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Dienstreglement
der Armee
(DRA)1

vom 22. Juni 1994 (Stand am 1. Januar 2018)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7383).

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 150 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952,3

verordnet:

2 SR 510.10

3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

1. Kapitel: Einleitung

1 Zweck

Das Dienstreglement:

a.4
legt die allgemeinen Grundsätze für Führung, Ausbildung und Erziehung so­wie Dienstbetrieb fest;
b.
umschreibt die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee;
c.
orientiert über Grundlagen und Zusammenhänge, die für die Angehörigen der Armee von Bedeutung sind.

4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

2 Geltungsbereich

1 Das Dienstreglement ist verbindlich für alle Angehörigen der Armee während der Dienstzeit sowie für die Stellungspflichtigen während der Rekrutierung. Für den Friedensförderungsdienst gilt zusätzlich Anhang 2.5

2 Ausserhalb der Dienstzeit gilt das Dienstreglement für die Angehörigen der Armee immer dann, wenn sie dienstliche Pflichten zu erfüllen haben oder wenn sie in Uni­form auftreten.

3 Für das militärische Personal gilt das Dienstreglement während der Ausübung des Dienstes.6 Ausserhalb dieser Zeit gilt es immer dann, wenn dienstliche Pflichten zu erfüllen sind oder wenn die Uniform getragen wird.

47

5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7383).

6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

7 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7383).

3 Begriffe

1 Angehöriger der Armee ist jeder, der ausgehoben und für diensttauglich erklärt ist, bis er aus der Militärdienstpflicht entlassen wird. Auch wer zum militärischen Per­sonal gehört, gilt als Angehöriger der Armee.8

2 Die Dienstarten sind:

a.
Ausbildungsdienst: insbesondere der Einsatz in Schulen, Lehrgängen, Kur­sen, Übungen und Rapporten;
b.
Friedensförderungsdienst: der freiwillige Einsatz bei friedenserhaltenden Ope­rationen im internationalen Rahmen auf der Grundlage eines UNO- oder OSZE-Mandates;
c.
Assistenzdienst: der Einsatz zur Unterstützung ziviler Behörden bei Auf­ga­ben von nationaler Bedeutung, wenn die zivilen Mittel nicht mehr ausreichen sowie zur Erhöhung der Bereitschaft der Armee und zur Katastrophenhilfe im Ausland;
d.
Aktivdienst: der Einsatz im Landesverteidigungsdienst zur Abwehr äusserer Bedrohungen sowie der Einsatz im Ordnungsdienst zur Abwehr schwerwie­gender innerer Bedrohungen.9

3 Die Dienstzeit ist die Zeit, während der die Angehörigen der Armee im Militär­dienst stehen. Sie beginnt mit dem Antritt der Einrückungsreise und endet mit dem Abschluss der Entlassungsreise. Sie umfasst Arbeitszeit, Ruhezeit und Freizeit. Als Freizeit gelten Ausgang und Urlaub.

4 Wo in diesem Dienstreglement aus sachlichen Erwägungen männliche Formen wie «der einzelne», «der Angehörige der Armee», «der Kommandant» gebraucht wer­den müssen, gelten diese Bezeichnungen für weibliche und männliche Angehörige der Armee.

8 Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

2. Kapitel: Grundlagen

Gemäss Artikel 2 der Bundesverfassung10 schützt die Schweizerische Eidgenossenschaft die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes. Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern. Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.

Die Sicherheitspolitik ist ein Teilbereich der Gesamtpolitik und damit den gleichen Zielen verpflichtet. Ihr Ziel ist es, die Handlungsfähigkeit, Selbstbestimmung und Integrität der Schweiz und ihrer Bevölkerung sowie ihre Lebensgrundlagen gegen Bedrohungen und Gefahren zu schützen und einen Beitrag zu Stabilität und Frieden jenseits der Grenzen zu leisten.

Für die Bewältigung der sicherheitspolitischen Aufgaben stehen der Schweiz folgende Instrumente zur Verfügung: Aussenpolitik, Armee, Bevölkerungsschutz, Nachrichtendienst, Polizei, Wirtschaftspolitik, Zollverwaltung und Zivildienst.

Im Rahmen der Sicherheitspolitik kommt der Armee eine zentrale Bedeutung zu.11

10 SR 101

11 Fassung des Einleitungsteils gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7383).

4 Aufgaben der Armee12

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7383).

1 Die Armee hat die Aufgabe:

a.
zur Verhinderung von Kriegen und zur Erhaltung des Friedens beizutragen;
b.
das Land und seine Bevölkerung zu verteidigen;
c.
die schweizerische Lufthoheit zu wahren;
d.
die zivilen Behörden im Inland zu unterstützen, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen;
e.
die zivilen Behörden im Ausland beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen sowie bei humanitären Hilfeleistungen zu unterstützen;
f.
Beiträge zur Friedensförderung im internationalen Rahmen zu leisten.

2 Die Armee kann zudem zivilen Behörden und Dritten:

a.
für zivile oder ausserdienstliche Tätigkeiten im Inland militärische Mittel zur Verfügung stellen;
b.
mit Truppen im Ausbildungsdienst und mit Berufsformationen Spontanhilfe zur Bewältigung von unvorhersehbaren Ereignissen leisten.

5 13

13 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7383).

6 Unterstellung der Armee unter die zivile Gewalt

Nach Verfassung und Gesetz ist die Armee der zivilen Gewalt unterstellt. Ihre oberste leitende und vollziehende Behörde ist der Bundesrat. Übergeordnet sind da­bei Beschlüsse, die nach Verfassung oder Gesetz der Bundesversammlung zustehen.

7 Vereidigung14

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7383).

1 Die zum Aktivdienst aufgebotenen Truppen werden vereidigt. Die Angehörigen der Armee bekräftigen damit ihre Bereitschaft zur militärischen Pflichterfüllung.

2 Die Angehörigen der Armee leisten den Eid oder das Gelübde.

3 Bei der Vereidigung vertritt ein Mitglied einer zivilen Behörde oder ein Kommandant den Bundesrat.

4 Der Vertreter des Bundesrates oder der Kommandant der zu vereidigenden Truppe verliest die Botschaft des Bundesrates, in der das Aufgebot zum Aktivdienst begründet wird.

5 Anschliessend spricht der Vertreter des Bundesrates die Vereidigungsformel Satz für Satz vor. Die zu Vereidigenden sprechen sie Satz für Satz nach.

8 Eid/Gelübde

«Ich schwöre/Ich gelobe,

der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit ganzer Kraft zu dienen;
Recht und Freiheit des Schweizervolkes tapfer zu verteidigen;
meine Pflichten auch unter Einsatz des Lebens zu erfüllen;
der eigenen Truppe treu zu bleiben und in Kameradschaft zusammenzuhal­ten;
die Regeln des Kriegsvölkerrechts einzuhalten.»

3. Kapitel: Führung

Die Armee ist eine grosse und vielgestaltige Institution. Ihren grundlegenden Auf­trag – verteidigen, schützen, helfen – kann sie nur erfüllen, wenn viele Kräfte zu­sammenwirken. Truppen mit unterschiedlicher Ausbildung und Ausrüstung und Spezialisten müssen Teilaufträge erfüllen und auf das gemeinsame Ziel hin zusam­menarbeiten. Die Armee braucht deshalb eine effiziente Führungsorganisation. Sie ist in Verbände gegliedert und hierarchisch organisiert.

Befehl und Gehorsam sind der deutlichste Ausdruck der militärischen Führung. Füh­rung umfasst aber, auch im Ernstfall, sehr viel mehr als die Befehlsgebung. Wer führt, muss Ziele bestimmen, Entschlüsse fassen und Aufträge erteilen. Führen heisst auch Informationen verarbeiten und sie gezielt weitergeben. Führende müssen die Arbeit der Unterstellten koordinieren und kontrollieren, und sie müssen mit Gleich­gestellten zusammenarbeiten. Sie müssen motivieren, Konflikte vermeiden oder schlichten und für das Wohl ihrer Unterstellten sorgen. Auf allen Stufen sind das Recht und die Pflicht zu führen mit Verantwortung gepaart.

Auch aufseiten der Unterstellten ist mehr gefordert als Gehorsam. Im Rahmen ihres Auftrags müssen sie diszipliniert, selbständig und eigenverantwortlich handeln. Sie müssen Vorgesetzte und Gleichgestellte informieren und mit ihnen wirkungsvoll zusammenarbeiten.

In der Armee sind alle Vorgesetzten zugleich auch Unterstellte. Wer Befehlskompe­tenz hat, ist seinerseits zu Gehorsam verpflichtet. Das gilt selbst für den General, der dem Parlament und dem Bundesrat verantwortlich ist. Auf allen Stufen der militäri­schen Hierarchie sind Disziplin und Selbständigkeit ebenso gefordert wie die Be­reit­schaft und die Fähigkeit zur Zusammenarbeit.

In den Verbänden der Armee finden sich Bürger und Bürgerinnen verschiedener Herkunft, verschiedenen Alters und mit verschiedener Ausbildung, verschiedenen Lebensgewohnheiten und Interessen. Was sie zusammenführt, ist der gemeinsame Auftrag. Diesen zu erfüllen gelingt aber nur, wenn sich die einzelnen im Blick auf den Auftrag zu einer Gemeinschaft zusammenschliessen.

1. Abschnitt: Führungsgrundsätze

9 Führung

1 Führen heisst: das Handeln der Unterstellten auf das Erreichen eines Ziels ausrich­ten.

2 Die Leistung eines Verbandes entsteht aus dem planvollen Zusammenwirken der einzelnen. Führen im Militär heisst deshalb insbesondere: den einzelnen dazu brin­gen, seine ganze Kraft für die gemeinsame Erfüllung des Auftrags einzusetzen, im Ernstfall auch unter Einsatz des Lebens.

10 Führen durch Auftrag 15

15 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

Die Vorgesetzten bestimmen die Ziele, die erreicht werden müssen. Ihren Unter­stellten lassen sie bei der Wahl des einzuschlagenden Weges möglichst grosse Handlungsfreiheit. Sie schränken diese nur dort ein, wo es zur Wahrung des Zu­sammenhangs nötig ist.

11 Mitdenken und Engagement

1 Führen durch Auftrag verlangt von den Vorgesetzten Mut, Vertrauen und Respekt für die Handlungsfreiheit der Unterstellten.16

2 Von den Unterstellten verlangt diese Art der Führung aktives Mitdenken und die Bereitschaft, selbständig und initiativ im Sinne des Auftrags zu handeln.

16 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

12 Verantwortung

1 Der Vorgesetzte trägt die Verantwortung für lagegerechte und zeitgerechte Auf­träge. Er erteilt Aufträge erst, wenn er die Folgen bedacht hat. Er berücksichtigt dabei die Fähigkeiten der Unterstellten.

2 Bei der Vorbereitung seiner Entschlüsse kann der Vorgesetzte Unterstellte bei­ziehen. Die Entschlüsse verantwortet er indessen allein.

3 Der Vorgesetzte kontrolliert, ob die gesetzten Ziele erreicht werden.

4 Der Vorgesetzte ist für das Wohl und den Schutz seiner Unterstellten verantwort­lich. Er setzt sie nicht unnötig Risiken und Gefahren aus.

5 Die Unterstellten tragen auf allen Stufen ihrerseits Verantwortung. Sie sind im Rahmen der Handlungsfreiheit, die ihnen eingeräumt wird, verantwortlich für die Ausführung eines Auftrags.

13 Disziplin

1 Das Erreichen der gesetzten Ziele setzt bei allen Angehörigen eines militärischen Verbandes diszipliniertes Verhalten voraus. Disziplin heisst: Der einzelne stellt seine persönlichen Interessen und Wünsche zugunsten des Ganzen zurück und gibt im Sinne des Auftrags sein Bestes.

2 Disziplin hat dann die grösste Wirkung, wenn sie mit Initiative und Selbständig­keit verbunden ist.

14 Information

1 Damit die Ziele eines Verbandes erreicht werden können, müssen die Unterstellten die Absicht ihres Vorgesetzten verstehen. Der Vorgesetzte nutzt deshalb jede Gele­genheit zur Information. Wenn immer möglich, gibt er die Überlegungen bekannt, die zu seinem Entschluss geführt haben. Diese Information ist umso wichtiger, je mehr der Vorgesetzte auf die Selbständigkeit und Initiative der einzelnen Unterstell­ten zählt.

2 Die Unterstellten informieren von sich aus ihren Vorgesetzten über Sachverhalte, die für die Erfüllung des Auftrags von Bedeutung sein können. Diese Information ist besonders wichtig, wenn ihre Fachkenntnisse und ihr Spezialwissen für den Er­folg des Verbandes ausschlaggebend sein können.

3 Jeder Angehörige der Armee bemüht sich, die Informationen zu erhalten, die für die Erfüllung seines Auftrags wichtig sind.

15 Kommunikation

Die Aufgaben eines Verbandes sind oft schwierig und komplex. Sie können nur gelöst werden, wenn sich die Angehörigen des Verbandes laufend über ihre Arbeit verständigen. Regelmässige Kommunikation trägt entscheidend dazu bei, dass alle Beteiligten sich mit ihrem Auftrag identifizieren und ihr Bestes leisten können. Zwischen Vorgesetzten und Unterstellten schafft sie jenes Vertrauen, welches in Zeitnot und unter schwierigen Umständen das Führen mit knappen Befehlen und Anord­nungen ermöglicht.

