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Verordnung des VBS
über die Gebühren des Bundesamtes für Landestopografie
(GebV-swisstopo)

vom 3. April 2020 (Stand am 1. März 2021)

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz
und Sport (VBS),

gestützt auf Artikel 46a der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20081
(GeoIV),

verordnet:

1

Art. 1 Gegenstand  

Die­se Ver­ord­nung re­gelt die Ge­büh­ren­ta­ri­fe für die amt­li­chen Leis­tun­gen des Bun­des­am­tes für Lan­des­to­po­gra­fie.

Art. 2 Gebührenbemessung  

Die An­sät­ze für die Be­rech­nung der Ge­büh­ren sind im An­hang fest­ge­hal­ten.

Art. 3 Verzicht auf Gebührenerhebung  

1 Das Bun­des­amt für Lan­des­to­po­gra­fie kann für be­stimm­te amt­li­che Leis­tun­gen oder be­stimm­te Aus­prä­gun­gen von amt­li­chen Leis­tun­gen ge­ne­rell oder für ei­ne be­stimm­te Dau­er auf die Ge­büh­re­ner­he­bung ver­zich­ten. Dies gilt ins­be­son­de­re für amt­li­che Leis­tun­gen, die:

a.
Pro­mo­ti­ons­zwe­cken des Bun­des­am­tes die­nen;
b.
Test­zwe­cken die­nen;
c.
ge­mein­sa­me Pro­jek­te des Bun­des­am­tes mit Drit­ten be­tref­fen.

2 Das Bun­des­amt für Lan­des­to­po­gra­fie kann zu­dem für be­stimm­te amt­li­che Leis­tun­gen im Ein­zel­fall auf die Ge­büh­re­ner­he­bung ver­zich­ten, wenn die Leis­tun­gen zur Er­stel­lung oder zur Ver­öf­fent­li­chung von wis­sen­schaft­li­chen Ar­bei­ten die­nen, ins­be­son­de­re von For­schungs­be­rich­ten und qua­li­fi­zie­ren­den Ar­bei­ten wie Di­plom­ar­bei­ten, Mas­ter­ar­bei­ten und Dis­ser­ta­tio­nen an Hoch­schu­len.

Art. 4 Aufhebung eines anderen Erlasses  

Die Ver­ord­nung des VBS vom 20. No­vem­ber 20092 über die Ge­büh­ren des Bun­des­am­tes für Lan­des­to­po­gra­fie wird auf­ge­ho­ben.

Art. 5 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. März 2021 in Kraft.

Anhang

(Art. 2)

Ansätze für die Berechnung der Gebühren

1 Gebühr für übermässige Nutzung

1 Die Gebühr für die übermässige Nutzung nach Artikel 44 Absatz 2 GeoIV beträgt:

a.
1–20 Franken pro 1 Mio. Abfragen (Requests);
b.
0,01–1 Franken pro 1 Gigabyte Datenvolumen.

2 Die Gebühr kann durch eine Kombination der Tarife nach Absatz 1 berechnet werden.

2 Gebühr nach Zeitaufwand

1 Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 160 Franken pro Stunde.

2 Wird für analoge Produkte (Ziff. 3) oder besondere Dienste und Leistungen (Ziff. 4) nicht eine Pauschalgebühr erhoben, so wird die Gebühr nach Zeitaufwand bemessen.

3 Pauschalgebühren für analoge Produkte

3.1 Analoge Karten und Atlanten

Leistung

Ansatz pro Stück in Franken

Analoge Landeskarten

1:10 000 bis 1:1 000 000

8 bis 20

Zusammensetzungen

8 bis 35

Spezialkarten

ICAO-Karte der Schweiz 1:500 000

10 bis 26

Segelflugkarte der Schweiz 1:300 000

10 bis 26

Weitere amtliche Spezialkarten

10 bis 30

Nationale Atlanten und geologische Karten

Klimaatlas der Schweiz: Einzellieferung

40 bis 60

Klimaatlas der Schweiz: Gesamtwerk

250 bis 370

Hydrologischer Atlas der Schweiz: Einzellieferung

50 bis 90

Hydrologischer Atlas der Schweiz: Gesamtwerk

400 bis 600

Geologische, geophysikalische und geotechnische Karten

10 bis 90

3.2 Andere Verlagsprodukte

Die Gebühr für andere analoge Verlagsprodukte (beispielsweise Berichte) beträgt 5–60 Franken pro Stück.

3.3 Rabatte für analoge Produkte

Für analoge Produkte werden auf der Gebühr nach den Ziffern 3.1 und 3.2 folgende Rabatte gewährt:

a.
beim Bezug für den Wiederverkauf: 20–60 Prozent;
b.
Mengenrabatt an Endkundinnen und Endkunden: 20–30 Prozent.

4 Pauschalgebühren für besondere Dienste und Leistungen

4.1 Positionierungsdienst

1 Die Gebühr für den Positionierungsdienst Swiss Positioning Service nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung des VBS vom 5. Juni 20083 über die Landesvermessung beträgt:

a.
0,5 Franken pro Minute bei Einzelabfragen, oder
b.
2000 Franken pro Jahr.

2 Auf der Jahresgebühr werden folgende Rabatte gewährt:

a.
beim Bezug für den Wiederverkauf: 20–80 Prozent;
b.
bei Endkundinnen und Endkunden mit Mehrfachlizenzen: Multiplikation mit √n, wobei n die Anzahl Lizenzen für die gleiche natürliche Person oder den gleichen Betrieb ist.

4.2 Weitere Dienste

1 Die Gebühr für weitere Dienste beträgt in sinngemässer Anwendung von Artikel 44 Absatz 2 GeoIV:

a.
1–20 Franken pro 1 Mio. Abfragen (Requests);
b.
0,01–1 Franken pro 1 Gigabyte Datenvolumen.

2 Die Gebühr kann durch eine Kombination der Tarife nach Absatz 1 berechnet werden.

4.3 Software

1 Die Gebühr für das Herunterladen und die Nutzung von Software (Programme und Bibliotheken) wird in der Regel vertraglich festgelegt.

2 Sie beträgt unter Berücksichtigung von Entwicklungsaufwand, Komplexität und wirtschaftlichem Nutzen 0–6000 Franken.

5 Verfügungen

Die Gebühren für Verfügungen richten sich nach der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20044.

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