1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Polizeibefugnisse und den Waffengebrauch durch Angehörige der Armee. Vorbehalten bleiben weitere Befugnisse aufgrund anderer Erlasse.3 2 Sie gilt im Ausbildungsdienst und, soweit nichts anderes verordnet ist, auch im Assistenz- und Aktivdienst.4 3 Sie gilt auch für kantonale Aufgebote zum Ordnungsdienst; der Kanton kann abweichende Bestimmungen erlassen.5 4 Sie gilt nicht für:
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 791). 4Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4141). 5Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4141). 6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 791). 7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 791). 8Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4141). |
Art. 29
9 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 791). |
Art. 3 Zweck 10
Die Truppe im Dienst darf polizeiliche Zwangsmassnahmen einsetzen, um:
10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 791). |
Art. 4 Polizeiliche Zwangsmassnahmen 11
1 Polizeiliche Zwangsmassnahmen sind:
2 Es dürfen folgende Waffen eingesetzt werden:
3 Beim Waffengebrauch darf folgende Munition eingesetzt werden:
4 Waffen und Munition dürfen nur von speziell dafür ausgebildeten Angehörigen der Armee eingesetzt werden.12 11 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Zwangsanwendungsverordnung vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5475). 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 791). |
Art. 5 Verhältnismässigkeit
1 Jede polizeiliche Zwangsmassnahme muss zur Wahrung oder Herstellung des rechtmässigen Zustandes geeignet sein. 2 Sie darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Zweckes erforderlich ist. 3 Sie darf nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht. |
Art. 613
13 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 791). |
2. Abschnitt: Die Voraussetzungen der einzelnen polizeilichen Zwangsmassnahmen |
Art. 7 Grundsatz 14
Polizeiliche Zwangsmassnahmen können zu den Zwecken nach Artikel 3 angewendet werden, soweit:
14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 791). |
Art. 8 Wegweisung und Fernhaltung
Personen können von bestimmten Orten weggewiesen oder ferngehalten werden, wenn:
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Art. 9 Anhaltung und Identitätsfeststellung
1 Verdächtige Personen können angehalten, und es kann ihre Identität festgestellt werden. Die zivile Polizei kann beigezogen werden, um abzuklären, ob nach diesen Personen oder nach Sachen, die von ihnen mitgeführt werden, gefahndet wird. 2 Personen, die Zutritt zu Truppenstandorten, militärischen oder militärisch bewachten Objekten begehren, können angehalten, und es kann ihre Identität festgestellt werden, auch wenn gegen sie kein Verdacht vorliegt. 3 Angehaltene Personen müssen auf Verlangen ihre Personalien angeben und mitgeführte Ausweispapiere vorweisen. 4 Wenn die Identität an Ort und Stelle nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, oder wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, an der Echtheit der Ausweispapiere oder am rechtmässigen Besitz von Sachen bestehen, so können die angehaltenen Personen zu einer militärischen Kommando- oder Dienststelle gebracht oder den zuständigen Polizei- oder Untersuchungsorganen überstellt werden. 5 Angehaltene Personen sind nach der Identitätsfeststellung unverzüglich zu entlassen, wenn nicht die Voraussetzungen für andere Zwangsmassnahmen vorliegen. |
Art. 11 Durchsuchung von Personen
1 Personen können durchsucht werden, wenn sie:
2 Personen, die Zutritt zu Truppenstandorten, militärischen oder militärisch bewachten Objekten begehren, können durchsucht werden, ohne dass eine Voraussetzung nach Absatz 1 gegeben ist. 3 Weibliche Personen dürfen nur von Frauen durchsucht werden; hiervon ausgenommen ist die Durchsuchung auf Waffen. Im Aktivdienst gilt diese Bestimmung, soweit weibliches Personal verfügbar ist. |
Art. 12 Kontrolle von Sachen