16 Vorbild

Führung braucht Autorität. Diese erwächst den Vorgesetzten insbesondere aus ihrer fachlichen und persönlichen Glaubwürdigkeit. Vorgesetzte führen in erster Linie durch ihr persönliches Vorbild. Sie leben Disziplin und Engagement vor und wirken dadurch erzieherisch auf ihre Unterstellten.17

17 Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

17 Zusammenhalt und Leistung

Vorgesetzte und Unterstellte begegnen sich in gegenseitiger Achtung. Sie vertrauen einander und setzen sich dafür ein, den Zusammenhalt und die Leistungskraft des Verbandes zu stärken. Die Gewissheit, sich aufeinander verlassen zu können, er­leichtert die Pflichterfüllung und das Erreichen des gemeinsamen Ziels.

2. Abschnitt: Struktur der Führung

18 Hierarchie der Verbände

1 Die Armee ist in Verbände gegliedert und hierarchisch organisiert. Die Verbände können dem Auftrag entsprechend zusammengestellt werden. Die Unterstellungs­verhältnisse können hiefür ändern.18

2 Die Verbände der verschiedenen Stufen werden wie folgt bezeichnet (aufsteigende Reihenfolge):

Trupp,

Gruppe,

Zug,

Einheit (Kompanie, Batterie, Kolonne, Staffel),

Truppenkörper (Bataillon, Abteilung, Geschwader, Kommando),

Grosser Verband (Brigade, Kommando Militärpolizei, Heer, Luftwaffe, Territorialdivision).19 20

18 Zweiter und dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

19 Fassung der letzten Zeile gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7383).

20 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

19 Kommandoordnung

1 Die Kommandoordnung regelt die Unterstellungen. Sie ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Führung.

2 Wer einen Verband führt, ist der Vorgesetzte aller Angehörigen dieses Verbandes, einschliesslich der nur vorübergehend Unterstellten.

3 Alle Angehörigen der Armee müssen wissen, wem sie unterstellt sind und wie die Verantwortungen geregelt sind.

20 Dienstweg

1 Der Dienstweg ergibt sich aus der Kommandoordnung. Er verbindet die einzelnen Kommandostufen, ohne eine von ihnen zu übergehen.

2 Befehle, Meldungen, Anträge und Gesuche erfolgen auf dem Dienstweg. Mittei­lungen zum Zweck der gegenseitigen Information und zur Sicherstellung von Quer­verbindungen sind nicht an den Dienstweg gebunden.

3 Neben dem Kommandantendienstweg gibt es Fachdienstwege.

4 Wenn Zeitmangel oder andere Gründe zur Abweichung vom Dienstweg zwingen, müssen die übergangenen Stellen möglichst rasch orientiert werden.

5 In persönlichen Fragen und Angelegenheiten können sich Angehörige der Armee direkt an ihre Kommandanten, an den Truppenarzt oder an den Armeeseelsorger21 wen­den.

21 Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

21 Befehl und Gehorsam

1 Vorgesetzte und die von ihnen beauftragten Führungsgehilfen haben das Recht und die Pflicht, Befehle in Dienstsachen zu erteilen. Die Unterstellten sind zu Ge­horsam verpflichtet.

2 Die Vorgesetzten sind dafür besorgt, dass Befehle ausgeführt werden, unabhängig davon, ob diese von ihnen selbst oder von übergeordneten Stellen erteilt wurden.

3 Vorgesetzte respektieren die Verantwortungsbereiche ihrer Unterstellten und schmälern diese nicht ohne zwingende Gründe.

4 Angehörige der Armee mit einem besonderen Aufgabenbereich haben Befehls­kompetenz, soweit es die Durchführung ihrer Aufgabe erfordert. Das gilt insbeson­dere für:

a.
die Ausbilder gegenüber den Auszubildenden;
b.
die fachdienstlichen Vorgesetzten gegenüber den fachdienstlich Unterstell­ten;
c.
die militärischen Polizei- und Kontrollorgane zur unmittelbaren Durchfüh­rung ihrer Aufgabe.

5 Fallen der Vorgesetzte und sein Stellvertreter aus, übernimmt unverzüglich der Geeignetste die Führung, bis der vorgesetzte Kommandant neue Anordnungen trifft.

6 Wenn ein Unterstellter nicht verstanden hat, was von ihm erwartet wird, verlangt er die notwendigen Erläuterungen.

7 Wenn ein neuer Befehl einem früheren widerspricht, macht der Unterstellte seinen Vorgesetzten auf den Widerspruch aufmerksam. Er führt aber den neuen Befehl aus, wenn der Vorgesetzte daran festhält.

8 Wenn sich die Umstände seit der Erteilung des Befehls erheblich geändert haben, die Verbindung zum Vorgesetzten unterbrochen und Zuwarten nicht zu verantwor­ten ist, können die Unterstellten, soweit nötig, vom Befehl abweichen. Sie handeln aber weiterhin nach der Absicht des Vorgesetzten und orientieren diesen so bald wie möglich.

3. Abschnitt: Mannschaft und Kader

22 Rangordnung und Grade

1 Die Angehörigen der Armee sind entsprechend ihrer militärischen Ausbildung und ihrer Funktion in eine Rangordnung mit verschiedenen Graden eingereiht.

2 Bei gleichem Grad wird die Rangordnung nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Geburtsdatum bestimmt.

3 Kommandoordnung und Rangordnung müssen nicht notwendigerweise überein­stimmen. Ranghöhere können ausnahmsweise Rangtieferen unterstellt sein.

4 Ranghöhere, die nicht zugleich Vorgesetzte sind, haben in fremden Kommando­bereichen keine Befehlskompetenz. Bei Verstössen gegen die militärische Ordnung sind sie indessen berechtigt und verpflichtet, Befehle zur Wiederherstellung dieser Ordnung zu erteilen.

5 Grade der Mannschaft sind:

Rekrut,
Soldat,
Gefreiter,
Obergefreiter.22

6 Offiziere und Unteroffiziere bilden das Kader.

7 Grade der Unteroffiziere sind:

Korporal,
Wachtmeister,
Oberwachtmeister

Feldweibel,
Fourier,
Hauptfeldweibel,
Adjutantunteroffizier,
Stabsadjutant,
Hauptadjutant,
Chefadjutant.23

Höhere Unteroffiziere

8 Grade der Offiziere sind:

Leutnant,
Oberleutnant

Subalternoffiziere

Hauptmann

Hauptleute

Major,
Oberstleutnant,
Oberst

Stabsoffiziere

Brigadier,
Divisionär,
Korpskommandant

Höhere Stabsoffiziere

General

Oberbefehlshaber der Armee

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

23 Unteroffiziere

1 Die Unteroffiziere sind die der Mannschaft am nächsten stehenden Vorgesetzten. Sie können je nach Grad Gruppen führen, enge Mitarbeiter von Zugführern und Kommandant sein oder in Stäben und als Spezialisten eingesetzt werden.24

2 Die Unteroffiziere haben eigene Kompetenz- und Verantwortungsbereiche. Insbe­sondere obliegt ihnen die Ausbildung an Waffen, Geräten und Fahrzeugen sowie die Erziehung.25

3 Angehörige der Mannschaft, die Funktionen von Unteroffizieren ausüben, gehören zum Kader.26

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

25 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7383).

24 Offiziere

1 Die Offiziere tragen die Verantwortung für die Führung, Ausbildung und Erzie­hung sowie den Einsatz der Verbände.27

2 Offiziere führen die Verbände ab Stufe Zug. Sie können in Stäben eingesetzt wer­den oder als Spezialisten besondere Aufgaben erfüllen.

3 Unteroffiziere, Obergefreite, Gefreite und Soldaten mit besonderen Fachkenntnis­sen können bei Bedarf mit entsprechenden Offiziersfunktionen betraut und zum Fachoffizier ernannt werden.28

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

25 Kommandanten

1 Die Kommandanten führen die Verbände ab Stufe Einheit im Einsatz und in der Ausbildung.

2 Sie sind für die Grund- und Einsatz­bereitschaft29 ihrer Verbände verantwortlich.

3 Sie sorgen für umfassende Information ihrer Unterstellten, auch in Fragen der Sicherheitspolitik und der Landesverteidigung.

4 Sie beurteilen die Leistungen von Kader und Mannschaft.

5 Sie planen die Nachfolge für Kader und prüfen Kandidaten, die dafür in Frage kommen.

6 Sie verfügen über die Disziplinarstrafgewalt.

7 Sie erfüllen die mit ihrem Kommando verbundenen ausserdienstlichen Aufgaben.

29 Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

26 Angehörige der Stäbe

1 Generalstabsoffiziere, Dienstchefs und andere Führungsgehilfen sind Angehörige der Stäbe. Sie unterstützen ihre Kommandanten bei ihrer Führungsaufgabe. Sie überwachen die Ausführung der Befehle.

2 Angehörige der Stäbe erhalten von ihren Kommandanten eigene Kompetenz­berei­che. Im Rahmen dieser Bereiche handeln sie selbständig und erlassen die entspre­chenden Anordnungen. Sie leiten die Fachausbildung und kontrollieren die fach­technische und materielle Grund- und Einsatz­bereitschaft der Verbände.

3 Generalstabsoffiziere leiten die Stabsarbeit in den Stäben der Grossen Verbände.

27 Militärisches Personal30

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

1 Das militärische Personal umfasst Berufs- und Zeitmilitär. Das sind Berufs- und Zeitoffiziere, Berufs- und Zeitunteroffiziere sowie Berufs- und Zeitsoldaten.

2 Das militärische Personal wird in den Bereichen Ausbildung, Erziehung, Führung und Einsatz verwendet.

3 In Schulen tragen die Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere die Ausbildungs-, Erziehungs- und Führungsverantwortung. Sie können durch Zeitmilitär und Fachleh­rer unterstützt werden.

4 Die Offiziere werden vor allem von Berufs- und Zeitoffizieren, die Unteroffiziere und Mannschaften von Berufs- und Zeitunteroffizieren ausgebildet.

5 Militärisches Personal, das wie die übrigen Angehörigen der Armee in Stäben und Einheiten eingeteilt ist, leistet dort unter den gleichen Bedingungen Militärdienst wie die übrigen Angehörigen der Armee.

4. Abschnitt: Die Einheit und ihr Kader

28 Die Einheit

1 Die Einheit (Kompanie, Batterie, Kolonne, Staffel) ist in der Regel die Einsatz­gemeinschaft und die militärische Lebensgemeinschaft der Armeeangehörigen.

2 Die Einheit besteht gewöhnlich aus mehreren Zügen. Diese sind in Gruppen unter­teilt.

3 Der Zusammenhalt des Kaders ist für die Einheit von entscheidender Bedeutung.

29 Unteroffiziere der Einheit31

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

1 Die Korporale führen Gruppen in bestimmten Fachdienstbereichen.

2 Die Wachtmeister sind die Gruppenführer. Sie sind für die Grund- und Einsatz­bereitschaft ihrer Gruppe verantwortlich.

3 Die Oberwachtmeister sind Zugführer-Stellvertreter.

4 Die Feldweibel sind Technische Unteroffiziere und Spezialisten in besonderen Fachdienstbereichen.

5 Der Fourier als Einheitsfourier leitet im Auftrag seines Kommandanten den Kom­missariatsdienst der Einheit. Er ist insbesondere verantwortlich für:

a.
das Rechnungswesen;
b.
den Truppenhaushalt;
c.
das Unterkunftswesen.

6 Der Hauptfeldweibel als Einheitsfeldweibel leitet im Auftrag seines Kommandan­ten wichtige Bereiche des Dienstbetriebs. Er ist insbesondere verantwortlich für:

a.
die Kontrolle der Bestände;
b.
den Inneren Dienst;
c.
die Lagerung und den Unterhalt von Material und Munition;
d.
die Organisation der Truppenunterkunft.

7 Der Adjutantunteroffizier ist der Logistikzugführer oder Unfallpikettzugführer.

8 Einheitsfourier, Einheitsfeldweibel und Logistikzugführer beziehungsweise Unfall­pikettzugführer sind direkte Mitarbeiter des Einheitskommandanten.

30 Subalternoffiziere der Einheit

1 Die Subalternoffiziere sind die der Mannschaft am nächsten stehenden Offiziere. Sie führen ihren Zug mit unmittelbarer persönlicher Einflussnahme und teilen im Einsatz Belastungen und Gefahren mit ihrer Truppe.

2 Sie sind für die Grund- und Einsatz­bereitschaft ihrer Züge verantwortlich.

3 Sie leiten die Ausbildung und Erziehung in ihren Zügen.32

4 Im Auftrag ihres Kommandanten erfüllen sie besondere Aufgaben.

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

31 Einheitskommandant

1 Der Einheitskommandant führt seine Einheit im Einsatz und in der Ausbildung.

2 Er ist für die Grund- und Einsatz­bereitschaft seiner Einheit verantwortlich.

3 Er fördert und festigt Vertrauen und Zusammengehörigkeit in seiner Einheit und ist für umfassende Information verantwortlich.

