Verordnung des VBS über die Gebühren des Bundesamtes für Landestopografie (GebV-swisstopo)
Bei grossen Gesetzen wie OR und ZGB kann dies bis zu 30 Sekunden dauern
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz gestützt auf Artikel 46a der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20081 verordnet: |
1 |
Art. 3 Verzicht auf Gebührenerhebung
1 Das Bundesamt für Landestopografie kann für bestimmte amtliche Leistungen oder bestimmte Ausprägungen von amtlichen Leistungen generell oder für eine bestimmte Dauer auf die Gebührenerhebung verzichten. Dies gilt insbesondere für amtliche Leistungen, die:
2 Das Bundesamt für Landestopografie kann zudem für bestimmte amtliche Leistungen im Einzelfall auf die Gebührenerhebung verzichten, wenn die Leistungen zur Erstellung oder zur Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten dienen, insbesondere von Forschungsberichten und qualifizierenden Arbeiten wie Diplomarbeiten, Masterarbeiten und Dissertationen an Hochschulen. |
Art. 4 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des VBS vom 20. November 20092 über die Gebühren des Bundesamtes für Landestopografie wird aufgehoben. |
Anhang 3
3 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des VBS vom 1. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 141). |
(Art. 2) |
Ansätze für die Berechnung der Gebühren |
3 Pauschalgebühren für analoge Produkte |
3.2 Andere Verlagsprodukte |
Die Gebühr für andere analoge Verlagsprodukte (beispielsweise Berichte) beträgt 5–60 Franken pro Stück. |
3.3 Rabatte für analoge Produkte |
Für analoge Produkte werden auf der Gebühr nach den Ziffern 3.1 und 3.2 folgende Rabatte gewährt:
|
4 Pauschalgebühren für besondere Dienste und Leistungen |
4.1 Positionierungsdienst |
1 Die Jahresgebühr für den Positionierungsdienst Swiss Positioning Service nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung des VBS vom 5. Juni 20084 über die Landesvermessung beträgt:
2 Beim Bezug für den Wiederverkauf wird auf der Jahresgebühr ein Rabatt von |
4.2 Weitere Dienste |
1 Die Gebühr für weitere Dienste beträgt in sinngemässer Anwendung von Artikel 44 Absatz 2 GeoIV:
2 Die Gebühr kann durch eine Kombination der Tarife nach Absatz 1 berechnet werden. |
4.3 Software |
1 Die Gebühr für das Herunterladen und die Nutzung von Software (Programme und Bibliotheken) wird in der Regel vertraglich festgelegt. 2 Sie beträgt unter Berücksichtigung von Entwicklungsaufwand, Komplexität und wirtschaftlichem Nutzen 0–6000 Franken. |
5 Verfügungen |
Die Gebühren für Verfügungen richten sich nach der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20045. |
Notiz entfernen
Sind Sie sicher?