KT

W

5.5.10

Eröffnung Entscheid zu belasteten Tierlinien und -stämmen (inkl. Beilagen und Antrag der Tierversuchskommission)

KT

R

R

R

R

R

R

W31

R32

R

5.5.11

Arbeitsnotizen BLV-MA

BLV

W

5.6

Daten betreffend Überwachung von Tierversuchen und Versuchstierhaltungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und 2)

5.6.1

Inspektionsplanung (Datum, Inspektorinnen/Inspektoren, Betriebe etc.)

KT

W

R33

5.6.2

Inspektionsbericht inkl. festgestellte Mängel (inkl. Beilagen)

KT, KOM

R

R

R

R

R

W

W

5.6.3

Arbeitsnotizen KT-MA

KT

W

5.6.4

Verfügung

KT

R

R

R

R

R

R

W

R

R

5.6.5

Angaben zur Aus-, Weiter- und Fortbildung
(inkl. Beilagen)

INST, VH, KT

W

W

W

W

R

W

W

R

W

R

5.6.6

Prüfung / Annahme der Aus-, Weiter- und Fortbildungs­nachweise

KT

R

R

R

R

R

R

W

R

R

5.7

Daten aus den Berichten über Tierversuche (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und 2)

5.7.1

Bericht während der Entwurfsphase beim Institut oder
Laboratorium (Form-C; inkl. Beilagen)

INST

W

W

W

R

W

5.7.2

Einreichen des Berichts bei der kantonalen Behörde

INST

W

W

5.7.3

Eingereichter Bericht bei der kantonalen Behörde
(Form-C; inkl. Beilagen)

INST

R

R

R

R

R

R

R

5.7.4

Arbeitsnotizen KT-MA

KT

W

5.7.5

Rückfragen durch die kantonale Behörde

KT

W

5.7.6

Korrekturen durch Institut, Laboratorium oder Versuchs­tierhaltung

INST

W

W

W

R

W

R

R

5.7.7

Korrekturen zur Statistik durch KT-MA

KT

R

R

R

R

R

R

R

W

5.7.8

Freigabe des Berichts durch die kantonale Behörde
inkl. Korrekturmöglichkeit

KT

R

R

R

R

R

R

W

R

R

5.7.9

Arbeitsnotizen BLV-MA

BLV

W

5.7.10

Korrekturen zur Statistik durch BLV-MA

BLV

R

R

R

R

R

R

R

R

W

5.8

Daten aus den Berichten über Versuchstierhaltungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und 2)

5.8.1

Bericht während der Entwurfsphase bei der Versuchstierhaltung (inkl. Beilagen)

VH

W

W

W

R

W

5.8.2

Einreichen des Berichts bei der kantonalen Behörde

VH

W

W

5.8.3

Eingereichter Bericht bei der kantonalen Behörde
(inkl. Beilagen)

VH

R

R

R

R

R

R

R

5.8.4

Rückfragen durch die kantonale Behörde

KT

W

5.8.5

Korrekturen durch die Versuchstierhaltung

VH

W

W

W

R

W

R

R

5.8.6

Korrekturen zur Statistik durch KT-MA

KT

R

R

R

R

R

R

R

W

5.8.7

Freigabe des Berichts durch die kantonale Behörde
inkl. Korrekturmöglichkeit

KT

R

R

R

R

R

R

W

R

R

5.8.8

Korrekturen zur Statistik durch BLV-MA

BLV

R

R

R

R

R

R

R

R

W

5.9

Datenblatt über gentechnisch veränderte Linien und belastete Stämme (Art. 10 Abs. 1 Bst. b)

5.9.1

Erstellen Datenblatt

VH, INST

W

W

W

R

W

5.9.2

Einreichen Kopie des Datenblatts mit Gesuch, Bericht
oder Meldung

VH

W

W

R

R

R

W

R

R

R

5.10

Diverses (Art. 10 Abs. 1 Bst. c und d)

5.10.1

Statistische Zusammenstellungen, vorbereitete Abfragen

BLV, SYSTEM

R

R

W

5.10.2

Aufwand- und Verrechnungsdaten

KT

W

5.10.3

Angaben zur Systemeinstellung

KT, BLV

W

W

5.10.4

Verwaltung der Adressen (Tierhaltung, Lieferantinnen/
Lieferanten etc.)

KT, BLV

R

W

5.10.5

Verwaltung der Tierarten, Tierlinien und Tierstämme

BLV

W

5.10.6

Fehlermeldungen (Event Log)

SYSTEM

R

5.10.7

Historisierungsdaten

SYSTEM

R

R

R

R

R

R

R

R

R

R

5.10.8

Parametereinstellungen

SYSTEM

W

5.10.9

Wartung der Hilfetexte und Fehlermeldungen

SYSTEM

W

5.10.10

Wartung der Sprachversionen

SYSTEM

W

5.10.11

Datenbankabfragen

ALLE

W

5.10.12

Referenzlisten

INST, KT, BLV

R

R

R

R

R

R

R

R

W

18 SR 431.903

19 Leserecht auf eigenen Daten, Mutationsrecht auf den Feldern Büro-Nr., Tel., Fax und Mobiltelefon.

20 Je nach Institut oder Laboratorium überprüft und kommentiert die oder der zentrale Tierschutzbeauftragte die Gesuche obligatorisch oder fakultativ.

21 Je nach Institut oder Laboratorium kann auch die oder der lokale Tierschutzbeauftragte das Gesuch bei der kantonalen Behörde einreichen.

22 Der Kanton hat lediglich bei einigen Feldern technischen Inhalts ein Mutationsrecht, damit wenn nötig Korrekturen angebracht werden können: Gesuchstyp, Herkunftscode der Tiere, statistische Angaben (Versuchszweck, Zusammenhang mit Krankheiten, Zusammenhang mit gesetzlichen Bestimmungen).

23 Je nach Kanton können die Mitglieder der Tierversuchskommission selbstständig Fragen an die Institute oder Laboratorien senden.

24 Leserecht für alle Kantone.

25 Leserecht für alle Tierversuchskommissionen.

26 Je nach Institut oder Laboratorium kann auch die oder der lokale Tierschutzbeauftragte das Gesuch bei der kantonalen Behörde einreichen.

27 Leserecht für alle Kantone.

28 Leserecht für alle Tierversuchskommissionen.

29 Je nach Institut oder Laboratorium kann auch die oder der lokale Tierschutzbeauftragte das Gesuch bei der kantonalen Behörde einreichen.

30 Je nach Kanton können die Mitglieder der Tierversuchskommission selbstständig Fragen an die Institute oder Laboratorien senden.

31 Leserecht für alle Kantone.

32 Leserecht für alle Tierversuchskommissionen.

33 Je nach Kanton haben die Mitglieder der Tierversuchskommission ein Leserecht für die Inspektionsunterlagen.

Anhang 2

(Art. 25)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

...34

34 Die Änderungen können unter AS 2010 3953konsultiert werden.

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