4 Der Einheitskommandant sorgt für die Angehörigen seiner Einheit. Diese können sich auch ausser Dienst an ihren Kommandanten wenden.

4. Kapitel: Militärische Ausbildung und Erziehung 33

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

Militärische Ausbildung und Erziehung haben das Ziel, die Angehörigen der Armee auf den Krieg und auf die Bewältigung anderer Krisensituationen vorzubereiten. Ausbildung und Erziehung wirken in der Regel zusammen. Die Ausbildung zielt auf das Erreichen von Fähigkeiten und Fertigkeiten ab. Die Erziehung nimmt Einfluss auf das Verhalten und auf Werthaltungen.34

Die Ausbildung und die Erziehung müssen Kader und Truppe in die Lage versetzen, auch unter schwerer Belastung Dienst zu leisten. Die Anforderungen sind deshalb hoch.35 Gele­gentlich müssen sie bis an die Grenze der Leistungsfähigkeit gesteigert werden. Ein hoher Ausbildungsstand und der Erfolg der gemeinsamen Anstrengung fördern das Vertrauen in die eigene Leistungsfähigkeit und in die Zuverlässigkeit von Kamera­den und Vorgesetzten.

Militärische Ausbildung und Erziehung sind auch Erwachsenenbildung. Sie beruhen auf der gegenseitigen Achtung von Ausbildern und Auszubildenden. Vorgesetzte und Ausbilder fördern die Bereitschaft zur initiativen Mitarbeit und sorgen für günstige Rahmenbedingungen. Eigenverantwortlichkeit und aktive Mitarbeit der Auszubildenden tragen zum Erfolg bei.36

Militärisches und ziviles Können ergänzen sich gegenseitig. Unsere Milizarmee stützt sich oft auf zivil erworbene Fähigkeiten ihrer Angehörigen; umgekehrt profi­tieren viele in ihrer zivilen Tätigkeit von Erfahrungen und Kenntnissen aus dem Militärdienst.

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

35 Fassung der Sätze gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

32 Ziel der militärischen Ausbildung und Erziehung37

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

Ziel der militärischen Ausbildung und Erziehung ist die Fähigkeit zur Auftragser­füllung im Krieg und in anderen Krisensituationen, auch unter Einsatz des Lebens.

33 Militärische Ausbildung und Erziehung des einzelnen38

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

1 Die militärische Ausbildung und Erziehung fördern und festigen bei den Angehö­rigen der Armee:

a.
die Disziplin, aber auch die Fähigkeit, initiativ und selbständig zu handeln. Disziplin und Selbständigkeit sind Haltungen, die sich bei der militärischen Auftragserfüllung ergänzen müssen;
b.
die Fähigkeit zur Einordnung und zur Zusammenarbeit im Verband;
c.
das Durchhaltevermögen.

2 Die militärische Ausbildung vermittelt sicheres militärisches Können und Wissen sowie Gewandtheit, auch unter erschwerten Bedingungen.

3 Die militärische Erziehung festigt Einstellungen, die für die militärische Gemein­schaft unerlässlich sind, wie:

a.
Kameradschaft;
b.
Vertrauen in die Führung;
c.
Handeln im Sinn des Verbandes.

34 Ausbildung der Verbände

1 Die militärische Ausbildung der einzelnen mündet in die Verbandsausbildung.39 Die kleinsten Verbände (Gruppe, Zug und Einheit) sind die eigentlichen Einsatzge­meinschaften. Ihre Aufgaben erfüllen sie im Rahmen grösserer Verbände.

2 Die Ausbildung soll einen Verband befähigen:

a.
auch unter schwierigen Bedingungen erfolgreich zu bestehen;
b.
mit anderen Verbänden wirkungsvoll zusammenzuarbeiten.

3 In der Verbandsausbildung kommen die Fähigkeiten zum Tragen, die in der Ein­zelausbildung erworben wurden. Hier ist vor allem das Kader gefordert. Für die Mannschaft ergeben sich deshalb Phasen unterschiedlicher Belastung.

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

35 Ausbildung in den verschiedenen Diensten

1 Militärdienste im Frieden sind grösstenteils Ausbildungsdienste. Zu diesen gehö­ren die Rekrutenschulen, die Kaderschulen, die Wiederholungskurse und die Kader­kurse.

2 In den Rekrutenschulen und den Kaderschulen erhalten Soldaten und Vorgesetzte ihre Grundausbildung. Diese umfasst die Einzelausbildung sowie die Verbands­aus­bildung der unteren Stufen.

3 In den Wiederholungskursen und den Kaderkursen werden die funktionsbezoge­nen Fertigkeiten und Fähigkeiten aufgefrischt und ergänzt. Das Schwergewicht der Wie­derholungskurse bilden jedoch Übungen im Verband und die Zusammenarbeit der Fachdienste. Kader und Truppe sollen sich unter möglichst wirklichkeitsnahen Be­dingungen bewähren.

4 Auch im Friedensförderungs-, Assistenz- und Aktivdienst werden die Ausbildung und die Erziehung der einzelnen und der Verbände einsatzbezogen vertieft.40

5 In allen Diensten ist die Kaderausbildung eine wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche Ausbildung der Truppe.

6 Zu Beginn jedes Dienstes ist eine Identitätskontrolle durchzuführen.41

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4341).

36 Ausbildungs- und Erziehungsverantwortung42

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

1 In den Rekrutenschulen und den Kaderschulen tragen die Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere die Ausbildungs-, Erziehungs- und Führungsverantwortung. Sie bilden hauptsächlich die Milizkader aus und unterstützen sie bei ihrer Führungs-, Ausbildungs- und Erziehungstätigkeit während des Praktischen Dienstes. Sie können durch Zeitmilitär und Fachlehrer unterstützt werden.

2 In den Wiederholungskursen und Kaderkursen sowie im Friedensförderungs-, Assistenz- und Aktivdienst liegt die Gesamtverantwortung beim Truppenkomman­danten. Ausbildung und Erziehung sind hier Sache der Milizkader. Diese können durch militärisches Personal und Fachlehrer unterstützt werden.

37 Ausbildungserfolg

1 Erfolgreiche Ausbildung erfordert klare Zielsetzungen. Diese müssen den Aus­zu­bildenden bekannt sein.

2 Den Auszubildenden soll für die Erreichung der Ziele möglichst grosse Eigenver­antwortung übertragen werden.

3 Sicheres Können wird durch intensives Training erreicht. Wo reflexartiges Verhal­ten erforderlich ist, insbesondere bei der Beherrschung von Waffen und Geräten, braucht es drillmässiges Üben.

4 Wer Ausbildungsziele rasch erfüllt, kann als Ausbildungsgehilfe beigezogen wer­den.

5 Wer die Ausbildungsziele im gesetzten Rahmen nicht erreicht, wird durch beson­dere Massnahmen gefördert. Der Kommandant kann anordnen, dass die Förderung ausserhalb der allgemeinen Arbeitszeit stattfindet.

38 Beurteilung des Ausbildungserfolgs

1 Zu den Pflichten der Ausbilder gehören regelmässige Kontrollen des Ausbil­dungs­standes. Die Vorgesetzten der Ausbilder beurteilen den Ausbildungserfolg aufgrund von Truppenbesuchen und Inspektionen. Bei ungenügenden Resultaten müssen weitere Ausbildungsmassnahmen getroffen werden.

2 Die Auszubildenden haben Anrecht auf Beurteilung ihrer Arbeit. Die Ausbilder informieren sie über das Resultat der Ausbildungskontrollen, und zwar nach Mög­lichkeit im direkten Gespräch. Das Gespräch ist auf Leistungsverbesserung ausge­richtet.

39 Truppenbesuche

1 Truppenbesuche ermöglichen es den vorgesetzten Kommandanten, Eindrücke vom Geist der Truppe, von der Ausbildungsarbeit und vom Dienstbetrieb zu gewinnen und ihr Kader besser kennenzulernen.

2 Der Vorgesetzte kann seinen Besuch dem Kommandanten der besuchten Truppe ankündigen. Arbeitspläne für Kader und Truppe sollen aber nicht geändert werden.

3 Der Vorgesetzte bespricht seine Feststellungen mit dem besuchten Kommandan­ten.

4 Im Auftrag ihres Kommandanten können Dienstchefs Truppenbesuche durchfüh­ren, insbesondere zur Kontrolle der Fachausbildung.

40 Inspektionen

1 Mit periodischen Inspektionen überprüfen die vorgesetzten Kommandanten den Ausbildungsstand und die Grund- und Einsatz­bereitschaft der Verbände. Die Vorge­setzten kön­nen die Inspektion allein durchführen oder einzelne Fachgebiete von ihren Mitarbei­tern inspizieren lassen.

2 Der Inspektor verfügt über die zu inspizierende Truppe und bestimmt, was inspi­ziert wird. Er beurteilt die Leistungen und bespricht das Ergebnis der Inspektion mit Kader und Mannschaft.

5. Kapitel: Dienstbetrieb

Das militärische Leben spielt sich in einer Gemeinschaft ab, die nicht frei gewählt werden kann. Es vollzieht sich oft auf engem Raum und in einfachen Verhältnissen. Die Privatsphäre ist eingeschränkt, und für individuelle Gewohnheiten und Wün­sche bleibt wenig Platz.

Für den militärischen Alltag sind deshalb Regelungen notwendig. Sie verringern Unsicherheiten und Konflikte.

Von den Angehörigen der Armee wird erwartet, dass sie sich bewusst in die mili­­tärische Gemeinschaft einordnen. Es gilt, persönliche Wünsche zurückzustellen, auf Kameraden Rücksicht zu nehmen und Schwächeren beizustehen.

Im Dienstbetrieb sind Pünktlichkeit, Genauigkeit und Sauberkeit erforderlich. Die Angehörigen der Armee gehen mit dem Material und den Einrichtungen sorgfältig um und verhalten sich umweltbewusst.

Der Dienstbetrieb fordert von Kader und Mannschaft diszipliniertes Verhalten. Unerlässlich ist aber auch die Bereitschaft eines jeden, notwendige Arbeiten von sich aus zu erledigen. Je mehr der einzelne selbständig im Sinne des Ganzen handelt, umso weniger sind Anordnungen notwendig.

Ein reibungsloser Dienstbetrieb ist Voraussetzung für eine effiziente Ausbildung und einen erfolgreichen Einsatz.

41 Begriff

1 Unter Dienstbetrieb versteht man den organisierten Verlauf des täglichen Lebens und der Arbeit in einem militärischen Verband.

2 Die Vorschriften für den Dienstbetrieb gelten für den Ausbildungsdienst. Im Frie­densförderungs-, im Assistenz- und im Aktivdienst werden sie der jeweiligen Lage angepasst.43

43 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

1. Abschnitt: Der militärische Alltag

42 Unterkunft und Verpflegung

1 Die Truppe bezieht Unterkunft in Kasernen, Kantonnementen, unterirdischen An­lagen, Notunterkünften, Biwaks oder bei Einwohnern.

2 Kader und Mannschaft werden in der Regel getrennt untergebracht, ebenso Frauen und Männer.

3 Die Angehörigen der Armee haben während des Dienstes Anspruch auf Verpfle­gung. Je nach Lage und Auftrag muss unregelmässige Verpflegung in Kauf ge­nom­men werden.

43 Gemeinschaftsbereich und Ausgangsrayon

1 Der Gemeinschaftsbereich umfasst die von der Truppe benützten Einrichtungen, Gebäude und Örtlichkeiten.

2 Der Kommandant kann aus dienstlichen Gründen einen Ausgangsrayon festlegen. Der Ausgangsrayon darf nicht ohne Bewilligung verlassen werden. Im Ausbil­dungs­dienst wird gewöhnlich auf die Festlegung eines Ausgangsrayons verzichtet.

44 Arbeitsprogramm

1 Mit dem Arbeitsprogramm regelt der Kommandant den Ablauf des Dienstes.

2 Das Arbeitsprogramm dient auch der allgemeinen Information der Truppe.

45 Allgemeine Tagesordnung

1 Zur Entlastung der Arbeitsprogramme und der Tagesbefehle kann der Komman­dant eine Allgemeine Tagesordnung erlassen.

2 Die Allgemeine Tagesordnung regelt die täglich sich wiederholenden Einzelheiten des Dienstbetriebes wie Arbeitszeiten, Mahlzeiten, Rapporte und Krankenvisite.

46 Tagesbefehl

1 Der Tagesbefehl regelt für den einzelnen Diensttag die Tätigkeiten der Truppe. Er muss allen Angehörigen der betreffenden Formation zugänglich sein. Er soll nur ausnahmsweise abgeändert werden.

2 Auf den Tagesbefehl kann verzichtet werden, wenn die Angaben des Arbeitspro­grammes oder der Allgemeinen Tagesordnung genügen und allgemein zugänglich sind.

47 Dienstzeit, Arbeitszeit, Ruhezeit, Freizeit

1 Die Dienstzeit umfasst die ganze Dauer eines Militärdienstes. Sie beginnt mit dem Antritt der Einrückungsreise und endet mit dem Abschluss der Entlassungsreise.