1 Angehaltene Personen können verpflichtet werden, mitgeführte Sachen vorzuzeigen und Behältnisse sowie Fahrzeuge zu öffnen. 2 Behältnisse und Fahrzeuge können durchsucht werden, wenn der Verdacht besteht, dass sich darin Gegenstände befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. 3 Mitgeführte Behältnisse und Fahrzeuge von Personen, die Zutritt zu Truppenstandorten, militärischen oder militärisch bewachten Objekten begehren, können durchsucht werden, ohne dass die Voraussetzung von Absatz 2 gegeben ist. |
Art. 13 Beschlagnahme
1 Gegenstände können beschlagnahmt werden, wenn:
2 Über jede Beschlagnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll enthält mindestens die Bezeichnung der beschlagnahmten Gegenstände, die Personalien allfälliger Auskunftspersonen sowie Grund, Ort und Zeit der Massnahme. Das Protokoll ist von den Personen, denen die Gegenstände abgenommen wurden, zu unterschreiben. Eine Verweigerung der Unterschrift ist im Protokoll zu vermerken. 3 Die beschlagnahmten Gegenstände sind den zuständigen Polizei- oder Untersuchungsorganen zu übergeben. |
Art. 14 Vorläufige Festnahme
1 Personen können vorläufig festgenommen werden, wenn:
2 Über jede Festnahme ist unverzüglich ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll enthält mindestens die Personalien der festgenommenen Personen und allfälliger Auskunftspersonen sowie Grund, Ort und Zeit der Massnahme. Das Protokoll ist von den festgenommenen Personen zu unterschreiben. Eine Verweigerung der Unterschrift ist im Protokoll zu vermerken. 3 Festgenommene Personen sind nach Aufnahme des Protokolls unverzüglich den zuständigen Polizei- oder Untersuchungsorganen zu übergeben. Militärpersonen können auch ihren vorgesetzten Truppenkommandanten übergeben werden. 4 Festgenommene Personen dürfen gefesselt werden, wenn sie Widerstand leisten oder wenn Gefahr besteht, dass sie fliehen, andere Personen angreifen oder sich selber verletzen. 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 791). |
Art. 16 Waffengebrauch
1 Waffen sind nur als letztes Mittel einzusetzen. Jeder Waffengebrauch muss den Umständen angemessen sein. 2 Wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, ist in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schusswaffe Gebrauch zu machen:
3 Die Befugnis zum Schusswaffengebrauch kann auf einzelne der in Absatz 2 genannten Fälle beschränkt, oder es kann deren Anwendungsbereich eingeschränkt und präzisiert werden. Solche Anordnungen berücksichtigen, neben Lage und Auftrag, insbesondere den Ausbildungsstand der betroffenen Angehörigen der Armee.20 4 Im Aktivdienst kann das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport oder der General die Befugnis zum Waffengebrauch erweitern. 16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 791). 17 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 791). 18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 791). 19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 791). 20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 791). |
Art. 17 Allgemeine Grundsätze zum Waffengebrauch
1 Jeder Angehörige der Armee ist für den Einsatz seiner Waffe persönlich verantwortlich.21 2 Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf, wenn nötig verstärkt durch ein deutliches Zeichen, vorauszugehen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen. Ein Warnschuss darf nur abgegeben werden, sofern die Umstände die Wirkung eines Warnrufes vereiteln. 3 Mit einem gezielten Schuss darf nur die Angriffsunfähigkeit beziehungsweise die Fluchtunfähigkeit angestrebt werden. 4 Bei unverhältnismässiger Gefährdung unbeteiligter Dritter ist auf den Schusswaffengebrauch zu verzichten. 5 Dem durch Waffengebrauch Verletzten ist der nötige Beistand zu leisten. 6 Der Angehörige der Armee, der von der Waffe Gebrauch gemacht hat, ist zu betreuen.22 7 In jedem Fall von Waffengebrauch ist dem Vorgesetzten unverzüglich Meldung zu erstatten. 8 Zur Spurensicherung und zur Fahndung nach geflüchteten Personen ist unverzüglich die zivile oder die Militärpolizei beizuziehen. Eingesetzte Waffen sind für die Untersuchung sicherzustellen. 21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 791). 22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 791). |
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen |