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Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die geodätische, die topografische und die kartografische Landesvermessung, das Landeskartenwerk, die nationalen Atlanten und die Festlegung der Landesgrenze. 2 Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält, gilt die Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20084 (GeoIV).
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Art. 2 Geodätische Landesvermessung
1 Gegenstand der geodätischen Landesvermessung sind: - a.
- die geodätischen Bezugssysteme der Schweiz;
- b.
- die Kartenprojektionen der Schweiz;
- c.
- die geodätischen Fundamentalpunkte;
- d.
- die Lagefixpunkte der Kategorie 1 (LFP1) als Bezugsrahmen für die Lage, einschliesslich der dreidimensionalen Referenzpunkte des Landesnetzes LV95 und der Permanentstationen des amtlichen Global-Navigation-Satellite-System-Netzes der Schweiz;
- e.
- die Höhenfixpunkte der Kategorie 1 (HFP1) als Bezugsrahmen für die Höhe;
- f.
- die Schwerestationen des Landesschwerenetzes;
g. das Geoidmodell der Schweiz; - h.
- die Geodaten und Modellparameter, welche die geodätischen Bezugssysteme und Bezugsrahmen der Schweiz sowie deren Beziehungen untereinander und zu internationalen Bezugssystemen festlegen, insbesondere die Lagekoordinaten, Höhen, Schwerewerte und Transformationsparameter;
- i.
- das Vermarken und Vermessen der Landesgrenze.
2 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt die organisatorischen und technischen Einzelheiten.
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Art. 3 Lokal gelagerte geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen
1 Der Lagebezug der Geobasisdaten richtet sich nach Artikel 4 GeoIV5. 2 Der Höhenbezug der Geobasisdaten richtet sich nach Artikel 5 GeoIV.
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Art. 4 Global gelagerte geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen
1 Das Bundesamt für Landestopografie bestimmt die global gelagerten Bezugssysteme der Schweiz, insbesondere das Bezugssystem CHTRS95 (Swiss Terrestrial Reference System 1995). 2 Es erstellt und verwaltet die zugehörigen geodätischen Bezugsrahmen CHTRF (Swiss Terrestrial Reference Frames) und bestimmt diese durch laufende und regelmässige Neumessungen. 3 Es regelt die geodätischen Definitionen und die technischen Einzelheiten.
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Art. 5 Höhenbezugssysteme und Höhenbezugsrahmen der Landesvermessung
1 Das Bundesamt für Landestopografie bestimmt ergänzend zu den lokal und global gelagerten geodätischen Bezugssystemen potenzialtheoretisch strenge Höhenbezugssysteme. 2 Es legt den lokal gelagerten Höhenbezugsrahmen der Landesvermessung als Landeshöhennetz (LHN95) fest, verwaltet dieses und erneuert es periodisch. 3 Es ergänzt das Bezugssystem CH1903+ durch orthometrische Höhen im LHN95. 4 Es ergänzt das Bezugssystem CHTRS95 durch Höhen in Form von geopotenziellen Koten.
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Art. 6 Beziehung zwischen den Bezugssystemen
Das Bundesamt für Landestopografie stellt die Beziehung zwischen den lokal gelagerten Bezugssystemen, den global gelagerten Bezugssystemen der Schweiz sowie internationalen Bezugssystemen sicher und bietet Transformationsdienste zur Umrechnung als öffentliche Geodienste an.
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Art. 7 Topografische Landesvermessung
1 Die topografischen Informationen der Landesvermessung umfassen Geobasisdaten, welche die Form und Bodenbedeckung der Erdoberfläche sowie deren geografische Namen in der Schweiz und im grenznahen Ausland in drei Dimensionen beschreiben. 2 Zu den topografischen Informationen der Landesvermessung gehören insbesondere: - a.
- die Höhendaten;
- b.
- die Orthofotos und die dazugehörigen Luft- und Satellitenbilder;
- c.
- die natürlichen und künstlichen Objekte des topografischen Landschaftsmodells;
- d.
- die Hoheitsgrenzen;
- e.
- die geografischen Namen.
3 Das Bundesamt für Landestopografie erlässt Weisungen über die topografischen Informationen der Landesvermessung. Die Weisungen werden veröffentlicht.
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Art. 8 Kartografische Landesvermessung
1 Die kartografische Landesvermessung dient dem Bereitstellen des Landeskartenwerks. 2 Das Landeskartenwerk umfasst die topografischen Karten in analoger und digitaler Form (Kartendaten). 3 Das Bundesamt für Landestopografie erlässt Weisungen über die Darstellungsmodelle der Landesvermessung. Die Weisungen werden veröffentlicht.
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Art. 9 Geodienste
Zur Landesvermessung gehören geodätische, topografische und kartografische Geodienste.
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Art. 10 Nachführung
1 Die Landesvermessung wird regelmässig nachgeführt und erneuert. 2 Das VBS legt die Nachführungszyklen fest.
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Art. 11 Zuständigkeiten
1 Das Bundesamt für Landestopografie ist die Fachstelle des Bundes für die Landesvermessung. 2 Es führt die Landesvermessung durch. 3 Es kann Weisungen über die Verfahren und Methoden der Erstellung, der Erhebung, der Nachführung, der Erneuerung und der Verwaltung der Landesvermessung erlassen.
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Art. 12 Technische Zusammenarbeit mit dem Ausland
1 Das Bundesamt für Landestopografie arbeitet im Bereich der Landesvermessung mit Stellen der Nachbarstaaten und mit internationalen Organisationen zusammen. 2 Es wirkt an der Entwicklung europäischer und internationaler Normen und Systeme mit. 3 Es kann im Rahmen der bewilligten Voranschläge und Ausgaben mit anderen Staaten und mit internationalen Organisationen Verträge von beschränkter Tragweite über die technische Zusammenarbeit im Bereich der Landesvermessung selbstständig abschliessen.
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