2 Die Dienstzeit besteht aus Arbeits-, Ruhe- und Freizeit.

3 Die Arbeitszeit beginnt in der Regel mit der Tagwache und endet mit dem Haupt­verlesen oder dem Abendverlesen.

4 Die Ruhezeit dient der Erholung. Sie kann befohlen werden.

5 Als Freizeit gelten Ausgang und Urlaub.

6 Der Kommandant kann einzelne Angehörige der Einheit zu zusätzlicher, dienstlich notwendiger Arbeit ausserhalb der allgemeinen Arbeitszeit befehlen. Er zieht für solche Arbeiten insbesondere diejenigen heran, die geringer Arbeitsbelastung aus­ge­setzt waren oder ungenügenden Arbeitseinsatz zeigen.

48 Antrittsverlesen

Das Antrittsverlesen beginnt mit der Bestandeskontrolle. Die einsatzbereite Einheit wird dem Kommandanten gemeldet. Dieser kann die Truppe über Ziele und Ablauf der bevorstehenden Tätigkeiten orientieren.

49 Retablierung

1 Die Retablierung umfasst alle Tätigkeiten, welche die Bereitschaft des Verbandes wiederherstellen.44

2 Sie besteht aus Parkdienst und Innerem Dienst.

3 Der Einheitskommandant regelt die Verantwortlichkeiten und ordnet Kontrollen an.

44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

50 Parkdienst

1 Der Parkdienst umfasst die Wartung der persönlichen Waffe, der Kollektivwaffen, der Munition, der Fahrzeuge und Geräte sowie des übrigen Materials.

2 Zum Parkdienst gehören auch die Pflege und die Unterbringung der Armeetiere.

3 Der Parkdienst wird durch die Kader kontrolliert.

51 Innerer Dienst

1 Der Innere Dienst umfasst die Wartung der persönlichen Ausrüstung und des per­sönlich abgegebenen Materials sowie die Körperpflege und die Reinigung der Un­terkunft.45

2 Jeder Angehörige der Armee ist für die Vollständigkeit, die Wartung und die Ein­satzbereitschaft der persönlichen Ausrüstung und des ihm abgegebenen Mate­rials verantwortlich. Er führt den Inneren Dienst im Rahmen der befohlenen Zeit selbst­ständig durch.46

3 Der Innere Dienst wird vom Hauptfeldweibel geleitet. Für Kontrollen verfügt dieser im Einverständnis mit dem Einheitskommandanten über zusätzliche Kader.47

45 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

46 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

52 Hauptverlesen

1 Das Hauptverlesen bedeutet, dass die Einheit die Tagesarbeit abgeschlossen hat und retabliert ist. Die Einheit tritt, mit Ausnahme der Abkommandierten und Kran­ken, vollständig an.

2 Das Hauptverlesen findet vor dienstfreien Abenden und vor der Entlassung der Einheit in den Allgemeinen Urlaub statt.

3 Der Einheitskommandant kann eine andere Form des Abtretens anordnen.

53 Ausgang

1 Der Kommandant legt in der Allgemeinen Tagesordnung oder im Tagesbefehl die Ausgangszeit fest.

2 Kader haben in der Regel zeitlich unbeschränkten Ausgang. Einschränkungen und Kontrollen legt der Kommandant fest.

3 Die örtliche Polizeistunde ist von allen Angehörigen der Armee einzuhalten.

4 Wenn besondere Gründe vorliegen, wie erhöhte Bereitschaft, grosse Anstrengun­gen der Truppe oder frühe Tagwache, kann der Kommandant den Ausgang zeitlich und örtlich einschränken oder Ruhe befehlen.

5 Im Ausgang wird die Ausgangsuniform getragen. Der Kommandant kann Aus­­nahmen anordnen.

6 Im Ausgang ist das Führen von privaten Motorfahrzeugen nicht erlaubt. Der Kommandant kann Ausnahmen bewilligen.

54 Abendverlesen

Das Abendverlesen beendet für Rekruten, Soldaten und Gefreite sowie für Ober­gefreite, sofern sie nicht zum Kader gehören, den Arbeitstag und den Ausgang.48 Nach dem Abendverlesen darf die Unterkunft ohne Bewilligung nicht mehr verlas­sen werden.

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

55 Arten von Urlaub49

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7383).

1 Allgemeiner Urlaub ist die durch den Kommandanten angeordnete, mehr als einen Tag dauernde Freizeit für den Grossteil der Absolventen und Absolventinnen eines Ausbildungsdienstes.

2 Der persönliche Urlaub ist die vom Kommandanten auf persönliches Gesuch hin gewährte Freizeit.

3 Der frei wählbare Urlaub ist die allen Dienstleistenden einer Rekrutenschule gewährte und längstens zweimal 24 Stunden pro Dienstleistung dauernde Freizeit.

55a Verfahren und Wirkung des persönlichen Urlaubs50

50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7383).

1 Aufgebotene Angehörige der Armee, die einen persönlichen Urlaub benötigen, reichen vor Beginn der Dienstleistung beim Kommandanten ein schriftlich begründetes, mit den nötigen Beweismitteln versehenes und unterschriebenes Gesuch ein. In unvorhersehbaren Fällen kann das Gesuch während der Dienstleistung eingereicht werden.

2 Der Kommandant bewilligt das Gesuch, wenn die militärischen Leistungen der gesuchstellenden Person und der Dienstbetrieb dies zulassen sowie das private Interesse der gesuchstellenden Person an der Urlaubsgewährung das öffentliche Interesse an der Dienstleistung überwiegt.

55b Frei wählbarer Urlaub51

51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7383).

1 Der frei wählbare Urlaub kann als Einzeltage oder zusammenhängend bezogen werden.

2 Er ist beim Kommandanten mit einem schriftlichen Gesuch zu beantragen.

3 Eine Begründung ist nicht erforderlich.

4 Der Kommandant bewilligt das Gesuch, wenn der Dienstbetrieb dies zulässt.

5 Entlassung und Einrücken erfolgen innerhalb des Urlaubs.

55c Vollzug52

52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7383).

1 Bei der Entlassung in den Urlaub und beim Einrücken aus dem Urlaub ist die Ausgangsuniform zu tragen. Der Kommandant kann Ausnahmen anordnen. Im Urlaub sind Zivilkleider erlaubt. Das Umziehen in der Öffentlichkeit ist verboten.

2 Das Kommando Ausbildung erlässt Weisungen über die administrativen Einzelheiten der allgemeinen Urlaube und sorgt für eine einheitliche Praxis bei der Urlaubsgewährung.

56 Beratung und Betreuung

1 In persönlichen Fragen und Angelegenheiten können sich Angehörige der Armee direkt an ihre Kommandanten, an den Truppenarzt, an den Armeeseelsorger, an den Sozialdienst der Armee und an den Psychologisch-pädagogischen Dienst der Armee wenden.53

2 Bei Bedarf werden Angehörige der Armee seelsorgerisch, medizinisch, psycholo­gisch und sozial beraten oder betreut.

3 Der Kommandant vermittelt Betreuung, medizinische, psychologische oder soziale Beratung und Seelsorge durch entsprechende Fachleute.

4 In Not und Bedrängnis stehen die Angehörigen der Armee einander kamerad­schaftlich bei.

53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7383).

57 Sprache

Die Vorgesetzten bedienen sich wenn immer möglich der Muttersprache der Unter­stellten. Bei gemischtsprachigen Verbänden brauchen sie die Schrift- beziehungs­weise Hochsprache.

2. Abschnitt: Uniform, Auftreten, Gruss, Meldung

58 Uniform und Auftreten

1 Die Uniform ist Ausdruck der Zugehörigkeit zur Armee. Wer die Uniform trägt, repräsentiert die Truppe und ist deshalb zu korrektem Auftreten und Verhalten ver­pflichtet. Insbesondere sind die Haare sauber und gepflegt zu tragen; lange Haare dürfen nicht offen getragen werden. Die Haare sowie Schmuck und Piercings dürfen die dienstliche Tätigkeit nicht behindern und die persönliche Sicherheit nicht ge­fährden. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)54 kann die Einzelheiten zum Erscheinungsbild in Uniform fest­legen.55

2 Truppengattungen, Dienstzweige und Verbände haben besondere Kennzeichen.

3 Uniformstücke, Abzeichen und Gegenstände, die nicht den Vorschriften entspre­chen, dürfen nicht getragen werden.

4 Das VBS regelt das Tragen der Uniform ausserhalb der Dienstzeit.56

54 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

55 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

56 Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4493).

59 Gruss und Meldung

1 Die militärischen Formen sind Ausdruck der Zusammengehörigkeit und der mili­tär­ischen Ordnung.

2 Wer Ranghöhere oder Vorgesetzte anspricht oder von diesen angesprochen wird, grüsst und meldet sich an. Wenn beide einander mit Namen kennen, genügt der militärische Gruss.

3 Ausserdem grüssen sich Angehörige der Armee in Situationen, in welchen das Grüssen auch im zivilen Leben üblich ist.

4 Geschlossene Verbände grüssen Ranghöhere und Vorgesetzte. Verbände und Ein­richtungen werden den Vorgesetzten und den Kontrollorganen gemeldet.

5 Für die einzelnen Angehörigen der Armee besteht Grusspflicht:

a.
gegenüber entfalteten Feldzeichen;
b.
beim Erklingen der eigenen oder einer fremden Nationalhymne im Rahmen von offiziellen Anlässen.

6 Bei besonderen Anlässen wie offiziellen Feiern, internationalen Wettkämpfen und Empfängen können die militärischen Formen besonders geregelt werden.

7 Wo Bestimmungen für militärische Formen fehlen, gelten die Regeln der zivilen Höflichkeit.

3. Abschnitt: Feldzeichen und militärische Feiern

60 Bedeutung militärischer Symbole und Feiern

Der Zusammenhalt der Angehörigen eines Verbandes ist unabdingbare Voraus­­setzung dafür, dass die militärischen Aufgaben und Gefahren gemeistert werden kön­nen. Militärische Symbole und Feiern sollen das Zusammengehörigkeitsgefühl festi­gen und nach innen und aussen zum Ausdruck bringen.

61 Feldzeichen

1 Das Feldzeichen, die Fahne oder Standarte eines Verbandes, ist Zeichen für den Verband als Schicksalsgemeinschaft. Das Feldzeichen symbolisiert zudem die Eid­genossenschaft und das, was es zu beschützen und zu verteidigen gilt.

2 Die Verbände übernehmen ihr Feldzeichen nach dem Einrücken und geben es vor der Entlassung wieder ab.

3 Bei wichtigen Anlässen wird das Feldzeichen vom Fähnrich mitgeführt. Es reprä­sentiert den Verband.

4 Der Stabsadjutant des Bataillons- beziehungsweise Abteilungsstabes ist Fähnrich.57

57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

62 Militärische Feiern und Veranstaltungen

1 Militärische Feiern werden würdig, aber schlicht gestaltet. Sie dokumentieren nach innen und aussen den Zusammenhalt der Truppe.

2 Von besonderer Bedeutung sind die Übernahme und die Abgabe des Feldzeichens, die Beförderungsfeiern sowie im Aktivdienst die Vereidigung. Aus besonderem Anlass können auch andere militärische Feiern durchgeführt werden.

3 Militärische Veranstaltungen wie Besuchstage und Defilees halten sich in ein­fachem und zweckmässigem Rahmen.

6. Kapitel: Seelsorge, Gottesdienst, Bestattung, Testament

Angehörige der Armee sind im Militärdienst mit ungewohnten Anforderungen kon­frontiert, und sie haben ungewohnte Pflichten zu erfüllen. Im militärischen Ein­satz, insbesondere im Kampf, kommen Angehörige der Armee in Grenzsituationen: Sie sind durch fremde Gewalt an Leib und Leben bedroht; sie müssen aber auch selbst Gewalt anwenden. Solche Gewaltanwendung wird nur aus der Notwendigkeit ge­rechtfertigt, Bedrohung abzuwenden. In den Ausbildungsdiensten und im Einsatz wird deshalb so weit wie möglich dem Bedürfnis nach religiösem Beistand Rech­nung getragen.

Dabei ist es eine Forderung des Rechtsstaats und ein Gebot der Kameradschaft, dass Angehörige der Armee anderen in Glaubensfragen mit dem gleichen Respekt be­geg­nen, den sie für sich selbst erwarten.

63 Achtung der Religionen

1 Angehörige der Armee respektieren den Glauben anderer Personen. Sie vermeiden alles, was die religiösen Gefühle der Kameraden oder der Bevölkerung verletzt.

2 An Sonntagen und kirchlichen Feiertagen nimmt die Truppe Rücksicht auf die Sonntagsruhe der Bevölkerung. Im Einsatz gilt dies, soweit es Auftrag und Lage gestatten.

64 Seelsorge

1 Die Angehörigen der Armee haben das Recht auf seelsorgerische Betreuung.58

2 Die seelsorgerische Betreuung liegt in der Verantwortung der Armeeseelsorger. Die Angehörigen der Armee aller Konfessionen und Religionen sowie Konfessionslose können sich direkt an sie wenden.59

3 Die Armeeseelsorger beraten die Kommandanten in Fragen der seelsorgerischen Be­treuung. Sie üben ihre seelsorgerische Tätigkeit ohne Einmischung der Truppen­vor­gesetzten aus.

