Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 92 Absatz 4 des Militärgesetzes (MG)2,3 verordnet: 3Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4141). |
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Befugnisse der militärischen Polizeiorgane. Vorbehalten bleiben weitere Befugnisse von militärischen Polizeiorganen aufgrund anderer Erlasse. 2 Sie gilt im Ausbildungsdienst und, soweit nichts anderes verordnet ist, auch im Assistenz- und Aktivdienst.4 3 Sie gilt auch für kantonale Aufgebote zum Ordnungsdienst; der Kanton kann abweichende Bestimmungen erlassen.5 4 Sie gilt nicht für:
4Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4141). 5Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4141). 6Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4141). |
Art. 2 Militärische Polizeiorgane
Militärische Polizeiorgane sind:
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Art. 3 Zweck 7
1 Im Ausbildungs-, Assistenz- und Aktivdienst dürfen polizeiliche Zwangsmassnahmen eingesetzt werden, um:
2 Im Assistenz- und Aktivdienst dürfen polizeiliche Zwangsmassnahmen auch zur Erfüllung der jeweiligen Aufträge der Armee, ihrer Verbände und Organe eingesetzt werden, soweit der Einsatzbefehl dies ausdrücklich vorsieht. 7Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4141). |
Art. 4 Polizeiliche Zwangsmassnahmen 8
1 Polizeiliche Zwangsmassnahmen sind:
2 Es dürfen folgende Waffen eingesetzt werden:
3 Beim Waffengebrauch darf folgende Munition eingesetzt werden:
4 Destabilisierungsgeräte und Munition mit kontrollierter Expansionswirkung dürfen nur vom militärischen Personal und Angehörigen der militärischen Sicherheit sowie von weiteren Angehörigen der Armee, die speziell dafür ausgebildet sind, eingesetzt werden. 8 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Zwangsanwendungsverordnung vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 364.3). |
Art. 5 Verhältnismässigkeit
1 Jede polizeiliche Zwangsmassnahme muss zur Wahrung oder Herstellung des rechtmässigen Zustandes geeignet sein. 2 Sie darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Zweckes erforderlich ist. 3 Sie darf nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht. |
Art. 6 Zusammenarbeit mit zivilen Polizeiorganen
1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport9 kann anordnen, dass für militärische Polizeiorgane und Truppen, die zur Unterstützung ziviler Behörden eingesetzt sind, anstelle der Vorschriften des zweiten Abschnittes die zivilen Vorschriften über polizeiliche Zwangsmassnahmen gelten. 2 …10 9 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. 10 Aufgehoben durch Art. 10 der V vom 14. April 1999 über die Ausbildung der Truppe bei polizeilichen Einsätzen (SR 512.26). |
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
Art. 19 Änderung bisherigen Rechts
Die Anlageschutzverordnung vom 2. Mai 199011 wird wie folgt geändert: Art. 7 … 11SR 510.518.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V. |