4 In Not und Bedrängnis stehen die Angehörigen der Armee einander kamerad­schaftlich bei.

58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7383).

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7383).

65 Gottesdienst

1 An Dienstsonntagen und an kirchlichen Feiertagen oder an deren Vortag kann die Truppe eigene Gottesdienste halten. Diese Truppengottesdienste werden von den Armeeseelsorgern durchgeführt, entweder gemeinsam oder nach Konfessionen ge­trennt.60

2 Wenn an diesen Tagen kein Truppengottesdienst stattfindet, ist Gelegenheit zum Besuch eines zivilen Gottesdienstes zu geben, soweit es der Dienstbetrieb zulässt.

3 Die Truppe kann auch während der Woche Gottesdienste durchführen, vor allem bei Dienstleistungen ohne Dienstsonntage.

4 Führen die Armeeseelsorger während des Dienstes einen Truppengottesdienst durch, so erhalten Angehörige anderer Konfessionen und Religionen die Bewilli­gung zum Besuch ihres zivilen Gottesdienstes. Voraussetzung dafür ist, dass dieser am Unter­kunftsort oder in dessen Nähe stattfindet und dass der Dienstbetrieb den Besuch zulässt. Angehörige der Armee, die weder den Truppengottesdienst noch einen zivi­len Gottesdienst besuchen wollen, werden dispensiert. Sie können aber zu einer dienstlichen Arbeit befohlen werden.

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7383).

66 Bestattung

1 Angehörige der Armee, die im Dienst verstorben sind, werden militärisch bestattet, wenn dies ihrem letzten Willen entspricht. Kann der letzte Wille nicht festgestellt werden, entscheiden die Angehörigen.

2 Bei der Gestaltung der militärischen Bestattung werden die Wünsche der Angehö­rigen und die örtlichen Gepflogenheiten berücksichtigt.

3 Für Kriegszeiten gelten besondere Vorschriften.

67 Soldatentestament

1 Wer infolge von Kriegsereignissen oder anderen ausserordentlichen Umständen verhindert ist, ein ordentliches Testament zu errichten, hat das Recht, ein Nottesta­ment zu errichten. Die nachfolgenden Absätze geben lediglich den wesentlichen Inhalt des Schweizerischen Zivilgesetzbuches61 (Art. 503, 506–508) wieder.62

2 Das Nottestament wird mündlich vor zwei Zeugen errichtet. Verwandte in gerader Linie, Geschwister und deren Ehegatten sowie der Ehegatte des Erblassers können nicht als Zeugen mitwirken. Die Zeugen, ihre Verwandten in gerader Linie und ihre Geschwister sowie die Ehegatten aller dieser Personen dürfen in der Verfügung nicht bedacht werden.

3 Die Zeugen legen das Nottestament schriftlich und unterschrieben umgehend bei einer Gerichtsbehörde nieder oder übergeben es einem Offizier mit mindestens Hauptmannsgrad.

4 Wird es nachträglich möglich, ein ordentliches Testament zu errichten, so verliert das Nottestament seine Gültigkeit 14 Tage nach diesem Zeitpunkt.

5 Die Kommandanten orientieren die Angehörigen der Armee rechtzeitig über die einschlägigen Bestimmungen.

61 SR 210

62 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

7. Kapitel: Polizeibefugnisse der Truppe und Wachtdienst

Im militärischen Kampf wendet die Armee Gewalt gegen feindliche Militärpersonen und feindliche Truppenverbände an. Das Kriegsvölkerrecht erlaubt dabei grund­sätz­lich, den militärischen Gegner zu vernichten.

Von dieser eigentlichen militärischen Gewaltanwendung sind die polizeilichen Zwangsmassnahmen klar zu unterscheiden. Polizeiliche Zwangsmassnahmen sind keine Kampfhandlungen. Ihre Anwendung muss möglichst schonend erfolgen. Gewalt ist hier nur so weit erlaubt, wie es die zu schützenden Rechtsgüter rechtferti­gen.

Bei der Anwendung polizeilicher Zwangsmassnahmen und beim Wachtdienst muss von Fall zu Fall über die Anwendung von Gewalt entschieden werden. Diese Ent­scheidungen verlangen ein genaues Abwägen der Verhältnismässigkeit der Mass­nahmen.

Bei Aufgaben im Bereich von Polizeibefugnissen und Wachtdienst ist der einzelne Angehörige der Armee häufig auf sich allein angewiesen. Er trägt deshalb bei die­sen Aufgaben eine besonders grosse Verantwortung.

1. Abschnitt: Polizeibefugnisse der Truppe

68 Grundlage63

63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7383).

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der Truppe die notwendigen Polizeibefugnisse zu. Diese werden in der Verordnung vom 26. Oktober 199464 über die Polizeibefugnisse der Armee geregelt.

69 65

65 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7383).

70 Verhältnismässigkeit

Polizeiliche Zwangsmassnahmen dienen dem Schutz von Personen, Sachen und Rechten. Sie dürfen nur so weit angewendet werden, wie es die Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter rechtfertigt.

71 66

66 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7383).

72 Schusswaffengebrauch

Im Rahmen der Polizeibefugnisse darf, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausrei­chen, als letztes Mittel die Schusswaffe gebraucht werden:67

a.
in Notwehr: um einen gefährlichen, rechtswidrigen Angriff auf Leib und Le­ben der eigenen oder einer anderen Person abzuwehren.68 Der Gebrauch der Schuss­waffe ist nur zulässig, sofern der Angriff bereits begonnen hat oder unmittelbar droht. Die Abwehr des Angriffs muss in einer Weise erfolgen, die den Um­stän­den angemessen ist;
b.
im Notstand: um Leib und Leben der eigenen oder einer anderen Person vor einer unmittelbar drohenden Gefahr zu retten, sofern die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann.69 Kein Notstand liegt vor, wenn die Gefahr selbst verschuldet ist oder wenn der gefährdeten Person zugemutet werden kann, ihre Rechte preiszugeben;
c.
zur Erfüllung eines Schutz- oder Bewachungsauftrags, soweit es die zu schüt­zenden Rechtsgüter rechtfertigen und soweit es die Befehle der Vor­ge­setzten auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften im Einzelfall bestimmen.

67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

2. Abschnitt: Wachtdienst

73 Auftrag

Die Wache schützt die Truppe, ihr Material, ihre Einrichtungen und ihre Anlagen vor Angriffen und Störungen. Im Rahmen eines Einsatzes der Armee kann eine Wache mit dem Schutz von zivilen Personen und Objekten beauftragt werden.

74 Stellung und Befugnisse der Wache

1 Die Wache ist ein militärisches Polizeiorgan. Es stehen ihr die Polizeibefugnisse der Truppe zu. Ihren Anordnungen hat jedermann Folge zu leisten.

2 Die Wache ist dem Kommandanten, der den Einsatzbefehl für den Wachtdienst erlassen hat, direkt unterstellt. Der Wachtkommandant nimmt ohne andere Anord­nung nur von diesem Kommandanten, die Wachtmannschaft nur vom Wachtkom­mandanten Befehle ent­gegen.70

3 Der Wachtdienst wird in der Regel mit der Schusswaffe und Kampfmunition geleis­tet. Das VBS regelt die Einzelheiten.

70 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

75 Einsatzbefehl für den Wachtdienst71

71 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

1 Der Einsatzbefehl für den Wachtdienst regelt im Einzelnen den Auftrag, die Rechte und Pflichten der Wache. Insbesondere regelt er den Schusswaffengebrauch sowie den Einsatz von Zwangsmitteln unterhalb des Schusswaffengebrauchs auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften.

2 Die Angehörigen der Wache werden vor Antritt des Wachtdienstes über den Einsatzbefehl für den Wachtdienst instruiert.

3 Jeder Angehörige der Wache ist verpflichtet, den Einsatzbefehl für den Wacht­dienst zu kennen und zu befolgen. Bei Unklarheiten verlangt er vor dem Antritt zum Dienst die nötigen Erläuterungen.

76 Verantwortung

1 An Wachen werden hohe Anforderungen gestellt. Jeder Angehörige der Wache ist persönlich verantwortlich für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgabe.

2 Im Wachtdienst übernehmen wenige Angehörige der Armee die Verantwortung für die Sicherheit von vielen. Deshalb ist der Wachtdienst eine militärische Aufgabe von besonderem Gewicht. Wachtvergehen wiegen besonders schwer.

8. Kapitel: Rechte und Pflichten

Die Schweiz gewährt als Rechtsstaat ihren Bürgerinnen und Bürgern umfassende Grund- und Freiheitsrechte, die die individuelle Entfaltung ermöglichen. Diese Rechte und Freiheiten zu verteidigen, ist eine wichtige Aufgabe unserer Milizarmee.

Die Armee kann nur dann glaubwürdig und erfolgreich sein, wenn alle Angehörigen der Armee ihre militärische Pflichten erfüllen. Mit den Ansprüchen des zivilen Lebens lässt sich die militärische Pflichterfüllung aber oft nicht in Einklang bringen. Das zeigt sich besonders deutlich bei der Gehorsamspflicht und bei der Pflicht, im Ernstfall den Auftrag unter Einsatz des Lebens zu erfüllen.

Dienst leisten heisst deshalb auch: zugunsten der Gemeinschaft und der gemeinsa­men Zielsetzung Einschränkungen der persönlichen Rechte in Kauf nehmen.

Allerdings sind die Angehörigen der Armee immer auch Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die Anspruch darauf haben, dass ihre Grundrechte so weit wie mög­lich respektiert werden. Die unvermeidliche Einschränkung ihrer Rechte darf des­halb nur so weit gehen, wie es der Auftrag der Armee, des Verbandes und des ein­zelnen erfordert.

Dienstpflicht bedeutet aber nicht nur, dass die Rechte eingeschränkt werden. Den Angehörigen der Armee werden auch einige besondere Rechte gewährt. Überdies geniessen sie einen Rechtsschutz, der ihnen die Möglichkeit gibt, sich gegen unge­rechtfertigte Eingriffe in ihre Rechte zu wehren.

1. Abschnitt: Pflichten

77 Grundpflicht

1 Die Angehörigen der Armee haben die Pflicht, der Schweizerischen Eidgenossen­schaft zu dienen und ihre Verfassung zu achten. Sie haben die Pflicht, ihre Aufga­ben nach besten Kräften zu erfüllen und mit den anderen Angehörigen der Armee in Kameradschaft zusammenzuarbeiten. Sie sind verpflichtet, die dienstlich notwendi­gen Risiken und Gefahren auf sich zu nehmen.

2 Im Aktivdienst bekräftigen die Angehörigen der Armee diese Grundpflicht mit dem Eid oder dem Gelübde.

3 Jeder Angehörige der Armee hat die Pflicht, die Menschenrechte und die Würde der Menschen in ihrer Vielfalt und ohne Diskriminierung zu achten. Niemand darf insbesondere wegen des Geschlechts, der ethnischen oder nationalen Zugehörigkeit, der Sprache, des Alters, der Religion, der sexuellen Orientierung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der sozialen Herkunft, des Lebensstils oder einer Behinderung nachteilig behandelt werden.72

72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7383).

78 Pflichten nach Kriegsvölkerrecht

1 Die Angehörigen der Armee müssen die Vorschriften des Kriegsvölkerrechts befolgen.

2 Grundgedanke des Kriegsvölkerrechts ist es, Opfer, Wehrlose und Unbeteiligte sowie anerkannte Kulturgüter zu schützen und die kriegerische Gewaltanwendung zu begrenzen. Es darf nur angegriffen oder zerstört werden, was mit der Verfolgung von militärischen Zielen in unmittelbarem Zusammenhang steht. Angriff und Zer­stö­rung dürfen nicht weiter gehen, als dies für die Erfüllung des Auftrags notwendig ist.

3 Es ist insbesondere verboten, folgende Personen anzugreifen:

a.
unbeteiligte Zivilpersonen;
b.
verwundete und kranke Gegner, die ausser Gefecht sind;
c.
Gegner, die sich ergeben, sowie Kriegsgefangene;
d.
gegnerisches Sanitäts- und Seelsorgepersonal;
e.
Gegner, die sich aus beschädigten Luftfahrzeugen retten;
f.
Unterhändler, die sich als solche zu erkennen geben.

4 Die Angehörigen der Armee müssen sich durch das Tragen der Uniform als Solda­ten zu erkennen geben.

79 Pflichten der Vorgesetzten

1 Die Vorgesetzten haben die Pflicht, ihre Unterstellten zu führen. Sie planen, tref­fen Entscheidungen, erteilen Aufträge und überwachen deren Erfüllung. Sie tragen die Verantwortung für ihre Führungsaufgaben.

2 Sie setzen sich für das Wohl ihrer Unterstellten ein.

3 Sie erteilen keine Befehle, die darauf abzielen, die Menschenwürde zu verletzen.

80 Gehorsam

1 Die Angehörigen der Armee sind ihren Vorgesetzten und anderen Befehlsbefugten in Dienstsachen zu Gehorsam verpflichtet. Sie müssen deren Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und zeitgerecht ausführen.

2 Unterstellte führen einen Befehl nicht aus, wenn sie erkennen, dass dieser eine Tat verlangt, die nach Gesetz oder Kriegsvölkerrecht strafbar ist. Wirken sie trotzdem wissentlich an einer solchen Tat mit, so werden sie zur Rechenschaft gezogen.

80a Ausweispflicht73

73 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4341).

Die Angehörigen der Armee haben sich zum Zweck der Identitätskontrolle zu Beginn jedes Dienstes mit dem Marschbefehl, dem Dienstbüchlein, der Erkennungsmarke und einem gültigen amtlichen Ausweis mit Foto (Pass, Identitätskarte oder Führerausweis) auszuweisen.

81 Befolgung von Dienstvorschriften

Die Angehörigen der Armee beachten und befolgen die für sie geltenden Regle­mente und Dienstvorschriften.

82 Kameradschaft

Die Angehörigen der Armee arbeiten kameradschaftlich zusammen. Sie respektie­ren gegenseitig Persönlichkeit und Eigentum und stehen einander in Not und Gefahr bei. Die Kameradschaftspflicht besteht unabhängig vom militärischen Grad, von poli­tischer oder religiöser Überzeugung, von Alter, Geschlecht, Sprache, Herkunft und Hautfarbe.

83 Verschwiegenheit im Umgang mit persönlichen Daten

1 Wer aufgrund seiner Funktion oder seines Einsatzes Kenntnisse über persönliche Angelegenheiten anderer Personen erlangt, ist zu Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf von diesen Kenntnissen nur Gebrauch oder Mitteilung machen, soweit es für den Auftrag unentbehrlich ist, wenn gesetzliche Auskunftspflichten bestehen oder wenn die betroffene Person eingewilligt hat.

2 Seelsorger, Ärzte und deren Mitarbeiter sowie Angehörige der Militärjustiz sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet. Auch das Personal der sozialen und psychologischen Beratungsdienste der Armee und die Militärrichter unterstehen der Pflicht zur Verschwiegenheit. Das Post- und Telekommunikationsgeheimnis ist zu achten.

84 Wahrung dienstlicher Geheimnisse

1 Die Angehörigen der Armee müssen die Vorschriften über die Geheimhaltung beachten. Dienstliche Informationen, die klassifiziert sind (GEHEIM, VERTRAU­LICH oder INTERN) oder aufgrund ihrer Bedeutung nicht für Dritte bestimmt sind, dürfen nicht weitergegeben werden. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt während und aus­serhalb der Dienstzeit. Sie gilt auch nach Beendigung der Militärdienst­pflicht.74

2 Kenntnis von klassifizierten und geheimzuhaltenden Informationen darf nur erhal­ten, wer diese zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt und eine Personensicherheits­prüfung bestanden hat.75 Von diesen Kenntnissen darf nur so weit Gebrauch oder Mitteilung gemacht werden, wie dies der jeweilige Auf­trag erfordert.

3 Wer mit klassifizierten oder geheimzuhaltenden Informationen und Sachen arbei­tet oder darüber verfügen kann, muss diese vor Verlust sowie vor unbefugter Ein­sicht­nahme oder Verwendung durch Dritte schützen.

74 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

85 Verpflichtung zum Grad oder zur Funktion

1 Die Armee benötigt zur Erfüllung ihres Auftrags eine ausreichende Zahl geeigne­ter Unteroffiziere und Offiziere. Deshalb können Angehörige der Armee zu einem bestimmten Grad oder einer Funktion verpflichtet werden. Sie müssen die entspre­chenden Dienste leisten und die mit Grad oder Funktion verbundenen ausserdienst­lichen Aufgaben erfüllen.

2 Unteroffiziere, Obergefreite, Gefreite und Soldaten mit besonderen Fachkennt­nissen können bei Bedarf mit entsprechenden Offiziersfunktionen betraut werden (Fachoffiziere).76 Sie leisten die diesen Funktionen entsprechenden Dienste. Ausbil­dungsdienste für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion müssen hingegen nicht geleistet werden. Solange sie die Funktion ausüben, haben sie gleiche Rechte und Pflichten wie die Offiziere in gleicher Funktion.

76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

86 Sorgfaltspflichten gegenüber Ausrüstung und Material

1 Die persönliche Ausrüstung und das zusätzlich anvertraute Material sind Eigentum des Bundes.

2 Die Angehörigen der Armee müssen mit der persönlichen Ausrüstung, das heisst mit Waffe, Bekleidung und Gepäck, sowie mit dem übrigen Armeematerial, der Munition und den Einrichtungen sorgfältig und sachgemäss umgehen.77

3 Die Angehörigen der Armee müssen während der ganzen Dauer ihrer Militär­dienstpflicht die persönliche Ausrüstung und das zusätzlich anvertraute Material sicher aufbewahren und vor Verlust, Beschädigung und Zerstörung schützen. Das Sturmgewehr und sein Verschluss sind getrennt voneinander aufzubewahren.78

4 Die Ausrüstung muss in gutem Zustand gehalten werden. Vorschriftswidrige Änderungen von Ausrüstungsgegenständen sind untersagt. Unbrauchbare, beschä­digte oder fehlende Gegenstände sowie nicht passende Uniformstücke müssen vor dem Einrücken repariert, ersetzt oder umgetauscht werden.

5 Für die ausserdienstliche Benützung von Ausrüstungsgegenständen erlässt das VBS besondere Regelungen.

6 Das Ausleihen von Ausrüstungsgegenständen ist grundsätzlich nicht gestattet. Das VBS bestimmt die Ausnahmen.

7 Es ist verboten, Ausrüstungsgegenstände zu veräussern, zu verpfänden oder zu vermieten.

77 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010 über, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

78 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

87 Haftung für Schäden

1 Die Haftung für Schäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die folgenden Absätze fassen die Hauptpunkte zusammen.

2 Wer durch grobfahrlässige oder vorsätzliche Verletzung seiner Dienstpflichten dem Bund einen Schaden zufügt, muss für den Schaden aufkommen.

3 Der Angehörige der Armee haftet für Verlust und Beschädigung seiner persön­lichen Ausrüstung und des Materials, das ihm im Dienst anvertraut wird. Von dieser Haftung kann er sich nur befreien, wenn er nachweist, dass er den Schaden nicht durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Dienstpflicht verursacht hat.

4 Die Formationen haften für Verlust und Beschädigung des ihnen übergebenen Materials, wenn der einzelne Verantwortliche nicht festgestellt werden kann. Für die Deckung solcher Schäden kann ein Soldabzug vorgenommen werden. Die For­ma­tion haftet nicht, wenn sie nachweist, dass keiner ihrer Angehörigen den Schaden verschuldet hat.

5 Wenn ein Angehöriger der Armee bei einer dienstlichen Tätigkeit einem Dritten widerrechtlich Schaden zufügt, so haftet der Bund für den Schaden. Der Geschä­digte kann den Angehörigen der Armee nicht direkt belangen. Der Bund kann aber auf den Angehörigen der Armee zurückgreifen, wenn dieser den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.

6 Die Angehörigen der Armee müssen Schäden an ihrem persönlichen Eigentum grundsätzlich selbst tragen. Entsteht der Schaden an ihrem persönlichen Eigentum jedoch durch einen dienstlichen Unfall oder unmittelbar durch die Ausführung eines Befehls, so richtet der Bund eine angemessene Entschädigung aus.

88 Pflichten im Bereich von Gesundheit und Krankheit

1 Die Angehörigen der Armee halten sich körperlich fit. Ansteckende Krankheiten oder gesundheitliche Beeinträchtigungen, die im Dienst zu Schädigungen der eige­nen Gesundheit oder zur Schädigung Dritter führen können, sind dem Truppenarzt zu melden. Beim Einrücken hat die Meldung anlässlich der sanitarischen Eintritts­musterung zu erfolgen.79

2 Die Angehörigen der Armee müssen sich allen zumutbaren medizinischen Unter­suchungen und Massnahmen unterziehen. Sie müssen die vom Bundesrat angeord­neten Schutzimpfungen und anderen Massnahmen zur Vorbeugung oder zur Be­kämpfung von übertragbaren oder bösartigen Krankheiten vornehmen lassen.

3 Wer sich vorsätzlich dienstuntauglich oder dienstunfähig macht, wird nach den Vorschriften des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192780 bestraft.81

79 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

80 SR 321.0

81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

89 Pflichten ausser Dienst

1 Angehörige der Armee, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind, und Subaltern­offiziere der mit dem Sturmgewehr ausgerüsteten Truppen müssen während der Dauer der Militärdienstpflicht an den obligatorischen Schiessübungen teilnehmen. Diese werden von zivilen Schützenvereinen organisiert. Wer die vorgeschriebene Mindestleistung nicht erreicht, wird zu einem Verbliebenenkurs aufgeboten. Wer der Schiesspflicht nicht nachkommt, muss einen Nachschiesskurs bestehen.82

2 Das Aufgebot zu Nachschiesskursen erfolgt über Aufgebotsplakate. Es werden keine Marschbefehle versandt.

3 Die Angehörigen der Armee müssen die militärische Meldepflicht erfüllen. Ände­rungen von persönlichen Daten, von Wohnadresse und Beruf sind innerhalb von vierzehn Tagen dem Sektionschef beziehungsweise dem Kreiskommando zu mel­den.83 Unverzüglich zu melden ist auch ein allfälliger Verlust des Dienstbüchleins.

4 Angehörige der Armee, die sich länger als zwölf Monate im Ausland aufhalten wollen, müssen Auslandurlaub einholen. Das Gesuch ist an das zuständige Kreis­kommando zu richten.84

5 Die Angehörigen der Armee informieren sich rechtzeitig, ob und wann sie ein­rücken müssen. Die öffentlich angeschlagenen Aufgebotsplakate geben hierüber Aus­kunft. Sie gelten als Aufgebot. Einrückungsort und Einrückungszeit werden im Marschbefehl angeordnet. Wer 14 Tage vor Dienstbeginn keinen Marschbefehl erhalten hat, ist verpflichtet, sich bei seinem Kommandanten zu melden. Wer über seine Einrückungspflicht im Unklaren ist, fragt beim Sektionschef beziehungsweise Kreiskommando oder beim Kommandanten nach.85

82 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

83 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

85 Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

90 Vorbereitungsarbeiten für den Dienst und Entlassungsarbeiten

1 Angehörige des Kaders sind verpflichtet, die vom Kommandanten verlangten Dienstvorbereitungen zu leisten. Sie müssen ihre Aufgaben von Dienstbeginn an erfüllen können.

2 Die Kommandanten können Angehörige der Truppe vor dem Einrücken oder nach der Entlassung zu Arbeiten aufbieten, die zur Vorbereitung oder zum Abschluss des Dienstes nötig sind. Angehörige der Armee müssen ihrem Kommandanten auf Ver­langen auch ausser Dienst in fachtechnischen oder administrativen Angelegenheiten des eigenen Verbandes behilflich sein.

91 Bereitschaft ausser Dienst, Aufgebot86

86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

1 Die Angehörigen der Armee müssen sich ausser Dienst so bereithalten, dass sie einem Aufgebot Folge leisten können.

2 Die Angehörigen der Armee können zum Assistenzdienst oder Aktivdienst aufge­boten werden. Das Aufgebot erfolgt durch persönlichen Marschbefehl oder in be­sonderen Fällen auf andere geeignete Weise, zum Beispiel über Massenmedien.

3 Bei einem Aufgebot zum Aktivdienst sind grundsätzlich alle Angehörigen eines aufgebotenen Verbandes einrückungspflichtig. Die einzelnen Angehörigen der Armee erkundigen sich im Zweifelsfall bei der Militärbehörde. Wer vom Ausbil­dungsdienst befreit ist, ist nicht ohne weiteres auch vom Aktivdienst befreit.

4 Ein einmal ausgelöstes Aufgebot zum Aktivdienst wird nie rückgängig gemacht.

5 Vorsorglich können Angehörige der Armee oder ganze Formationen auf Pikett gestellt werden. In diesem Fall müssen sie im Hinblick auf das Einrücken besondere Massnahmen treffen. Entsprechende Weisungen erhalten sie schriftlich.

92 Straffolgen

1 Angehörige der Armee, die ihre Pflichten nicht erfüllen, machen sich strafbar. Zur Rechenschaft gezogen wird insbesondere, wer einen Befehl oder eine Vorschrift missachtet oder den militärischen Betrieb mutwillig stört.

2 Gemeinsame Gehorsamsverweigerung wird besonders streng bestraft. Wer davon Kenntnis erhält, dass Angehörige der Armee den Gehorsam verweigern oder zu ver­weigern beabsichtigen, ist verpflichtet, dies dem zuständigen Vorgesetzten zu mel­den.

2. Abschnitt: Rechte

93 Grund- und Freiheitsrechte

1 Den Angehörigen der Armee stehen die verfassungsmässigen und gesetzlichen Rechte auch im Militärdienst zu. Das gilt insbesondere für den Schutz der Persön­lichkeit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit, das Recht auf freie Meinungsäusse­rung und die Ausübung politischer Rechte.

2 Die Grund- und Freiheitsrechte erfahren im Militärdienst aber Einschränkungen. Diese Einschränkungen dürfen nur so weit gehen, wie die Erfüllung des Auftrags der Armee, der Truppe und des einzelnen Angehörigen der Armee es verlangt.

94 Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre

1 Die Angehörigen der Armee haben auch im Militärdienst Anspruch auf Achtung ihrer Persönlichkeit und auf grösstmögliche Wahrung ihrer Privatsphäre.

2 Personendaten über Angehörige der Armee dürfen nur bearbeitet werden, soweit es die Militärgesetzgebung vorsieht. Die Angehörigen der Armee sind grundsätzlich berechtigt, in die sie betreffenden Daten Einsicht zu nehmen.

3 Die Angehörigen der Armee haben Anspruch auf vertrauliche Behandlung der Per­sonendaten, die im Personal-Informations-System der Armee, im Dienstbüchlein oder in anderen militärischen Akten geführt werden. Insbesondere besteht das Recht auf vertrauliche Behandlung von Daten, die aus Urteilen und Verfügungen von zivi­len oder militärischen Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Kommandostellen stammen.

4 Die Angehörigen der Armee haben Anspruch darauf, dass das Postgeheimnis ge­wahrt wird und dass Ärzte und ihre Mitarbeiter sowie Seelsorger ihr Berufsge­heim­nis wahren. Sie haben Anspruch darauf, dass das Personal der sozialen und psycho­logischen Beratungsdienste über persönliche Daten Verschwiegenheit wahrt.

5 Die persönlichen Behältnisse und Gepäckstücke der Angehörigen der Armee wer­den respektiert. In begründeten Fällen können jedoch Kontrollen durchgeführt wer­den, nach Möglichkeit in Anwesenheit des Betroffenen.

95 Glaubens- und Gewissensfreiheit

1 Die Freiheit des Glaubens und des Gewissens ist gewährleistet. Ihre Ausübung entbindet jedoch nicht von den dienstlichen Pflichten, und sie darf den Dienstbetrieb nicht beeinträchtigen. Angehörige der Armee dürfen andere Angehörige der Armee oder Dritte nicht in ihren Auffassungen und ihrem Glauben verletzen. Sie dürfen den weltanschaulichen oder religiösen Frieden nicht stören.

2 Während des Dienstes haben die Angehörigen der Armee das Recht, einen Got­tes­dienst zu besuchen, soweit es die dienstlichen Aufträge zulassen. Der Entscheid ist Sache des Kommandanten.

3 Führen die Armeeseelsorger während des Dienstes einen Truppengottesdienst durch, so erhalten Angehörige anderer Konfessionen und Religionen die Bewilli­gung zum Besuch ihres zivilen Gottesdienstes. Voraussetzung dafür ist, dass dieser am Unter­kunftsort oder in dessen Nähe stattfindet und dass der Dienstbetrieb den Besuch zulässt. Angehörige der Armee, die weder den Truppengottesdienst noch einen zivi­len Gottesdienst besuchen wollen, werden dispensiert. Sie können aber zu einer dienstlichen Arbeit befohlen werden.

96 Freiheit der Meinungsäusserung, Ausübung der politischen Rechte, politi­sche Betätigung

1 Die Angehörigen der Armee können auch im Militärdienst ihre Meinungen frei äus­sern. Das gilt auch für Meinungen zum Dienst und zur Armee. Die Meinungs­äusserungen dürfen aber die Erfüllung der Aufträge, den Gehorsam gegenüber den Vorgesetzten, die Disziplin, den Zusammenhalt der Truppe und den geordneten Dienstbetrieb nicht beeinträchtigen.

2 Im Militärdienst stehende Angehörige der Armee üben ihr Stimm- und Wahlrecht durch vorzeitige oder briefliche Stimmabgabe aus, sofern dies möglich ist.87

3 Den Angehörigen der Armee ist es verboten, politische Versammlungen, Kund­gebungen oder Propaganda irgendwelcher Art zu organisieren oder daran teilzuneh­men sowie Unterschriften für Wahlvorschläge, Volksinitiativen, Referenden und Petitionen zu sammeln:

a.
während der Arbeits- und Ruhezeit;
b.
im Gemeinschaftsbereich;
c.
wenn sie die Uniform tragen.

488

87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

88 Aufgehoben durch Ziff. II 2 der V vom 28. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4493).

97 Ausübung öffentlicher Ämter

1 Angehörige der Armee, die ein öffentliches Amt bekleiden, erhalten für die Teil­nahme an Sitzungen und für die Vornahme von Amtshandlungen Urlaub, wenn es der Dienst gestattet.

2 Mitglieder kantonaler Parlamente und Regierungen haben im Ausbildungsdienst für die Teilnahme an Ratssitzungen grundsätzlich Anspruch auf Urlaub.

3 Die Mitglieder der Bundesversammlung sind während der Dauer der Sessionen und der Sitzungen der Kommissionen und Fraktionen der Eidgenössischen Räte vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst befreit.89

89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

98 Recht auf Information

1 Die Angehörigen der Armee haben Anspruch auf regelmässige Information betref­fend:

a.
Fragen von allgemeinem Interesse zur Armee, zur Landesverteidigung und zur Sicherheitspolitik;
b.
den Ablauf des Dienstes und des Dienstbetriebs;
c.
Ausbildungsziele und Ausbildungsergebnisse;
d.
besondere Ereignisse in der Truppe;
e.
ihre dienstliche Verwendung.

2 Der Umfang der Information wird von den dienstlichen Geheimhaltungspflichten und den Pflichten zum Schutz der Persönlichkeit begrenzt (Verschwiegenheits­pflicht, Berufsgeheimnisse, Datenschutz).

99 Anregungen zum Dienst

1 Die Angehörigen der Armee haben das Recht, ihren Vorgesetzten Anregungen zum Dienst zu unterbreiten. Diese können zum Beispiel die Ausbildung, den Dienstbe­trieb, das Material oder die Waffen betreffen. Sie können sich auch auf Stimmungen in der Truppe beziehen.

2 Der Vorgesetzte orientiert den betreffenden Angehörigen der Armee darüber, wie er diese Anregung behandeln will, und über das Ergebnis.

3 Der Vorgesetzte leitet Anregungen, die seine Zuständigkeit überschreiten, auf dem Dienstweg weiter.

100 Beratung und Betreuung

1 Angehörige der Armee, die Hilfe benötigen, werden seelsorgerisch, medizinisch, psychologisch und sozial beraten und betreut. Der Sozialdienst der Armee bietet insbesondere bei persönlichen und finanziellen Problemen Unterstützung an.

2 In persönlichen Fragen und Angelegenheiten können sich Angehörige der Armee direkt an ihre Kommandanten, an den Truppenarzt, an den Armeeseelsorger, an den Sozialdienst der Armee und an den Psychologisch-pädagogischen Dienst der Armee wenden.90

90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7383).

101 Recht auf Sold, Unterkunft und Verpflegung sowie auf besondere Lei­stungen

1 Angehörige der Armee erhalten im Militärdienst Sold, Unterkunft und Verpfle­gung.

2 Die Angehörigen der Armee erhalten ihre Ausrüstung unentgeltlich vom Bund.

3 Angehörige der Armee erhalten bei besoldeter Dienstleistung eine Entschädigung für den Erwerbsausfall, den sie durch die Dienstleistung in Kauf nehmen müssen. Ansätze und Bemessung richten sich nach der Erwerbsersatzordnung.

4 Bei Krankheiten und Unfällen, die während der Dienstzeit verursacht wurden, haben Angehörige der Armee Anspruch auf die Leistungen der Militärversicherung.

5 Während der Dienstzeit gehen die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zulas­ten des Bundes.91

6 Angehörige der Armee haben Anspruch auf kostenlose Beförderung von Briefen und Paketen im Rahmen der Vorschriften der Feldpost.92

7 In dringenden Fällen können Angehörige der Armee über das «Büro Schweiz» im Rückrufverfahren erreicht werden.

91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

3. Abschnitt: Rechtsschutz

102 Persönliche Unterredung

Ist ein Angehöriger der Armee der Überzeugung, es sei ihm Unrecht getan worden, so soll er vorerst versuchen, die Angelegenheit in einer persönlichen Unterredung mit ihrem Urheber zu bereinigen.

103 Persönliche Aussprache mit dem Kommandanten

1 Kommt die persönliche Unterredung nicht zustande oder führt sie nicht zu einem befriedigenden Ergebnis, so kann der Angehörige der Armee die Angelegenheit in einer persönlichen Aussprache seinem Kommandanten vortragen.

2 Der Angehörige der Armee wendet sich an seinen unmittelbar vorgesetzten Kom­mandanten. Ist dieser der Urheber der Angelegenheit, so wendet sich der Ange­hörige der Armee an den nächsthöheren Vorgesetzten.

3 Der Kommandant gewährt die persönliche Aussprache so rasch wie möglich. Wenn nötig nimmt er weitere Abklärungen vor. Er teilt dem Angehörigen der Ar­mee mit, wie er die Angelegenheit beurteilt und wie er weiter vorgehen will.

104 Dienstbeschwerde93

93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

1 Die Angehörigen der Armee können schriftlich Dienstbeschwerde erheben, wenn sie der Überzeugung sind, ein militärischer Vorgesetzter, ein anderer Angehöriger der Armee oder eine Militärbehörde habe ihnen Unrecht getan.

2 Die schriftliche Dienstbeschwerde ist auch in Kommandosachen möglich. Das sind Anordnungen der militärischen Vorgesetzten sowie folgende Anordnungen eid­genössischer und kantonaler Militärbehörden über die militärische Verwendung als Angehörige der Armee:

a.
Entscheide im Rahmen der Rekrutierung;
b.
vorzeitige Entlassung aus Schulen und Kursen;
c.
Mutationen (Einteilung, Neueinteilung, Versetzung, Funktionsübertragung);
d.
Anrechnung von Dienstleistungen an die Ausbildungsdienstpflicht;
e.
Qualifikationen und Entscheide im Rahmen von Beförderungsverfahren;
f.
Ernennung zum Fachoffizier und Entzug der Offiziersfunktion;
g.
Verfügungen über die Verlängerung der Militärdienstpflicht;
h.94
i.
Abgabe und Entzug des militärischen Führerausweises;
j.
Einstellung im Flug- oder Fallschirmsprungdienst;
k.
Verleihung und Entzug von militärischen Auszeichnungen;
l.
ausserdienstliche Aufträge mit unmittelbarem Bezug zum Truppendienst;
m.
ausserdienstlicher Vollzug von Disziplinarstrafen.

3 Die gesetzlichen Vorschriften finden sich in den Artikeln 36 und 37 des Militär­gesetzes vom 3. Februar 1995.

4 Eine Dienstbeschwerde ist unzulässig gegen Aufgebote sowie gegen Entscheide über Dienstverschiebungen, Dienstvorausleistungen, freiwillige Dienstleistungen und Dispensationen. Gegen solche Entscheide kann bei der anordnenden Stelle ein Wiedererwägungsgesuch gestellt werden.

94 Aufgehoben durch Beilage 2 Ziff. 1 der V vom 21. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

105 Beschwerdeinstanz

1 Die Dienstbeschwerde wird beim unmittelbar vorgesetzten Kommandanten oder, wenn sie sich gegen eine Militärbehörde richtet, bei dieser Behörde eingereicht. Ist der Empfänger für die Behandlung nicht zuständig, so leitet er die Dienstbeschwer­de unverzüglich an die zuständige Stelle weiter.

2 Über die Dienstbeschwerde entscheidet der unmittelbar vorgesetzte Kommandant desjenigen Angehörigen der Armee, gegen den sich die Beschwerde richtet. Richtet sie sich gegen mehrere, so ist der gemeinsame vorgesetzte Kommandant zuständig. Wenn sie sich gegen eine Militärbehörde richtet, so entscheidet die vorgesetzte Be­hörde.

3 Wenn die Beschwerdeinstanz an der angefochtenen Anordnung mitgewirkt hat oder in der Sache befangen ist, so leitet sie die Dienstbeschwerde zum Entscheid an die nächsthöhere Stelle weiter. Dienstbeschwerden gegen genehmigungsbedürftige Anordnungen werden von der vorgesetzten Stelle der Genehmigungsinstanz ent­schieden. Das Beschwerdeverfahren wird erst nach der Genehmigung durchgeführt.

4 Streitigkeiten über die Zuständigkeit werden von der gemeinsamen vorgesetzten Stelle entschieden.

106 Fristen

1 Während der Dienstzeit müssen Dienstbeschwerden innert fünf, ausserhalb der Dienstzeit innert zehn Tagen ab Kenntnis der Anordnung oder des Vorfalls einge­reicht werden.

2 Hat der Beschwerdeführer innert der Beschwerdefrist um eine persönliche Aus­sprache mit dem Kommandanten ersucht, so beginnt die Frist nach der Aussprache neu zu laufen.

3 Bei der Berechnung der Frist wird der Tag, an dem diese zu laufen beginnt, nicht mitgezählt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.

4 Die Frist ist eingehalten, wenn die Dienstbeschwerde spätestens am letzten Tag bei der Kommandostelle des Empfängers abgegeben oder dem Wachtkommandanten oder der Schweizerischen Post übergeben wird.

5 Kann der Beschwerdeführer nachweisen, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, die Dienstbeschwerde fristgerecht einzureichen, so kann er trotz Verspätung noch innerhalb von fünf beziehungsweise von zehn Tagen nach Wegfall des Hin­der­nisses eine Dienstbeschwerde einreichen.

107 Wirkung der Dienstbeschwerde

1 Die Dienstbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die angefochtene An­ordnung bleibt bis zum Beschwerdeentscheid gültig und wirksam. Wenn die Dienst­beschwerde aber offensichtlich begründet ist, so kann die Beschwerdeinstanz die Wirkung der angefochtenen Anordnung aufschieben.

2 Wer Dienstbeschwerde erhebt oder einen Beschwerdeentscheid anficht, darf des­wegen weder bestraft noch sonst benachteiligt werden.

108 Verfahren

1 Die Beschwerdeinstanz oder ein beauftragter Offizier hört den Beschwerdeführer und seinen Beschwerdegegner an und klärt die Vorkommnisse ab. Ausser Dienst kann die Anhörung durch schriftliche Stellungnahmen ersetzt werden.

2 Beschwerdeführer und Beschwerdegegner können zu den Ergebnissen der Abklä­rung Stellung nehmen und weitere Abklärungen beantragen, und sie können alle Beschwerdeakten einsehen, bevor der Entscheid gefällt wird.

3 Der Beschwerdeführer kann einen Beistand beiziehen oder sich vertreten lassen, soweit dies das Verfahren nicht unverhältnismässig verzögert.

4 Über Dienstbeschwerden, die im Dienst eingereicht werden, soll wenn immer möglich innert fünf Tagen, über alle anderen innert Monatsfrist entschieden werden.

5 Der Entscheid über die Dienstbeschwerde muss kurz begründet und schriftlich mitgeteilt werden. Im Beschwerdeentscheid muss angegeben werden, wo und innert welcher Frist er angefochten werden kann.

6 Wird die Dienstbeschwerde ganz oder teilweise gutgeheissen, so trifft die Be­schwerdeinstanz die erforderlichen Massnahmen. Sie kann Anordnungen auf­heben oder ändern und dem Beschwerdegegner Weisungen erteilen. Lässt sich ein zu Recht beanstandeter Sachverhalt nicht mehr ändern, so muss mindestens festgestellt wer­den, dass die Dienstbeschwerde berechtigt war, um dem Beschwerdeführer Ge­nugtuung zu erteilen.

7 Das Dienstbeschwerdeverfahren ist kostenlos. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

109 Anfechtung des Beschwerdeentscheids

1 Der Entscheid über die Dienstbeschwerde kann vom Beschwerdeführer und vom Beschwerdegegner schriftlich bei der nächsthöheren Stelle angefochten werden. Deren Entscheid kann beim VBS angefochten wer­den. Das VBS entscheidet endgül­tig.

2 Entscheide der kantonalen Militärbehörden können direkt beim VBS angefochten werden, wenn das kantonale Recht nicht den Weiterzug an die Kantonsregierung vorsieht.95

3 Entscheide der Vorinstanzen sind dem Anfechtungsschreiben beizulegen.

4 Die Frist für die Anfechtung beträgt zehn Tage, gerechnet ab der Mitteilung des Entscheids. Der neue Entscheid soll wenn immer möglich innert zehn Tagen, ausser Dienst innert Monatsfrist gefällt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über Berechnung und Lauf der Fristen (Ziff. 106, Abs. 3–5), über die Wirkung der Dienstbeschwerde (Ziff. 107) und über das Verfahren (Ziff. 108, Abs. 1–3 und 5–7) auch für die Anfechtung des Beschwerdeentscheids.

95 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

9. Kapitel: Militärstrafrecht

In einem militärischen Verband muss Ordnung herrschen. Wer gegen die Ordnung verstösst oder gar eine nach Gesetz strafbare Handlung begeht, muss mit einer Strafe rechnen.

Die Angehörigen der Armee sind dem Militärstrafrecht (Militärstrafgesetz, Militär­strafprozess) unterstellt: wenn sie im Militärdienst stehen, wenn sie ausserhalb des Dienstes in Uniform auftreten und wenn es um die Erfüllung ihrer ausserdienst­lichen Pflichten geht. Im Urlaub und ausserhalb des Dienstes gilt das Militärstrafrecht aber nur für Verfehlungen, die mit dem Militärdienst einen gewissen Zusammen­hang haben.

Eine Besonderheit des Militärstrafrechts besteht darin, dass Ordnungswidrigkeiten und geringfügige Verstösse gegen Strafbestimmungen disziplinarisch geahndet wer­den können. Wer im Militärdienst eine nicht besonders ins Gewicht fallende Ver­fehlung begeht, wird deswegen also nicht gleich dem Richter überwiesen. Er muss sich seinem Kommandanten gegenüber verantworten, der ihn kennt und auch die besonderen Umstände berücksichtigt, die der Militärdienst mit sich bringt.

Disziplinarstrafen sind: Verweis, Ausgangssperre, Disziplinarbusse und Arrest.96

Eine Disziplinarstrafverfügung kann beim nächsthöheren Kommandanten angefoch­ten werden. Der Beschwerdeentscheid dieses Kommandanten kann, wenn er auf Arrest oder Busse mit einem Betrag von 300 Franken oder mehr lautet, an den Ausschuss des Militärappellationsgerichts weitergezogen werden.97

98

96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

97 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

98 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

110 Aufhebung bisherigen Rechts99

99 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

Das Dienstreglement der Schweizerischen Armee (DR 80) vom 27. Juni 1979100 wird aufgehoben.

100 [AS 1980 16, 1995 170Ziff. 110 Abs. 1 Bst. a in der Fassung des 22. Juni 1994]

111 Inkrafttreten

Dieses Dienstreglement tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Anhang 1 101

101 Aufgehoben durch Ziff. VI Bst. a der V vom 29. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. März 2004 (AS 20034541, 2004 943).

Anhang 2 102

102 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 9. Sept. 1998 (AS 1998 2288). Bereinigt durch Ziff. II der V vom 19. Dez. 2003 (AS 2004 729), Ziff. IV Bst. b der V vom 29. Okt. 2003 (AS 20034541, 2004 943) und Ziff. II der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7383).

(1. Kap. Ziff. 2 Abs. 1 zweiter Satz)

Besondere Bestimmungen für den Friedensförderungsdienst

1. Abschnitt: Grundlagen

Ziel der Beiträge zur militärischen Friedensförderung ist es, Feindseligkeiten zwischen Konfliktparteien zu verhindern, einzudämmen, zu beenden oder mindestens günstige Voraussetzungen für eine Beilegung des Konfliktes zu schaffen. Beiträge zur militärischen Friedensförderung erfolgen nur mit Zustimmung aller am Konflikt beteiligten Parteien.

Mit der Entsendung von Personal will die Schweiz einen aktiven Beitrag zur Friedenssicherung und Friedensförderung leisten. Sie arbeitet dabei mit anderen Staaten zusammen.

Grundlage für einen Einsatz im Rahmen der Beiträge zur militärischen Friedensförderung ist das Mandat einer internationalen Organisation. Diese Organisation legt zusammen mit den Konfliktparteien den Status des eingesetzten Personals fest. Sie regelt die Einsatzmodalitäten in einer Vereinbarung mit den Staaten, die das Personal für den Einsatz stellen.

Die Anmeldung für die Teilnahme an einem Einsatz für die militärische Friedensförderung ist freiwillig. Wer sich für einen Friedensförderungsdienst bewirbt, kann für eine allgemeine und eine funktionsbezogene Eignungsabklärung aufgenommen werden. Wer den Bewerbungsprozess erfolgreich durchlaufen hat, kann für einen Einsatz ausgebildet werden. Wer Friedensförderungsdienst leistet, wird auf der Basis eines öffentlich-rechtlichen Vertrags angestellt.

1 Geltungsbereich

1 Das Dienstreglement gilt sinngemäss im Friedensförderungsdienst als verbindliche Weisung, soweit es den Vorschriften der internationalen Partnerorganisation, dem Status der eingesetzten Personen und dem Einsatzmandat nicht widerspricht.

2 Im Friedensförderungsdienst gilt das Dienstreglement während der ganzen Dienst­zeit (Dauer des Dienstverhältnisses). Ausgenommen sind Ferien und festgelegte Freitage ausserhalb des Einsatzgebiets, vorbehältlich Ziffer 8 Absatz 2.

2 Begriffe

1 Friedensförderungsdienst ist der freiwillige Dienst bei friedenserhaltenden Operationen im internationalen Rahmen.

2 Wer Friedensförderungsdienst leistet, ist Angehöriger der Armee.

3 Freiwilligkeit

Die Anmeldung für die Teilnahme an einer friedenserhaltenden Operation ist frei­willig.

4 Dienstbetrieb

Die Vorschriften für den Dienstbetrieb werden im Friedensförderungsdienst der jeweiligen Lage im Einsatzgebiet angepasst.

2. Abschnitt: Spezielle Bestimmungen

5 Internationale und nationale Führungsstruktur

1 Über eine Beteiligung der Schweiz an friedenserhaltenden Operationen entscheidet der Bundesrat. Er trägt die mit diesem Entscheid verbundene Verantwortung.

2 Für die operationellen Belange des Einsatzes ist das VBS verantwortlich.

3 Für die Führung von schweizerischen Truppenkontingenten im Einsatzgebiet wird ein schweizerischer Kontingentskommandant oder ein oberster nationaler Vertreter (Senior National Representative) ernannt. Militärbeobachter und Einzelpersonen werden der internationalen Organisation direkt zur Verfügung gestellt.

4 Innerhalb eines schweizerischen Kontingents tragen ausschliesslich die schweizeri­schen Kader Befehlskompetenz und Führungsverantwortung.

5 Wer zu einem Einsatz im Rahmen friedenserhaltender Operationen aufgeboten wird, muss die Vereinbarung der Schweiz mit der internationalen Organisation sowie die Weisungen der vorgesetzten Stelle in der Schweiz befolgen.

6 Ausbildung

1 Die Ausbildung erfolgt einsatzbezogen.

2 Die Ausbildung baut in der Regel auf der militärischen Grundausbildung auf und berücksichtigt die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten.

3 Die Ausbildung erfolgt in der Schweiz oder für besondere Bedürfnisse im Ausland. Sie wird im Einsatzgebiet weitergeführt.

7 Uniform und Auftreten

1 Das VBS bestimmt die Uniform für einen Einsatz.

2 Es dürfen nur Abzeichen getragen werden, die vom VBS bestimmt worden sind.

3 Aussehen und Auftreten der Kontingentsangehörigen sind der Würde und Verant­wortung der Funktion anzupassen. Männliches Personal trägt die Haare kurz.

8 Vorbildliches Verhalten

1 Im Friedensförderungsdienst wird vorbildliches Verhalten gefordert. Insbesondere sind andere Lebens- und Umgangsformen zu respektieren.

2 Öffentliche Meinungsäusserungen über politische, religiöse oder gesellschaftliche Verhältnisse im Einsatzgebiet sind während der ganzen Dauer des Einsatzes zu unterlassen. Über Ausnahmen entscheidet das VBS. Der Anstellungsvertrag regelt allfällige Verschwiegenheitspflichten über die Dauer des Einsatzes hinaus.

9 Freizeit

1 Während des Ausbildungskurses gelten als Freizeit der Ausgang, der Urlaub, fest­gelegte Freitage und Ferien.

2 Der Kontingentskommandant beziehungsweise der oberste nationale Vertreter legt den zeitlichen und örtlichen Rahmen für den Ausgang und den Urlaub fest. Er regelt die Benützung von Dienstfahrzeugen. Er bestimmt, ob im Ausgang und im Urlaub Uniform oder Zivilkleidung getragen wird. Aus Sicherheitsgründen kann er besondere Massnahmen anordnen.

3 Das VBS entscheidet über das Tragen der Uniform und die Benützung von Dienstfahrzeugen während der festgelegten Freitage und der Ferien.

4 Während des Einsatzes gibt es keinen Ausgang oder Urlaub. Die Freizeit ergibt sich aus der arbeitsfreien Zeit gemäss der Verordnung vom 2. Dezember 2005103 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe und den Befehlen für den Dienstbetrieb.

10 Ausweise

1 Wer im Friedensförderungsdienst eingesetzt wird, erhält von der internationalen Organisation eine Identitätskarte. Dieses Dokument muss jederzeit mitgeführt wer­den.

2 Die Kontingentsangehörigen tragen überdies ihren gültigen schweizerischen zivi­len Identitätsausweis und die Erkennungsmarke auf sich.

11 Feldzeichen

Vor der Verlegung ins Einsatzgebiet übernimmt das Kontingent ein Feldzeichen. Nach Beendigung des Einsatzes wird das Feldzeichen zurückgegeben.

12 Persönliches Gut

Das VBS legt fest, welche persönlichen Güter bei einem Einsatz ein- bzw. ausge­führt werden dürfen, und regelt deren Transport.

13 Seelsorge und Gottesdienste

Die Bestimmungen über Seelsorge und Gottesdienst (Ziff. 63–65 DRA) gelten nur, soweit es die besonderen Verhältnisse und Umstände im Einsatzgebiet gestatten.

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